gesetzbuch (SGB II), unter Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Einkommen. Der 1954 geborene Kläger erhie
§ 20Nr 1 ; 23.
November 2006 - B 11b AS 1/06 R =
§ 20Nr 3 ; 29.
März 2007 - B 7b AS 4/06 R ). Die Leistungsansprüche des Klägers sind im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - soweit es die Regelleistung und den mit ihr in einem akzessorischen Verhältnis stehenden befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II (vgl BSG, Urteil vom
- Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R) betrifft - unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen. Die Begrenzung in Revisionsantrag und -begründung auf die - nach Auffassung des Klägers rechtswidrige - Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen, ändert hieran nichts. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (s BSG, Urteile vom
- November 2006 - B 7b AS 14/06 R =
§ 20Nr 1 ; 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = Soz
R 4-4300 § 428 Nr 3 und
- Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R ). Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Abstrakt wird das Klagebegehren bestimmt durch den konkreten Sachverhalt und die auf Grund dessen an das Gericht gerichtete Klage sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (stRspr, vgl BSG, Urteil vom
- Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R ; SozR 4-2600 § 237 Nr 2 ). Im konkreten Fall begehrt der Kläger mit dem Antrag auf Nichtberücksichtung der Verletztenrente letztendlich höheres Alg II. Insoweit greift jedoch der im Arbeitsförderungsrecht entwickelte "Meistbegünstigungsgrundsatz" (BSG, SozR 3-6050 Art 71 Nr 11 S 57; BSGE 74, 77 , 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47 mwN; siehe auch Eicher, in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 16 mwN ), nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§ 123 SGG). Auszunehmen hiervon sind vorliegend lediglich die Kosten von Unterkunft und Heizung. Sie sind von der Beklagten zu Recht in einem eigenständigen und abtrennbaren Verfügungssatz festgelegt worden (vgl hierzu BSG,
§ 22Nr 1 RdNr 20 ). Der Kläger hat diese Entscheidung nicht angefochten.
(1)Nach den von den Beteiligten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestehen keine Zweifel, dass der Kläger Anspruch auf Alg II hat. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. jedoch noch nicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem liegt auch Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II vor. Diesen Tatbestand erfüllt, wer seinen Lebensunterhalt ... nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Beklagte hat das Alg II des Klägers in den angefochtenen Bescheiden zutreffend wie folgt berechnet: Sie ist von der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II (hier in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 ) für einen Alleinstehenden in Höhe von 345 EUR ausgegangen. Als Kosten der Unterkunft iS des § 22 SGB II hat sie zusammen 395,54 EUR angesetzt. Von diesen insgesamt 740,54 EUR hat sie die Verletztenrente als Einkommen in Höhe von 230,23 EUR monatlich, gemindert um 57,71 EUR (30 EUR nach § 11 Abs 2 Nr 3 iVm § 13 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V vom 20. Oktober 2004 < BGBl I 2622 > und Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 27,71 EUR) = 172,52 EUR abgezogen. Sie hat unter Berücksichtigung dessen rechnerisch einen Betrag von 568,02 EUR ermittelt. Sodann hat sie den Unterschiedsbetrag zum bisher bezogenen Alg in Höhe von 954,89 EUR monatlich (220,36 EUR wöchentlich x 13 : 3) mit 386,87 EUR festgestellt. Nach § 24 Abs 2 SGB II sind hiervon 2/3 auszugleichen. Der sich hieraus ergebende Betrag von 257,91 EUR wird nach § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II jedoch nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vH gemindert (vgl zur Minderung um die Hälfte im zweiten Bezugsjahr des Zuschlages, BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) und ist nach § 24 Abs 1 Satz 2 iVm § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II bei einem Alleinstehenden wie dem Kläger auf höchstens 80 EUR gedeckelt. Hieraus ergibt sich der von der Beklagten rechtmäßig festgesetzte Zahlbetrag an Alg II und befristetem Zuschlag in Höhe von 648,02 EUR (568,02 EUR + 80 EUR). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die Verletztenrente als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (a). § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II kann nicht analog auf die Verletztenrente angewendet werden (b). Ebenso wenig handelt es sich um eine von der Einkommensberücksichtigung auszunehmende zweckgebundene Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II (
- c)oder ist sie wie eine Entschädigung iS des § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II zu behandeln (d). Aus der leistungsmindernden Berücksichtigung der Verletztenrente folgt zuletzt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG (e). (
- a)Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Der Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst die Verletztenrente mithin eindeutig nicht als Ausnahme von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Aber auch Gesetzesbegründung und systematischer Zusammenhang sprechen gegen die "Nichtberücksichtigung" der Verletztenrente als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Gesetzgeber hat bewusst § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II an den Wortlaut des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII angeknüpft (vgl BT-Drucks 15/1514, S 65 - zu § 77 <= § 82 SGB XII> BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11 SGB II). Er greift auch insoweit auf den Gleichklang mit dem Sozialhilferecht, als dem Referenzsystem des SGB II zurück (vgl BT-Drucks 15/1514, S 1 ). Weder nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII, noch dem bisherigen § 76 Abs 1 BSHG ist die Verletztenrente nicht zu berücksichtigendes Einkommen. In diesem Sinne hat auch der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2002 ( BSGE 90, 172 ff = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 ) zum Verhältnis von § 76 Abs 1 BSHG und Verletztenrente ausgeführt, der Gesetzgeber des Sozialhilferechts habe gezielt nur bestimmte - im Gesetz aufgezählte - Leistungen von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierzu zähle nicht die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. (
