GE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 ; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl 2004, § 25 RdNr 9) . An dieser Rechtslage hat auch die Ausdehnung der KSA-Pflicht durch das Gesetz vom 20.12.1988 - KSVG 1989 - (BGBl I 2606) nichts geändert. Unverändert setzt die Abgabepflicht weiterhin voraus, dass das Entgelt an Künstler im Sinne des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt nur solchen Personen zu, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997, aaO ). Ein abgabepflichtiger Tatbestand nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG liegt also nicht schon dann vor, sobald ein nach § 24 KSVG KSA-Verpflichteter ein Entgelt für eine künstlerische Leistung zahlt; andernfalls wäre der Abgabetatbestand in nicht vertretbarer Weise über die Grenzen der möglichen Auslegung hinaus ausgedehnt. Welche Voraussetzungen jedoch im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit ein Entgelt in die Bemessungsgrundlage zur KSA einbezogen wird, kann hier offen bleiben. Denn Profisportler werden durch Werbeauftritte nicht zu Künstlern iS des § 2 Satz 1 KSVG. Künstler ist danach nur, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Diese Voraussetzungen werden durch die Mitwirkung von Profisportlern an TV-Werbeaufnahmen nicht erfüllt. b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160 , 161 =
N; zum Kunstbegriff des Art 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173 , 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt ( BSGE 83, 160 , 165 f =
Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246 , 250 =
O, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney <Hrsg>, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, aaO).
Nr 12 S 64 <Fallschirmspringen/Turnen>, vom 26.11.1998 - B 3 KR 12/97 R -, BSGE 83, 160 , 163 =
R 4-5425 § 2 Nr 10 RdNr 18 <Tango Argentino> ). Entscheidend kommt es darauf an, ob von den Akteuren selbst ein künstlerischer Anspruch erhoben und von den Zuschauern "Unterhaltungskunst" erwartet wird oder ob vorrangig der Wettkampfgedanke im Vordergrund steht, also die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports. Diese Abgrenzung ist auch im vorliegenden Fall von Bedeutung, obwohl nicht die originäre Betätigung der Brüder K. - das Boxen - selbst zu beurteilen ist, sondern die Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte zum Zwecke der Gewinnerzielung durch Werbung. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG beruhte die Mitwirkung der Brüder K. bei den Werbespots allein auf ihrer Bekanntheit als Profisportler. Dementsprechend war die Klägerin mit der Vermarktung der Sportler als international erfolgreiche und anerkannte Leistungssportler beauftragt. Dass die Brüder K. demgegenüber vorrangig ein künstlerisches Interesse verfolgt hätten, hat das SG nicht feststellen können. Wie viele - insbesondere sehr bekannte - Profisportler erzielen auch die Brüder K. Einnahmen aus Werbeverträgen als Gegenleistung für ihre persönlichkeitsrechtlichen Gestattungen, ohne dadurch ihren eigentlichen Hauptberuf "Profisportler" aufzugeben. Auch für den Zuschauer, der die Werbeauftritte der Brüder K. verfolgt, bleiben diese ganz eindeutig Boxer, also Sportler, auch wenn sie in kurzen Sequenzen und zu Werbezwecken eine Rolle spielen, um das zu bewerbende Produkt besser vermarkten zu können. Die Erzielung von Werbeeinnahmen ist ein willkommenes Zubrot zu den Einnahmen aus dem Berufssport, ändert aber nichts daran, dass die Brüder K. nach wie vor als Profiboxer wahrgenommen werden. Im Hinblick auf den vom Gesetzgeber des KSVG gewählten typisierenden Ansatz bei der Festlegung der künstlerischen Berufe sind die am Typus des Berufssportlers ausgerichteten Tätigkeiten schon als solche nicht in den Schutzbereich des KSVG einbezogen, auch wenn es um die Vermarktung von Persönlichkeitsrechten zum Zwecke der Gewinnerzielung durch Werbung und damit nur um einen Annex zur eigentlichen Berufsausübung des Profisportlers geht. (bb) Die Mitwirkung der Brüder K. an kleinen Werbefilmen zur Vermarktung der Produkte ihrer Auftraggeber zählt auch nicht zum Bereich der darstellenden Kunst. Nehmen Profisportler darstellende Rollen in Werbefilmen wahr, dann ziehen sie wirtschaftlich primär Nutzen aus ihrer Bekanntheit und Popularität. Auch wenn sie sich dazu darstellerischer Fähigkeiten bedienen, dienen die Werbeauftritte allein der Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte; die dabei erzielten Einkünfte sind nicht KSA-pflichtig. Der Senat hat zum Entgeltbegriff des § 25 KSVG bereits entschieden, dass in die KSA-Pflicht zwar alle Zahlungen einzubeziehen sind, die sich objektiv als Gegenleistung für ein Kunstwerk darstellen (Urteil des Senats vom 20.7.1994 - 3/12 RK 54/93 -,
