Obsah (9)
§ 33§ 7a§ 1§ 3§ 2§ 11§ 4§ 27§ 14Tatbestand Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status von als sog Freelancer tätigen Flugzeugführern. Die Klägerin führt als Luftfahrtunternehmen Charterflüge durch, und z
§ 33Abs 1 SGB X).
Die Beklagte ist in dem von der Klägerin eingeleiteten Anfrageverfahren (
§ 7a
SGB IV) auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (
§ 7a
Abs 2 SGB IV) rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladenen zu 4. und 10 in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zur Klägerin stehen. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1, aaO). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr 11 ). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
- Im vorliegenden Verfahren ist das LSG aufgrund dieser Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladenen zu
- und
- bei der Klägerin in ihrer Pilotentätigkeit nicht abhängig beschäftigt sind. Bei seiner Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, jedenfalls dann indizielle Bedeutung zukommt, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird. Zur Begründung hat es sich dabei auf ein Urteil des Senats vom 13.7.1978 ( 12 RK 14/78 , SozR 2200 § 1227 RVO Nr 17) bezogen. Das LSG hat sodann begründet, dass und warum nach dem vereinbarten Rahmenvertrag die für eine freie Mitarbeitertätigkeit sprechenden Elemente bei weitem überwiegen und unter Einbeziehung der tatsächlichen Umsetzung des Vertrags nicht zweifelhaft ist, dass eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu
- und
- nicht vorliegt. Diese Beurteilung des rechtlichen Ausgangspunkts und diese Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht sind nicht zu beanstanden. Soweit die Revision zunächst einwendet, die vom LSG zugrunde gelegte Ausgangsüberlegung lasse sich der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung nicht entnehmen, weil dem Parteiwillen hiernach allein dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn ebenso viele Gründe für die Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprächen, und das LSG dem Parteiwillen deshalb zu Unrecht eine Indizwirkung beigemessen habe, dringt sie im Ergebnis nicht durch. Zum einen hat das Berufungsgericht den rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erfasst. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (
Urteil vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R , SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; Urteil vom 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R , Die Beiträge, Beil 2006, 149; jeweils mwN) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (
Urteil vom 24.1.2007, aaO , RdNr 17, mwN ). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Zum anderen ist dem Einwand der Revision kein Erfolg beschieden, weil es auf einen Vorrang des im Vertrag dokumentierten Willens der Beteiligten vorliegend nicht ankommt. Denn die tatsächlichen Verhältnisse weichen von den Regelungen des zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu
- und
- geschlossenen Rahmenvertrags nicht rechtserheblich ab (siehe dazu unten). Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung erlaubt das zwischen der Klägerin und den beigeladenen Flugzeugführern bestehende Vertragsverhältnis unter Zugrundelegung des Rahmenvertrags keine klare Zuordnung der Pilotentätigkeit zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder lässt auch nur offen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit gegeben ist. Diese vertraglichen Regelungen sind für die Beurteilung hier maßgebend. Zur Ausgestaltung der Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu
- und
- nach dem Rahmenvertrag hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin keine Beschäftigungspflicht trifft (
§ 1
des Rahmenvertrags) und umgekehrt die Freelancer keine Pflicht, bestimmte Mindestflugzeiten für die Klägerin zu absolvieren. Es hat ferner festgestellt, dass den Piloten kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld, keine Über- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge gewährt werden und sie weder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch bezahlten Urlaub erhalten. Nach den Feststellungen des LSG ist ferner eine Vergütung in Pauschalen geschuldet (
§ 3
) und kann bei Wegfall eines vereinbarten Einsatzes aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen nicht beansprucht werden (
§ 2
), obliegt dem Piloten die - selbstständige - Rechnungsstellung (
§ 3
) und unterliegen sie einem Vertragsstrafenreglement, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzen (
§ 11) .
