ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zusteht. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, weil er über Geldvermögen verfüge. Der im Jahre 1970 geborene Kläger erlitt im Mai 1985 einen Verkehrsunfall. Hierfür erhielt er vom Verursacher des Unfalls Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 70.000 DM. Von 1988 bis 1991 absolvierte er eine Lehre als Bauzeichner. Nach Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld nach dem (damaligen) Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bezog der Kläger ab
Abs 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe auch die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden dürfen, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen gehabt habe, eine Härte bedeutet hätte. Als Härte in diesem Sinne sei auch der Einsatz eines aus Schmerzensgeldzahlungen und den hieraus gewonnenen Zinsen stammenden Vermögens angesehen worden (Hinweis auf BVerwGE 98, 256 ). Diese Grundsätze seien auch auf § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II zu übertragen. In § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II werde klargestellt, dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist und nach § 253 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werde, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Es würde dem dieser Vorschrift zu entnehmenden Schutzgedanken widersprechen, eine größere Schmerzensgeldzahlung, die im Monat des Zuflusses als privilegierte Einnahme anzusehen sei, nach Ablauf dieses Monats, soweit sie noch als Vermögen verbleibe, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit aber zu berücksichtigen. Schon deshalb sei ein aus einer Schmerzensgeldzahlung resultierendes Vermögen im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II als geschützt anzusehen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II. Es sei zunächst zweifelhaft, ob das im Jahre 2005 - unstreitige noch vorhandene - Vermögen in Höhe von 29.783,47 Euro auf den Schmerzensgeldzahlungen beruhe. Die behaupteten Vermögensverschiebungen bzw Geldanlageformen seit dem Jahre 1987 seien für sie nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei aber objektiv beweispflichtig dafür, dass das vorhandene Vermögen (noch) aus der Schmerzensgeldzahlung resultiere. Diesbezüglich bestehende Unsicherheiten lägen ausschließlich in der Sphäre des Klägers und gingen daher zu seinen Lasten. Des Weiteren habe der Kläger nunmehr seit über 20 Jahren das Vermögen unangetastet gelassen. Der Schoncharakter des Schmerzensgeldes sei damit mittlerweile verloren gegangen, weil der Verletzte die erhaltene Entschädigung einigermaßen zeitnah und zweckbestimmt einzusetzen habe. Insbesondere sei mittlerweile eine saubere Trennung zwischen dem aus dem Schmerzensgeld stammenden Vermögensstamm und den hieraus zugeflossenen Zinsen nicht mehr möglich. Auch dies gehe zu Lasten des Klägers. Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. August 2006 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30. November 2005 zurückzuweisen. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Gründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass dem Kläger ab 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Insbesondere ist der Kläger hilfebedürftig
, 11 , 12 SGB II, weil das bei ihm vorhandene Vermögen überwiegend aus einer Schmerzensgeldzahlung herrührt und dessen Verwertung für ihn eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 (2. Alternative) SGB II darstellen würde. Soweit das Vermögen in Lebensversicherungen angelegt ist, ist dessen Verwertung
Alternative) offensichtlich unwirtschaftlich. Die Beklagte ist (weiterhin) beteiligtenfähig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar mittlerweile durch Urteil vom 20. Dezember 2007 ( 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 ) § 44b SGB II als mit Art 28 Grundgesetz (GG) und Art 83 GG unvereinbar erklärt. Die
G aaO, RdNr 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden. Dem Kläger standen ab 1. Januar 2005 Leistungen
S des § 7 Abs 1 SGB II. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und den in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Kläger erwerbsfähig
Vm § 8 SGB II war. Der Kläger war auch hilfebedürftig
Vm §§ 9 ff SGB II.
Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
Alternative) nicht als Vermögen zu berücksichtigen, weil dessen Verwertung für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Der erkennende Senat ist in seinen Urteilen vom
Alternative) SGB II eine besondere Härte darstellt. Das SGB II setzt insoweit allerdings einen Wertungswiderspruch fort, den bereits das Recht der Sozialhilfe und der Alhi enthielt. Dieser besteht darin, dass bestimmte Einnahmen zwar als Einkommen privilegiert werden, nicht jedoch als Vermögen. So regelt § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen, dass Entschädigungen, "die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet werden" nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Im Moment des Zuflusses einer Schmerzensgeldzahlung
Abs 2 BGB ist diese mithin auf Grund des Privilegierungstatbestands des § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht zu Lasten des Grundsicherungsempfängers als Einkommen zu berücksichtigen. § 12 SGB II privilegiert hingegen Vermögensbestandteile nicht, die aus einer Schmerzensgeldzahlung herrühren. Entsprechende Regelungen enthielt bereits das BSHG. Nach § 72 Abs 2 BSHG war eine Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens
Abs 2 BSHG nicht als Einkommen bei der Sozialhilfe zu berücksichtigen.
Abs 3 Satz 1 BSHG durfte die Sozialhilfe nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies eine Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sollte zwar die Herkunft des Vermögens keine entscheidende Rolle bei der Frage spielen, ob eine Härte iS des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG vorlag (vgl nur Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 88 RdNr 78). Es wurden aber Situationen anerkannt, in denen die Herkunft das Vermögen derart prägt, dass eine Verwertungspflicht als Härte angesehen wurde. Dies war insbesondere der Fall, wenn das Vermögen aus einer Kapitalabfindung oä stammte, die ihrerseits
Nr 21, Brühl aaO mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Folglich war nach der Rechtsprechung des BVerwG im Rahmen des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG (bzw jetzt § 90 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <SGB XII>) auch anerkannt, dass die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens eine "Härte" bedeute (vgl BVerwGE 98, 256 sowie mit Nachweisen Brühl/Geiger LPK-SGB XII,
Abs 2 BGB als Einkommen - und § 12 SGB II bzw § 90 SGB XII - keine ausdrückliche Privilegierung von Vermögen, das aus einer (angesparten) Schmerzensgeldzahlung herrührt - auch über den
Ob dies der Fall ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die die jeweiligen Instanzgerichte zu treffen haben. Das LSG hat hier - den Senat
Januar 2005 vorhandenen 29.783,47 Euro aus der Schmerzensgeldzahlung vom Jahre 1985 herrühren. Gegen diese Feststellung hat die Beklagte keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Damit hatte der Senat als Revisionsgericht bei seiner Rechtsprüfung davon auszugehen, dass der hier streitige Betrag aus der Schmerzensgeldzahlung stammt. Ob insoweit, wie die Revision meint, eine Beweisführungslast des Klägers besteht, kann deshalb dahinstehen. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie davon ausgeht, dass es "im Wesen" des Schmerzensgeldes liege, dass dieses zeitnah zur Kompensation der immateriellen Schäden eingesetzt werden müsse. Ein Rechtssatz, wonach der Charakter des Schmerzensgeldes (Ausgleich für immaterielle Schäden) verloren gehen könne, wenn der jeweils Betroffene dieses lediglich anspare und nicht verbrauche, ist nicht ersichtlich. Das Schmerzensgeld ist jeweils in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt (vgl BVerwGE 98, 256 ). Auch "angespartes" Schmerzensgeld ist insofern
Es liegt innerhalb der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wie er mit den aus einem Schadensereignis resultierenden Beträgen zum Ausgleich des immateriellen Schadens umgeht (zur vergleichbaren Wertung bei "angespartem" Blindengeld vgl BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -). Die beim Kläger darüber hinaus vorhandenen Lebensversicherungen konnten ebenfalls nicht als Vermögen berücksichtigt werden, denn ihre Verwertung wäre offensichtlich unwirtschaftlich
Alternative) gewesen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Senats zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.