dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); inbegriffen waren die Kosten für eine Haushaltshilfe (vier Stunden pro Woche à 8 Euro). Ab
barschaftshilfe" in der bis
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nicht durch § 5 Abs 2 SGB II bzw § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. § 61 Abs 1 Satz 2 SGB XII gewähre einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe auch bei einer sog Pflegestufe "0" (unterhalb der Pflegestufen des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - <SGB XI>). "Aufgrund der Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat" bedürfe "die Klägerin im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung für das Einkaufen und das Reinigen der Wohnung der Hilfe". Entgegen der Ansicht der Beklagten reiche insoweit ein rein hauswirtschaftlicher Bedarf für einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen §§ 61 ff SGB XII. Die Anwendung dieser Vorschrift setze zwingend einen - wenn auch nur geringfügigen - körperbezogenen Pflegebedarf voraus, der bei der Klägerin nicht vorliege. Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat mangels Vertretung im Revisionsverfahren keinen wirksamen Antrag gestellt. Gründe Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das SG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des SG (§ 163 SGG) kann der Senat nicht über den geltend gemachten Anspruch abschließend entscheiden. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, hilfsweise eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Die Klägerin wehrt sich dabei gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit -
dem zeitlich unbefristeten Klageantrag - zulässigerweise die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30; BSG, Urteil vom
dem maßgeblichen Zeitpunkt: BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - RdNr 23; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 13b). Sollte die Klägerin zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen
dem SGB XII gestellt haben, hätte sich allerdings der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>; Eicher aaO) ; ein neuer Bescheid wäre allerdings nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden (anders noch in einem obiter dictum BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30), weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann. Wie in Fällen der Entscheidung über Folgezeiträume (vgl dazu: BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30; SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 14; BSG, Urteil vom
vollziehbar, weshalb auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abgestellt werden müsste, wenn - wie hier - die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht nur bis zu diesem Zeitpunkt, sondern auch für den Folgezeitraum geltend macht und die Beklagte sich auch in der Folgezeit - aus dem Vortrag während des Gerichtsverfahrens erkennbar - weigert, die Leistungen zu erbringen. Wollte man dies anders sehen, hätte dies die Konsequenz, dass sukzessive für Folgezeiträume auch während des laufenden Klageverfahrens immer wieder Bescheide und Widerspruchsbescheide ergehen müssten. Eine andere (materiellrechtliche) Frage ist es, ob ein Leistungsanspruch nicht bereits wegen fehlender "Selbstbeschaffung" (vgl dazu: Grube, aaO, RdNr 130 ff; Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil III Kap 15) ausscheidet (hierzu später). Bei der Sprungrevision trotz § 161 Abs 4 SGG von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler (vgl dazu: Ulmer in Hennig, SGG, § 161 RdNr 44, Stand Februar 2004; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig ua, SGG 8. Aufl, § 161 RdNr 10a) stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere ist die Klage nicht wegen Versäumung der Ein-Monats-Frist des § 87 Abs 1 SGG unzulässig. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe den Bescheid am 19. Dezember 2005 erhalten; ein früherer Zugang ist nicht
weisbar. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der nicht zuzustellen ist - damit auch der Widerspruchsbescheid -, gilt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag
der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB X ), es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs
zuweisen (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB X ). Es kann dahinstehen, ob mit dem Vermerk "bef 12.12.05" auf der Urschrift des Widerspruchsbescheids der Tag der Aufgabe zur Post hinreichend belegt ist; jedenfalls trägt die Beklagte,
dem die Klägerin einen Zugang vor dem
träglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf hierfür mittlerweile entfallen ist. Bereits hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des SG. Sollte kein Fall der "Selbstbeschaffung" vorliegen, müsste die Klägerin ggf ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) umstellen. Aber auch dann kann ohne weitere Feststellungen nicht entschieden werden. Alle denkbaren Anspruchsgrundlagen für die Übernahme der von der Klägerin geltend gemachten Kosten setzen nämlich voraus, dass die Einschaltung einer Haushaltshilfe überhaupt notwendig ist. Die Entscheidung hierüber verlangt - bislang fehlende - genaue,
