Abs 1 Satz 1 SGB II stelle die Verpflegung eine Einnahme in Geldeswert dar, denn der Kläger habe sich die Sachleistung Verpflegung durch seine Krankenversicherungsbeiträge erkaufen müssen. Es stünde ihm auch frei, diese Sachleistung an Dritte weiterzugeben, so er einen Abnehmer finde. Der Wert der Sachleistung sei
Vm §§ 2b, 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung <Alg II-V> (in der ab
Gehe man mithin von einem zu berücksichtigenden Wert der Verpflegung in Höhe von monatlich 172,20 Euro aus, so werde der von der Beklagten angesetzte Wert (35 vH der Regelleistung) in jedem Falle überschritten, weshalb die Bescheide auch hinsichtlich der festgestellten Höhe der Einnahmen gemäß § 11 SGB II nicht zu beanstanden seien. Da es sich bei der Verpflegung bereits um Einkommen iS des § 11 SGB II gehandelt habe, könne auch offen bleiben, inwieweit die Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II überhaupt gekürzt werden dürfe, weil das SGB II grundsätzlich keine individuelle Bedarfsermittlung - anders als § 28 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - (SGB XII) zulasse. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung der § 11 Abs 1 Satz 1 und § 20 Abs 2 SGB II. Zunächst handele es sich bei der kostenlosen Verpflegung eines Leistungsberechtigten
dem SGB II während eines stationären Krankenhausaufenthalts nicht um Einnahmen mit Geldeswert. Die Verpflegung habe keinen Marktwert, weil sie nicht jederzeit in Geld getauscht werden könne. Die Auffassung des LSG, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, für seine Krankenhausverpflegung einen Abnehmer zu finden, sei lebensfremd. Vielmehr werde hier von der Beklagten eine Kürzung der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II wegen anderweitiger Bedarfsdeckung vorgenommen. Eine solche Kürzung der Regelleistung sei
dem System des SGB II aber gerade nicht vorgesehen. Anders als
Abs 1 Satz 2 SGB XII könnten im SGB II keine abweichenden Bedarfe festgestellt und bewilligt werden. Die Pauschalierung der Regelleistung habe gerade die Eigenverantwortlichkeit der Hilfeempfänger stärken sollen. Folglich habe es der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass der Bedarf des Leistungsempfängers im Einzelfall niedriger als die Regelleistung sein könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
der Gesetzessystematik des SGB II die Grundbestandteile der Regelleistung gemäß § 20 Abs 1 SGB II überhaupt bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen oder ob die ab
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt (Vorbehalt des Gesetzes). Der belastende Verwaltungsakt - Kürzung der Regelleistung durch ersparte Aufwendungen in Höhe von 35 vH der Regelleistung - bedarf mithin einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für das Vorgehen der Beklagten jedenfalls im Jahre 2006 ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, die den Anforderungen des § 31 SGB I genügen könnte. Dies dürfte für den Verordnungsgeber Anlass gewesen sein, mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in § 2 Abs 5 Alg II-V eine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen erstmals zu schaffen (vgl unter 2.) Auch der Ansatz des LSG, das auf § 2b Alg II-V iVm der Sachbezugsverordnung (SachbezV) vom 19. Dezember 1994 (BGBl I 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl I 3493) als Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen abgestellt hat, ist nicht tragfähig.