- b)Eine analoge Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II, also eine Übertragung der für Grundrenten nach dem BVG geltenden Regelung auf die Verletztenrente kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass Gesetzesbegründung und Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II bereits gegen eine planwidrige Lücke sprechen, folgt dieses auch aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 11 SGB II und 58 Sätze 1 und 2 SGB VII. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen Verletztenrente und Alg II durchaus bedacht und geregelt. Zeitgleich mit der Einführung des SGB II ist eine Änderung der Sätze 1 und 2 in § 58 SGB VII erfolgt (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 ). Danach wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Alg oder dem Alg II nicht den sich aus § 46 Abs 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Alg II nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat mithin zur Harmonisierung der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB VII (vgl BT-Drucks 15/1516, S 28 ) Regelungen geschaffen, insbesondere zum Verhältnis von Verletztenrente zu Alg II. Hierbei hat er ausdrücklich normiert, in welchem Fall die Verletztenrente als Einkommen bei der Berechnung des Alg II außer Betracht zu bleiben hat. (
- c)Bei der Verletztenrente handelt es sich auch nicht um eine von der Einkommensberücksichtigung auszunehmende zweckgebundene Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II. Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als
- a)zweckbestimmte Einnahmen, ... einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Verletztenrente nach dem SGB VII ist keine Einnahme, die wegen ihres Charakters und ihrer Zweckbestimmung aus der Einkommensberechnung auszunehmen ist (vgl BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R , zur Veröffentlichung vorgesehen ). Der Senat folgt insoweit dem 11b. Senat des BSG. Dieser nimmt Bezug auf die Entscheidung des 2. Senats des BSG ( BSGE 90, 172 , 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12; ebenso VGH Hessen, FEVS 43, 195
- ff)zu der vergleichbaren Vorschrift des § 77 Abs 1 und Abs 2 BSHG. Sinn des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II ist es eine Leistung, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die SGB II-Leistung im Einzelfall demselben Zweck dient. Es soll mit § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Die Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II folgt demnach den Regelungen der §§ 77 Abs 1 Satz 1 und 78 BSHG. Diesen entsprechen die §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 SGB XII (vgl daher insoweit zu den BSHG-Vorschriften: BVerwGE 45, 157 , 160; BSGE 90, 172 , 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12 mwN ). Für § 77 Abs 1 BSHG war angenommen worden, eine genügende Zweckbestimmung der betreffenden Leistung sei dann gegeben, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergebe. Letzteres ist bei der Verletztenrente, die durchaus verschiedene Funktionen hat (Einkommensersatz, Kompensation immaterieller Schäden, Mehrbedarfsausgleich), gerade nicht der Fall - wie bereits der 2. Senat des BSG in der genannten Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE, aaO, S 176; ebenso zum Wohngeldrecht BVerwGE 101, 86 , 89
- f)zu § 77 Abs 1 BSHG ausgeführt hat. Mit Ausnahme der Einkommensersatzfunktion, anknüpfend an die maßgeblichen Berechnungsfaktoren (MdE bzw Jahresarbeitsverdienst), ergibt sich aus dem Gesetz selbst keine klare Zweckbestimmung. Im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion (vgl bereits BSGE 90, 172 , 176 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 14; vgl zur Lohnersatzfunktion auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 28/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 9 ; BGHZ 153, 113 ff mwN) ist sie jedoch zweckidentisch mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der unterschiedliche Wortlaut von § 77 Abs 1 Satz 1 BSHG bzw § 83 Abs 1 SGB XII und § 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II lässt sich dem nicht entgegenhalten. Die Abweichung besteht darin, dass die nach sozialhilferechtlichen Vorschriften anzurechnenden Leistungen auf Grund "öffentlich-rechtlicher Vorschriften" zu einem "ausdrücklich genannten" Zweck gewährt sein mussten und müssen, während diese Erfordernisse in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II nicht genannt werden (so aber Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II RdNr 62; Koch, NZS 2006, 408, 409 ). Die demgegenüber weitere Gesetzesfassung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II erklärt sich aus dem Bestreben, zweckidentische Leistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu erfassen. Es kommt also darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient. Dieses ist, wie oben dargelegt, bei Verletztenrente und Alg II der Fall. Die Verletztenrente hat zumindest auch einkommenssichernde Funktion. Der Gesetzgeber will