zuversichernde an, er plane die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wird die Fälligkeit der
versicherungsbeiträge für die Jahresfrist des § 186 Abs 3 SGB 6 aufgeschoben. 2. Der Kläger kann auf seine Rechte aus einer unterlassenen Anhörung (§ 24 SGB 10) wirksam verzichten. Tatbestand Das klagende Land wendet sich gegen seine Heranziehung zu Säumniszuschlägen im Rahmen eines Verfahrens über die
versicherung eines Rechtsreferendars. Der Rechtsreferendar R. K. (K.) hatte am 5.3.2002 die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden.
dem K. auf Anfrage des klagenden Landes im Juni 2002 erklärt hatte, er beabsichtige, als Rechtsanwalt tätig zu werden, teilte er auf weitere Anfrage im September 2002 telefonisch mit, es liege noch keine Entscheidung über eine Zulassung zum Rechtsanwalt vor. Auf die Erinnerung des klagenden Landes vom 21.2.2003, ihm mitzuteilen, bei welchem Rechtsanwaltsversorgungswerk die
versicherung durchgeführt werden solle, meldete sich K. nicht. Daraufhin leitete das klagende Land die
versicherung bei der Beklagten ein und überwies dieser am 10.4.2003
versicherungsbeiträge iHv von EUR 5.615,10 (dortige Wertstellung am 15.4.2003). Mit Bescheid vom 21.5.2003 forderte die Beklagte die Zahlung von Säumniszuschlägen für die von dem klagenden Land gezahlten
versicherungsbeiträge iHv von EUR 588,50; dabei ging sie vom 6.6.2002 als Fälligkeitstag aus. Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 17.3.2006). Die Voraussetzungen
Abs 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Erhebung der Säumniszuschläge seien erfüllt. Im Regelfall entstehe der Beitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des
versicherten aus der maßgeblichen Beschäftigung. Als Ausnahmen hiervon seien lediglich die Aufschubgründe
Auch für die Fälle, in denen der in § 186 Abs 1 SGB VI genannte Personenkreis innerhalb eines Jahres die Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung beantragen könne, habe der Gesetzgeber keine weitere Ausnahme von der sofortigen Fälligkeit vorgesehen. Das klagende Land habe auch nicht iS des § 24 Abs 2 SGB IV unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Es habe mit der Erklärung von K., er beabsichtige Rechtsanwalt zu werden, gewusst, dass Aufschubgründe
Würde man in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
SGB VI noch nicht geklärt seien, eine "Unkenntnis" der Beitragspflicht bejahen, so würde über § 24 Abs 2 SGB IV eine Ausnahme von der Fälligkeitsregelung des § 184 SGB VI eingeführt, die vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des klagenden Landes. Es rügt die Verletzung von § 24 Abs 2 SGB IV und § 184 Abs 1, § 186 SGB VI. Im vorliegenden Verfahren sei ein Jahr lang ungewiss gewesen, wer Gläubiger des
versicherungsbeitrags gewesen sei; somit seien die Beiträge erst fällig geworden,
dem Gewissheit bestanden habe, wer dieser Gläubiger gewesen sei. Die Zahlung des
versicherungsbeitrags an die Beklagte wäre rechtswidrig gewesen, wenn sich im
hinein herausgestellt hätte, dass die Zahlung der
versicherungsbeiträge an eine Versorgungseinrichtung hätte erfolgen müssen (Hinweis auf BSG vom 18.11.1981 - 11 RA 88/80 ). Erst
Ablauf der Jahresfrist am 6.3.2003 sei die Verpflichtung zur Zahlung der
versicherungsbeiträge an die Beklagte
einer letzten erfolglosen Abfrage bei K. zur Gewissheit geworden. Die
versicherung sei, unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit, zeitnah im Folgemonat durchgeführt worden. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 SGB IV vor. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 12.2.2004 ( B 13 RJ 28/03 R ) ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geboten sei, wenn der
zuversichernde noch keine oder keine hinreichend sicheren Angaben über seine Beschäftigung machen könne. Der vorliegende Rechtsstreit sei nicht anders zu beurteilen. Auch dann, wenn man der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung nicht folge, wäre der Säumniszuschlag dennoch zu Unrecht erhoben worden. Denn dann sei es (das klagende Land) dem Rechtsirrtum unterlegen, dass § 186 SGB VI ein Hinausschieben der
