Obsah (4)
§ 104§ 118a§ 120§ 242bZu den Anforderungen an den Inhalt einer Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers, wenn dieser die Kosten der Unterkunft für unangemessen hält. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist im
§ 104Nr 13; BVerf
GE 74, 9 , 25 =
§ 118aNr 1; BVerf
GE 74, 203 , 213 =
§ 120Nr 2; BVerf
GE 76, 220 , 235 =
§ 242bNr 3; BVerf
GE 92, 365 , 405 = SozR 3-4100 § 116 Nr 3 ). Durch die Minderung des Anspruchs auf Alg nach § 140 SGB III wird daher in ein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes Recht eingegriffen. Eine vergleichbare Konstellation ist im Rahmen des § 22 SGB II nicht gegeben. Von daher ist es im Regelfall ausreichend, wenn der Grundsicherungsträger den Leistungsempfänger darauf hinweist, dass die von ihm geltend gemachten Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind und welche Kosten nach Ansicht des Grundsicherungsempfängers angemessen wären. Der Senat hat in seinem Urteil vom
- Oktober 2007 (B 14/11b AS 63/06 R) allerdings klargestellt, dass die Grundsicherungsträger die allgemeinen Beratungs- und Aufklärungspflichten gemäß §§ 14 , 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) treffen. Insofern kann es geboten sein, die Leistungsempfänger etwa durch Merkblätter oder allgemein gehaltene Hinweise über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Kostensenkungsaufforderung können die Grundsicherungsträger im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses ggf auch gehalten sein, für ihren Leistungsbezirk Kriterien der Angemessenheit von Unterkunftskosten in allgemein verständlicher Form darzustellen. Ob aus der Verletzung solcher allgemeiner Hinweispflichten Rechtsfolgen erwachsen können, kann hier dahinstehen. Denn die Kläger haben ersichtlich auf die Kostensenkungsaufforderung überhaupt nicht reagiert und keinerlei Bereitschaft gezeigt, in einen Diskussionsprozess über die Angemessenheit ihrer Unterkunftskosten einzutreten. Insofern sind sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 SGB II nicht nachgekommen (zu der über §§ 60 ff SGB I hinausgehenden Pflicht des Leistungsempfängers zur Eigenaktivität vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl 2008, § 2 RdNr 1). Zudem enthält § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II mit der Möglichkeit, eine Zusicherung des Grundversicherungsträgers hinsichtlich der neuen Wohnung einzuholen, einen zusätzlichen Schutzmechanismus, der auch eine Individualisierung bezogen auf die Situation des Leistungsempfängers zulässt. Ob die von der Beklagten veranschlagten 576 Euro für Kosten der Unterkunft im konkreten Fall allerdings angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind, kann nicht entschieden werden. Das LSG hat - von seiner Rechtsauffassung her zutreffend - keinerlei Feststellungen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft getroffen. Der Senat folgt insofern dem 7b. Senat des BSG, der im Urteil vom
- November 2006 ( SozR 4-4200 § 22 Nr 3 ) im Einzelnen dargelegt hat, wie der Grundsicherungsträger bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten vorzugehen hat. Grundsätzlich ist dabei ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Zunächst ist unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft angemessen ist. Sonach ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind dabei die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG aaO, RdNr 20). Auszugehen ist dabei von der sog Produkttheorie, die letztlich auf das Produkt der angemessenen Wohnfläche mit dem Wohnstandard abstellt, wobei sich dieses Produkt in der Höhe der Wohnungsmiete niederschlägt. Dabei ist als letzter Prüfungsschritt zu ermitteln, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort die Kläger tatsächlich auch die Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Die Beklagte hat zwar im Revisionsverfahren dargelegt, dass sie nunmehr diesen Anforderungen aus der Rechtsprechung des BSG Rechnung trägt. Dieses Vorbringen kann allerdings im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht überprüft werden, weil es sich insoweit um tatsächliche Feststellungen handeln würde, die dem LSG vorbehalten sind. Das LSG wird daher noch zu ermitteln haben, ob die von der Beklagten ihrer Berechnung ab
- Juli 2005 zu Grunde gelegten 576 Euro unter Zugrundelegung eines konkret-individuellen Maßstabs angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II waren. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170093.html Kommentare
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