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BSG, Urteil vom 5. September 2007 - Az. B 11b AS 49/06 R

Obsah (4)§ 7§ 38§ 41§ 1

Die britische Kriegsopferrente wird von der Privilegierung des § 11 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 2 erfasst, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne des § 31 BVG vergleichbar

§ 7Abs 3 Nr 3a SGB II id

F des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014 ) und damit seine individuellen Ansprüche sowie die seiner Ehefrau geltend gemacht hat (

§ 38

SGB II) und ausgehend vom "Meistbegünstigungsprinzip" jedenfalls für eine Übergangszeit grundsätzlich alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Wege der Auslegung der Klageanträge am Verfahren zu beteiligen sind (hierzu BSG, Urteil vom

  1. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 ). Die Entscheidung über die Beteiligung der Ehefrau des Klägers am Verfahren wird das LSG auf der Grundlage weiterer Feststellungen im Rahmen der Zurückverweisung nachzuholen haben (hierzu BSG, Urteil vom
  2. November 2006 - B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 ). b) Die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen ohne auch nur anteilige Anrechnung der britischen Kriegsopferrente sind entsprechend den zugrundeliegenden Bescheiden (

§ 41Abs 1 Satz 4 SGB II) auf den Zeitraum vom 2.

September 2005 bis zum 31. März 2006 begrenzt. Dementsprechend hat der Kläger seinen Leistungsantrag auch zutreffend auf diesen Zeitraum beschränkt (

hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 ; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ).

  1. c)Die Leistungsansprüche für den genannten Zeitraum sind darüber hinaus im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ausschließlich die (anteilige) Anrechnung der britischen Kriegsopferrente beanstandet. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Die Beschränkung des Streitgegenstandes auf eine bestimmte Rechtsfrage unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R , RdNr 16; Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R , RdNr 13). 2. Das LSG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger und seine Ehefrau (hierzu unter 2b) zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II gehören. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF bis zum Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 ( BGBl I 554 ) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Während nicht zweifelhaft ist, dass der Kläger und seine Ehefrau ihrem Lebensalter nach dem berechtigten Personenkreis zugerechnet werden können, trifft dies auf die weiteren Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit (hierzu unter a), der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts (hierzu unter
  2. b)nicht in gleicher Weise zu.
  3. a)Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen (§ 11 SGB II) und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Für die Beurteilung kommt es daher darauf an, ob die britische Kriegsopferrente als Einkommen zu berücksichtigen ist oder anrechnungsfrei bleibt.
  4. aa)Ob und inwieweit die britische Kriegsopferrente im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 11 SGB II zur Anrechnung kommt, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen berücksichtigungsfähig. Hiervon erfasst werden deshalb nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch Einnahmen aus ausländischen Leistungen; sie sind zum Kurswert in Euro umzurechnen (

Schellhorn, BSHG,

  1. Aufl, § 76 RdNr 7). Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind nach § 11 Abs 1 Satz 1
  2. Halbsatz SGB II lediglich Leistungen nach dem SGB II, die Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Im Wesentlichen ist damit beabsichtigt, gerade diese Renten, die im besonderen Maße ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, nicht durch Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen zu entwerten (

Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 100 ff). Darüber hinausgehende Rentenanteile mit Entgeltcharakter sind demnach als Einkommen zu berücksichtigen und weder als Einnahmen mit sonstiger Zweckbestimmung nach § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II noch als Entschädigungen für Nichtvermögensschäden entsprechend § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II anrechnungsfrei. Die Privilegierung nach § 11 Abs 1 Satz 1

  1. Halbsatz SGB II ist für Renten nach dem BVG und vergleichbare Leistungen im Verhältnis zu § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II mit Rücksicht auf die vorausgesetzte besondere Zweckbestimmung die speziellere Regelung, § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II eine nicht analogiefähige Sondervorschrift (hierzu Urteil des erkennenden Senats vom
  2. September 2007 - B 11b AS 15/06 R RdNr 30 ff <zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen> im Anschluss an die noch zu § 847 Bürgerliches Gesetzbuch ergangene Entscheidung des
  3. Senats vom
  4. Dezember 2002 < BSGE 90, 172 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 > - zur Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung). § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II entspricht inhaltlich dem Sozialhilferecht ( BT-Drucks 15/1516 S 53 ). Die korrespondierende Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch knüpft ihrerseits an die Vorgängervorschrift des § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an, die im Unterschied zur jetzigen Regelung Grundrenten, die nach Gesetzen gezahlt werden, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen - beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz oder das Infektionsschutzgesetz - noch nicht erfasste. In der zeitlichen Abfolge wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine bis dahin unterschiedliche Anrechnungsregelung im Bereich der Sozialhilfe vereinheitlichen wollte. Mit der Neuregelung wird deshalb klargestellt, dass nicht nur Grundrenten nach dem BVG vom berücksichtigungsfähigen Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1
  5. Halbsatz SGB II ausgenommen sind, sondern ebenfalls alle der Grundrente nach Grund und Höhe vergleichbare Leistungen ( BT-Drucks 15/1514 S 65 ). Die britische Kriegsopferrente wird zwar als ausländische Leistung nicht unmittelbar von der Privilegierung des § 11 Abs 1 Satz 1
  6. Halbsatz SGB II erfasst, kann und muss aus Gründen der Gleichbehandlung aber (zur analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften

