Die Kosten der Warmwasserbereitung sind seit dem 1.1.2005 mit einem Anteil von 6,22 EUR in der Regelleistung (345 EUR) enthalten und daher maximal in dieser Höhe von den Kosten für Heizung in Abzug zu
§ 20Abs 2 SGB II id
F des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 100 % 6,22 EUR 311,
§ 20Abs 3 Satz 1 SGB II id
F des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 90 % 5,60 EUR 276,
§ 20Abs 3 Satz 2 SGB II id
F des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 80 % 4,98 EUR 207,
§ 28Abs 1 Satz 3 Nr 1 i
Vm § 20 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954 60 % 3,73 EUR 331,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954 100 % 5,97 EUR 298,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954 90 % 5,37 EUR 265,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954 80 % 4,78 EUR 199,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954 60 % 3,58 EUR 347,00 EUR - Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 100 % 6,26 EUR 312,00 EUR - Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 90 % 5,63 EUR 278,00 EUR Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 2 SGB II idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 80 % 5,01 EUR 208,00 EUR Regelleistung nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 60 % 3,76 EUR Dieser Berechnung liegen die empirischen Werte zu Grunde, die aus der Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Bundesrates durch das BMAS vom
- Juni 2006 (BR-Drucks 16
(11)286 vom
- Juni 2006) gewonnen werden können. Nach dem dort vom BMAS vorgelegten Zahlenwerk entsprachen die Gesamtausgaben in der Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe) einem Wert von 313,23 EUR. Hieraus werden als Regelsatz relevant 24,18 EUR anerkannt. Dies entspricht dem in § 2 Abs 2 der Regelsatzverordnung vom
- Juni 2004 (BGBl I 1067) ausgewiesenen Vomhundertsatz (ca 8 vH) der im Eckregelsatz anerkannten Ausgaben der Abteilung
- Aus den 24,18 EUR sind die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung in Höhe von 4,84 EUR herauszurechnen, sodass insgesamt für Strom/Haushaltsenergie 19,34 EUR regelsatzrelevant wurden. §§ 4 und 5 der Regelsatzverordnung sahen zudem eine Dynamisierung bzw Fortschreibung der Werte aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf den Zeitpunkt
- Januar 2005 vor (vgl hierzu auch BR-Drucks 206/04, S 11 ff). Die aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 gewonnenen Werte bzw anerkannten Regelsatzbestandteile wurden zum
- Januar 2005 um 7,1 % dynamisiert bzw angepasst entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Zeitraum vom
- Juli 1998 bis
- Januar 2005 (vgl BR-Drucks 206/04, S 13). Dementsprechend ist der für Strom bzw Haushaltsenergie anerkannte Betrag in Höhe von 19,34 EUR um 7,1 % zu dynamisieren, woraus sich der im streitigen Zeitraum relevante Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR monatlich ergibt. Eine weitere Aufgliederung dieses Betrages von 20,74 EUR in Einzelpositionen kann weder den Materialien noch der EVS entnommen werden. Da in der Regel der gesamte elektrische Energieverbrauch eines Haushalts über einen Zähler gemessen wird, lässt sich der Energieaufwand für Warmwasserbereitung nicht exakt messen, sondern lediglich schätzen. Mangels anderer Anhaltspunkte greift der Senat daher auf die Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991 zurück, nach der auf der Grundlage verschiedener Modellrechnungen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen sind (vgl NDV 1991, 77; ebenso SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom
- August 2005, S 9 AS 1048/05 ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 ; SG Aurich, Urteil vom