versicherung bis zur Klärung über den Beitragsempfänger zur Folge habe. Somit sei die späte Zahlung der
versicherungsbeiträge nicht vorwerfbar. Das klagende Land beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17.3.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.5.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Einzelnen vor, in seinem Urteil vom 18.11.1981 ( 11 RA 88/80 , SozR 1500 § 75 Nr 39) habe das BSG keine Bedenken dagegen gehabt, dass der Rentenversicherungsträger die rückschauend betrachtet zu Unrecht erhaltenen
versicherungsbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung auskehre. Ins Leere gehe auch die Ansicht des klagenden Landes, es habe unverschuldet iS des § 24 Abs 2 SGB IV die
versicherungsbeiträge verspätet gezahlt. Sie (die Beklagte) teile nicht die außerhalb der tragenden Gründe geäußerte Auffassung des BSG (Urteil vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R ), § 24 Abs 2 SGB IV sei analog auf nicht mit Bescheid festgestellte
versicherungsbeiträge zu erstrecken (Hinweis auf das Urteil des SG Hamburg vom 25.1.2006 - S 10 RA 276/03 ). Wenn das klagende Land erstmals im Revisionsverfahren einen Rechtsirrtum vortrage, so sei dies wegen § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verspätet; selbst bei Unterstellung eines solchen Irrtums wäre dieser nicht relevant, weil ein Irrtum des Landesamts für Bezüge und Versorgung über die gesetzlichen Voraussetzungen unbeachtlich wäre. Der Senat hat die Beteiligten unter dem 16.8.2007 darauf hingewiesen, dass das klagende Land vor Erteilung des angefochtenen Bescheids nicht angehört worden sei. Das klagende Land hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.9.2007 mitgeteilt, es verzichte auf das Recht, die Aufhebung des Bescheids auf Grund der fehlenden Anhörung zu beanspruchen. Gründe Auf die Revision des beklagten Landes sind das angefochtene Urteil sowie der angefochtene Bescheid teilweise aufzuheben. 1. Prozessrechtliche Hindernisse bestehen nicht. Die Formerfordernisse für eine Sprungrevision sind erfüllt. Die vom klagenden Land erhobene Anfechtungsklage ist zulässig (§ 54 Abs 1 SGG) . Zu Recht hat die Beklagte für die Geltendmachung der von ihr geforderten Säumniszuschläge die Form eines Bescheids (Verwaltungsakts) gewählt. Für die Vollziehung der
versicherung ist der Rentenversicherungsträger zuständig und hierbei auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern befugt, die
entrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt einzufordern. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nehmen im
versicherungsverfahren grundsätzlich keine Aufgaben
dem Sozialgesetzbuch war (BSG vom 1.9.1988, SozR 2400 § 124 Nr 6 S 18). Dann aber können auch im
versicherungsverfahren anfallende Säumniszuschläge gleichermaßen durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 21.5.2003 ist rechtswidrig. Unerheblich ist im vorliegenden Fall, dass die Beklagte das klagende Land vor dem Erlass des Bescheids vom 21.5.2003 nicht gemäß § 24 Abs 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört hat. Denn das klagende Land hat auf seine Rechte aus diesem Verfahrensmangel wirksam verzichtet (BSG Großer Senat vom 19.2.1992, BSGE 70, 133 , 136 = SozR 3-1300 § 24 Nr 6 S 18; vgl ferner BSG vom 31.10.1978, SozR 1200 § 34 Nr 4 S 19; vom 11.3.1982, BSGE 53, 167 = SozR 1200 § 34 Nr 17; vom 1.12.1982 - 4 RJ 45/82 mit Bespr Tannen DRV 1983, 326 f; vom 22.6.1983, BSGE 55, 160 , 163 = SozR 1300 § 12 Nr 1 S 4; vom 25.10.1984, SozR 1300 § 45 Nr 12 S 31) . Die Voraussetzungen für die Erhebung des Säumniszuschlags sind jedoch nicht erfüllt.
Abs 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf EUR 50,00
unten abgerundeten Beitrags zu zahlen <Satz 2 der Vorschrift ist hier nicht einschlägig> (hierzu im Folgenden unter a).
Abs 2 ist, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (hierzu im Folgenden unter b) . a) Der Fälligkeitszeitpunkt der
versicherungsbeiträge für K. war nicht, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, der 6.6.2002, sondern erst der 6.3.2003.
