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BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - Az. B 8/9b SO 20/06 R

Das aus dem Blindengeld angesparte Guthaben ist bei der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung von

BSGE 9, 169, 170; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 27 S 191 f und BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 10 S 46 ). Sie tragen lediglich im Sinne einer vorläufigen Regelung dem vor dem VG geschlossenen Vergleich Rechnung (

BSG, Beschluss vom 6. Januar 2003 - B 9 V 77/01 ). Ebenso wenig erledigen sie den ursprünglichen Ablehnungsbescheid (teilweise) gemäß § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Sie sind vielmehr lediglich vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung getroffen (

BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 10 aaO ). Mit dem das Verfahren abschließenden Urteil verlieren alle Ausführungsbescheide ihre Wirkung, sodass neue Bescheide für den gesamten streitbefangenen Zeitraum erlassen werden müssen. Dies gilt nicht nur dann, wenn das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt und die Beklagte durch das Rechtsmittelgericht verpflichtet wird, die Neubescheidung an den von ihm vorgegebenen Maßstäben vorzunehmen ( SozR 3-2500 § 85 Nr 27 aaO), sondern unabhängig von Ausgang und vom Inhalt des das Verfahren abschließenden Urteils (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 10 aaO ). Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Die Aufhebung des angegriffenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat den Anspruch auf Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt aus Ziffer 4 des durch Beschluss vom 5. Oktober 2004 von dem VG vorgeschlagenen und von den Beteiligten angenommenen Vergleiches (

§ 106Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung <Vw

GO>) zur Folge, sodass es keiner mit der Anfechtungsklage kombinierten (zusätzlichen) Leistungsklage bedarf; denn der Beklagte hat sich in Ziffer 4 des Vergleiches verpflichtet, abhängig von einem für den Kläger positiven Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits die darlehensweise Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in einen Zuschuss umzuwandeln, für diesen Fall auf die Rückforderung geleisteter Hilfe zu verzichten und die für die Zeit vom

  1. bis zum
  2. August 2004 bislang nicht gewährte Hilfe nachzuzahlen. Der streitige Zeitraum ist dabei auf die Zeit vom
  3. April 2004 bis zum
  4. März 2005 beschränkt, nachdem der Kläger für die Zeit ab
  5. April 2005 keine Leistungen mehr begehrt. Im Streit ist nur noch die Frage, ob die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Beklagten zunächst von der Inanspruchnahme oder dem Einsatz des aus dem Blindengeld erworbenen Vermögens abhängig gemacht werden kann. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (

: BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 S 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 8; BSGE 95, 191 , 193 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2 S 4 ). Jedoch besteht die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen" (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 aaO; BSG, Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 36/01 R - RdNr 15 ). Dies ist hier durch die Annahme des durch Beschluss vom 5. Oktober 2004 von dem VG vorgeschlagenen Vergleiches (

§ 106Satz 2 Vw

GO) geschehen. Ziffer 4 dieses Vergleiches ist so auszulegen, dass bis auf die Frage des Einsatzes des Vermögens alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind und die Beteiligten sich hierüber einig sind. Das aus dem Blindengeld angesparte Guthaben des Klägers ist nicht als verwertbares oder einzusetzendes Vermögen nach § 11 Abs 1 S 1 BSHG iVm §§ 21 ff, 88 BSHG bzw § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 ff, 90 SGB XII bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Nicht zu entscheiden hatte der Senat, inwieweit aus dem Blindengeld angespartes Vermögen bei der Gewährung anderer (Sozialhilfe-)Leistungen Berücksichtigung findet. Nach der Grundregel des § 88 Abs 1 BSHG/§ 91 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch <SGB> vom

  1. Dezember 2003 - BGBl I 3022 ) ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Das Vermögen des Klägers (Sparguthaben in Höhe von 5.493,38 EUR und Fondsanteile in Höhe von 3.478,65 EUR) ist - sieht man von dem Schonbetrag nach § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG/§ 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII ab - nicht nach § 88 Abs 2 BSHG/§ 90 Abs 2 SGB XII, privilegiert. Der Einsatz oder die Verwertung des angesparten Blindengeldes kann von dem Kläger aber nicht erwartet oder verlangt werden, weil dies für ihn eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs 3 Satz 1 BSHG/§ 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom
  2. Dezember 2003, BGBl I 3022 ). Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 88 Abs 2 BSHG/§ 90 Abs 2 SGB XII zu sehen, dh, das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten. Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regeln § 88 Abs 3 BSHG/§ 90 Abs 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 88 Abs 2 BSHG/§ 90 Abs 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs 2 BSHG/§ 90 Abs 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (

: BVerwGE 23, 149 , 158 f; Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII <LPK-SGB XII>,

  1. Aufl 2005, § 90 RdNr 72; Lücking in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XII, K § 90 RdNr 69, Stand Dezember 2005; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII,
  2. Aufl 2006, § 90 RdNr 75; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG,
  3. Aufl, § 88 RdNr 66 ). Eine Härte liegt danach vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie zB die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist ( BVerwGE 32, 89 , 93; Brühl, aaO, § 90 RdNr 73; Zeitler, aaO, § 88 RdNr 66 ). Zwar spielt dabei die Herkunft des Vermögens regelmäßig keine entscheidende Rolle ( BVerwGE 47, 103 , 112; Brühl, aaO, § 90 RdNr 78; Sartorius in Rothkegel, Sozialhilferecht,
  4. Aufl 2005, Teil III Kap 14 RdNr 69), dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies hat die Rechtsprechung insbesondere in Fällen angenommen, in denen anrechnungsfreies Einkommen angespart wurde oder aus entsprechenden Nachzahlungen resultierte (

etwa BVerwGE 45, 135 ff bei Vermögen, das aus einer Grundrentennachzahlung stammt; BVerwGE 105, 199 ff bei angespartem Erziehungsgeld für die Dauer des gesetzlichen Förderungszeitraums ). Die Herkunft des Vermögens ist auch bei angespartem Landesblindengeld nicht ohne Bedeutung und rechtfertigt im Zusammenspiel mit weiteren Erwägungen die Feststellung, dass die Verwertung des angesparten Blindengeldes eine Härte für den Kläger bedeuten würde. Dabei ist zunächst zu beachten, dass das Blindengeld zum Zeitpunkt des Zuflusses als zweckbestimmte Leistung nach § 77 Abs 1 Satz 1 BSHG/§ 83 Abs 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom

