Diese seien jedoch nicht vorsätzlich vorenthalten worden. Hierfür sei die Feststellung des inneren (subjektiven) Tatbestands des Vorsatzes nötig, der anhand konkreter Umstände des Einzelfalls und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner individuell ermittelt werden müsse (Hinweis auf BSG vom 30.3.2000,
Für den Vorsatz der Personen, derer sich der Beitragsschuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bediene, habe er gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzustehen. Vorsatz könne nicht - wie die Beklagte dies annehme - immer schon dann unterstellt werden, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Beschäftigten noch keine Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung oder die Nachzahlung der Beiträge getroffen habe. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtabführung der Beiträge wissentlich und willentlich betrieben oder zumindest billigend in Kauf genommen worden wäre. Die Sachbearbeiter in dem für die Nachversicherung zuständigen Referat 55 hätten von dem Vorgang des Jahres 1999 keine Kenntnis erhalten, weil die Sachbearbeiter des Nachbarreferats 51/2 es versäumt hätten, die Schreiben des Justizministeriums vom 2.6.1999 und 9.6.1999 an das Referat 55 weiterzuleiten. Dieses Versäumnis sei als schlichtes Versehen und damit als fahrlässiges Verhalten einzuordnen. Dahinstehen könne, ob dem Kläger der Vorwurf eines Organisationsmangels zu machen sei, weil er keine Vorkehrungen getroffen habe, um ein Versehen der Sachbearbeitung der vorliegenden Art zu vermeiden. Denn es lasse sich jedenfalls nicht Vorsatz oder bedingter Vorsatz bezüglich der Nichtabführung von Beiträgen an die Beklagte feststellen. Das theoretisch vorstellbare Unterlassen von organisatorischen Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur Verhinderung von Fehlern wäre mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten. Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bedingter Vorsatz liege nach dem Urteil des BSG vom 30.3.2000 (
Nr 7 ) neben den Fällen von "Schwarzarbeit" auch dann nahe, wenn Beiträge für verbreitete Nebenleistungen zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt würden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung bestehe. Es sei aber davon auszugehen, dass Nachversicherungsschuldner grundsätzlich über Fachpersonal verfügten, dem die rechtlichen Regelungen der Nachversicherungspflicht bekannt seien, sodass von einer "fahrlässigen Rechtsunkenntnis" nicht gesprochen werden könne. Stelle man - wie das SG - auf das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln eines einzelnen Sachbearbeiters ab, bedürfe es zumindest einer Beweislastumkehr. Denn für Rentenversicherungsträger sei es nahezu unmöglich, bedingten Vorsatz nachzuweisen. Deswegen müsse jedenfalls ein öffentlich-rechtlicher Nachversicherungsschuldner nachweisen, dass die Beitragszahlung nicht vorsätzlich vorenthalten worden sei. Überdies sei jede juristische Person verpflichtet, ihren Geschäftsbereich so zu organisieren, dass die rechtmäßige Erledigung der ihr obliegenden Aufgabengebiete gewährleistet sei. Würden Organisationsmängel nur dann den Tatbestand des bedingten Vorsatzes erfüllen, wenn sie von der Intention getragen wären, Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten, würden die Anforderungen an den bedingten Vorsatz überspannt. Wenn bei der typischen und ständig wiederkehrenden Aufgabe der Nachversicherung zusätzlich keinerlei Kontrollmechanismen vorgesehen seien, die eine ordnungsgemäße Weiterbearbeitung der Angelegenheit gewährleisteten, könne nur auf ein bewusstes und auch gewolltes Nichtabführen der Beiträge geschlossen und das Verhalten als bedingt vorsätzlich qualifiziert werden. Liege ein bedingter Vorsatz vor, gelte die 30-jährige Verjährungsfrist, die noch nicht verstrichen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Gründe Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden. Die (Sprung-)Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Auf der Grundlage der vom SG festgestellten Tatsachen kann nicht entschieden werden, ob ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von Säumniszuschlägen nicht nur entstanden, sondern auch nicht verjährt ist. Da der klagende Freistaat mit Schriftsatz vom 6.12.2007 auf seine entsprechenden Rechte verzichtet hat, ist unerheblich, dass die Beklagte ihn vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört hat (vgl Senatsurteil vom 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R , RdNr 16 mwN, zur Veröffentlichung in BSG und SozR vorgesehen) . Zwar sind die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf einen Säumniszuschlag nach § 24 Abs 1 SGB IV gegeben
Nr 4 ; s auch die Legaldefinition der "Beitragsansprüche" in § 28e Abs 4 SGB IV; anders zum "Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d " SGB IV, wie er von § 208 SGB III in Bezug genommen wird: BSG vom 14.9.2005, SozR 4-4300 § 208 Nr 1 ). Der Beitragsschuldner kann auch zwar auf die Hauptleistung zahlen - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist -, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen. Hingegen verjähren, wie die Beiträge, auch die Nebenleistungen in 30 Jahren (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV), wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (BSG aaO). Ob der klagende Freistaat die Nachversicherungsbeiträge in diesem Sinne vorsätzlich vorenthalten hat, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen wie die Frage, ob er iS des § 24 Abs 2 SGB IV von seiner Zahlungspflicht Kenntnis hatte (s hierzu unter 2) . Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG vom 30.3.2000,
N). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln (aaO S 35 f). Ein solches vorsätzliches Fehlverhalten, das mit der 30-jährigen Verjährungsfrist sanktioniert ist, lag nach den Feststellungen des SG im vorliegenden Einzelfall bei den beteiligten Bediensteten der Bezirksfinanzdirektion nicht vor. Das SG hat ferner dahinstehen lassen, ob ein Organisationsmangel als Anknüpfungspunkt für eine Verschuldensprüfung (vgl BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 20; allg s zB BGH vom 21.2.1991, BGHZ 113, 367 , 371 f) vorliegt: Denn es lasse sich kein (bedingter) Vorsatz bezüglich der Nichtabführung von Beiträgen an die Beklagte feststellen: "Das theoretisch vorstellbare Unterlassen von organisatorischen Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur Verhinderung von Fehlern wäre mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten." Diese Ausführungen können jedoch im Ergebnis den Vorsatz des Vorenthaltens der Beiträge iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV nicht ausschließen. Für den bedingten Vorsatz, wie ihn diese Vorschrift zumindest voraussetzt, ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG
Ferner reicht aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG aaO S 34) . Ist - wie im Idealfall, von dem § 25 SGB IV ausgeht - eine natürliche Person Beitragsschuldner, wird im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt wurden, genügen, um gleichermaßen feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Denn die Rechtspflicht zur Beitragszahlung hat zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen ist. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen (auch der 12. Senat des BSG stellt aaO, S 33, 35 f in den Fallgruppen, bei denen er regelmäßig Vorsatz annehmen will, auf eine naheliegende Kenntnis von der Beitragspflicht ab und setzt die Bösgläubigkeit mit dem vorsätzlichen Vorenthalten der Beiträge gleich) . Ausnahmen hiervon sind denkbar. Der 11a. Senat des BSG hat (im Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 15/06 R , USK 2007-11 = SozR 4-2400 § 25 Nr 1 RdNr 19) offen gelassen, ob - trotz Nichtzahlung in Kenntnis der Zahlungspflicht - eine Zahlungsunfähigkeit den Vorsatz ausschließe (hiergegen Segebrecht in Juris PraxisKomm-SGB IV, 2006, § 25 RdNr 37). Ebenso wird man diskutieren müssen, ob Vorsatz (trotz Kenntnis) nicht dann fehlt, wenn der Schuldner die Zahlung veranlasst hat, diese jedoch durch Versehen eines Dritten (zB der Bank) nicht ausgeführt wurde. Jedenfalls dann aber, wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt - innerhalb der kurzen Verjährungsfrist (s BSG vom 30.3.2000,
Nr 7 S 34) - Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz. Dann mag der Schuldner besondere, im Einzelnen zu prüfende Umstände vortragen, die diesen Vorwurf aus seiner Sicht entkräften und ein ähnliches Gewicht haben wie eine Zahlungsunfähigkeit oder ein nicht zuzurechnendes Verschulden Dritter. Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung in § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch bei bedingtem Vorsatz (nach § 29 RVO war insoweit noch eine "absichtliche" Hinterziehung erforderlich; s BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89 , USK 90106 = Die Beiträge 1991, 112) weitgehend ins Leere. Denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe. Ein derartiger Vortrag wäre kaum zu widerlegen, wobei die Feststellungslast bei demjenigen liegt, der sich auf die Verlängerung der Verjährungsfrist beruft (BSG vom 30.3.2000,
S des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder aber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung. Im Gegenteil obliegt dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht (vgl zB § 48 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz), die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen. Denn der Betroffene bedarf bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken einer Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für die Hinterbliebenen). Auch der Realisierung dieser Verpflichtung dient ihre möglichst effektive Bewehrung mit Säumniszuschlägen. Wenn daher dem Kläger die Kenntnis von der Beitrags-(Nachentrichtungs-)pflicht zuzurechnen ist, was bereits im Zusammenhang mit der Frage der unverschuldeten Unkenntnis iS des § 24 Abs 2 SGB IV (bei 2) erläutert wurde, folgt hieraus auch (für den Regelfall), dass iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV die verlängerte Verjährungsfrist eingreift. Das SG wird nach alledem vorrangig zu klären haben, ob und welche organisatorischen Vorkehrungen für den Fall bestanden, dass der Bezirksfinanzdirektion in nur einem Schreiben Aufgaben übermittelt wurden, die in verschiedenen Referaten zu bearbeiten waren. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170110.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.