O, § 25 RdNr 49). Hierzu gehören indes nicht Entgelte, die Künstler aus anderen Gründen und nicht im Zusammenhang mit einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Leistung erhalten - etwa als Teilnehmer einer Fernseh-Talkshow, in der sie sich wie andere Bürger auch zu Fragen des täglichen Lebens oder einer besonderen Lebenslage äußern (Urteil des Senats vom 28.8.1997 - 3 RK 13/96 -,
Nr 10 ) oder im Zusammenhang mit einem Preis für ihr Lebenswerk, ohne dass damit eine konkrete künstlerische Leistung gewürdigt wird (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 47 ). Gleiches gilt für Honorare an Künstler, die nicht für die Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Verwertung von Namensrechten - sog Merchandising - gezahlt werden; auch diese unterliegen nicht der KSA (Urteil des Senats vom 26.1.2006 - B 3 KR 3/05 R -, SozR 4-5425 § 25 Nr 3 ). Wenn aber schon Merchandising-Honorare für Künstler nicht in die Bemessungsgrundlage des § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG einzubeziehen sind, dann gilt das erst recht für die Werbeeinnahmen von Berufssportlern, die schon prinzipiell nicht zum Kreis der schutzwürdigen Personen des § 2 Satz 1 KSVG gehören, auch wenn sie an kleinen Werbefilmen zur Vermarktung der Produkte ihrer Auftraggeber mitwirken. Anders könnte es allenfalls dann sein, wenn durch den Werbeauftritt eines Profisportlers der Einsatz eines nach dem KSVG versicherungspflichtigen Schauspielers ersetzt werden sollte. Davon kann bei Werbemaßnahmen der vorliegenden Art aber gerade nicht ausgegangen werden. Die Verpflichtung der Brüder K. erfolgte ausschließlich wegen ihrer Popularität und diente nicht dazu, Schauspieler zu ersetzen. Demzufolge wird eine prominente Person bei TV-Werbung vom Publikum auch nicht als Schauspieler, sondern als diese Person selbst wahrgenommen, deren Ansehen in der Öffentlichkeit dem beworbenen Produkt zugute kommen soll. Ganz im Vordergrund steht die vom Werbenden erhoffte Wechselwirkung zwischen Prominenz und Produkt; allein die Popularität des Werbeträgers - hier der Brüder K. - soll die Güte des Produkts vermitteln, nicht seine darstellerischen Fähigkeiten. (cc) Die an die Brüder K. gezahlten Entgelte sind auch nicht unter dem Blickwinkel "Werbung" KSA-pflichtig. Zwar sind Unternehmer, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG grundsätzlich KSA-pflichtig; entsprechendes gilt für Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs 1 Satz 2 KSVG). Zudem benennt der Künstlerbericht den Werbefotografen als künstlerischen Katalogberuf, der sich speziell auf die Werbung bezieht (BT-Drucks 7/3071 S 7), und als weitere Katalogberufe, in deren Ausübung Künstler von Werbeunternehmen herangezogen werden können, Schauspieler (aaO, S 39), Regisseure (aaO, S 39 f), Grafik- und Foto-Designer (aaO, S 40), Kameraleute (aaO, S 40) sowie Komponisten, Dirigenten, Unterhaltungsmusiker und Unterhaltungskünstler/Artisten (aaO, S 77). Entscheidend ist aber auch in all diesen Fällen, dass die im Rahmen von Werbemaßnahmen abfließenden Gelder an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden (§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG). Dies ist bei den Brüdern K. gerade nicht der Fall, denn sie sind Profisportler und erzielen ihre Einkünfte nicht durch eine selbstständige kreative künstlerische Tätigkeit in der Werbung (vgl dazu Urteile des Senats vom 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr 3 <Werbefotografin>, vom 12.05.2005 - B 3 KR 39/04 R -, SozR 4-5425 § 2 Nr 4 <Visagistin>, und vom 7.7.2005 - B 3 KR 37/04 R -, SozR 4-5425 § 2 Nr 5 <Webdesigner>), sondern allein auf Grund ihrer Popularität im Berufssport. Wer zu Werbezwecken vor die Kamera tritt, ist nicht automatisch "der Werbung wegen" Künstler iS von § 2 Satz 1 KSVG. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der erkennende Senat konnte als Rechtsmittelgericht auch die unzutreffende Streitwertfestsetzung des SG ändern (§ 63 Abs 3 Satz 1 GKG), denn der Streitwert beträgt in beiden Instanzen nur 22.800 Euro (600.000 Euro x 3,8% <KSA-Satz 2003>), weil sich die Feststellung der Beklagten über die Vorauszahlungspflicht 2004/2005 schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG durch Zeitablauf erledigt hatte. Permalink: http://openjur.de/u/170091.html Kommentare
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