  1. Dezember 2003 - BGBl I 3022 ) nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach diesen Vorschriften sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als diese zur Hilfe im Einzelfall demselben Zweck dienen. Während die Sozialhilfe der Sicherung des Lebensunterhaltes dient (§ 1 Abs 1 BSHG/§ 1 Satz 1 und 2 SGB XII), dient das Landesblindengeld nach § 1 Abs 1 GHBG des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) vom
  2. November 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW 1997, 430) dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen (

BVerwGE 58, 265 ff ). Der Senat ist nicht wegen Irrevisibilität dieser Regelung (§ 162 SGG) an einer eigenen Prüfung gehindert, ob sie vom LSG richtig ausgelegt worden ist (§ 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung). Denn revisibel sind landesrechtliche Vorschriften auch dann, wenn - wie hier - inhaltlich gleiche Vorschriften in Bezirken verschiedener Landessozialgerichte gelten und diese Übereinstimmung nicht zufällig, sondern bewusst und gewollt ist (

BSG SozR 3-5920 § 1 Nr 1 ; BSG SozR 4-5921 Art 1 Nr 1). Vorliegend geht es um die Zweckbestimmung in § 1 Abs 1 GHBG. Die Vorschrift entspricht wortgleich Regelungen anderer Bundesländer; das GHBG ist zudem wie auch die Regelungen anderer Länder (

nur für das Saarland und Niedersachsen BSG, aaO) ausdrücklich nach seinen Anspruchsvoraussetzungen der Blindheitshilfe nach dem BSHG (

§§ 67

Abs 1, 76 Abs 2a) angepasst (

Drucks 9/1244 des Landtags NRW S 4; Drucks 11/3080 des Landtags NRW, S 31; Drucks 12/2340 des Landtags NRW, S 35, 37). Abgesehen davon hat das LSG das Landesrecht nicht als solches ausgelegt, sondern allgemein auf die Zwecke des Blindengeldes abgestellt. Der Zweck des Blindengeldes allein rechtfertigt es zwar noch nicht, den Einsatz oder die Verwertung des aus Blindengeld angesparten Vermögens als objektive Härte anzusehen. Hinzu kommt aber, dass das Landesblindengeld unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezahlt wird. Dieser Umstand und die Tatsache, dass es pauschal ohne Rücksicht auf einen im einzelnen Fall nachzuweisenden Bedarf gezahlt wird, lassen nämlich den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit dem Blindengeld nicht allein einen wirklichen oder erfahrungsgemäß vorhandenen wirtschaftlichen Bedarf (typisierend) steuern, sondern mit dem Blindengeld auch Mittel zur Befriedigung laufender und immaterieller Bedürfnisse des Blinden ermöglichen wollte. Hierdurch wird dem Blinden die Gelegenheit eröffnet, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (BSG SozR 3-5922 § 1 Nr 1 S 4; BVerwGE 32, 89 , 91 f - zur Blindenhilfe). Dabei bleibt es dem Blinden überlassen, welchen blindheitsbedingten Bedarf er mit dem Blindengeld befriedigen will. Art und Umfang des Bedarfs hängen auch von seinen persönlichen Wünschen ab. Ob der Blinde das Blindengeld tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet, ist dabei nicht zu prüfen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 1970 - IV A 104/68 - FEVS 17, 256 ). Darüber hinaus gibt das GHBG keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Blindengeld für die blindheitsbedingten Mehraufwendungen des laufenden Monats oder jedenfalls zeitnah zu solchen Aufwendungen einzusetzen ist. Angesichts der Tatsache, dass Art und Umfang des Bedarfs auch von den persönlichen Wünschen des Blinden abhängen, liegt es auf der Hand, dass eine zweckentsprechende Verwendung auch dann gegeben ist, wenn der Blinde eine Anschaffung in höherem Wert tätigt, die nicht durch das laufende Blindengeld, sondern nur durch ein Ansparen ermöglicht werden kann. Wenn sich weder der blindenspezifische Mehraufwand verbindlich und abschließend umschreiben lässt, ein solcher Mehraufwand sogar gänzlich fehlen kann, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen hierfür entfallen (BSG SozR 4-5921 Art 1 Nr 1 S 3 ), noch ein Nachweis über die bestimmungsgemäße Verwendung gefordert werden kann, so kann von dem Blinden auch nicht verlangt werden, dass aus dem angesparten Blindengeld zu tätigende größere Anschaffungen bereits konkret in die Wege geleitet worden sind, wie das LSG andeutet. Das angesparte Blindengeld wird also, wenn es nicht verbraucht wird, nicht zweckneutral, sondern dient auch weiterhin dem blindheitsbedingten Mehrbedarf, dessen Art und Umfang von den persönlichen Wünschen des Betroffenen abhängen, ohne dass geprüft werden dürfte, ob es tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies gilt jedenfalls so lange die Blindheit fortbesteht; ist dies nicht mehr der Fall, kann auch das aus dem Blindengeld angesparte Vermögen keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen mehr befriedigen. Blindheitsbedingte Mehraufwendungen können dann nicht mehr auftreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/170010.html Kommentare

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