V wird der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 202,70 Euro festgesetzt. Die SachbezV ist jedoch nicht auf die Gewährung von Krankenhauskost bzw die kostenlose Zurverfügungstellung von Nahrung durch Verwandte, Eltern etc anzuwenden. Dies folgt zunächst daraus, dass die SachbezV lediglich über § 2 Abs 4 Alg II-V in Bezug genommen wird. § 2 Alg II-V regelt die Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß § 2 Abs 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung <SGB IV>) von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
Abs 4 Alg II-V sind Sachleistungen
der SachbezV in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Diese Regelungen der Alg II-V gelten ausdrücklich für die Bestimmung der Höhe von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Kontext der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bzw von Nebeneinkünften gemäß §§ 11 , 30 SGB II ist es systemgerecht, vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Sachleistungen zu bewerten, um dem erwerbsfähigen Grundsicherungsempfänger als Sachleistung verkappt gewährten Lohn sachgerecht bewerten zu können. Dementsprechend ist es Hauptziel der Sachbezugsverordnung, Lohnbestandteile möglichst weitgehend der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen. Es kann hier aber dahinstehen, inwieweit bei einem Grundsicherungsempfänger, der abhängig beschäftigt ist, und als sog "Aufstocker" ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II bezieht, in natura geleistete Lohnbestandteile
Denn im vorliegenden Kontext geht es nicht um die Erzielung von Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung und die Gewährung von Lohnbestandteilen in natura (als Verpflegung oder Deputate oä). Konsequenter Weise ermöglicht § 2b Alg II-V auch nur eine "entsprechende Anwendung" des § 2 Alg II-V für die Berechnung des Einkommens. Die Berücksichtigung von im Krankenhaus oder von Verwandten gewährter kostenloser Nahrung kann aber nicht "entsprechend" bewertet werden wie die innerhalb einer abhängigen Beschäftigung (als Lohnbestandteil) gewährte kostenfreie Ernährung. Jedenfalls deckt der Wortlaut des § 2b Alg II-V nicht einen so weitgehenden Eingriff in die Struktur der Regelleistung wie er mit einer anteiligen Kürzung verbunden ist (vgl noch unter 3.). Zu Recht hat das LSG Niedersachsen in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von Sachbezügen damit über den Betrag hinausgeht, der in der gewährten Regelleistung für die Verpflegung angesetzt ist (vgl LSG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2007, L 13 AS 14/06 ER = FEVS 58, 543, vgl auch Peters, NDV 2007, 425, 428 f). Geht man wie die Beklagte von einem Regelleistungsanteil von 35 vH für Nahrung aus, so entsprach dies zum damaligen Zeitpunkt (Regelleistung 345 Euro) einem Betrag von 120,75 Euro. Bei Anwendung der § 2 Abs 4 Satz 1, § 2b Alg II-V iVm § 1 SachbezV wäre der Wert der Verpflegung im streitigen Zeitraum mit 202,70 Euro monatlich anzusetzen. Mithin könnte diese Regelung auch dazu führen, dass dem Grundsicherungsempfänger der Wert der gewährten Krankenhauskost mit einem deutlich höheren Betrag in Ansatz gebracht würde, als ihm in der Regelleistung für Ernährung überhaupt zugestanden wird. Geht man weiterhin davon aus, dass auch bei Kindern, die sich im Krankenhaus aufhalten, eine entsprechende Berücksichtigung des Essens
der SachbezV vorzunehmen wäre, so würde sich die zum damaligen Zeitpunkt für unter 14-jährige Kinder auf 207 Euro belaufende Regelleistung auf Grund der ersparten Aufwendungen für Essen in einem Krankenhaus um 202,70 Euro monatlich reduzieren. Auch dies zeigt, dass § 2b Alg II-V keine Rechtsgrundlage dafür sein kann, über die Sachbezugsverordnung in die Struktur der Regelleistung einzugreifen. § 2 Abs 4 Alg II-V iVm der SachbezV ist mithin nicht über § 2b Alg II-V "entsprechend" anwendbar. 2. Etwas anderes folgt für den vorliegend zu entscheidenden streitigen Zeitraum auch nicht aus den Neuregelungen in § 2 Abs 5 Alg II-V iVm § 4 Alg II-V idF der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl I 2942). Hiernach ist bereitgestellte Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 vH der
SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen (Satz 1). § 2 Abs 5 Satz 1 SGB II enthält nunmehr (iVm § 4 Alg II-V) eine § 31 SGB I genügende, hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, wie bereitgestellte Vollverpflegung als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl § 13 Abs 1 Satz 1 SGB II). Allerdings trat diese Fassung der Verordnung
Januar 2008 in Kraft und misst sich keinerlei Rückwirkung bei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass mit der Neuregelung in § 2 Abs 5 Alg II-V lediglich eine Klarstellung erfolgt ist, mit der ein bereits immer schon vorhandener Regelungswille des Gesetz- und Verordnungsgebers deklaratorisch (und ggf auch mit Wirkung für die Vergangenheit) Ausdruck gefunden hat, würde auch bei einer entsprechenden Anwendung der Rechtsgedanken aus § 2 Abs 5 Alg II-V nF mit Wirkung für die Vergangenheit im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis folgen. § 2 Abs 5 Satz 3 Alg II-V bestimmt: "Übersteigt das Einkommen
den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt."
