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BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - Az. B 2 U 10/07 R

Tatbestand Umstritten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente. Der im Jahr 1952 geborene Kläger wollte am 12. April 1996 anlässlich eines Büroum

§ 76

Abs 2 SGB X verhindern, dass das Gerichtsgutachten an einen bestimmten Sachverständigen, dessen Meinung der Unfallversicherungsträger gerne hören würde, übersandt werden darf. Aber dies ist kein spezielles Problem des Gerichtsverfahrens, sondern gilt auch im Verwaltungsverfahren. Im Übrigen kann der Unfallversicherungsträger das Gegengutachten bei einem Arzt einholen, der bei ihm beschäftigt ist, bzw in einer entsprechenden Rechtsbeziehung steht (s oben), sodass schon keine Übermittlung iS des § 76 SGB X vorliegt und § 200 Abs 2 Halbs 2 SGB VII nicht zur Anwendung kommt. Denkbar erscheint des Weiteren auch die Übersendung des Gerichtsgutachtens in anonymisierter Form. Zudem wird anscheinend von der beklagten BG ebenso wie von dem Kläger verkannt, dass ein Kläger selbst nach einem für ihn positiven Urteil des SG und einem für ihn positiven Gutachten in dem von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren nicht eine Art "Anspruch" auf eine für ihn positive Entscheidung des Rechtsstreits durch das LSG hat. Denn das SGG und die ZPO enthalten keine Beweisregeln, von wenigen Ausnahmen im Bereich des Urkundenbeweises abgesehen, sondern sind durch die freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geprägt (vgl nur Urteil des Senats vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R - SozR 4-2700 § 4 Nr 1 RdNr 12; Bolay in Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl 2006 (HK-SGG), § 128 RdNr 5; Meyer-Ladewig, SGG, § 128 RdNr 4 aF). Ebenso wenig wie das Gericht den übereinstimmenden Aussagen von zwei oder drei Zeugen folgen muss, wenn es diese zB für unglaubwürdig oder ihre Aussagen nicht für glaubhaft hält, muss es den Ergebnissen eines oder mehrerer übereinstimmender Gutachten folgen, wenn diese zB nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl dazu Urteil des Senats vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 ; jeweils RdNr 17

  1. ff)entsprechen. Letzteres kann die Beklagte ggf relativ kurz und klar zB mit Hilfe einer beratungsärztlichen Stellungnahme und Hinweisen auf den in Standardwerken dargestellten aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand belegen, zumal es für ihre Rechtsverteidigung in aller Regel ausreicht, die Überzeugungskraft des für den klagenden Versicherten positiven Gutachtens zu erschüttern, weil dieser die sog objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl nur BSGE 6, 70 , 73; Krasney/Udsching, aaO, III RdNr 27).
  2. c)Gegen diese Anforderung des § 200 Abs 2 SGB VII hat die beklagte BG bei der Einholung der schriftlichen Äußerung von Dres. T./S. verstoßen. Die umstrittene schriftliche Äußerung von Dres. T./S. vom 28. Januar 2003 ist ein Gutachten iS des § 200 Abs 2 SGB VII, wie sich schon aus der Selbstbezeichnung "orthopädisch-traumatologisches Zusammenhangsgutachten nach Aktenlage" ergibt. Die Beurteilung von Dres. T./S. und auch ihre zusammenfassende Beantwortung der Fragestellung war nicht bezogen auf die schon in dem Verfahren vorliegenden Gutachten von Dr. B. und Dr. F., sondern auf die Frage, "ob das Ereignis vom 12. April 1996 als Ursache eines Bandscheibenschadens bei dem Versicherten anzusehen ist bzw ob hierdurch eine vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung bewirkt wurde" (Gutachten Bl 7 = Bl 27 der LSG-Akte). Mit den schon vorliegenden Gutachten von Dr. B. und Dr. F. setzen sich Dres. T./S. nur am Rande auseinander. Im Vordergrund ihrer Ausführungen steht ihre Beurteilung des strittigen Ursachenzusammenhangs. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Verfahrens ergibt, wurden dem Kläger durch die beklagte BG vor Erteilung des Gutachtenauftrages an Dres. T./S. nicht mehrere Sachverständige zur Auswahl benannt und, dass ein Hinweis des Klägers auf sein Widerspruchsrecht nach §

§ 76Abs 2 SGB X entbehrlich wäre, weil Dres.