vollziehbare Feststellungen des SG dazu, welche körperlichen Funktionsdefizite bei der Klägerin vorliegen und welche hauswirtschaftlichen Tätigkeiten von ihr deshalb nicht verrichtet werden können (zweiter Zurückverweisungsgrund). Nicht ausreichend sind die Ausführungen des SG, die Notwendigkeit der Haushaltshilfe sei zwischen den Beteiligten "unstreitig". Soweit es die Angemessenheit oder Notwendigkeit eines gezahlten bzw noch geschuldeten Entgelts betrifft, wäre im Übrigen bei allen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu beachten, dass die Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 , 97 , 98 SGB XII) nicht verpflichtet werden kann, Leistungen zum Ersatz von Entgelten zu erbringen, wenn diese nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen (Sozialversicherungsbeiträge, Steuern) gezahlt worden sind, bzw wenn die Arbeitsleistungen selbst gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus den Leistungsvorschriften, muss aber auch ohne explizite gesetzliche Regelung aus der Natur der Sache gelten. Zudem enthält das Urteil des SG keine Feststellungen zur Beurteilung der Bedürftigkeit der Klägerin (dazu unter 5). Vor diesem Hintergrund ist es untunlich, abschließend alle denkbaren Rechtsfragen abstrakt zu erörtern, die (nur) mögliche Ansprüche der Klägerin betreffen. Allerdings wird das SG auf die
folgenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen:
dem SGB II leistungsberechtigt ist (§ 21 Satz 1 SGB XII; § 5 Abs 2 SGB II ). Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II (Alg II) schließt also in vollem Umfang Aufstockungsleistungen
dem Dritten Kapitel des SGB XII, damit auch des § 27 SGB XII, aus (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 19). Insoweit ist nicht entscheidend, dass die Klägerin tatsächlich Leistungen
dem SGB II bezieht; sollte sie diese zu Unrecht erhalten, geht von der Leistungsbewilligung keine Bindungswirkung aus. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wird auch nicht etwa fingiert (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 19 f), weil zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII weder Streit über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin besteht, noch der Leistungsträger des SGB II fehlende Erwerbsfähigkeit angenommen hat, ohne dass er die Beklagte kontaktiert hätte (vgl dazu BSG, aaO, RdNr 20) . Selbst wenn die Klägerin - vorliegend stellt sich insoweit nicht die Frage des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII bei fehlender Antragstellung
dem SGB II (vgl hierzu nur: Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII,
dem SGB II leistungsberechtigt gewesen wäre, käme § 27 Abs 3 SGB XII
dessen eindeutigem Wortlaut entgegen der Ansicht der Beklagten nur zur Anwendung, wenn die Klägerin iS des § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 82 bis 84 SGB XII nicht hilfebedürftig gewesen wäre (so bereits zur Vorgängervorschrift des § 11 Abs 3 BSHG: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 8.94 -, FEVS 47, 63 ff). Hierzu fehlen jegliche Feststellungen des SG; allerdings dürfte die Klägerin
Aktenlage hilfebedürftig (gewesen) sein. 2.
dieser Rechtsprechung des BVerwG (vgl auch: Urteil vom
anspruchsberechtigt
dem SGB II ist (s unter 1), eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII um den notwendigen Bedarf für eine Haushaltshilfe für einzelne erforderliche Tätigkeiten im Haushalt (zweiter Zurückverweisungsgrund) in Betracht. Allerdings ist diese Rechtsprechung zu Recht in der Literatur als Fehlentwicklung bezeichnet worden (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII,
Inkrafttreten des SGB XI und der Neufassung der Hilfe zur Pflege im BSHG am 1. April 1995 Haushaltshilfeleistungen für einzelne Verrichtungen statt unter die §§ 61 ff SGB XII (Hilfe zur Pflege) unter die allgemeine Hilfe zum Lebensunterhalt
Gerade § 61 Abs 5 Nr 4 SGB XII zeigt, dass für behinderte Menschen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe zur Pflege zu gewähren ist (dazu unter 3), bei der Einkommen und Vermögen
ff SGB XII in größerem Umfang geschont werden als bei der allgemeinen Hilfe zum Lebensunterhalt. Nicht zuletzt zwingt der Gleichheitssatz des GG seit Inkrafttreten des SGB II (am 1. Januar 2005) zu dieser Auslegung. Denn im Gegensatz zum SGB XII enthält das SGB II keine dem § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII vergleichbare Öffnungsklausel (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 19) ; andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb Alg-II-Empfänger bei Bedarf zusätzlicher Haushaltshilfe wegen vorhandener Behinderung anders behandelt werden sollten als Sozialhilfeempfänger, nur weil die Sozialhilfeempfänger innerhalb des SGB XII die Leistungen systemwidrig
Eine Gleichbehandlung beider Personengruppen wird nur gewährleistet, wenn man, statt auf § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen, die §§ 61 ff SGB XII anwendet; denn deren Anwendung ist neben dem SGB II weder durch § 21 Satz 1 SGB XII noch durch § 5 Abs 2 SGB II ausgeschlossen. 3. Grundlage für den Anspruch der Klägerin könnte damit § 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 61 Abs 1 Satz 2, 63 Satz 2, 65 Abs 1 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB) sein - andere Anspruchsgrundlagen der Hilfe zur Pflege kommen nicht in Betracht (s dazu näher Knickrehm, NZS 2007, 128, 130).
