Eine Kostensenkungsaufforderung ist keine notwendige Voraussetzung für die Entscheidung des Trägers, nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Tatbestand Die Klägerin begeh
§ 22Nr 1 Rd
Nr 24; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R =
§ 20Nr 3 Rd
Nr 15). b) Die beklagte Arbeitsgemeinschaft (Arge) ist zumindest als nicht rechtsfähige Personenvereinigung beteiligtenfähig (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R =
§ 22Nr 1 ; BSG, Urteil vom 23.
November 2006 - B 11b AS 1/06 R =
§ 20Nr 3 ).
Schon in Anbetracht der bis zum Jahr 2010 eingeräumten Übergangsfristen ergeben sich hieran auch keine Zweifel als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
- Dezember 2007 ( 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 ) zur Unvereinbarkeit der organisatorischen Ausgestaltung der Argen mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden und Gemeindeverbände. c) Die geltend gemachten Leistungen sind entsprechend der der Überprüfung zugrunde liegenden Bewilligung durch Bescheid vom
- Mai 2005 auf den Zeitraum vom
- Juli bis zum
- Dezember 2005 begrenzt (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Nur über die hieran anknüpfenden Bescheide hat das LSG entschieden. Folgebescheide für weitere Leistungszeiträume sind - unabhängig von im vorliegenden Verfahren nicht erhobenen Revisionsrügen - nicht analog § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen (vgl BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 14/06 R =
§ 20Nr 1 ; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = Soz
R 4-4300 § 428 Nr 3 mwN). d) Streitgegenstand ist, nachdem der Widerspruchsbescheid vom
- August 2005 bereits bestandskräftig war, der Überprüfungsbescheid vom
- August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- August 2005, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die in der Bewilligung vom
- Mai 2005 enthaltene Kürzung der KdU zurückzunehmen und Leistungen für Unterkunft und Heizung - wie bisher - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Die unterbliebene Einbeziehung der diesen Zeitraum ebenfalls betreffenden weiteren Bescheide ist nicht gerügt, so dass diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (vgl BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1 mwN). Eine weitergehende Beschränkung des prozessualen Anspruchs kommt nicht in Betracht. Insbesondere reicht die Dispositionsfreiheit nicht so weit, den Streitgegenstand auf einen rechtlichen Prüfmaßstab zu beschränken. Hat die Beklagte also höhere Leistungen versagt, schließt dies nicht aus, dass Leistungen aus einem anderen als dem angegebenen Rechtsgrund in Betracht kommen. Bei einem Streit um höhere Leistungen sind deshalb grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 ; BSG, Urteil vom
- Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R ). Die Begrenzung des Streitgegenstands ist allenfalls möglich, wenn im Einzelfall bescheidmäßig mehrere abtrennbare Verfügungen ergangen sind, wie es der 7b. Senat für den Fall der Regelleistungen einerseits und der KdU andererseits bejaht hat (BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 8/06 R =
§ 22Nr 1 Rd
Nr 19 ff). Hier fehlt indessen schon eine zweifelsfreie und ausdrückliche Erklärung der Klägerin, den umfassenden Prüfumfang (vgl Urteil des erkennenden Senats vom
- März 2008 - B 11b AS 23/06 R ; auch Steinwedel in KassKomm, SGB X, § 44 RdNr 34 mwN) inhaltlich beschränken zu wollen.
- Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist - was das LSG nicht ausdrücklich angegeben hat - § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht bereits deshalb über den
- Juni 2005 hinaus beanspruchen, weil sie zuvor nur unzureichend auf deren Unangemessenheit hingewiesen worden sei und der Bescheid vom
- Mai 2005 allein deshalb die weitergehenden KdU in rechtswidriger Weise vorenthalten habe (hierzu unter a). Nicht ausgeschlossen ist aber nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, dass eine Senkung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (und Heizung) zum
- Juli 2005 aus anderen Gründen unmöglich bzw unzumutbar oder der angemessene Umfang der tatsächlichen Aufwendungen gar nicht überschritten war (hierzu unter b). a) Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft aber den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nur solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954). Nur unter der - in den Bescheiden und durch die Vorinstanzen nicht erläuterten- Annahme, dass die abstrakt angemessene Kaltmiete mit 343,20 EUR und nicht entsprechend der tatsächlichen Kaltmiete mit 398,80 EUR anzusetzen war, beurteilt sich der Umfang der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach diesen zuletzt genannten, einschränkenden Voraussetzungen. Die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen hängt dann davon ab, dass es innerhalb der vorgegebenen Regelfrist von sechs Monaten dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken. Eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung des Trägers ist demgegenüber ebenso wenig wie bei der parallelen sozialhilferechtlichen Regelung des § 29 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) eine eigens erwähnte zwingende Voraussetzung der Entscheidung des Trägers, nur die angemessenen KdU zu übernehmen. Dass dies vom Gesetzgeber auch erkennbar nicht gewollt ist (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57), verdeutlicht beispielsweise der Kontext zu der anders lautenden Vorschrift des § 31 SGB II, der die dort geregelten Sanktionen der Absenkung und des Wegfalls des Arbeitslosengelds II ua an eine ausdrücklich normierte Belehrung über die Rechtsfolgen knüpft. Vorgesehen ist vielmehr, dass dem Hilfebedürftigen die Art und Weise seiner Bemühungen selbst überlassen bleiben und er sich zwecks Unterstützung und Zusicherung an den kommunalen Träger wenden soll (§ 22 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO; vgl auch § 29 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB XII). Die Kürzung der Leistung ist insoweit als besonderer gesetzlicher Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II) ausgestaltet. Lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gewinnen Kostensenkungsaufforderungen der Träger (zum mangelnden Verwaltungsaktcharakter BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 10/06 R =
§ 22Nr 2 ; BSG, Beschluss vom 11.
September 2007 - B 11b AS 11/06 R) ihre Bedeutung als Informationen gegenüber dem Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Hierzu hat der 7b. Senat schon in seiner Entscheidung vom
- November 2006 - B 7b AS 10/06 R (aaO) im Zusammenhang mit einem noch durch den ursprünglichen Sozialhilfeträger erteilten Hinweis ausgeführt, dass die Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbemühungen eines Arbeitslosen ( BSGE 95, 176 ff = SozR 4-4300 § 119 Nr 3 ) nicht übertragbar sind (vgl auch Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 34, 35). Erst recht gilt dies für die von der Vorinstanz bemühte Obliegenheit zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung nach § 37b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der erkennende Senat hat bereits in seiner vom LSG zitierten Entscheidung vom
- Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R ( BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1 ) darauf hingewiesen, dass der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Belehrungspflicht in diesen Fällen nicht auferlegt werden kann und ein fehlender Hinweis der BA nur bei der Frage von Bedeutung ist, ob der Arbeitslose seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitssuche schuldhaft verletzt oder nicht (vgl jetzt BSG, Urteile vom
- August 2007 - B 7/7a AL 56/06 R - und vom
- Oktober 2007 - B 11a/7a AL 72/06 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hiervon abgesehen lassen sich die Anforderungen an die erwähnten Hinweis- und Belehrungspflichten des SGB III wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationspflichten und der unterschiedlichen rechtlichen Regelungen nicht übertragen. Vorliegend geht es nicht um die Rechtfertigung von Eingriffen in regelmäßig bereits erworbene Rechtpositionen, sondern lediglich um die vorübergehende Gewährung zusätzlicher Leistungen aus Gründen zeitlich begrenzten Bestandsschutzes (vgl Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22, RdNr 32; zu § 29 SGB XII Hessisches LSG, Beschluss vom
- Januar 2007 - L 9 SO 82/06 ER ).Aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus (vgl auch Link in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl, § 22 RdNr 60a f) ist es im Regelfall ausreichend, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt.Mehr braucht folglich nicht Gegenstand eines Hinweises des zuständigen Trägers zu sein. Weitergehende Handlungsanweisungen (Lauterbach in Gagel, SGB II, § 22 RdNr 49; anders für den Regelfall noch ders in NJ 2006, 488, 492) sind - auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - entbehrlich. Es steht dem Hilfebedürftigen im Rahmen eigenverantwortlichen Handelns (vgl § 1 Abs 1 Satz 1, § 2 SGB II) frei, bei weitergehendem Informationsbedarf ggf bei dem Leistungsträger nähere Einzelheiten, zB wie sich der Betrag im Einzelnen errechnet, zu erfragen. Der der Klägerin im Bescheid vom
