Das Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung als schwerbehinderter Mensch besteht nicht, wenn die notwendige Vorversicherungszeit verfehlt wird, weil ein möglicher anderweitiger Beitritt zu
§ 9Nr 4 S 13 f).
Zum Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung des Betreuers mit Schreiben vom 7.2.2000, das als frühestmögliche Erklärung eines Beitritts in Betracht kommt, war die Frist des § 9 Abs 2 Nr 1 SGB V jedoch bereits verstrichen. b) Dem Kläger war wegen der Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X zu gewähren. Die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist bei der Versäumung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich zulässig (vgl bereits zum bis 31.12.1988 geltenden Beitrittsrecht für Schwerbehinderte nach § 176c der Reichsversicherungsordnung - RVO - Urteil des Senats vom 25.10.1988, 12 RK 22/78, BSGE 64, 153 , 155 ff = SozR 1300 § 27 Nr 4 S 5 ff; nunmehr für die Beitrittsrechte nach § 9 Abs 2 SGB V Urteil des Senats vom 14.5.2002, B 12 KR 14/01 R ,
§ 9Nr 4 S 14).
Sie setzt jedoch nach § 27 Abs 1 SGB X voraus, dass sowohl den Betreuten als auch den Betreuer kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (vgl Urteil des Senats vom 14.5.2002, B 12 KR 14/01 R ,
§ 9Nr 4 S 15).
Das LSG hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Betreuer nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist für den Beitritt nach § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V einzuhalten, weil allgemeine Schwierigkeiten bei der Betreuung eines nicht kooperativen Geschäftsunfähigen Fristversäumnisse eines Berufsbetreuers grundsätzlich nicht entschuldigten. Der Betreuer, der - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben auch befugt war, den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, hatte zur Wahrung der Beitrittsfrist daher unverzüglich alles zu unternehmen, um eine mögliche Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortzuführen oder zu begründen. Ob die Fristversäumnis entschuldigt ist, wenn der Betreuer trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage ist, vorsorglich fristgemäß einen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären, kann offen bleiben. Solche Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein, dass innerhalb der Frist, wie die Revision geltend macht, keine Akten beigezogen werden konnten, reicht nicht aus, um ein unverschuldetes Fristversäumnis anzunehmen. Daraus folgt nämlich noch nicht, dass für den Betreuer nicht andere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden, die eine fristgemäße Erklärung des vorsorglichen Beitritts möglich gemacht hätten. Mit dem kurz nach Beginn der Betreuung gestellten Rentenantrag konnte sich der Betreuer nicht begnügen, weil die Pflichtversicherung als Rentner bzw Rentenantragsteller an eine Vorversicherungszeit geknüpft war, die der Kläger nicht erfüllte, wie die AOK Hessen mit Bescheid vom 1.3.2000 festgestellt hat. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob der Beitritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall eines möglichen Hindernisses erklärt wurde. 2. Der Kläger hat auch kein Recht zum Beitritt nach § 9 Abs 1 Nr 4 SGB V, nunmehr § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V. Nach dieser Vorschrift können schwerbehinderte Menschen der freiwilligen Versicherung beitreten, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Satzung der Krankenkasse kann das Beitrittsrecht von einer Altersgrenze abhängig machen. Nach § 9 Abs 2 Nr 4 SGB V ist der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung der Krankenkasse anzuzeigen. Zwar hat das Versorgungsamt die Schwerbehinderung des Klägers mit Bescheid vom 5.4.2000 festgestellt und der Kläger seinen Beitritt erklärt, die für dieses Beitrittsrecht erforderliche Vorversicherungszeit war jedoch nicht erfüllt. Ihre Erfüllung war auch nicht entbehrlich.
- a)In den letzten fünf Jahren vor der Erklärung des Beitritts waren weder der Kläger noch seine Eltern mindestens drei Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Der Vater lebte nicht mehr, die Mutter war privat krankenversichert. Die Pflichtversicherung des Klägers gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V bestand nur während des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes bis zum November 1996. Danach bestand keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr. Wie dargelegt war der Kläger auch nicht durch einen wirksamen Beitritt nach dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V rückwirkend freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geworden.