T./S. als Sachverständige innerhalb der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin tätig gewesen wären, ist vom LSG nicht festgestellt und von der Beklagten nicht behauptet worden. Der von Dres. T./S. verwandte Briefkopf, nach dem sie ein "Institut für medizinische Begutachtung" betreiben, und die Stellungnahme der Beklagten zur Verwertbarkeit des Gutachtens sprechen vielmehr dagegen.

  1. Der Rechtsverstoß gegen § 200 Abs 2 SGB VII hinsichtlich des Gutachtens von Dres. T./S. zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich (nachfolgend a), das sich auch auf das Gutachten von Prof. Dr. W. erstreckt (nachfolgend b). Das SGG kennt im Gegensatz zur ZPO, trotz des Verweises in § 118 Abs 1 SGG, keinen abgeschlossenen Katalog der Beweismittel, wie der Aufzählung in § 106 Abs 3 SGG zu entnehmen ist (vgl nur Krasney/Udsching, aaO, III RdNr 30; Meyer-Ladewig, SGG, § 118 RdNr 8; Roller in HK-SGG, § 118 RdNr 8). Ein im Wege des Urkundenbeweises zu verwertendes Beweismittel sind die von den Leistungsträgern im Verwaltungsverfahren schon eingeholten Gutachten, aber auch die von ihnen im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen (vgl nur Krasney/Udsching, aaO, III RdNr 35, 49 f; Meyer-Ladewig, SGG, § 118 RdNr 12b f). Ein solches Beweismittel ist das von der beklagten BG eingeholte und vorgelegte Gutachten von Dres. T./S. In einem Gerichtsverfahren darf jedoch nicht jedes Beweismittel unabhängig von der Frage, wie es erlangt wurde, verwertet und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar regeln weder das SGG noch die ZPO oder die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausdrücklich die Verwertung bzw ein Beweisverwertungsverbot für unzulässig erlangte Beweismittel, aber in Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist (vgl BVerfG Beschluss vom
  2. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 - NJW 1992, 815 ; BVerfG Urteil vom
  3. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202 = NJW 2007, 753 , jeweils RdNr 90, 94; BGH Urteil vom
  4. Februar 1985 - VI ZR 202/83 - NJW 1985, 1470 = VersR 1985, 573 ; BGH Urteil vom
  5. Dezember 1990 - IX ZR 310/89 - NJW 1991, 1180 ; BGH Urteil vom
  6. März 2006 - XII ZR 210/04 - BGHZ 166, 283 = NJW 2006, 1657 ; Meyer-Ladewig, SGG, § 118 RdNr 8a; Greger in Zöller, ZPO, § 286 RdNr 15a ff; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
  7. Aufl 2008, Übers § 371 RdNr 12 f, § 286 RdNr 68; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO,
  8. Aufl 2000 <MK-ZPO>, § 284 RdNr 63 ff; Kopp/Schenke, VwGO,
  9. Aufl 2007, § 68 RdNr 4; Dawin in Schoch ua, VwGO, Stand September 2007, § 86 RdNr 106 f; vgl zum Verwaltungsverfahren: Urteil des Senats vom
  10. Februar 2005 - B 2 U 3/04 R - BSGE 94, 149 = SozR 4-2700 § 63 Nr 2 = SGB 2005, 709 mit Anm Spickhoff, jeweils RdNr 25 mwN). Dies bedeutet, dass ein unzulässiges - dh in rechtswidriger Weise entstandenes oder erlangtes - Beweismittel nicht automatisch ein Verwertungsverbot nach sich zieht, sondern ausgehend von der verletzten Rechtsnorm zu beurteilen ist, welche Folgen der Verstoß hat (vgl insbesondere Prütting, aaO, der auf den Schutzzweck der verletzten Norm verweist). Zum Teil wird auch eine Güterabwägung zwischen der Rechtsverletzung und dem im Streit stehenden Recht gefordert (Kopp/Schenke, VwGO, § 98 RdNr 4, Greger in Zöller, ZPO, § 286 RdNr 15a) oder als Leitlinie unterschieden zwischen Verstößen gegen einfaches Recht, die nicht grundsätzlich ein Verwertungsverbot zur Folge haben, und Verstößen gegen Verfassungsrecht, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art 2 Abs 1 GG, die zu einem Verwertungsverbot führen (Greger, aaO). a) Aufbauend auf diesen Grundlagen ist bei einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen (BVerfG Beschluss vom
  11. Dezember 1991 aaO ; Kopp/Schenke, VwGO, § 98 RdNr 4; Greger in Zöller, ZPO, § 286 RdNr 15a ff; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Übers § 371 RdNr 12 f; Prütting in MK-ZPO § 284 RdNr 66). Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn das Interesse an der Verwertung über das schlichte Beweisinteresse hinaus und trotz der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schutzbedürftig ist (BVerfG Urteil vom
  12. Februar 2007 aaO RdNr 94). Ein solches Beweisverwertungsverbot gilt auch bei einer Verletzung der im Widerspruchsrecht des §

