dem SGB 2 in der Regel nicht in Betracht. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrkosten für die Anfahrt zu zwei Gesprächen bei der Beklagten in Höhe von insgesamt 3,52 Euro. Der 1950 geborene Kläger bezieht seit dem
Vm § 309 Abs 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) stehe im Ermessen der Beklagten. Sie könne daher zB von der Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Die Agentur für Arbeit habe von der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III Gebrauch gemacht. In einer mittlerweile weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom
Es könnten die Ermessensdirektiven und die Grenzen des § 39 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) herangezogen werden, und zwar direkt, sofern man unter Sozialleistungen iS von § 11 Satz 1 SGB I nicht nur diejenigen Leistungen verstehe, die zur Verwirklichung der sozialen Rechte der dortigen §§ 3 bis 10 SGB I erbracht würden, sondern darauf abstelle, ob eine Leistung
den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches einem Sozialleistungsberechtigten zustehe. Letzteres sei auch bei dem Anspruch auf Kostenübernahme der Fall. Der Leistungsträger habe bei Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu betrachten. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass in Anbetracht eines Tagessatzes eines Arbeitslosengeld II (Alg II)-Empfängers von 11,50 Euro die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6 Euro nahezu der Hälfte eines Tagessatzes entspreche. Insoweit seien Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Hinzu komme, dass gerade in Fällen, in denen der Leistungsempfänger zwei kurz hintereinander liegende Beratungstermine wahrzunehmen habe, eine relativ hohe finanzielle Belastung für ihn entstehe. Auch werde die Beklagte zu prüfen haben, ob nicht die Möglichkeit bestehe, entstandene Fahrkosten über einen bestimmten Zeitraum anzusammeln, um dann mit einer Gesamtüberweisung eine Erstattung vorzunehmen. Hiergegen hat die Beklagte die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, sie sei nicht verpflichtet, in jedem Fall die Reisekosten zu übernehmen. In Ausübung ihres Ermessens habe sie die Bagatellgrenze von 6 Euro festgelegt. Diese Grenze ergebe sich aus der inzwischen weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrates der BA zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
c) Die Beklagte als eine
SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen
dem SGB II (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 ( BGBl I 2014 ) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig
R 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 30). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum
dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist er iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Der Kläger ist überdies hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9 , 11 und 12 SGB II.
Vm § 309 SGB III
kam oder ob er ein Beratungsangebot der Beklagten iS des § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 29 , 30 SGB III wahrnahm. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Sowohl
Vm § 309 Abs 4 SGB III als auch
Vm §§ 45 Satz 2 Nr 2, 46 Abs 2 SGB III besteht aber ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übernahme der Reisekosten zum Beratungstermin. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten genügen den Anforderungen hieran nicht. a)
SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 SGB III, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 SGB III, entsprechend anzuwenden.
Abs 1 Satz 1 SGB III hat der Arbeitslose sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Alg erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der BA persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert. Auf Antrag können
Abs 4 SGB III die notwendigen Reisekosten übernommen werden, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, soweit sie nicht bereits
anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. Die Übernahme der notwendigen Reisekosten steht damit im Ermessen der Leistungsträger (vgl Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 59 RdNr 19). Zur Bestimmung von Art und Höhe werden §§ 45 f SGB III entsprechend angewandt (vgl Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: August 2007, § 309 RdNr 70; Düe in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 309 RdNr 22; Winkler in Gagel, SGB III, Stand September 2007, § 309 RdNr 23). b) Dieselbe Folge ergibt sich, wenn es sich bei der Beratung, zu der der Kläger einbestellt wurde, um eine Maßnahme
SGB II gehandelt hat.
Abs 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ua alle im Dritten Kapitel und im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des Dritten Buches geregelten Leistungen erbracht werden. Zu den im Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III genannten Leistungen gehören die Leistungen
, 46 SGB III.