Abs 1 SGB VI sind die
versicherungsbeiträge zu zahlen (und damit fällig), wenn die Voraussetzungen für die
versicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. In § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI sind dann einzelne Aufschubgründe aufgezählt, deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Einschlägig ist jedoch § 186 Abs 1 Nr 2 SGB VI. Danach können
zuversichernde beantragen, dass die Arbeitgeber die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie (die
zuversichernden) innerhalb eines Jahres
dem Eintritt der Voraussetzungen für die
versicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
Abs 3 SGB VI kann ein derartiger Antrag nur innerhalb eines Jahres
dem Eintritt der Voraussetzungen für die
versicherung gestellt werden. Diese Regelung bewirkt, außerhalb des § 184 Abs 2 Satz 1 SGB VI, einen weiteren Aufschubgrund für die Zahlung der
versicherungsbeiträge und damit eine Verschiebung der Fälligkeit der Beiträge, solange der
zuversichernde noch einen Antrag auf Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung stellen kann. Zwar spricht die Gesetzessystematik eher gegen ein derartiges Auslegungsergebnis, macht doch § 184 Abs 1 SGB VI eine Verschiebung der Zahlungspflicht von einem "Aufschub der Beitragszahlung" abhängig und regelt sodann Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift sogleich Voraussetzungen, unter denen die "Beitragszahlung ... aufgeschoben" wird. Hingegen ist in § 186 SGB VI in keinerlei Hinsicht von einem Aufschub der Beitragszahlung die Rede. Im Ergebnis folgt jedoch auch aus der Regelung des § 186 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 3 SGB VI ein Aufschub der
versicherung (so auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 186 SGB VI, RdNr 5, Stand: 1996). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall -, der
zuversichernde angibt, er plane die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit, aus der iS des § 186 Abs 1 Nr 2 SGB VI die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung folgt. Denn sonst ergäbe sich ein unerquickliches Hin und Her der
versicherungsbeiträge. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Denn bei rechtzeitiger Antragstellung des
zuversichernden sind die bereits an den Rentenversicherungsträger abgeführten
versicherungsbeiträge iS des § 26 Abs 2 Satz 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet und deshalb dem Arbeitgeber (aaO Abs 3 Satz 1) zu erstatten, damit dieser sie der berufsständischen Versorgungseinrichtung weiterreichen kann; uU käme auch eine Zahlung unmittelbar vom Rentenversicherungsträger an die berufsständische Versorgungseinrichtung in Betracht (s hierzu
altem Recht BSG vom 19.11.1981, SozR 1500 § 75 Nr 39 S 41; BSG vom 11.2.1988, SozR 2400 § 124 Nr 5 S 7; BSG vom 24.4.1996, SozR 3-2940 § 124 Nr 1 S 3 f) . Es kann jedoch nicht im Sinn der gesetzlichen Regelung des § 186 SGB VI liegen, die Entrichtung von
versicherungsbeiträgen "zu Unrecht" zu initiieren. Der Senat verkennt nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung wegen des Umlageprinzips (vgl § 153 Abs 1 SGB VI) darauf angewiesen ist, dass die Beiträge, und damit auch die
versicherungsbeiträge, zügig und prompt überwiesen werden, um die Leistungen damit finanzieren zu können. Diesen Grundsätzen widerspricht es jedoch gleichermaßen, den Arbeitgebern solcher
zuversichernder, bei denen nahe liegt, dass sie einen fristgerechten Antrag
SGB VI stellen werden, die Zahlung solcher
versicherungsbeiträge an die Rentenversicherungsträger aufzuerlegen, die diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit alsbald wieder zurückzuerstatten (oder weiterzureichen) haben und deshalb nicht zur Finanzierung von Leistungen zur Verfügung stehen. Nur das Auslegungsergebnis des Senats stellt eine stimmige Lösung für die vorliegende Fallkonstellation dar. Dies wird an der Überlegung deutlich, dass die Beklagte anderenfalls widersinnigerweise Säumniszuschläge bis zu dem Zeitpunkt verlangen könnte, in dem sich ein
zuversichernder innerhalb der Jahresfrist
Abs 3 SGB VI für die
versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entscheidet. Nimmt man in diesem Rahmen einen (weiteren) Aufschubtatbestand an, so steht dem auch nicht die Wertung der Vorschrift des § 184 SGB VI mit ihren ausdrücklich geregelten Aufschubtatbeständen entgegen. Denn auch diese (insbesondere § 184 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB VI) nehmen Schwebezustände, die voraussichtlich dazu führen, dass der Arbeitgeber keine
versicherungsbeiträge zu zahlen hat, zum Anlass, deren Fälligkeit hinauszuzögern. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn der Empfänger der
versicherungsbeiträge noch nicht feststeht. Auf dieser Grundlage war die Fälligkeit des
versicherungsbeitrags für K. am 6.3.2003 (einem Donnerstag) eingetreten: Die
versicherungsbeiträge entstehen grundsätzlich am Folgetag des unversorgten Ausscheidens des
zuversichernden (Senatsurteil vom 12.2.2004, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2 RdNr 23 mwN), hier also am 6.3.2002. Die Fälligkeit war jedoch gemäß § 186 SGB VI jedenfalls für die Jahresfrist aufgeschoben, in der K.