- b)Die Vorversicherungszeit war entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entbehrlich iS von § 9 Abs 1 Nr 4 SGB V. Ihre Nichterfüllung beruhte nämlich nicht auf der Behinderung des Klägers. Die Vorinstanzen und die Beteiligten sind davon ausgegangen, dass der Kläger spätestens nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung nicht mehr in der Lage war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen oder eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit in einer Werkstatt oder in einem Heim für behinderte Menschen zu begründen. Wie oben ausgeführt, wäre es ihm trotz seiner Erkrankung jedoch möglich gewesen, nach Bestellung eines Betreuers fristgerecht nach § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V beizutreten, damit rückwirkend ab Beendigung der Pflichtversicherung im Jahre 1996 eine freiwillige Mitgliedschaft zu begründen und die Vorversicherungszeit des § 9 Abs 1 Nr 4 SGB V zu erfüllen. Der Senat hat es bereits in seinem Urteil vom 10.9.1987 ( 12 RK 28/86 , SozR 2200 § 176c Nr 8 ) zum Beitrittsrecht nach § 176c RVO nicht ausgeschlossen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung innerhalb der Rahmenfrist einem Beitrittsrecht als Schwerbehinderter entgegenstehen könnte, diese Frage jedoch offen gelassen. Für das Beitrittsrecht nach § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V schließt ein während der Rahmenfrist möglicher unterlassener Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung, der die Vorversicherungszeit hätte erfüllen können, das Beitrittsrecht aus, weil die erforderliche Vorversicherungszeit dann nicht allein behinderungsbedingt fehlt. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift steht die Nichterfüllung der Vorversicherungszeit einem Beitritt als Schwerbehinderten nur dann nicht entgegen, wenn sie allein behinderungsbedingt verfehlt wird. Weshalb dann eine ungeachtet der Behinderung mögliche Erfüllung der Vorversicherungszeit gleichwohl unbeachtlich sein soll, ist nicht zu erkennen. Vielmehr schließt die ungenutzte Möglichkeit, während der Rahmenfrist von fünf Jahren wirksam zur freiwilligen Versicherung beizutreten und die Vorversicherungszeit damit zu erfüllen, auch nach dem der Entstehungsgeschichte zu entnehmenden Zweck der Regelung einen Beitritt aus. Die Vorschrift des § 9 Abs 1 Nr 4 SGB V geht auf die Regelung des § 176c RVO zurück. Mit dieser Vorschrift war ein Beitrittsrecht für Schwerbehinderte erstmals ab 1.7.1975 mit dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom 7.5.1975 ( BGBl I 1061 ) geschaffen worden. Nach der damaligen Fassung des § 176c RVO setzte der Beitritt nur das Vorliegen einer Schwerbehinderung und die Erklärung des Beitritts voraus, er war weder von Zeiten einer Vorversicherung abhängig noch war er an eine Frist geknüpft. Die auch heute noch geltende Vorversicherungszeit und eine Beitrittsfrist wurden mit dem Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung vom 22.12.1981 ( BGBl I 1578 , Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG -) ab 1.1.1982 eingeführt. Hierdurch sollte das Beitrittsrecht beschränkt werden, um Missbrauch zu begegnen, nachdem in der Vergangenheit der Beitritt oft erst erfolgte, wenn Krankheitskosten entstanden bzw zu erwarten waren (vgl BT-Drucks 9/845 S 12 ). Wie der Senat in seinem Urteil vom 19.2.1987 ( 12 RK 37/84 , BSGE 61, 169 , 171 = SozR 2200 § 176c Nr 7 S 13) ausgeführt hat, wurde dieses Ziel allerdings nicht oder wenigstens nicht in erster Linie durch die erforderliche Vorversicherungszeit erreicht, sondern dadurch, dass der Beitritt an eine kurze Frist geknüpft wurde, die mit der Feststellung der Behinderung begann. Damit war weitgehend ausgeschlossen, dass der Behinderte mit dem für ihn mit Beitragspflichten verbundenen Beitritt wartete, bis voraussichtlich Krankheitskosten entstehen konnten. Der Kreis der Schwerbehinderten mit Zugang zur Krankenversicherung wurde durch die Vorversicherungszeit begrenzt, um die Krankenkassen durch die Verringerung der Zahl der Beitrittsberechtigten finanziell zu entlasten und damit entsprechend dem Ziel des KVEG die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen zu sichern (vgl BT-Drucks 9/845 S 11 f), zumal Behinderte ein besonders ungünstiges Risiko in der Krankenversicherung darstellten. Aus sozialen Gründen blieb allerdings das Beitrittsrecht ohne Vorversicherungszeit denen erhalten, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage waren, Zeiten einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückzulegen. Ausnahmsweise konnte damit eine Versicherungsmöglichkeit ohne jegliche vorherige Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Dieser Regelungsgehalt wurde in das SGB V übernommen und mit anderen Beitrittsrechten in § 9 Abs 1 SGB V zusammengefasst. Die Beitrittsfristen wurden einheitlich in § 9 Abs 2 SGB V geregelt (vgl RegEntwurf zum GRG, Begründung zu § 9) . Da der Beitritt nach § 9 Abs 1 Nr 4 SGB V ebenso wie alle anderen Beitrittsrechte grundsätzlich von einer vorherigen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängt, ist die Ausnahmeregelung, die den Beitritt ohne Vorversicherungszeit ermöglicht, eng auszulegen. Entsprechend dem Zweck der Regelung, einen Beitritt erst bei Eintritt von Kostenrisiken zu verhindern, ist der Beitritt ohne Erfüllung der Vorversicherungszeit daher nur möglich, wenn nur und ausschließlich behinderungsbedingt innerhalb der Rahmenfrist keine anderen Versicherungsmöglichkeiten genutzt werden konnten. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, bis zur Stellung eines Schwerbehindertenantrags einen möglichen Beitritt etwa nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V nicht zu realisieren und erst später einer Krankenkasse nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V beizutreten. Ist die Vorversicherungszeit nicht mit Pflichtversicherungszeiten oder freiwilligen Mitgliedszeiten erfüllt (vgl zu § 176c RVO Urteil des Senats vom 10.9.1987, 12 RK 28/86 , SozR 2200 § 176c Nr 8 ), hat sich die Prüfung deshalb darauf zu erstrecken, ob innerhalb der Rahmenfrist eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung behinderungsbedingt nicht begründet werden konnte. Zutreffend ist, dass, wie die Revision ausführt, die Beitrittsrechte des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 4 SGB V jeweils eigenständige Rechte begründen und nicht in einem Rangverhältnis stehen. Ihre Voraussetzungen sind jeweils unterschiedlich. Wenn eine Vorversicherungszeit Voraussetzung für ein Beitrittsrecht ist, kann diese zugunsten der Beitretenden auch durch eine durch ein anderes Beitrittsrecht begründete freiwillige Versicherung erfüllt werden und damit auch für den anderen Versicherungstatbestand Bedeutung entfalten. Dann ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass eine nicht genutzte freiwillige Versicherung Wirkungen auch zu Lasten eines Beitretenden entfaltet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/170137.html ( https://oj.is/170137 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 13 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.