BSG, Urteil vom

  1. September 2006 - B 11a AL 33/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr 4 ; zu den fehlenden Voraussetzungen bei der Verletztenrente s Urteil des erkennenden Senats vom
  2. September 2007 - B 11b AS 15/06 R RdNr 22 <zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen> im Anschluss an die zu § 76 BSHG ergangene Entscheidung des
  3. Senats vom
  4. Dezember 2002 < BSGE 90, 172 , 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12>) der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar ist (zur Gleichstellung einer ukrainischen Invaliditätsrente im Geltungsbereich des § 76 BSHG

VG Karlsruhe ZfF 2006, 273 ). Erforderlich ist eine rechtsvergleichende Betrachtung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten. Dabei liegt es entgegen der Rechtsmeinung des Klägers in der Natur der Sache, dass entscheidend auf einen (abgrenzbaren) Ausgleich eines für die Allgemeinheit erbrachten Sonderopfers abzustellen ist und nicht auf die ggf dahinter stehenden einzelstaatlichen Interessen. Das LSG hat in seiner Entscheidung zwar festgestellt, dass die britische Kriegsopferrente unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werde wie eine Grundrente nach § 31 BVG. Denn auch "nach englischem Recht" erhalte ein Wehr- bzw Kriegsdienstleistender ab einer MdE von 30 vom Hundert eine Grundrente. Diese Feststellungen können jedoch die Entscheidung über die Revision nicht tragen. Zwar besteht grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts zum ausländischen Recht, weil es sich insoweit um nicht revisibles Recht handelt (§ 162 SGG; hierzu BSGE 71, 163 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4 ; BSGE 80, 295 = SozR 3-4100 § 142 Nr 1 ; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl, § 162 RdNr 6a mwN). Die Feststellungen der Vorinstanz beruhen aber - auch soweit sie auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug nehmen - auf keiner nachvollziehbaren Grundlage. Unbeschadet der fehlenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) sind weder die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften noch sonstige Erkenntnisquellen genannt. Für die Ermittlung des ausländischen Rechts verweist § 293 Zivilprozessordnung, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (§ 202 SGG), auf die Vorschriften über die Beweisaufnahme zur Tatsachenermittlung (BSG SozR 3-1750 § 293 Nr 1 mwN). Unabhängig von der Frage, ob hier dem Revisionsvorbringen des Klägers eine Aufklärungsrüge entnommen werden kann (

BSG aaO), fehlt es für eine Überprüfung der Vergleichbarkeit der britischen Kriegsopferrente mit einer Rente nach § 31 BVG an den erforderlichen Feststellungen zum maßgeblichen ausländischen Recht. Die nach den Feststellungen des LSG allein erkennbare Übereinstimmung des nach deutschem Recht anerkannten GdB mit dem von der Kriegsopfer-Rentenbehörde Norcross ausweislich der Akten angegebenen "Grad der Schwerbeschädigung" (nicht autorisierte Übersetzung einer Auskunft vom 4. April 2002) kann jedenfalls keine Gleichstellung rechtfertigen. Die nötigen Feststellungen, auch zu Existenz und Inhalt des britischen Rechts, werden - soweit es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommen sollte (dazu im Folgenden bb, cc sowie b) - nachzuholen sein. Sofern die Kriegsopferrente nach britischem Recht einen der Grundrente nach dem BVG ähnlichen Charakter haben sollte, kann eine Privilegierung nicht weiter reichen als dies bei grundrentenähnlichen inländischen Leistungen der Fall wäre. Die abweichende Rechtsprechung der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate zum Ruhen des Alg (bzw der früheren Alhi) bei zeitgleichen ausländischen Leistungen (

BSGE 80, 295 = SozR 3-4100 § 142 Nr 1 ; BSGE 81, 134 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 ) trägt demgegenüber dem Umstand Rechnung, dass die einschlägigen Ruhensvorschriften (§§ 118, 142 Arbeitsförderungsgesetz, § 142 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <SGB III>) - von Ausnahmen abgesehen - im Unterschied zur Einkommensvorschrift des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (

auch § 194 Abs 3 Nr 6 SGB III aF zur früheren Alhi) eine Beschränkung der Höhe nach nicht vorsehen. Soweit der britischen Kriegsopferrente kein grundrentenähnlicher Charakter beizumessen und diese als Einkommen anzurechnen sein sollte, begründet dies - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass eine Antikumulierungsvorschrift des nationalen Rechts - wie hier § 11 Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II - international umfassend ausgestaltet sein kann (hierzu Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl, Art 12 RdNr 18 mwN). Es kann offen bleiben, ob Leistungen nach dem SGB II überhaupt gemeinschaftsrechtlich erfasst werden (

