dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zusteht. Der am
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Bewilligung erfolgte erst ab dem 4. August 2005, weil der Kläger zuvor ein Überbrückungsgeld
Der Beigeladene meldete mit Schreiben vom
dem SGB II. Die Beklagte lehnte diese mit Bescheid vom selben Tag mit der Begründung ab, die Dauer der Unterbringung in einer stationären Einrichtung habe die in § 7 Abs 4 SGB II genannte Sechs-Monats-Frist überschritten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei § 7 Abs 4 SGB II handele es sich um eine gesetzliche Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit. Die Beklagte habe daher zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung darüber zu fällen, ob der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen werde. Von daher könnten die vor der Antragstellung liegenden Zeiten der Inhaftierung in der JVA nicht zu einem Leistungsausschluss führen. Zwar stelle die JVA eine stationäre Einrichtung dar, die dort verbrachte Zeit sei jedoch für die Prognoseentscheidung ohne Bedeutung. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom
dem SGB II erhalten könne. Für die anzustellende Prognoseentscheidung sei vielmehr die gesamte bereits zurückliegende und die noch zu erwartende Dauer der stationären Unterbringung zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Urteile des SG Augsburg vom
diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht". § 7 Abs 4 SGB II aF forderte, ebenso wie jetzt der (durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
dem SGB II ausschließenden Einrichtung gemäß § 7 Abs 4 SGB II gerechnet werden können. Bei der Vorschrift des § 7 Abs 4 SGB II handelt es sich mithin nicht um eine Ausschlussfrist. Es sind also nicht zunächst immer bis zum Ablauf der ersten sechs Monate Leistungen
dem SGB II zu erbringen, umgekehrt tritt auch
mehr als sechsmonatiger Unterbringung nicht zwingend ein Leistungsausschluss ein (so aber offenbar die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 2 7.41; dem folgend Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr 68 Stand Februar 2007 und Schumacher in Oestreicher SGB XII, SGB II, § 7 SGB II RdNr 27a Stand Oktober 2006). Auch wenn durch eine mehr als sechsmonatige Unterbringung die ursprüngliche Prognose widerlegt worden ist, bleibt diese beachtlich, wenn sie zum Prognosezeitpunkt bei vorausschauender Betrachtung zutreffend gewesen ist. Dies liegt im Wesen einer Prognoseentscheidung (vgl insbes BSGE 87, 132 , 140 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10 ; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr 6 , RdNr 9; BSG, Urteil vom 10. Mai 2007, B 7a AL 14/06 R , RdNr 19; zuletzt: BSG, Urteil vom 30. August 2007, B 10 EG 6/06 R , RdNr 14; ebenso Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 7 SGB II RdNr 78 Stand Dezember 2006). Sinn des § 7 Abs 4 SGB II ist es, durch eine Prognoseentscheidung zu Beginn der Unterbringung einen Wechsel des Leistungsträgers
nur kurzer Zeit innerhalb der Dauer von weniger als sechs Monaten zu vermeiden, denn die Prognoseentscheidung bleibt grundsätzlich für die Dauer der Bewilligungsentscheidung maßgeblich (BSG SozR 3-4100 § 36 Nr 5 , S 12 f). Daher hat eine auf einer Prognose von unter sechs Monaten bestehende Bewilligung
dem SGB II im Regelfall auch bei einer - nicht prognostizierbaren - über sechs Monaten hinausgehenden Dauer der Unterbringung Bestand. Bei der im vorliegenden Fall zu treffenden Prognoseentscheidung ist ausschließlich auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung des Klägers in der Fachklinik H. abzustellen. Die Dauer dieser am 7. Juli 2005 begonnenen Unterbringung war von vornherein prognostisch auf 16 Wochen begrenzt und erreichte damit nicht die Sechs-Monats-Grenze des § 7 Abs 4 SGB II. Die Aussetzung des Strafrestes des Klägers auf Bewährung durch Beschluss des Oberlandesgerichts stellte eine rechtliche und tatsächliche Zäsur dar, die einen neuen Prognosezeitpunkt und -zeitraum eröffnete. Für die nunmehr im Jahre 2005 zu treffende zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung kann maßgebend nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger bereits seit April 2004 in Strafhaft war, weil es sich um einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt handelt, aus dem für die Zukunft keine Rückschlüsse gezogen werden können. Der Kläger hatte zunächst eine Strafhaft auf Grund einer Verurteilung durch ein Strafurteil angetreten. Bei der Verurteilung zur Freiheitsstrafe hat das Gericht in dem Urteil darüber zu befinden, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung in Frage kommt. Maßgebende Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Strafgesetzbuch (StGB).
GB kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn
der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei dieser Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine eigene Prognoseentscheidung (vgl ua Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl 2007, § 56 StGB RdNr 3 ff; eingehend Groß in MünchKomm StGB, 2005, § 56 RdNr 13 ff), die im Zeitpunkt des Ausspruchs des Strafurteils zu treffen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Freiheitsstrafe offensichtlich nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Ausgehend von einem Prognosezeitpunkt zu Beginn der Strafhaft wäre bei einer Prognoseentscheidung in jedem Fall davon auszugehen gewesen, dass der Kläger gemäß § 7 Abs 4 SGB II keine Leistungen
dem SGB II erhalten kann, weil er prognostisch länger als sechs Monate inhaftiert sein würde. Ist diese Prognoseentscheidung zu Beginn der Strafhaft zutreffend, so ändert auch ein kurzzeitiges Überwechseln des Klägers aus der JVA in ein Krankenhaus oder in eine andere JVA nichts an der Richtigkeit der Prognose. Der Kläger bliebe gemäß § 7 Abs 4 SGB II weiterhin von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Dies verkennt die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung. Maßgebend ist hier, dass durch den Beschluss des OLG München vom 27. Juni 2005 über die Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB eine Zäsur geschaffen wurde, die einen neuen Prognosezeitpunkt und damit einen neuen Prognosezeitraum eröffnet. Der Kläger ist zum 7. Juli 2005 aus der Strafhaft entlassen worden und hat eine Alkoholentwöhnungskur in der Fachklinik einer LVA angetreten.
