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BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

Ein achtjähriger Schüler verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht dadurch, dass er infolge Unachtsamkeit oder Zerstreutheit vorübergehend von dem direkten Nachhauseweg von der Sch

§ 539Nr 119 ; Soz

R 1500 § 75 Nr 74 ; SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und Nr 16, jeweils mwN) . Der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (so die Fallgestaltung in BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 ), oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (wie in der Entscheidung des Senats vom

  1. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R - USK 2003-103 = DAR 2003, 483 ). Entscheidend ist die Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Zäsur oder eine Abweichung vom direkten Weg nicht als Unterbrechung im Rechtssinne zu werten ist, wenn sie keine in der Privatsphäre des Versicherten begründeten Ursachen hat, sondern weiterhin der Zurücklegung des versicherten Weges dienen soll. So bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der gewöhnliche Weg verlassen wird, um einen Stau oder eine Baustelle zu umfahren (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 9 mwN), oder wenn der Versicherte sich verfährt und irrtümlich einen Umweg macht (BSG SozR Nr 13 zu § 543 RVO aF; BSG Beschluss vom
  2. Mai 1997 - 2 BU 56/97 - HVBG-INFO 1997, 1983), letzteres allerdings nur, solange der Irrtum nicht wesentlich durch in seiner Person liegende und damit dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugehörige Umstände hervorgerufen wird (BSG SozR Nr 13 zu § 543 RVO aF - Einschlafen während der Bahnfahrt; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 17 - Verpassen mehrerer Autobahnausfahrten wegen angeregter Unterhaltung) . Nach diesen für die allgemeine Unfallversicherung geltenden Maßstäben läge im Fall des Klägers eine für den Versicherungsschutz schädliche Unterbrechung des versicherten Weges vor, denn das Verbleiben im Bus über die Haltestelle "M straße" hinaus bis zur Haltestelle "B straße" und die damit verbundene Verlängerung des Nachhauseweges waren weder durch die Beschaffenheit des Weges veranlasst noch Folge eines einfachen Versehens. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sie vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Busfahrt "hangelnd, redend, unkonzentriert und bezüglich der Umstände seines Nachhausekommens gedankenlos" zurückgelegt und in diesem Zustand die Aufforderung seiner Mitschülerin, "er müsse raus", entweder gar nicht verstanden oder jedenfalls in ihrer Bedeutung nicht richtig eingeschätzt hatte. Sind solche besonderen persönlichen Eigenarten und Verhaltensweisen der wesentliche Grund dafür, dass der unmittelbare Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit nicht eingehalten wird, so bewirkt das bei erwachsenen Versicherten in der Regel eine Lösung von der versicherten Tätigkeit. Auf Kinder und Jugendliche im Schulalter lassen sich diese Grundsätze jedoch nicht uneingeschränkt übertragen. Zwar kommt auch in der Schülerunfallversicherung der Handlungstendenz des Verletzten im Unfallzeitpunkt für den sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit maßgebliche Bedeutung zu. Das Bundessozialgericht (BSG) hat aber stets betont, dass in diesem Punkt bei Schülern oder jugendlichen Auszubildenden weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind, die der altersentsprechenden Entwicklung und den durch die Zugehörigkeit zu einem Schul- oder Klassenverband beeinflussten Verhaltensweisen Rechnung tragen (ständige Rechtsprechung seit Einführung der Schülerunfallversicherung im Jahre 1971; siehe bereits BSGE 42, 42 , 44 f =

§ 550

Nr 14 S 27; BSGE 43, 113 , 115 =

§ 550Nr 26 S 59; BSG Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - USK 2000-131 = NJW 2001, 2909 ; zuletzt: BSG Soz