hierzu Fuchs NZS 2007, 1, 3

  1. ff)und das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen (Art 12 Abs 2 Satz 1 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr 1408/71) zum Tragen kommt. Selbst unter dieser Voraussetzung gewährt das Gemeinschaftsrecht - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - keinen Anspruch auf Besserstellung gegenüber Inländern (zuletzt auch BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  2. bb)Abgesehen von den genannten Einzelheiten zur britischen Kriegsopferrente wird bei den Feststellungen zum Einkommen des Klägers zu klären sein, ob das an dessen Adoptivsohn ursprünglich bis zur Beendigung des Schulbesuchs gezahlte Kindergeld (monatlich 154,00 EUR) in Anbetracht des jetzt angegebenen Studiums des Sohnes über den 1. Oktober 2005 hinaus (bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,

aber § 2 Abs 5 Bundeskindergeldgesetz) fortgezahlt worden ist. Für diesen Fall wäre wegen § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II (idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom

  1. März 2006, BGBl I 558 , am
  2. Juli 2006) davon auszugehen, dass das Kindergeld für volljährige Kinder als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzurechnen ist (BSG, Urteil vom
  3. November 2006 - B 11b AS 1/06 R , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), es sei denn, dass es ab Oktober 2005 nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet worden ist (

§ 1

Abs 1 Nr 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, eingefügt mit Wirkung vom

  1. Oktober 2005 durch Verordnung vom
  2. August 2005, BGBl I 2499 ). cc) Auf Grund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob sich uU ein höherer Hilfebedarf hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ergibt. Zwar hat der Kläger in seinem Fortzahlungsantrag vom
  3. September 2005 zunächst seinen volljährigen Sohn als Haushaltsmitglied angegeben, hinterher aber die Berücksichtigung eines zu geringen Mietzinses beanstandet und ergänzend mitgeteilt, dass sich der Sohn zum Studium in Großbritannien aufhalte. Im Rahmen der späteren polizeilichen Ermittlungen hat er dann angegeben, im Jahr 2005 habe der Sohn bei ihm gewohnt. Insoweit wird näher zu prüfen sein, ob ggf nur für einen auf das Jahr 2005 begrenzten Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft (keine Bedarfsgemeinschaft,

§ 7Abs 3 Nr 4 SGB II id

F des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014 ) bestanden hat und deshalb - entgegen der Bescheidung - für das Jahr 2006 eine abweichende Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung (zur Kopfteilung

BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R , zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR) vorzunehmen ist.

  1. dd)Zur Höhe wird schließlich zu beachten sein, dass nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind.
  2. b)Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen einer Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II, nämlich des gewöhnlichen Aufenthalts und der Erwerbsfähigkeit (hierzu bereits BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R <zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen>), ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die britische und (nach seinen Angaben) seine Ehefrau die russische Staatsangehörigkeit besitzen und daher als Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur haben und erwerbsfähig sind, wenn ihnen nach § 8 Abs 2 SGB II die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2006, aaO, am 1. April 2006). Als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates hat der Kläger zwar einen genehmigungsfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (§ 1 Abs 2 Nr 1 Aufenthaltsgesetz). Dies gilt unter den Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes (§§ 2 und 3) auch für seine Ehefrau. § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II nimmt aber darüber hinaus für alle Berechtigten Bezug auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind danach Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ( BT-Drucks 15/1516 S 52 ), mithin unter Umständen, die erkennen lassen, dass sie hier nur vorübergehend verweilen (

insoweit auch § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I). Diesbezüglich bestehen insbesondere Zweifel wegen des mitgeteilten Aufenthalts der Ehefrau des Klägers in Russland seit September

  1. Hatte die Ehefrau des Klägers danach im maßgeblichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder war sie nicht erwerbsfähig, ist weiter zu beachten, dass die Beklagte dem Kläger ausweislich ihrer vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten Sozialgeld (§ 28 SGB II) gezahlt hat, ihn offenbar bislang als nicht erwerbsfähig iS des § 8 Abs 1 SGB II eingestuft hat. Sollte dies zutreffen und war darüber hinaus auch die Ehefrau keine erwerbsfähige Hilfebedürftige, besteht keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II, die dem Kläger einen Sozialgeldanspruch iS des § 28 SGB II vermitteln könnte. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass bei Streitigkeiten hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit § 44a Satz 3 SGB II (idF bis zum Inkrafttreten des Fortentwicklungsgesetzes vom
  2. Juli 2006, BGBl I 1706 ) eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III enthält und die Beklagte danach in Wahrnehmungszuständigkeit für die Leistungsträger nach dem SGB II bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle Leistungen gleichwohl zu erbringen hätte (näher BSG, Urteil vom
  3. November 2006 - B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 ).
  4. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/169973.html Kommentare

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