Satz 2 Nr 2 SGB III können als unterstützende Leistungen Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen übernommen werden. Auch
dieser Vorschrift steht die Übernahme der entstandenen Reisekosten im Ermessen des Leistungsträgers (vgl Stratmann in Niesel, aaO, § 45 RdNr 3). c) Die Entscheidung der Beklagten genügt den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht. Die Beklagte kann ihre Ermessensentscheidung insbesondere nicht auf ihre eigenen internen Geschäftsanweisungen stützen, die in Anlehnung an eine inzwischen weggefallene Anordnung des Verwaltungsrates der BA eine Erstattung von Beträgen unter 10 DM ausschließen. Die Ausübung von Ermessen
näherer Maßgabe von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl BSGE 50, 33 , 37 = SozR 2200 § 1237a Nr 11). Derartige Vorschriften haben aber lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Gesetzes. Sie können allenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (vgl BSGE 45, 212, 215 = SozR 2200 § 182 Nr 29; BSGE 46, 61 , 66 = SozR 5750 Art 2 § 53 Nr 1). Es unterliegt der gerichtlichen
prüfung, ob die Richtlinien sachliche Differenzierungskriterien enthalten und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen ( BSGE 50, 33 , 38 = SozR 2200 § 1237a Nr 11; BSGE 84, 108 , 113 = SozR 3-3900 § 22 Nr 1 ). Festlegungen in ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften müssen ihrerseits den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen. Daran fehlt es hier. d) Das LSG hat zu Recht entschieden, dass für die Ausübung des Ermessens hier die Direktiven des § 39 SGB I herangezogen werden können. Danach haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Bei der Erstattung von Reisekosten handelt es sich um eine Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I. Danach sind Sozialleistungen die in diesem Buch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die Erstattung von Reisekosten ist eine im Sozialgesetzbuch, nämlich im SGB III und über die Verweisungsnormen der §§ 16 Abs 1 Satz 1 und 59 SGB II auch im SGB II vorgesehene Geldleistung und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Sozialleistung (vgl zum Begriff BSGE 56, 1 , 2 f = SozR 1200 § 44 Nr 9). Das gilt auch, soweit man für die Qualifikation als Sozialleistung iS des § 11 SGB I nicht allein darauf abstellt, dass eine Leistung im Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sondern darüber hinaus stets eine Zweckbestimmung zur Verwirklichung der sozialen Rechte fordert (vgl BSGE 55, 40 , 44 = SozR 2100 § 27 Nr 2). Die Übernahme von Kosten für Fahrten zu Beratungs- und Vermittlungsgesprächen bei dem zuständigen Leistungsträger
dem SGB II dient der Verwirklichung der sozialen Rechte auf Beratung und Förderung
Die Übernahme der Fahrkosten zu Meldeterminen
Vm § 309 SGB III dient den in § 309 Abs 2 SGB III festgelegten Zwecken und damit ebenfalls dem Recht auf Beratung und Förderung sowie der wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitslosigkeit, § 3 Abs 2 Nr 4 SGB I. aa)
SGB I ist im Rahmen der Ermessensausübung zunächst
Sinn und Zweck der Normen zu fragen, die zur Ermessensausübung ermächtigen. Diese Vorschriften zielen hier vor allem darauf hin, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Die Leistungen
SGB II dienen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit und damit dem vorrangigen Ziel des SGB II. § 59 SGB II begründet durch den Verweis auf §§ 309 , 310 SGB III eine besondere Pflicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur persönlichen Meldung beim zuständigen Leistungsträger. Dieser Pflicht misst der Gesetzgeber eine so große Bedeutung bei, dass er an ihre Nichterfüllung erhebliche Sanktionsfolgen knüpft.