GB kann das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn
GB namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
GB kann das Gericht also
Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft den Strafgefangenen in Freiheit entlassen. Zuständig für diese Entscheidung ist die sog Strafvollstreckungskammer, das ist eine eigene Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Strafgefangene seine Strafe verbüßt (hier das Landgericht Augsburg; § 462a Strafprozessordnung <StPO>). Das ursprüngliche Strafurteil und der spätere Beschluss über die Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB werden also grundsätzlich von anderen Spruchkörpern zu anderen Zeitpunkten und auf anderer rechtlicher und tatsächlicher Grundlage getroffen.
GB gelten die §§ 56a bis g StGB entsprechend. Dies bedeutet, dass mit einem Beschluss über die Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe auch Auflagen verbunden werden können. Gemäß § 56c Abs 3 StGB kann das Gericht für die Dauer der Bewährung die Weisung auferlegen, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Dementsprechend hat das OLG München in seinem Beschluss dem Kläger die Auflage erteilt, sich in die Fachklinik zu begeben. Auf Grund des Beschlusses des OLG gemäß § 57 StGB vom
Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft geschehen wird, ist aber bei Strafantritt nicht vorhersehbar. Der Kläger hätte
dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer (bzw auf seine Beschwerde hin durch das OLG) im Juni 2005 auch möglicherweise seine gesamte Strafhaft verbüßen müssen und dann auch ggf weiterhin keine Leistungen
dem SGB II erhalten können, er hätte aber auch sofort (ab 7. Juli 2005) auf freien Fuß gesetzt werden können und wäre damit sofort Leistungsberechtigter
dem SGB II geworden. Diese Geschehensabläufe, die durch den späteren Beschluss einer Strafvollstreckungskammer ausgelöst werden, können zu Beginn der Strafhaft nicht prognostiziert werden. Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Überwechselns des Klägers in die Fachklinik H. Die Maßnahme sollte am 7. Juli 2005 beginnen und 16 Wochen dauern. Damit lag prognostisch ein Aufenthalt von unter sechs Monaten in der Fachklinik vor. Offen bleiben kann hier, ob der Prognosezeitraum in diesen Fällen immer vom Zeitpunkt des ersten Tags der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung an zu berechnen ist, oder ob durch gezielte Antragstellung gemäß § 37 SGB II der Prognosezeitraum auch
hinten verschoben werden kann, wovon offenbar das SG in seinem Urteil ausging. Letzteres hätte zur Konsequenz, dass der in einer Einrichtung gemäß § 7 Abs 4 SGB II Untergebrachte einen Antrag auf Leistungen
dem SGB II gemäß § 37 SGB II zu einem Zeitpunkt stellen könnte, zu dem seine Entlassung aus der Anstalt bzw einer Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II absehbar und damit prognostizierbar ist. Der Senat teilt zwar die Bedenken der Beklagten, dass einem solchen beliebigen Verschieben des Prognosezeitpunkts durch Antragstellung ein gewisses Missbrauchspotenzial innewohnt. Andererseits ist es die Grundintention des SGB II, jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen iS des § 8 SGB II in Erwerbsarbeit zu integrieren (vgl hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 1 RdNr 9 ff). Geht der Leistungsausschluss durch Unterbringung in einer Einrichtung gemäß § 7 Abs 4 SGB II aF absehbar zeitlich zu Ende, so entspricht es dem Aktualitätsprinzip des SGB II, den Prognosezeitraum grundsätzlich ab dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem der Antragsteller Leistungen
dem SGB II begehrt und damit zugleich anzeigt, dass er Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß §§ 14 ff SGB II erhalten möchte. Da der Aufenthalt in der Klinik H. vom maßgeblichen Prognosezeitpunkt des Überwechselns in die Klinik angerechnet weniger als sechs Monate dauerte, brauchte hier auch nicht entschieden zu werden, inwieweit diese Klinik eine stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II darstellte. Der Senat hat in seinem Urteil vom
Abs 4 SGG sind nicht erstattungsfähig die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen. In § 184 Abs 1 SGG wird bestimmt, dass Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten haben. § 184 SGG nennt damit ausdrücklich nicht die Beigeladenen gemäß § 75 SGG, sodass § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 SGG folglich nicht die Kostenerstattung zu Gunsten von Beigeladenen, auch wenn es sich um juristische Personen handelt, ausschließt (vgl Groß in Lüdtke, Hk SGG, 2. Aufl 2006, § 193 RdNr 19). Zwar mag dem Gesetzgeber, jedenfalls soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen betroffen sind, in § 193 Abs 4 SGG ein Fehler bei der Formulierung des Gesetzes unterlaufen sein (so Groß aaO), jedoch ist dieser Fehler vom Gesetzgeber selbst zu korrigieren. Permalink: https://openjur.de/u/169982.html ( https://oj.is/169982 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 31 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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