Anknüpfend an die vom BSG entwickelte Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (
stellvertretend Urteil vom 24.1.2007, aaO , RdNr 20; Urteil vom 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R , USK 2004-25 S 146; Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R , SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 71; Urteil vom 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R , SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f; ferner Urteil vom 24.6.1981, 12 RK 35/80 , SozR 2200 § 1227 Nr 34 S 79 f) sprechen diese rahmenvertraglichen Abreden als starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Denn das (wirtschaftliche) Ergebnis der Gestaltung ihrer Pilotentätigkeit für die Klägerin "im Guten wie im Bösen" trifft die Beigeladenen zu 4. und 10. danach unmittelbar selbst. Daran, dass die Vereinbarungen zwischen den Freelancern und der Klägerin der Pilotentätigkeit wesentlich das Gepräge einer selbstständigen Tätigkeit geben, ändert - entgegen der Ansicht der Revision - nichts, dass den Piloten nach den Feststellungen des LSG auch andere zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden können (
§ 1
) und sie sich an die Weisungen der Geschäftsleitung der Klägerin sowie der von ihr bevollmächtigten Personen zu halten haben (
§ 4
). Dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Vereinbarungen im Rahmenvertrag als für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien weniger Gewicht beigemessen hat, unterliegt im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG, wonach maßgebend stets das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit ist (
Urteil vom 24.1.2007, aaO , RdNr 16 f mwN), keinen Beanstandungen. Ebenso wenig stellt sich die so strukturierte Abwägungsentscheidung des LSG als rechtsfehlerhaft dar, weil zu den vertraglichen Aufgaben der Beigeladenen zu
- und
- im Rahmen ihres Einsatzes außer der Durchführung von Flügen als verantwortlicher Flugzeugführer auch diejenige als Zweiter Flugzeugführer sowie als Einweisungsberechtigter oder Sachverständiger gehören. Warum das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis der Gesamtwürdigung des Rahmenvertrags dadurch in dem von ihr dargestellten Sinn entscheidend beeinflusst werden soll, hat die Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, den Vereinbarungen im Rahmenvertrag habe Indizwirkung gegen ein Beschäftigungsverhältnis nicht beigelegt werden dürfen, weil der Vertrag gerade unter der "Prämisse" gestanden habe, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht gewollt sei. Die Revision sieht hierin einen Zirkelschluss des LSG und weist darauf hin, dass es bei einer Beurteilung der Tätigkeit als Beschäftigungsverhältnis nach deren tatsächlicher Gestaltung auf die vertraglichen Vereinbarungen nicht ankommen könne. Zum einen gehören auch die getroffenen Vereinbarungen als rechtlich relevante Umstände zu den tatsächlichen Verhältnissen, nach denen sich das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmt (
Urteil vom 24.1.2007, aaO , RdNr 17, mwN ). Zum anderen liegt die von der Revision aufgestellte Voraussetzung, dass die Pilotentätigkeit der Beigeladenen zu
- und
- im Hinblick auf die tatsächliche Praxis der Rechtsbeziehung als abhängige Beschäftigung zu werten ist, nicht vor.
- Die Feststellungen des LSG zur tatsächlichen Umsetzung des zwischen der Klägerin und den Freelancern bestehenden Rahmenvertrags rechtfertigen nach Auffassung des Senats seine Annahme, diese seien in ihrer Pilotentätigkeit nicht abhängig beschäftigt. Insoweit steht die praktizierte Rechtsbeziehung zu den im Rahmenvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht im Widerspruch. Zutreffend hat das Berufungsgericht dabei hervorgehoben, dass sich die tatsächliche Umsetzung des Rahmenvertrags in einem Fall wie diesem durch die mündliche Verabredung einzelner Aufträge vollzieht. Die Würdigung der hierzu vom LSG getroffenen Feststellungen ist von Rechtsfehlern frei. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung unterliegen die beigeladenen Flugzeugführer bei der Durchführung ihrer einzelnen Einsätze keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Unter Berücksichtigung der vom BSG dazu aufgestellten Grundsätze hat das Berufungsgericht dem Umstand zutreffend keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags wie Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen und zu transportierende Güter bzw Personen von der Klägerin und der äußere Ablauf durch gesetzliche und (flug)technische Regelungen vorgegeben sind. Zu Recht hat das LSG an die im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit entwickelte Rechtsprechung des BSG angeknüpft (