Abs 2 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes) wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags
in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht
kommt. § 31 Abs 3 Satz 1 SGB II sieht bei wiederholter Pflichtverletzung eine zusätzliche Minderung der Regelleistung vor. Während der Absenkung der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
den Vorschriften des Zwölften Buches, § 31 Abs 6 Satz 4 SGB II. Haben die Beratungs-, Betreuungs- und Vermittlungsleistungen des § 16 SGB II bereits
der allgemeinen Zielsetzung des SGB II einen hohen Stellenwert, sprechen erst recht die gravierenden Sanktionsfolgen im Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht
Vm § 309 SGB III für eine Kostenübernahme, um die Wahrnehmung von Melde- und Beratungsterminen sicherzustellen. bb) Der Leistungsträger hat weiter bei der Ausübung seines Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 59 RdNr 19). Eine Ablehnung der Kostenübernahme wird danach gegenüber Leistungsempfängern
dem SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommen. Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte der unverhältnismäßigen Verwaltungskosten und der Verwaltungsvereinfachung können angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger
dem SGB II grundsätzlich kein Absehen von der Kostenerstattung rechtfertigen. Ob etwas anderes bei ganz geringfügigen Kosten gelten kann, mit denen keine im Verhältnis zur Regelleistung ins Gewicht fallende Belastung verbunden ist, kann offen bleiben, weil davon jedenfalls bei dem streitigen Betrag, erst recht aber bei einem Betrag in Höhe von 6 Euro nicht die Rede sein kann. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass gemessen an einem sich aus der Regelleistung ergebenden Tagessatz von 11,50 Euro (345 : 30 Tage, § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II) eine Begrenzung auf Ausgaben in Höhe von mehr als der Hälfte eines durchschnittlichen Tagessatzes ermessensfehlerhaft ist. Das gilt auch, soweit man die im Regelsatz für die Teilnahme am Verkehr enthaltenen Mittel in den Blick nimmt.
den Angaben des BMAS entsprachen die Gesamtausgaben in der Abteilung 07 - Verkehr - der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 einem Wert von 48,41 Euro, von dem als regelsatzrelevant ein Betrag von 17,91 Euro anerkannt wurde (Ausschuss-Drucks 16
dem Willen des Gesetzgebers nicht als Summe einzelner Leistungsposten, sondern als pauschalierte Geldleistung zu verstehen. Dennoch können die der Bildung der Regelleistung zugrundegelegten anteiligen Bedarfe einen Anhaltspunkt für die Wertigkeit einzelner Bereiche geben. Da mit der genannten Summe der gesamte Bedarf für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen abgegolten ist, erweist sich die Festlegung einer "Bagatellgrenze", unterhalb derer eine Kostenerstattung nicht stattfindet, bei 6 Euro und damit fast als einem Drittel des monatlichen Bedarfs, auch im Hinblick auf diesen Teilbedarf als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass möglicherweise Alhi-Empfänger, die vor dem 1. Januar 2005 von einer entsprechenden Klausel in den Anweisungen der BA betroffen waren, durchschnittlich weniger Geld zur Verfügung hatten als Leistungsempfänger
dem SGB II. Abgesehen davon, dass über die von der BA festgesetzte "Bagatellgrenze" höchstrichterlich nicht entschieden worden und auch hier nicht zu entscheiden ist, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der betroffenen Personengruppen. Zum einen waren von den entsprechenden Regelungen zum SGB III nicht nur Alhi-Empfänger betroffen, zum anderen handelte es sich bei der Alhi um eine gänzlich anders strukturierte Leistung als das Alg II. Insbesondere hatte die Alhi keine bedarfsdeckende Funktion. Dementsprechend konnten daneben ergänzend andere Leistungen etwa
dem SGB XII bezogen werden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie im Interesse besserer Erreichbarkeit Außenstellen eingerichtet habe, mag dies die Qualität ihrer Leistungen verbessern und dazu beitragen, Fahrkosten zu minimieren. Ein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Argument lässt sich hieraus nicht gewinnen. 4. Hinsichtlich der Höhe der Leistung ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Reisekosten in Anwendung von § 46 SGB III berechnet hat, der die Höhe der möglichen Leistungen präzisiert. Als Reisekosten können gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB III die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind, § 46 Abs 2 Satz 2 SGB III. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel war
August 2005 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung
August 2005 geltenden Fassung, mithin 22 Cent je Kilometer, berücksichtigungsfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/170068.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.