Abs 3 SGB VI den Antrag auf Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung stellen konnte, dh bis zum Ablauf "eines Jahres
dem Eintritt der Voraussetzungen für die
versicherung".
Vm §§ 187 , 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Jahresfrist am Tag
dem Eintritt der Voraussetzungen für die
versicherung, hier also am 6.3.2002 und endet mit dem Ablauf des 5.3.2003.
entrichtungsbeiträge anzuwenden ist, obwohl abweichend von ihrem Wortlaut die Beitragsforderung für die Vergangenheit nicht "durch Bescheid" festgestellt wird, sondern vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird (vgl § 184 Abs 1 und 3, § 185 Abs 1 SGB VI). Die hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des SG Hamburg vom 25.1.2006 - S 10 RA 276/03 ua - vorgetragenen Bedenken überzeugen nicht. Vielmehr kann der anders gearteten Ausgangslage bei der
versicherung auch innerhalb der Auslegung des Begriffs "unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht" angemessen Rechnung getragen werden; dementsprechend haben sowohl der Senat in seinem Urteil vom 12.2.2004 wie auch das SG Hamburg im Urteil vom 25.1.2006 jeweils im Ergebnis keinen Fall der unverschuldeten Säumnis angenommen. Für die Anwendung des § 24 Abs 2 SGB IV ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn der
zuversichernde seinen Antrag gemäß § 186 Abs 3 SGB VI fristgerecht gestellt hat, der Arbeitgeber hiervon nicht bis zum Ablauf der Frist Kenntnis haben muss. Denn der Antrag kann nicht nur beim Arbeitgeber gestellt werden (obschon dies zweckmäßig ist), sondern auch bei der Versorgungseinrichtung oder beim Rentenversicherungsträger (BSG vom 18.8.1983, SozR 2400 § 124 Nr 4 S 4). Dann aber kann dem Arbeitgeber jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Wochen
dem Ende der Jahresfrist vorgeworfen werden, er habe nicht mehr iS des § 24 Abs 2 SGB IV "unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht". Dabei berücksichtigt der Senat die Erfahrung, dass der Tag des Eingangs eines Schreibens bei der Behörde (insbesondere einem großen Rentenversicherungsträger wie der Beklagten) nicht gleichbedeutend ist mit dem Tag des Eingangs beim Sachbearbeiter und dass auch dieser einige Zeit benötigen kann, um über das richtige Vorgehen zu entscheiden. In Fällen wie dem vorliegenden können uU auch Rückfragen beim Antragsteller erforderlich sein, wenn dieser die erforderlichen Angaben, zB zum Arbeitgeber, nicht vollständig gemacht hat. Ähnlich erheben die Rentenversicherungsträger in
versicherungsfällen Säumniszuschläge erst für die Zeit
Ablauf von drei Monaten
Fälligkeit (hierzu Senatsurteil vom 12.2.2004, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2 , RdNr 30; s ferner die Ergänzung des § 184 Abs 1 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6545 S 19, 53 - vom Bundestag verabschiedet am 8.11.2007, BT-Plenarprotokoll 16/123, S 12755 C). Geht man aber hiervon aus, so hat die Zahlung des klagenden Landes mit Wertstellung vom 15.4.2003 keinen Anspruch der Beklagen auf Säumniszuschläge ausgelöst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Permalink: http://openjur.de/u/169961.html Kommentare
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