im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II auch grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen. § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II zeigt dieses deutlich. Für die dort aufgeführten Renten und Beihilfen gilt: Es werden nur die Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden weiteren Leistungen, also solche, die - abstellend auf die betreffende Einkommensminderung - ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion haben. Ebenso wenig ist der Argumentation der Revisionsbegründung zu folgen, wonach der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass zweckbestimmte Einnahmen zu dem Teil von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen seien, zu dem sie anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienten. Allein der Verweis auf das Referenzsystem "Sozialhilfe" und den dortigen gleich lautenden § 77 Abs 1 BSHG vermag zwar nicht zu überzeugen (s BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R , RdNr 28; aA Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 11 RdNr 77 ). Die obigen Ausführungen zu § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zeigen jedoch, dass der Gesetzgeber die Verletztenrente bewusst - anders als noch in § 2 Satz 1 Nr 2 AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 ( BGBl I 3734 ) - von der Privilegierung als nicht zu berücksichtigendes Einkommen vollständig ausgenommen hat (aA SG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2006 - S 55 AS 1404/05 ER ; Grimmke, juris PraxisReport <jurisPR>, SozR 23/2004, Anm 3; Koch, NZS 2006, 408, 410; zustimmend Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II RdNr 62; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 62; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 252 ). Er hat eindeutig den Fall geregelt, wann sie als Einkommen iS des § 11 SGB II unberücksichtigt bleiben soll und hat die noch für das Arbeitslosenhilferecht geltende, darüber hinaus gehende Privilegierung für das SGB II nicht wiederholt. Aus der Verwendung des Wortes "soweit" kann mithin bereits aus systematischen Gründen für die Verletztenrente keine, auch nicht teilweise, Ausnahme von der Anrechenbarkeit auf das Alg II folgen. (
- d)Die Verletztenrente ist auch nicht als eine Entschädigung iS des § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II zu behandeln. Der Senat folgt insoweit ebenfalls dem Ergebnis des 11b. Senats in seiner Entscheidung vom 5. September 2007 ( B 11b AS 15/06 R ). (
- e)Aus der leistungsmindernden Berücksichtigung der Verletztenrente folgt zuletzt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dieses Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1 mwN ). Der Gesetzgeber hat aber gerade bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie hier bei den Leistungen zur Grundsicherung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird ( BVerfGE 100, 195 , 205; BSGE 90, 172 , 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 16 ). Insofern besteht hier eine andere Situation als im Arbeitsförderungs- und Rentenrecht. Soweit § 11 SGB II im Rahmen der Gewährung von Leistungen demgegenüber nach wie vor die Empfänger von Leistungen für ein erlittenes so genanntes "Sonderopfer" bevorzugt, knüpft die Ungleichbehandlung an ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium an und rechtfertigt damit die unterschiedliche Behandlung ( BSGE 90, 172 , 179 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 17; zum Wohngeldrecht BVerwGE 101, 86 , 97 f ). Das Gleiche gilt für Leistungen nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II, die einen mit den Zielen des § 11 SGB II nicht identischen Zweck verfolgen, dh über die reine Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidung des 11b. Senats vom 5. September 2007 ( B 11b AS 15/06 R ) verwiesen. Ebenfalls zu folgen ist dem 11b. Senat, soweit er ausführt, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II für die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die Bezieher von Alhi geltenden Bestimmungen sind (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R , RdNr 55 =
§ 20Nr 3 ).
Wegen der Andersartigkeit des SGB II als existenzsichernde Leistung im Vergleich zur bisherigen Alhi ist es auch nicht zu beanstanden, dass das SGB III iVm § 2 Satz 1 Nr 1 AlhiV 2002 - wie schon § 11 Satz 1 Nr 4 AlhiV vom 7. August 1974 <AlhiV 1974> (BGBl I 1929) - für die Gewährung der ebenfalls bedürftigkeitsabhängigen Alhi eine Freistellung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe der Grundrente nach dem BVG vorsah. Die Alhi orientierte sich zumindest am zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt (zu dem für die Alhi geltenden "Entgeltersatzprinzip" vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 Rz 43 ff ), während die Leistungen des SGB II ausschließlich bedürftigkeitsabhängig sind.
(2)Die Höhe der Regelleistung selbst begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in § 20 Abs 2 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist wegen ihrer Höhe nicht verfassungswidrig. Es wird auf die Ausführungen des 11b. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (
§ 20Nr 3 auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) Bezug genommen.
Es besteht derzeit auch keine Veranlassung, von den dortigen rechtlichen Darlegungen Abstand zu nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 7. November 2007 ( 1 BvR 1840/07 ) eine Verfassungsbeschwerde, die - soweit ersichtlich - im Wesentlichen von den gleichen Argumenten gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung, wie im vorliegenden Verfahren, getragen war - nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/170002.html Kommentare
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