- Oktober 2004 erteilte Hinweis kann daher nicht deshalb beanstandet werden, weil er sich auf die Angabe des angemessenen Kaltmietzinses (zu einer die Gesamtmiete betreffenden Kostensenkungsaufforderung vgl Urteil des erkennenden Senats vom
- März 2008 - B 11b AS 43/06 R ), die Aufforderung zur Kostenreduzierung durch den Hilfeempfänger sowie die Ankündigung der anderenfalls zum
- Juli 2005 erfolgenden Reduzierung auf die angemessenen Kosten durch den Träger beschränkt und im Unterschied zu dem Hinweis, der der Entscheidung des 7b. Senats vom
- November 2006 - B 7b AS 10/06 R (=
§ 22Nr 2 , Rd
Nr 1-2, 29 zu Grunde lag, weder Angaben zur Wohnungsgröße noch zu den für angemessen erachteten Nebenkosten enthält. Trotz der wenigen Angaben und der verkürzten Formulierung kommt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass ab dem
- Juli 2005 durch die Beklagte nur noch die Kosten für die angemessen gehaltene Kaltmiete von 343,20 EUR übernommen werden. Mithin scheitert die Kostensenkung nicht an einer unzureichenden Information der Klägerin über die Rechtslage. b) Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass die Reduzierung der Leistungen durch die Beklagte rechtmäßig war. Dies hängt vielmehr zunächst davon ab, welche Unterkunftskosten überhaupt als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II angesehen werden können. Zwar ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass "die Unterkunftskosten für die Wohnung ... mit 398,80 EUR unangemessen hoch" sind, "was von der Klägerin auch nicht bestritten wird". Anhand der allein mitgeteilten Gesamtwohnfläche von 82,28 qm kann diese Wertung aber nicht nachvollzogen werden. Insoweit wird das LSG Veranlassung haben, die vom 7b. Senat entwickelten Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung von Mieten zu beachten (BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 18/06 R =
§ 22Nr 3 m Anm Fuchsloch SGB 2007, 550; BSG, Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 10/06 R =
§ 22Nr 2 ).
Die Beklagte wird insoweit ein schlüssiges Konzept nicht nur zur Wohnungsgröße, sondern auch zum Wohnungsstandard vorzulegen haben (vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl, § 22 RdNr 45c). Falls die nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zulässige Wohnraumgröße, der Quadratmetermietpreis der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen vor Ort und der aus dem Produkt dieser Faktoren zu errechnende abstrakt angemessene Mietpreis hinter den tatsächlichen Aufwendungen zurückbleibt (vgl zur Berechnung den Prozesskostenhilfebeschluss des SG vom
- Oktober 2005), kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob für die Klägerin eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar war. In Anbetracht der vom LSG aufgezählten und von der Klägerin darüber hinaus angegebenen Wohnungssuchaktivitäten dürfte es im Rahmen der weiteren Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) Sache der Beklagten sein, konkrete Unterkunftsalternativen für die Zeit nach der Kostensenkungsaufforderung zu benennen. Die von ihr angeführten und von der Klägerin nicht genutzten Wohnungsangebote vom
- Februar und
- April 2004 genügen insoweit allerdings diesen Anforderungen schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs nicht. Besteht eine konkrete Unterkunftsalternative und ist deshalb eine Übernahme der KdU nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, stellt sich die weitere Frage, ob es der Klägerin im Übrigen möglich und zumutbar war, ihre Unterkunftskosten zum
- Juli 2005 zu senken bzw - trotz der durch die Kostensenkungsaufforderung dann zutreffend vermittelten Kenntnis der Rechtslage - weder eine Möglichkeit noch die Zumutbarkeit zur Kostensenkung bestand (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II). Falls erforderlich wird die Bereitschaft potentieller Vermieter zur Überlassung von Wohnraum an Hilfesuchende (hierzu Link in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl, § 22 RdNr 53 ff) zu prüfen und den anderen vom Gesetz genannten und dem Hilfebedürftigen abverlangten Aktivitäten außerhalb eines Wohnungswechsels ("durch Vermieten oder auf andere Weise") und darüber hinaus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren zu einem ohnehin geplanten Auszug nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter nachzugehen sein. Erst wenn feststeht, dass im vorgegebenen Zeitraum entweder keine Kostensenkungsmöglichkeit bestand oder aber eine bestehende Kostensenkungsmöglichkeit aufgrund eines - auch wirtschaftlich - plausiblen Lebensplans unzumutbar war, kommen ausnahmsweise Leistungen für eine unangemessene Unterkunft in Betracht. Die zudem vorgenommene Kürzung um die Kosten der Warmwasseraufbereitung von insgesamt 5,97 EUR monatlich dürfte ausgehend von der Regelleistung West bei einem pauschalen Kürzungsbetrag von 6,22 EUR unproblematisch sein (jetzt ua BSG, Urteil vom
- Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R, Terminbericht Nr 10/08). Abschließend wird uU die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II Anwendung finden müssen (zur Rundung näher Urteil des erkennenden Senats vom
- März 2008 - B 11b AS 23/06 R mwN). Das LSG wird darüber hinaus über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170105.html Kommentare
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