§ 76

Abs 2 SGB X zum Ausdruck kommenden Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Denn dieses Widerspruchsrecht gibt - so schon die oben wieder gegebenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/2204 S 118) - dem Betroffenen die Möglichkeit, einer Übermittlung seiner Daten an einen Gutachter zu widersprechen, und beinhaltet damit die zentrale Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für den Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und zu entscheiden ( BVerfGE 65, 1 ). Dass seitens der beklagten BG durch die Einholung des Gutachtens von Dres. T./S. im Laufe des Gerichtsverfahrens gegen dieses Widerspruchsrecht des Klägers nach § 200 Abs 2 Halbs 2 SGB VII verstoßen wurde, wurde schon festgestellt. Ein Grund für eine spezifische rechtfertigende Ausnahme ist nicht zu erkennen. Insbesondere hätte die BG ihr Recht auf prozessuale Chancengleichheit und Abgabe einer Stellungnahme zu den eingeholten Gerichtsgutachten durch die aufgezeigten anderen Instrumentarien (s oben 2. b) bb)

(3)wahren können. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der gleichzeitige Verstoß gegen das Auswahlrecht nach § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII ebenfalls zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Zumal die Rechtsposition des Versicherten beim Auswahlrecht verglichen mit seinem Widerspruchsrecht erheblich schwächer ist, weil er sich zwar zu den vorgeschlagenen Gutachtern äußern und ggf einen Gegenvorschlag machen kann, die Beklagte dem aber nicht folgen muss (s oben 2. b) bb)
(3), und nicht zu erkennen ist, wieso das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zwingend zu einem Auswahlrecht hinsichtlich des Sachverständigen gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger führen muss. Entbehrlich ist damit auch eine Stellungnahme zu dem langjährigen und mit viel Engagement geführten Konflikt zwischen dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und den Unfallversicherungsträgern um die Handhabung dieses Teils des § 200 Abs 2 SGB VII (vgl nur die von den Beteiligten in das Verfahren eingeführten und im Internet unter www.bundesdatenschutzbeauftragter.de zu findenden Materialien:
  1. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für Datenschutz, BT-Drucks 14/5555 S 154 zu Nr 23.1.3.2;
  2. Tätigkeits-bericht, BT-Drucks 15/888 S 141 zu Nr 26.1.3;
  3. Tätigkeitsbericht, BT-Drucks 15/5252 S 175 zu Nr 19.1.3). Aus den allgemeinen Überlegungen von Ricke zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 200 Abs 2 SGB VII im Verwaltungsverfahren folgt nichts anderes. Ricke (NZS 2002, 357 ff) meint, ein solcher Verstoß sei nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil nach dieser Vorschrift die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig sei, nicht allein wegen eines Verfahrensverstoßes beansprucht werden könne, wenn offensichtlich sei, dass der Verfahrensverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Ob letzteres der Fall sei, müsse ohne Rückgriff auf das inkorrekt eingeholte Gutachten in einem weiteren Gutachten geklärt werden (Ricke, NZS 2002, 357, 359 linke Spalte). Bestätige das zweite Gutachten das erste Gutachten, liege kein Verfahrensmangel vor. Dies führt im Ergebnis zunächst zu einem Verwertungsverbot für das inkorrekt eingeholte Gutachten; wird es jedoch durch das zweite Gutachten bestätigt, ist das erste letztlich überflüssig, sodass nicht zu erkennen ist, wofür es noch benötigt wird. Den speziellen datenschutz- und verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf das durch eine solche Anwendung tangierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung werden diese Ausführungen nicht gerecht. Seine früheren Überlegungen, dass ein Verstoß gegen § 200 Abs 2 SGB VII nach § 41 SGB X geheilt werden könne, hat Ricke zu Recht aufgegeben (NZS 2002, 357, 359 bei Fn 22). Denn Verstöße gegen das Widerspruchsrecht nach §