Abs 1 Satz 2 SGB XII ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als
Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als
Abs 5 bedürfen (zweiter Zurückverweisungsgrund). Abs 1 Satz 1 fordert für Pflegeleistungen einen erheblichen Pflegebedarf iS des SGB XI, der bei der Klägerin offenbar nicht vorliegt. Abs 5 definiert die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen iS des Abs 1 dahin, dass der Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung erfasst wird. Zuzustimmen ist der einhelligen Literaturmeinung, dass § 61 Abs 1 Satz 2 SGB XII auch die sog "Pflegestufe 0" erfasst, also solche Fälle, die noch nicht der erheblichen Pflegebedürftigkeit iS des SGB XI oder des § 64 SGB XII zuzuordnen sind (vgl: Kramer in LPK-SGB XII,
Vm § 65 Abs 1 Satz 1 SGB XII möglich.
Satz 1 SGB XII soll der Sozialhilfeträger darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als
barschaftshilfe übernommen wird. In diesem Fall sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten (§ 65 Abs 1 Satz 1
barschaftshilfe abzulehnen, insbesondere wenn der Sozialhilfeträger entweder seiner Verpflichtung aus § 63 Satz 1 SGB XII nicht
gekommen ist oder Pflegeleistungen durch Angehörige oder
barn ohne Entgelt nicht realisiert werden können, andererseits das Entgelt unter dem für eine besondere Pflegekraft iS des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII liegt (aA Knickrehm, NZS 2007, 123, 130 mwN; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 70 RdNr 11, Stand Juni 2006) . Dem steht auch nicht die Regelung des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII entgegen (aA zur Vorgängervorschrift im BSHG: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 5 B 49/87 ; Beschluss vom 4. August 1998 - 5 B 39/98 ). Danach sind die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege
Satz 1 SGB XII die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten ist. Mit dieser Regelung soll dem Leistungsempfänger nur ein über den allgemeinen Leistungsanspruch hinausgehender Anspruch zugestanden werden, wenn es einer besonderen Pflegekraft, also einer Fachkraft (vgl dazu etwa H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII,
den örtlichen Gegebenheiten ist; andererseits muss er unter dem für eine Fachkraft bleiben. 4. Da die Klägerin
Aktenlage einen Ein-Personen-Haushalt führt (s zur Frage der Anwendbarkeit des § 70 SGB XII in diesem Fall allgemein nur Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 70 RdNr 4, Stand Juni 2006), dürften Leistungen
Vm § 70 SGB XII für sie nicht in Betracht kommen; Feststellungen des SG hierzu fehlen allerdings.
F des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB) sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist (zweiter Zurückverweisungsgrund). Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden (Abs 1 Satz 2). Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgehoben werden kann (Abs 1 Satz 3). Gerade Abs 2 der Norm macht im Übrigen deutlich, dass Zielrichtung der Leistung nicht die behindertenbezogene Pflege in Form der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit ist. Leistungen werden dann in entsprechender Anwendung des § 65 Abs 1 SGB XII erbracht (Abs 3). Von einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Voraussetzungen der Norm (Gebotenheit der Leistung; in der Regel nur vorübergehende Erbringung der Leistung) sieht der Senat ab (vgl zu den Problemen nur: Knickrehm, NZS 2007, 128, 129; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, IV.7 RdNr 9 ff, Stand März 2006), weil es
Aktenlage - Feststellungen des SG fehlen - im vorliegenden Rechtsstreit nur um auf die Klägerin bezogene Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung geht und insoweit nur §§ 61 ff SGB XII einschlägig sind (s unter 3; Gudat in Beck'scher Online-Komentar, § 70 SGB XII RdNr 10). Ob im Anwendungsbereich des § 70 SGB XII zwischen einer kleinen Haushaltshilfe für einzelne Verrichtungen (
Abs 1 Satz 2 SGB XII) und einer großen für die gesamte oder wesentliche Teile der Haushaltsführung (
SGB XII) unterschieden werden kann (vgl dazu: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 70 SGB XII RdNr 20, Stand Dezember 2006; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 70 RdNr 3, Stand Juni 2006; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII,
Abs 1 SGB XII setzt indes die Sozialhilfe - jedenfalls vor Antragstellung - erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (vgl dazu näher Mrozynski, ZFSH/SGB 2007, 463 ff ). Abs 2 macht hiervon eine Ausnahme, soweit die Kenntnis bei einem nicht zuständigen Sozialhilfeträger oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall eintritt. Ob neben § 18 Abs 2 SGB XII § 16 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Anwendung findet, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl zu diesem Problem nur: Armborst/Birk in LPK-SGB XII,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.