Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn kinderlose Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung den zusätzlichen Beitragszuschlag zu zahlen haben, selbst wenn die Kinderlosigkeit auf medizinischen Gründen beruht. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat. Der 1968 geborene Kläger ist verheiratet und hat keine Kinder. Er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und bei der beklagten Pflegekasse pflichtversichert. Mit Bescheid vom 9.2.2005 wies die Beklagte ihn darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) vom 15.12.2004 den Beitragssatz für alle kinderlosen Versicherten um 0,25 % angehoben habe, und setzte dementsprechend den ab 1.1.2005 zu zahlenden Beitrag zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung dieses Zuschlags nach einem Beitragssatz von 1,95 % fest. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Frau könne aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen. Der erhöhte Beitragssatz für kinderlose Versicherte verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das KiBG bestrafe und diskriminiere Kinderlose. Entgegen der Intention der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), zu deren Umsetzung das KiBG ergangen sei, entlaste es Familien nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2005 zurück. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Klage mit Urteil vom 30.1.2007 abgewiesen und das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Berufung mit Urteil vom 21.6.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, es sei nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 55 Abs 3 SGB XI überzeugt. Der Gesetzgeber sei nicht gehindert gewesen, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung generalisierende, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen und einen Zuschlag für Kinderlose ohne Differenzierung nach dem Grund der Kinderlosigkeit zu erheben. In Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums habe er die erforderliche Entlastung von Eltern nicht auf die Zeit der Betreuung und Erziehung der Kinder begrenzen müssen. Auch habe er die vor 1940 geborenen Versicherten von der zusätzlichen Beitragsbelastung ausnehmen dürfen, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Kinderzahlen in einer Zeit zurückgegangen seien, als die nach 1940 geborenen Jahrgänge Mitte 20 oder jünger gewesen seien. Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI und Art 3 Abs 1 GG. Dass nach der gesetzliche Regelung kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach Vollendung des 23. Lebensjahrs einen Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätten, während Eltern iS von § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 3 Nr 2 und 3 SGB I, die vor dem 1.1.1940 geborenen Versicherten, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II von dieser Zahlungspflicht ausgenommen seien, führe zu einer unangemessenen Benachteiligung derjenigen Versicherten, die ungewollt keine Kinder hätten. Die unproblematisch durch ein ärztliches Attest feststellbare ungewollte Kinderlosigkeit sei mit einer Elternschaft gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum auch deshalb überschritten, weil er die Gruppe der Eltern auch nach dem Ende ihrer Erwerbsphase begünstige. Mit Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1940 werde er ungerechtfertigt gleich behandelt, weil eine kollektive Verantwortlichkeit einer Generation nicht bestehe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.6.2007, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30.1.2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 aufzuheben, soweit er den Pflegeversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung des Beitragszuschlages für Kinderlose nach einem höheren Beitragssatz als1,7 vH festsetzt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Gründe Die Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide setzen für die Zeit ab 1.1.2005 den vom Kläger zu zahlenden Pflegeversicherungsbeitrag zu Recht unter Berücksichtigung des Beitragszuschlages für kinderlose Mitglieder von 0,25 % nach einem Beitragssatz von insgesamt 1,95 % fest. 1. Gemäß § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI (eingefügt durch Art 1 KiBG vom 15.12.2004, BGBl I S 3448 ) erhöht sich ab 1.1.2005 der nach § 55 Abs 1 SGB XI geltende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von 1,7 % um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat. Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen grundsätzlich die Versicherten (§ 58 Abs 1 Satz 3, § 59 Abs 5 SGB XI). Kein Beitragszuschlag ist von versicherten Eltern iS des § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 3 Nr 2 und 3 SGB I (§ 55 Abs 3 Satz 2 SGB X) zu entrichten. Hierzu gehören auch Pflege- und Stiefeltern (vgl hierzu Urteil des Senats vom 18.7.2007, B 12 P 4/06 R , RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Gemäß § 55 Abs 3 Satz 7 SGB XI zahlen vor dem 1.1.1940 geborene Versicherte den Beitragszuschlag nicht, auch von Wehr- und Zivildienstleistenden und Beziehern von Arbeitslosengeld II ist er nicht zu erheben. Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 ( 1 BvR 1629/94 , BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 ) umgesetzt. Das BVerfG hatte in dieser Entscheidung die beitragsrechtlichen Vorschriften der § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 sowie § 57 SGB XI für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG erklärt, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder. Es hat zur Begründung ausgeführt, Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG sei dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive Leistung bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe der Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen würden, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Da auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen jede staatliche Gemeinschaft angewiesen sei und an der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien ein Interesse der Allgemeinheit bestehe, seien Erziehungsleistungen zugunsten der Familie in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen. Werde dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führe dies zu einer spezifischen Belastung Kinder erziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen sei. Das BVerfG hat damit verbindlich entschieden, dass der Vorteil kinderloser Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung systemspezifisch beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Beiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern die Beiträge für Kinderlose um 0,25 % erhöht. 2. Der 1968 geborene Kläger hat dementsprechend seit dem 1.1.2005 gemäß § 60 Abs 5 iVm § 59 Abs 5 SGB XI aus seinen beitragspflichtigen Einnahmen Pflegeversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragszuschlags für Kinderlose nach einem Beitragssatz von insgesamt 1,95 % zu zahlen. Er gehört nicht zu den Personen, die von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Weder hat er ein Kind noch ein Pflege- bzw Stiefkind. Die gesetzlichen Vorschriften setzen jedoch bereits nach ihrem Wortlaut für die Elterneigenschaft nur voraus, dass ein Kind vorhanden ist. Die Regelungen stellen nicht darauf ab, ob die Kinderlosigkeit ungewollt ist. Den Gesetzesmaterialien ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages unabhängig von den Gründen für die Kinderlosigkeit bestehen soll (vgl BT-Drucks 15/3671 S 5 ). Der Kläger gehört auch nicht zu einer der genannten Gruppen von kinderlosen Versicherten, die von der Zahlungspflicht ausgenommen sind. 3. Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 GG bedurfte es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass § 55 Abs 3 SGB XI verfassungswidrig ist, soweit ungewollt kinderlose Versicherte zur Zahlung des Beitragszuschlags von 0,25 % verpflichtet sind. Die gesetzliche Regelung verstößt in ihrer Anwendung auf den Kläger insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 3.4.2001 ( 1 BvR 1629/94 , BVerfGE 103, 242 , 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 12 mwN) ua ausgeführt, Art 3 Abs 1 GG verbiete es dem Gesetzgeber, bei seiner Entscheidung, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansehe, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln, das Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt habe, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Die beitragsrechtlichen Vorschriften der § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 sowie § 57 SGB XI hat das BVerfG danach für mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG unvereinbar gehalten, weil trotz ihres sog generativen Beitrags Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder. Danach verstoßen die mit dem KiBG zur Umsetzung dieses Urteils geschaffenen, den Kläger belastenden Regelungen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. § 55 Abs 3 SGB XI führt zu unterschiedlichen Beitragsbelastungen von Versicherten. Während durch die Neuregelung für Versicherte mit Kindern sowie für weitere Gruppen von Versicherten die Beitragsbelastung bei ansonsten unveränderten Umständen ab 1.1.2005 gleich bleibt, erhöht sich bei den übrigen Versicherten - wie auch dem Kläger - ab Vollendung des 23. Lebensjahres der Beitragssatz von 1,7 % um 0,25 % auf 1,95 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Gesetzgeber hat damit allein an das Vorhandensein von Kindern angeknüpft, nicht dagegen an den jeweils entstehenden Aufwand für Kinder oder die Gründe für die Kinderlosigkeit. Diese Differenzierung ist nicht zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.