zuletzt Urteil vom 12.2.2004, aaO , S 149 f, mwN aus der Rechtsprechung zu § 165 der Reichsversicherungsordnung) und diese auf die Beurteilung der Pilotentätigkeit der Beigeladenen zu
- und
- übertragen. Danach kann allein aus der "geminderten Autonomie" der Freelancer bei der Durchführung der einzelnen Einsätze nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne und damit auf eine persönliche Abhängigkeit von der Klägerin geschlossen werden. Das Vorbringen der Revision greift demgegenüber nicht durch. Sie stellt zwar die Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung nicht schlechthin in Frage, meint aber, dass die Beurteilung der Pilotentätigkeit als selbstständige Tätigkeit der Rechtsprechung des BAG widerspreche, das jedenfalls Co-Piloten als Arbeitnehmer betrachte. Soweit die Revision hierzu auf das Urteil des BAG vom 16.3.1994 verweist ( 5 AZR 447/92 , AP Nr 68 zu § 611 BGB Abhängigkeit ), ergibt sich daraus für ihre Bewertung im vorliegenden Fall nichts. Zum einen sind die beigeladenen Flugzeugführer nicht (nur), wie im dort entschiedenen Fall, als Co-Piloten, sondern (auch) als (allein)verantwortliche Flugzeugführer tätig. Zum anderen wird von ihnen nicht ständige Dienstbereitschaft erwartet. Das wäre etwa der Fall, wenn die Einsätze der Piloten in Dienstplänen aufgeführt wären, die das Luftfahrtunternehmen ohne vorherige Absprache mit ihnen erstellt (
BAG, Urteil vom 16.3.1994, aaO , mwN ). Die Aufnahme der Beigeladenen zu
- und
- in einen alle - auch die als Freelancer tätigen - Piloten umfassenden Einsatzplan findet nach den Feststellungen des LSG gerade nicht statt. Die einzelnen Einsätze werden lediglich in den jeweiligen Tagesplaner eingetragen. Die Beigeladenen zu
- und
- sind auch nicht wie Beschäftigte in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Zutreffend hat das Berufungsgericht dabei auf die Verhältnisse abgestellt, die nach Annahme des jeweiligen Einzelauftrags auf der Grundlage des Rahmenvertrags bestehen. Nach den Feststellungen des LSG halten sich die Freelancer in den Betriebsräumen der Klägerin nicht auf. Auch sind ihre Einsätze, wie bereits dargelegt, nicht durch einseitig aufgestellte Dienstpläne geregelt mit der Folge, dass die Klägerin nicht wie bei Beschäftigten innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitskraft frei verfügen kann. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung folgt auch aus dem Umstand, dass "unter dem Dach" des Rahmenvertrags jeweils einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse begründet werden, nicht, dass die beigeladenen Flugzeugführer in Beschäftigungsverhältnissen stehen. Zutreffend führt die Revision zunächst aus, dass aus einer Aneinanderreihung kurzfristiger Vertragsverhältnisse rechtlich lediglich gefolgert werden kann, dass ein Dauerrechtsverhältnis nicht begründet ist, vielmehr einzelne Rechtsverhältnisse bestehen und die Freelancer nach Beendigung eines einzelnen Auftrags nicht verpflichtet sind, einen neuen Auftrag anzunehmen. In diesem Sinne werde stets aufs Neue die Entschließungsfreiheit betätigt, eine weitere einzelne Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht. Nicht beigepflichtet werden kann der Revision jedoch in der daraus gezogenen Schlussfolgerung, wegen der für unständige Beschäftigungen charakteristischen "geringen zeitlichen Beanspruchung" durch die einzelnen Aufträge und der "willkürlichen Auftragsfolge" handele es sich bei der Pilotentätigkeit (zwingend) um eine abhängige Beschäftigung. Beschäftigungen sind unständig, wenn sie nach der Natur der Sache auf weniger als eine Woche beschränkt/befristet zu sein pflegen bzw im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt/befristet sind (
§ 27Abs 3 Nr 1 SGB III, § 163 Abs 1 Satz 2 SGB VI ).