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Abs 2 SGB X bei der Übermittlung besonders schutzwürdiger Daten sind mit den dort aufgeführten Verfahrensverstößen nicht vergleichbar. Diese Verfahrensverstöße betreffen im Wesentlichen die Antragstellung sowie Mitwirkungs-, Anhörungs- und Begründungserfordernisse. Ihre Nachholung im Laufe eines Verwaltungsverfahrens oder in einem sich anschließenden Vor- oder Gerichtsverfahren ist möglich und die sich aus ihnen ergebenden Gesichtspunkte können bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden. Verstöße gegen das Widerspruchsrecht können hingegen nur dadurch geheilt werden, dass das entsprechende Gutachten aus den Akten entfernt wird, weil anderenfalls die Rechtsverletzung und der Verstoß gegen das auf Art 1 , 2 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung perpetuiert werden. Nur so ist die aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht bekannte Folgenbeseitigung oder Herstellung des Zustandes, der ohne die Rechtsverletzung bestehen würde, möglich.

  1. b)Dieses Beweisverwertungsverbot für das Gutachten von Dres. T./S. führt auch zu einem Beweisverwertungsverbot für das Gutachten von Prof. Dr. W. Ebenso wenig wie ein in rechtswidriger Weise entstandenes oder erlangtes Beweismittel automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, wirkt sich das für ein solches Beweismittel geltende Verwertungsverbot automatisch auf alle späteren Beweismittel aus (BGH Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 210/04 - BGHZ 166, 283 = NJW 2006, 1657 , RdNr 17 ff; vgl Greger in Zöller, ZPO, § 286 RdNr 15e). Auf die vom BGH in seiner Entscheidung erörterten Fragen der Schlüssigkeit des Parteivortrags ohne das rechtswidrig erlangte Beweismittel und die Berücksichtigung prozessordnungswidrig eingeholter Beweismittel bei der Entscheidung kommt es für das im Unterschied zur ZPO auf dem Untersuchungsgrundsatz beruhende Verfahren nach dem SGG nicht an. Maßstab für die Reichweite oder "Fernwirkung" eines Beweisverwertungsverbotes muss vielmehr sein, ob durch das weitere Beweismittel das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen würde, ob das zweite Beweismittel auch ohne das erste - unzulässige und verbotene - Bestand hätte oder inwieweit das zweite Beweismittel auf dem ersten aufbaut. Denn beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen würde der Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verwertung des weiteren Beweismittels perpetuiert, ohne dass ein rechtfertigender Grund zu erkennen ist (ähnlich der BGH aaO RdNr 25 ff im Hinblick auf die in Abstammungsprozessen betroffenen Grundrechte mehrerer Beteiligter). Auf dieser Grundlage muss vorliegend das Beweisverwertungsverbot für das Gutachten von Dres. T./S. auf das Gutachten von Prof. Dr. W. erstreckt werden. Denn das Gutachten von Prof. Dr. W. baut ganz entscheidend auf dem Gutachten von Dres. T./S. auf, wie sich aus seinen Ausführungen zur Beantwortung der ersten Beweisfrage ergibt, in der er dem Gutachten von Dres. T./S. ausdrücklich zustimmt, dass ein Erstschadensbild nicht gesichert sei. Auch bei der Verneinung einer unfallbedingten Entstehung der Spondylolyse des Klägers wird Dres. T./S. ausdrücklich zugestimmt, weil die dort geäußerte Argumentationsebene dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspreche. Zwar haben die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG mit einer Entscheidung einverstanden erklärt, ohne dass auf die Gutachten von Dr. L. und Dres. T./S. Bezug genommen wird, hieraus kann jedoch gerade nicht abgeleitet werden, dass sie mit einer mittelbaren Verwertung dieser Gutachten einverstanden waren. 4. Die Rüge dieses Verfahrensmangels ist nicht ausgeschlossen (nachfolgend a), und das Rügerecht ist nicht durch Heilung verloren gegangen (nachfolgend b).
  2. a)Die Rüge eines Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn sie sich gegen eine unanfechtbare Vorentscheidung richtet (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO), also zB gegen einen verfahrensleitenden Beschluss oder eine Zwischenentscheidung des LSG (vgl § 177 SGG). Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger sich mit seiner Rüge gegen die Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. W. und mittelbar des Gutachtens von Dres. T./S. im Urteil des LSG wendet.