R 4-2700 § 8 Nr 7 ). Aktivitäten, die dem natürlichen Spiel- und Nachahmungstrieb oder dem Gruppenverhalten von Schulkindern entspringen, werden vom Unfallversicherungsschutz erfasst, wenn sie in der jeweiligen Situation den üblichen Verhaltensweisen von Schülern des betreffenden Alters entsprechen. Das gilt auch für das Verhalten auf dem Schulweg, der zwar außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs der Schule liegt, vom Gesetz aber der versicherten Tätigkeit zugerechnet wird. Anders als die Revision meint, ist bei Anwendung dieser Grundsätze nicht auf einen fiktiven "Durchschnittsversicherten", sondern auf die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Schülers abzustellen. Entscheidend ist, wie weit dieser aufgrund seines Alters und seiner Persönlichkeitsentwicklung in der Lage war, vernünftig und zielgerichtet zu handeln und sich beispielsweise gruppentypischen Zwängen innerhalb seiner Klassengemeinschaft oder seiner "Clique" zu entziehen (vgl BSGE 42, 42 , 47 =

§ 550Nr 14 S 30 - Spielerei mit Sprengkörpern; BSG Urteil vom 25.

Januar 1977 - 2 RU 65/76 - USK 7778 - Einnahme von Arzneimitteln durch ein geistig behindertes Kind; Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen,

  1. Aufl 2002, S 43; Kruschinsky in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 2 SGB VII RdNr 507). Für eine Anwendung schematischer Altersgrenzen ist dabei kein Raum (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 7 RdNr 10 mwN). Der Einwand des Beklagten, das Abstellen auf die Einsichtsfähigkeit und Reife bei Schulkindern führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten und zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes, lässt außer Acht, dass dies eine zwangsläufige Folge der gesetzgeberischen Entscheidung ist, diese Personengruppe ebenso wie Kinder in Tageseinrichtungen und behinderte Menschen in anerkannten Behindertenwerkstätten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen (§ 2 Abs 1 Nr 4, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a und b SGB VII) . Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen hat das LSG im Fall des Klägers zu Recht einen Arbeitsunfall (Schulunfall) bejaht. Das zu späte Aussteigen aus dem Schulbus, das nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil auf Gedankenlosigkeit, Unkonzentriertheit und Fahrigkeit zurückzuführen war und wegen der Linienführung des Busses nur zu einer mäßigen Verlängerung des Fußweges nach Hause um rund 350 Meter geführt hat, führt bei einem achtjährigen Kind nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger dadurch seine auf das Erreichen der Familienwohnung gerichtete Handlungstendenz geändert hätte. Nach dem Unterricht besteht für Schüler ein natürliches Bedürfnis, sich zu bewegen (BSG, Urteil vom
  2. November 1984 - 9b RU 26/84 - BSGE 57, 222 , 226 =

§ 550Nr 67 S 170; BGH, Urteil vom 27.

April 1981 - III ZR 47/80 = NJW 1982, 37 , 38), das typischerweise auch bei der anschließenden Heimfahrt im Schulbus noch andauert. Mehr oder weniger kontrollierte "Energieentladungen" wie Raufen, Schubsen, auf die Sitze steigen, an den Stangen hangeln etc sind im Schulbus typische Verhaltensweisen von Schülern insbesondere auf der Heimfahrt nach Schulende (Klaus Hilken, Eine kritische Bestandsaufnahme des Unfallgeschehens im Rahmen der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung, Dissertation 1981, S 304). Dies wird dadurch unterstrichen, dass sich auf dem Rückweg von der Schule bedeutend mehr Schülerunfälle im Zusammenhang mit der Benutzung eines Schulbusses ereignen als auf dem Hinweg (Hilken, aaO, S 298). Dabei neigen gerade jüngere Schüler dazu, sich von ihrem Vorhaben, nach Hause zu gelangen, ablenken zu lassen und an der falschen Bushaltestelle auszusteigen (Behrendt/Bigge, aaO, S 45; Doris Stecher, Die Unfallversicherung für Schüler, Studierende und Kindergärten im Recht der "sozialen Sicherheit", Dissertation 1990, S 120). Das Verhalten des Klägers stellt sich vor diesem Hintergrund als unmittelbare Nachwirkung des Schulbetriebs dar und entspricht dem altersgemäßen Verhalten eines acht Jahre alten Kindes nach Schulschluss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/170027.html ( https://oj.is/170027 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 45 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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