Tatbestand Streitig ist die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheids wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechende Rück
§ 48Nr 37 S 80 f mw
N). Denn das Alg überstieg den Betrag der Rente bei weitem. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in der hier ab 1.1.2002 maßgeblichen Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Abs 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines Kalenderjahrs außer Betracht bleibt. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist in Abs 2 der Vorschrift geregelt. Nach Abs 3 der Vorschrift stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug ua der in § 18a Abs 3 Satz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Sozialleistung. Als Erwerbsersatzeinkommen ist dort ua auch das Alg aufgeführt. Nach § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Vorliegend war die Rente der Klägerin gemäß § 96a Abs 2 und 3 SGB VI wegen Zusammentreffens mit Hinzuverdienst nicht zu zahlen, weil für die Zeit ab Bezug des Hinzuverdienstes (7.1.2002) bis 30.9.2003 der zulässige Hinzuverdienst überschritten worden ist. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze betrug bei die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 1.1.2002 (vgl Bescheid vom 26.10.2001) in den alten Bundesländern maximal EUR 1.864,09; diese hat die Klägerin auf Grund Bezugs von Alg in Höhe eines Bemessungsentgelts von EUR 480,-- wöchentlich (entspricht EUR 2.080,--/Monat) überschritten. Somit errechnete sich vom 7.1.2002 bis 30.9.2003 eine Überzahlung in Höhe von EUR 6.586,
- Die Berechnung der Höhe der Überzahlung ist unter den Beteiligten nicht streitig. Überdies hat die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid nicht in dieser - vollen - Höhe aufgehoben, sondern nur hinsichtlich eines Betrags von EUR 4.676,
- Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme für die Vergangenheit verstrichen sei, weil sie bereits im Klageverfahren um die Rente wegen voller Erwerbsminderung den Bezug von Alg ab 7.1.2002 und dessen Höhe mitgeteilt habe; hiervon habe die Beklagte spätestens am 5.9.2002 Kenntnis erhalten, sodass der Rückforderungsbescheid vom 24.10.2003 erst nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt sei. Dass der Sachbearbeiter Wiedervorlage verfügt habe und nicht sofort mit den Ermittlungen begonnen habe, könne ihr nicht angelastet werden. Die Einjahresfrist des § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X beginnt mit Kenntnis des Aufhebungsgrunds. Hierzu gehört jedenfalls Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Verwaltungsakts ergibt. Insoweit kommt es auch auf den Umfang der Rechtswidrigkeit an, weil der Verwaltungsakt nur aufgehoben werden soll, "soweit" eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dem entspricht, dass nach § 50 Abs 1 SGB X Umfang und Ausmaß des Erstattungsanspruchs davon abhängen, ob und "soweit" ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BSGE 80, 283, 285 f =
§ 50Nr 19 S 57 f mw
N). Der Umfang der Kenntnis der Tatsachen richtet sich nach dem Tatbestand der Aufhebungsnorm. Im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts (§ 45 SGB X) setzt diese voraus, dass die Behörde nicht nur Kenntnis der Tatsachen hat, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt, sondern auch sämtliche für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig kennt. Bei der "entsprechenden" Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X muss das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts darstellen (s BSG
§ 45Nr 26 S 87). So hat das BSG bereits entschieden, dass z
B Kenntnis der bloßen Tatsache der Beschäftigung nicht genügt, sondern es auch die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung im Hinblick auf eine Anrechnung ankommt (vgl BSG SozR 4-1300 § 24 Nr 1 RdNr 12). Entsprechendes gilt vorliegend. Für die Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen genügt die Kenntnis des Bezugs von Alg und die Höhe der wöchentlichen Leistung (wie sie der Beklagten durch Übersendung eines Doppels der Auskunft der Klägerin gegenüber dem SG bekannt geworden war) nicht. Denn nach § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI ist maßgeblich für die Rechtswidrigkeit des Bescheids die Höhe des zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelts. Dieses aber war der Beklagten nicht bekannt. Die Beklagte konnte auch anhand der Angaben der Klägerin über die Höhe des wöchentlichen Alg nicht die genaue Höhe des maßgeblichen Bemessungsentgelts (vgl § 131 SGB III) errechnen. Dies gilt schon deshalb, weil das Bemessungsentgelt für die Lohnersatzleistung Alg nicht, wie die Klägerin offenbar meint, aus der Höhe ihrer Leistung zurückberechnet werden kann - auch dann nicht, wenn ihr (entsprechend dem Vortrag in der Revisionsbegründungsschrift) Familienstand und ihre Kinderlosigkeit bekannt waren. Vielmehr ist das für die Leistungshöhe maßgebende Leistungsentgelt auch von der eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängig (§ 133 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm Abs 2 SGB III). Diese aber konnte, weil die Klägerin (nach ihren Angaben im Rentenantrag) verheiratet war, variieren je nach Fallgestaltung (s § 38b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes: Lohnsteuerklasse I, II, III, IV, V oder VI) . Selbst wenn im Übrigen ein Fachmann des Arbeitsförderungsrechts allein aus der Leistungshöhe hätte ableiten können, dass bei allen denkbaren Alternativen die Hinzuverdienstgrenze auch für eine Drittelrente überschritten gewesen wäre, kann dies der Beklagten nicht als Kenntnis iS des § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X zugerechnet werden. Denn eine Kenntnis in diesem Sinn ist mehr als ein - selbst grob fahrlässiges - "Kennenmüssen" (BSG
§ 45Nr 2 S 13). Dafür, dass sich die Beklagte i
S der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1985, 2022 f) missbräuchlich einer Kenntnis verschlossen hätte (was nach Ansicht des Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 29 als Fallgestaltung diskutiert werden könnte, die einer Kenntnis gleichzustellen wäre), gibt es auf der Grundlage der für das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) keinen Anhalt. Außerdem lässt die Argumentation der Revision außer Acht, dass es für die Kenntnis iS des § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X nicht allein auf die Kenntnis der Tatsachen ankommt, die die wesentliche Änderung gegenüber dem Ursprungsbescheid ausmachen, sondern auch auf die Tatsache, die die Behörde zur Ausübung ihres Ermessens benötigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde gleichzeitig Kenntnis von jenen Umständen hatte, die nach ihrer Rechtsmeinung auch eine Atypik iS des "Soll"-Ermessens (stRspr des BSG; s zB BSG SozR 1300 § 48 Nr 53 S 149) begründen. Denn der Sinn der Jahresfrist dient nicht dem Vertrauensschutz des Betroffenen, sondern der Rechtssicherheit (BSGE 74, 20, 26 =
§ 48Nr 32) .
So aber liegt der Fall hier. Denn im Zeitpunkt der Kenntnis von der Höhe des Bemessungsentgelts (§ 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI) wusste die Beklagte von dem Umstand, der nach ihrer Rechtsmeinung den atypischen Fall begründet, nämlich ihre fehlenden weiteren Ermittlungen auf Grund der Angaben der Klägerin, die dem Sachbearbeiter der Beklagten am 6.9.2002 zugegangen waren. Kenntnis von den für die Ausübung ihres Ermessens erheblichen Tatsachen aber konnte die Beklagte erst auf Grundlage der Anhörung der Klägerin (mit Schreiben vom 20.8.2003; Antwort der Klägerin vom 12.10.2003) erlangen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ermessensausübung fehlerhaft wäre. Das Wort "soll" in Abs 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (stRspr, vgl auch BSG vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-1300 § 48 Nr 8). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (ebenfalls stRspr, BSGE 69, 233, 237 = SozR 3-5870 § 20 Nr 3;
§ 48
Nr 42;
§ 48Nr 37; jeweils mw
N). Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG SozR 1300 § 48 Nr 44). Es kommt darauf an, ob der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt oder nicht, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nr 1 bis 4 vorausgesetzten Tatbestände erfüllt ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr 53 S 149). Zu berücksichtigen ist auch die Frage, ob die Rückerstattung nach Lage des Falls eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (vgl BSGE 74, 287, 294 =
§ 48Nr 33 mw
N) . Da die Beklagte bereits selbst vom Vorliegen eines atypischen Falls ausgegangen ist, hat der erkennende Senat diese Voraussetzung nicht mehr zu prüfen; jedenfalls hat die Beklagte ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Dass die Beklagte sich ihres Ermessensspielraums bewusst war, folgt bereits daraus, dass sie im Hinblick auf ihre eingeräumte Verzögerung die Rückforderung von EUR 6.586,96 auf EUR 4.676,29 reduziert hat. Ihre Ausführungen (Anlage 10 des Bescheids vom 24.10.2003), ein vollständiger Verzicht auf eine Rückforderung sei nicht möglich, weil dies zu Lasten der Versichertengemeinschaft ginge, andererseits von der Klägerin im Anhörungsverfahren keine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen worden seien, die der Bescheidsaufhebung entgegenstünden, sind nicht ermessensfehlerhaft. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin scheitert die Rückforderung nicht daran, dass die Neufeststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Anrechnung des Hinzuverdienstes rechtswidrig wäre, weil die Anrechnung von Alg nach § 96a Abs 3 Satz 1 SGB VI überhaupt bzw hinsichtlich der Höhe auf der Grundlage nicht in dessen tatsächlicher Höhe auf der Grundlage des Bemessungsentgelts nach § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI gegen die Verfassung verstieße. § 96a Abs 3 SGB VI wurde durch Art 1 Nr 52 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) mit Wirkung ab 1.1.1999 eingeführt (Geltung auf das Jahr 2000 erweitert durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, BGBl I 3843; Geltung ab 2001 bestätigt durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I 1827). Satz 1 Nr 4 der Vorschrift regelt, dass bei der Feststellung des Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ua gleichsteht der Bezug der weiteren in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen. Nach letzterer Vorschrift zählt hierzu das Alg. Nach § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens, hier von Alg, ist als solche nicht verfassungswidrig. Der aus § 96a SGB VI folgende "Übersicherungseinwand" verstößt weder gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 -, NVwZ-RR 2007, 685; BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R -, SozR 4-2600 § 96a Nr 9 mwN) . Ebenso wenig ist die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts nach § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI verfassungswidrig. Der
- Senat des BSG hat zwar offen gelassen, ob die Ausgestaltung der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen im Einzelnen den Anforderungen der Verfassung entspreche (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 11 f). Der erkennende Senat hat jedoch bereits im Urteil vom 20.11.2003 (BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3) zu erkennen gegeben, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken sieht, § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI anzuwenden (vgl auch SG Speyer vom 14.1.2004 - S 7 RJ 115/02 -, veröffentlicht bei Juris; LSG Baden-Württemberg vom 22.3.2002 - L 4 RA 3322/00 -, veröffentlicht bei Juris). Auch der
- Senat hat gegen die Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage keine grundsätzlichen Bedenken geäußert (BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 6/01 R -, veröffentlicht bei Juris) . Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber auf die genannte Entscheidung des erkennenden Senats vom 20.11.2003 (BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3), indem sie ausführt, der Senat habe hierin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung geäußert, jedoch festgestellt, dass die Regelung des § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI bei vorübergehendem Bezug von Lohnersatzleistungen noch mit der Verfassung vereinbar sei. Diese Darstellung trifft nicht zu. In dem damals entschiedenen Fall ging es vielmehr um die Frage, inwieweit bei einer Lohnersatzleistung berücksichtigt werden muss, dass beim Arbeitseinkommen ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen außer Acht zu lassen ist. Der Senat hat insoweit entschieden, dass auch bei Abs 3 Satz 3 der Vorschrift insoweit ein Gleichklang zu Abs 1 Satz 2 der Vorschrift hergestellt werden muss, weil sonst eine verfassungsrechtlich nicht hinzunehmende Schlechterstellung des "passiven" gegenüber dem "aktiven" Arbeitnehmer vorliege. Nur um diese dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmende Gleichbehandlung zu berücksichtigen, hat er darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass der "passive" Arbeitnehmer in der Regel nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausscheidet, die Gleichbehandlung mit dem "aktiven" Arbeitnehmer erfordert. Grundsätzlich jedoch ist die Anrechnung der Bemessungsgrundlage statt des Zahlbetrags der Sozialleistung mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterfällt dem Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG (vgl BVerfGE 100, 1, 32 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Die konkrete Reichweite dieses Schutzes, insbesondere wenn - wie hier - kein Totalentzug einer Rechtsposition vorliegt, sondern unter Beibehaltung des Rechts auf die Rente lediglich der monatliche Auszahlungsanspruch der Rente modifiziert bzw auf Null gekürzt wird, ergibt sich aus den Grundsätzen, nach denen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu bestimmen hat. Das BVerfG nennt hier als Maßstab, dass die Regelung durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss. Dies setzt voraus, dass der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, das eingesetzte Mittel zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist und schließlich die Regelung die Betroffenen nicht übermäßig belastet und deshalb für sie nicht unzumutbar ist (BVerfGE 75, 78, 97 f = SozR 2200 § 1246 Nr 142 mwN). Schrankenbestimmungen müssen also stets dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, der von Art 20 Abs 1 GG erfasst ist. Das Gebot des Art 3 Abs 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können (zB BVerfGE 110, 94, 131 mwN). Dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere ist ihm gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen sollte (BVerfGE 100, 59, 80 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3, stRspr) . Mit der Regelung des Bemessungsentgelts hat der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Lohnersatzleistungen auf die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen legitimen Zweck verfolgt. Das gewählte Mittel war unter Beachtung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums auch geeignet und erforderlich. Die Änderung des § 96a SGB VI beruht auf den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (vgl BT-Drucks 13/8671, S 25 f <Art 1 Nr 47a>). Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die Änderung stellt sicher, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt" (vgl BT-Drucks aaO, S 118 <zu Nr 47a>). Wie die Anrechnung von bestimmten Lohnersatzleistungen überhaupt dient das Abstellen auf das Bemessungsentgelt somit demselben Ziel, bei Hinzuverdienst die Renten wegen Berufsunfähigkeit bzw wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt. Dies ist in erster Linie sozialpolitisch legitimiert (vgl bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3) und liegt offenkundig im öffentlichen Interesse. Gemessen an der og Zielsetzung hat der Gesetzgeber mit der Festlegung des Bemessungsentgelts keine übermäßig belastende und damit unverhältnismäßige Regelung getroffen. Denn die Anhebung des tatsächlichen Einkommens (Alg) auf eine fiktive (höhere) Stufe des dem zu Grunde liegenden Einkommens korrespondiert mit der allgemeinen Absenkung, wenn statt des vorherigen Einkommens nunmehr Alg bezogen wird. Damit wird verhindert, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor der Erwerbsminderung. Dies kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (BVerfG vom 14.6.2007, NVwZ-RR 2007, 685). Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit gerade auch die Zugrundelegung von Bemessungsentgelten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken (vgl BT-Drucks 13/2590, S 19). Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts führt nicht automatisch dazu, dass die Rentenzahlungen stets völlig eingestellt werden, sondern nur stufenweise abgesenkt werden. Auch der Vertrauensschutz ist nicht verletzt. Dem Versicherten wird der Versicherungsschutz nicht vollständig entzogen, sein Recht auf Rente bleibt unberührt. Auch das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Die Klägerin wird nicht ungleich gegenüber denjenigen Versicherten behandelt, die neben der Rente wegen Erwerbsminderung noch Arbeitsentgelt beziehen. Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts geschieht - wie bereits erwähnt - gerade zu dem Zweck der Gleichbehandlung und soll eine Besserstellung der Klägerin durch die Tatsache der Erwerbsminderung gegenüber einem Versicherten, der noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, vermeiden. Wäre nur die tatsächliche Lohnersatzleistung zu Grunde gelegt, würde die Klägerin durch die Arbeitslosigkeit besser gestellt, und höhere Rentenleistungen beziehen, als wenn sie noch erwerbstätig wäre. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung würde in diesem Falle einen Anreiz bieten, eine neben der Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzugeben und in die Arbeitslosigkeit zu gehen. Insbesondere wird die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht, weil sie Alg nach § 125 SGB III bezieht, zu Unrecht gleich behandelt mit denjenigen Versicherten, denen Alg auf Grund von § 119 SGB III zusteht. Die Klägerin begründet diesen Vorwurf damit, dass Alg bei ihr nicht nur kurzfristig an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten sei. Vielmehr sei nach Lage ihres Falls davon auszugehen gewesen, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Das Ziel des SGB III, sie möglichst effizient wieder in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln, sei bei ihr nicht zu verwirklichen gewesen. Den Unterschieden entspreche auch, dass der Gesetzgeber für den Bezug von Alg nach § 119 SGB III eine kalendermäßig bestimmte Anspruchshöchstdauer vorgesehen habe, wohingegen er mit § 125 SGB III eine echte Nahtlosigkeit vorgesehen habe. Es könne deshalb nicht davon die Rede sein, dass sie Alg nur wegen einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit bezogen habe. Derjenige, der wie sie Alg auf Grund von § 125 SGB III beziehe und dessen Alg-Bezug in einen Rentenbezug übergehe, befinde sich nicht in einer Phase vorübergehender Arbeitslosigkeit, sondern sei bereits mit Eintritt der mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit quasi aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Dem kann der Senat nicht folgen. Im Gegensatz zur Darstellung der Klägerin wird die Leistung nach § 125 SGB III nicht nahtlos bis zur Rente geleistet, sondern unterliegt denselben zeitlichen Beschränkungen wie das Alg nach § 119 SGB III (s Winkler in Gagel, SGB III, Stand 2006, § 125 RdNr 3 f). Maßgebliche Unterschiede, auf Grund derer eine Alg-Zahlung nach § 125 SGB III bei der Berücksichtigung im Rahmen des § 96a Abs 3 SGB VI privilegiert sein sollte, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/170061.html ( https://oj.is/170061 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 44 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.