  3. b)Das Rügerecht darf nicht verloren gegangen sein (§ 202 SGG iVm §§ 556 , 295 ZPO). Die Vorschriften der ZPO und die Rüge von Verfahrensmängeln der Berufungsinstanz im Revisionsverfahren und die Heilung dieser Verfahrensmängel sind im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 61; Lüdtke in HK-SGG, § 160 RdNr 23). Gemäß §§ 556 , 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn das Rügerecht verloren gegangen ist, weil auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet wurde oder in der auf den Mangel folgenden nächsten mündlichen Verhandlung, in welcher der betreffende Beteiligte vertreten war, der Mangel nicht gerügt worden ist, obgleich er bekannt war oder bekannt sein musste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger mit Schreiben vom 6. März 2006 die Löschung des Gutachtens von Dres. T./S. beantragte und dessen Verwertung widersprach sowie mit Schreiben vom 8. April 2006 sich gegen die Verwertung der weiteren Gutachten mit Ausnahme der von Prof. Dr. P., Dr. F. und Dr. B. wandte, womit er einer Verwertung des später eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. W. entgegentrat. Aus der Vereinbarung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, mit einer Entscheidung einverstanden zu sein, ohne dass auf die Gutachten von Dr. L. und Dres. T./S. Bezug genommen werde, kann nicht abgeleitet werden, dass der Kläger mit einer mittelbaren Verwertung dieser Gutachten oder einer uneingeschränkten Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. W. einverstanden war. Aus einer Vereinbarung beider Beteiligten über die Nichtverwertung der Gutachten von Dr. L. und Dres. T./S. kann nicht auf die Zustimmung beider Beteiligten zur Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. W. geschlossen werden. Dass der Kläger die gegen das von Prof. Dr. W. erstellte Gutachten gerichtete Rüge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat, zeigt der von ihm gestellte und mit der Unzulässigkeit der Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. W. begründete Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG. 5. Die weiteren vom Kläger erhobenen Rügen, die sich im Wesentlichen ebenfalls gegen das Gutachten von Prof. Dr. W. richten und auf eine weitere Beweiserhebung abzielen, sind nicht mehr entscheidungserheblich, weil das Urteil des LSG aus den dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist. Eine Entscheidung in der Sache über die vom Kläger begehrte Anerkennung von Unfallfolgen aufgrund des Ereignisses vom 12. April 1996 und die Gewährung einer Verletztenrente nach §§ 8 , 56 SGB VII ist mangels ausreichender Feststellungen des LSG zur Verursachung der umstrittenen Gesundheitsstörungen durch das Ereignis nicht möglich und eine weitere Sachverhaltsaufklärung erscheint angesichts der widersprüchlichen und unklaren Ergebnisse der Gutachten von Dr. B., Dr. F. und Prof. Dr. Pf. angezeigt (vgl § 170 Abs 2 SGG). Im weiteren Verfahren wird das LSG zu beachten haben, dass zur Sicherstellung des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach §

§ 76Abs 2 SGB X neben den Gutachten von Dres.

T./S. und Prof. Dr. W. alle weiteren Gutachten und Stellungnahmen, die sich auf diese Gutachten beziehen oder sie verwerten, aus der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte entfernt werden, ehe diese zur Einholung eines weiteren Gutachtens versandt werden. Hinsichtlich der weiteren von der beklagten BG im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten ärztlichen Äußerungen ist zu prüfen, inwieweit sie nach den obigen Ausführungen Gutachten iS des § 200 Abs 2 SGB VII sind und ob mögliche Verstöße gegen diese Vorschrift zwischenzeitlich geheilt wurden. Waren es derartige Gutachten und sind die Verstöße nicht geheilt, sind diese Äußerungen ebenfalls aus den Akten zu entfernen. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170117.html Kommentare

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