In dieser Definition nicht ausdrücklich genannt, aber in der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf entstehungsgeschichtliche Zusammenhänge seit jeher als konstitutiv angesehen (
Urteil des Senats vom 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R , aaO, S 40; grundlegend Urteil vom 22.11.1973, 12 RK 17/72 , BSGE 36, 262 , 265 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO, mwN) ist das Merkmal der Berufsmäßigkeit dieser Beschäftigungen (
allerdings zur "Berufsmäßigkeit" als einer hinzutretenden Tatbestandsvoraussetzung § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III ). Danach sind Personen unständig Beschäftigte, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind. Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden. Unständige Beschäftigungen werden typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt. Inwieweit es heute noch - angesichts der begrenzten Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (
§ 14
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) - unständige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber geben kann, hat der Senat hier nicht zu entscheiden. Soweit eine Tätigkeit wie die Pilotentätigkeit sowohl im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen als auch im Rahmen freier Dienstverhältnisse ausgeübt werden kann, zwingt allein die Feststellung wiederholter, jeweils gesondert und "von Fall zu Fall" vereinbarter Tätigkeiten im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nicht zu der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Erforderlich ist auch hier stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Grundsätze. Danach erweisen sich die einzelnen Arbeitseinsätze der beigeladenen Flugzeugführer nicht als (unständige) Beschäftigungen, sondern als (unständige) selbstständige Tätigkeiten. In diesem Sinne bewertet auch das Berufungsgericht die Verhältnisse der angestellten Flugzeugführer und der Freelancer zutreffend, wenn es ausführt, dass sich die angestellten Piloten von den Beigeladenen zu 4. und 10. lediglich durch den Umstand unterscheiden, dass erstere ihnen übertragene Aufträge durchführen müssen, während es letzteren jederzeit freisteht, Aufträge abzulehnen. Insoweit legt es nämlich nur dar, dass erstere als Beschäftigte in einem ständigen Rechtsverhältnis stehen, während letztere als Selbstständige "unter dem Dach" des Rahmenvertrags unständig tätig sind. Schließlich greift das Vorbringen der Revision nicht durch, ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 4. und 10. könne im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG nicht bejaht werden. Zutreffend weist sie allerdings darauf hin, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (
etwa Urteil des Senats vom 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R , SozVers 2001, 329 , 332; Urteil vom 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R , aaO, S 36, mwN) maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass die Beigeladenen zu
- und
- ihre Arbeitskraft bei der Klägerin in diesem Sinne mit der Gefahr des Verlustes einsetzen. Sie rechtfertigen die Annahme eines Unternehmerrisikos, weil die Freelancer im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft das Risiko des Ausfalls ihres Hinzuverdienstes und des Verfalls ihrer Fluglizenzen tragen und ihrer Belastung mit diesen Risiken auf der anderen Seite bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes eine größere Unabhängigkeit gegenübersteht. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung erweist sich die Annahme eines Unternehmerrisikos hier nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Freelancer für ihre Einsätze nach dem Rahmenvertrag und in aller Regel auch tatsächlich pauschal vergütet werden, die Höhe ihres Verdienstes von ihrem Arbeitseinsatz also nicht abhängt. Wie sich aus den Vergütungspauschsätzen ergibt (350 DM je vollen Einsatztag, 60 DM je Stunde bei halben Einsatztagen), steht bei den beigeladenen Flugzeugführern die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft ersichtlich nicht im Vordergrund. Entsprechend kann auch der Gesichtspunkt höherer Verdienstchancen bei der Beurteilung ihres Unternehmerrisikos kein Kriterium sein. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den persönlichen finanziellen Einsatz der Beigeladenen zu
- und
- in der Gestalt der von ihnen zu tragenden (übrigen) Kosten der Aufrechterhaltung ihrer Fluglizenzen, für deren Erwerb nach seinen Feststellungen (mindestens) 40.000 bis 50.000 Euro aufzuwenden waren, und der Begleitkosten als Indizien für ein Unternehmerrisiko gewertet. Dass die Durchführung der Flüge im wesentlichen der Erfüllung der Auflagen zur Aufrechterhaltung der Fluglizenzen und damit, wie sie die Revision bezeichnet, "eigenen" Zwecken dient, ist deshalb ohne Bedeutung, weil Zweck der selbstständigen Tätigkeit, wie im vorliegenden Fall, nicht zwingend ein wirtschaftlicher, sondern auch ein anderer "eigener" Zweck sein kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen zu
- und
- haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Ihre außergerichtlichen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO) . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 72 Nr 1, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz. Permalink: https://openjur.de/u/170121.html ( https://oj.is/170121 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 582 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.