- Oktober 2005 - S 15 AS 159/05 ). Sind in der Regelleistung-West gemäß § 20 Abs 2 SGB II 20,74 EUR für Haushaltsenergie bzw Strom enthalten, sind hiervon wiederum 30 %, dh 6,22 EUR für Warmwasserbereitung vorgesehen. Nach der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II ergeben sich mithin 6,22 EUR der Regelleistung für Warmwasser. Übertragen auf die Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGG ergibt sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von 5,97 EUR für Wwb. Bei zwei Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft-Ost macht dieses nach § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 SGB II 5,37 EUR pro Person aus. Dieser Betrag mit zwei multipliziert (2 x 5,37 EUR = 10,74 EUR) ist bei zwei Personen von der ihnen im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zustehenden Regelleistung von 2 x 298,00 EUR (596,00 EUR) abzuziehen. Die Werte für die Wwb auf Grundlage der Regelleistung von 347,00 EUR ergeben sich durch Berücksichtigung der Dynamisierung der Regelleistung ab
- Juli 2007 um 0,58 %. Der Senat geht davon aus, dass sich diese Erhöhung gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirkt, also auch auf die für Haushaltsenergie. Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasserbereitung anders zu definieren bzw zu bestimmen. Dieses Ergebnis gilt freilich nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Auch dies liegt in der Logik des Systems der Regelleistung. In dem Moment, in dem eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 EUR bzw 5,97 EUR oder hier 2 x 5,37 EUR monatlich für Warmwasserkosten auskommen will. Solange eine solche Erfassung jedoch nicht möglich ist, ist wiederum im Umkehrschluss typisierend zu unterstellen, dass mit den genannten Beträgen auch die Kosten der Warmwasserbereitung gedeckt werden können. Folglich können auch im konkreten Fall nur diese 10,74 EUR von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung in Abzug gebracht werden. Die Beklagte hat mithin rechtswidrigerweise 11,76 EUR von den Heizkosten in Höhe von 40,00 EUR abgesetzt. Zulässig war lediglich der Abzug von 10,74 EUR. Mithin stehen den Klägern monatlich höhere Leistungen von insgesamt 1,02 EUR (0,51 EUR pro Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft) zu. Unabhängig davon, ob man den auf eingehenden Ermittlungen des LSG beruhenden Ausführungen zu den rechnerischen und empirischen Grundlagen der einzelnen Positionen der EVS und dem, was davon in die Bestimmung der Höhe der Regelleistung eingeflossen ist, folgt, hat dieses nach der Rechtsauffassung des Senats keinen Einfluss auf die Höhe des Abzugsbetrags für Wwb. Auch im Hinblick auf die Festlegung der einzelnen Bedarfsgrößen, die letztendlich die Höhe der Regelleistung bestimmen, handelt es sich um einen normativ/wertenden Prozess. Dementsprechend ist es rechtlich nicht möglich, - wie bereits oben eingehend dargelegt - die in den einzelnen Abteilungen der EVS zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer je einzelnen juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Kläger zum überwiegenden Teil mit ihrem Klagebegehren durchgedrungen sind. Sie haben sowohl im Hinblick auf die Höhe des im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen zu berücksichtigenden Einkommens (Hieraus folgt nach den Berechnungen des LSG ein Einzelanspruch auf die Regelleistung zwischen 195,00 und 61,00 EUR monatlich - der allerdings um monatlich jeweils 5,37 EUR für Kosten der Wwb zu kürzen ist - gegenüber einem Einzelanspruch nach der Berechnung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden von 4,70 EUR), als auch im Umfang von 1,02 EUR bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung obsiegt. Es kann daher bei dem Kostenausspruch des LSG verbleiben. Der Anteil des Begehrens der Kläger, der sich auf das vollständige Unterlassen eines Abzugs für Kosten der Wwb bezieht, ist wertmäßig im Verhältnis zu dem weiteren Streitgegenstand des Berufungsverfahrens so gering, dass eine Änderung des Kostentenors des LSG-Urteils nicht angezeigt erschien. Im Revisionsverfahren, in dem allein noch der Kostenanteil für die Wwb an den Heizkosten streitig war, sind die Kläger jedoch in Höhe von 10,74 EUR monatlich unterlegen. Das Verhältnis von Obsiegen mit 1,02 EUR monatlich zu Unterliegen mit 10,74 EUR ergibt mithin einen Anteil von 1/
- Zu diesem Anteil hat die Beklagte den Klägern deren außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Permalink: http://openjur.de/u/170071.html Kommentare
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