der Begründung zu § 2 Abs 5 Satz 3 Alg II-V enthält dieser Satz eine Bagatellgrenze (vgl hierzu Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, Anhang S 1274). Eine Berücksichtigung der Einnahmen aus Nahrungsgewährung erfolgt also nur dann, wenn die Einnahmen die Belastungsgrenze von derzeit 83,28 Euro übersteigen. Geht man davon aus, dass § 2 Abs 5 Satz 3 Alg II-V so zu lesen ist, dass bei bereitgestellter Vollverpflegung ein monatlicher Freibetrag von 83,28 Euro anzuwenden ist, so würde der Kläger hier auch bei rückwirkender Anwendung dieser Grenze unter diesem Freibetrag liegen. Da auf den jeweiligen Kalendermonat abzustellen ist, wäre ihm sowohl im Januar wie auch im Februar 2006 Krankenhausnahrung im Wert eines unter dieser Freibetragsgrenze liegenden Betrags gewährt worden. Auch
Januar 2008 geltenden Fassung wäre mithin eine Berücksichtigung des Einkommens nicht möglich gewesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer zulässigen, ermächtigungskonformen Berücksichtigung (hierzu noch unter 3.) von Vollverpflegung als Einkommen auch § 6 der Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden muss. Gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V wäre dann von dem "Einkommen" in Gestalt der Krankenhausernährung jeweils ein Pauschbetrag von 30 Euro abzusetzen. Geht man weiterhin davon aus, dass 35 vH der Regelleistungen von gegenwärtig 347 Euro 121,45 Euro betragen, so wären also, wenn lediglich Krankenhausverpflegung als Einkommen zur Verfügung steht, nur 91,45 Euro (121,45 abzüglich der Pauschale von 30 Euro) zu berücksichtigen. Geht man weiterhin davon aus, dass
Abs 5 Satz 3 Alg II-V ein Freibetrag von 83,28 Euro vorgesehen ist, so würde
der Logik dieser Norm eine Berücksichtigung von Einkommen nur dann erfolgen, wenn der Wert der monatlichen Krankenhauskost zwischen 83,28 Euro und 91,45 Euro liegen würde. Schon dieses Ergebnis begründet erhebliche Zweifel an der Sachgerechtigkeit der Neuregelung in § 2 Abs 5 Alg II-V. Ob in einem solchen Fall allerdings der gesamte Betrag von 91,45 Euro als Einkommen zu berücksichtigen ist oder nur derjenige, der den Freibetrag in Höhe von 83,28 Euro übersteigt, ist dem Wortlaut des § 2 Abs 5 Alg II-V ebenfalls nicht zu entnehmen. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, weil diese Norm - wie bereits ausgeführt - nicht mit Wirkung für die Vergangenheit anwendbar ist bzw bei einer Anwendung ihrer Grundgedanken ("Freibetrag von 83,28 Euro") dazu führen würde, dass die im Januar und Februar 2006 gewährte Krankenhausnahrung nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Dahinstehen kann schließlich auch, inwieweit nicht im vorliegenden Falle dem SG beizupflichten wäre, das in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, die vom Kläger gemäß § 39 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) kalendertäglich für den Aufenthalt im Krankenhaus zu entrichtenden 10 Euro seien als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe iS des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II von dem Einkommen wieder abzuziehen. Geht man davon aus, dass gewährte Nahrung grundsätzlich eine Einnahme iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II darstellen kann und findet sich eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung und Berechnung dieses Einkommens (wie sie jetzt § 2 Abs 5 Alg II-V enthält), so ist in der Konsequenz dieses Einkommen auch wie jedes andere Einkommen iS des SGB II zu behandeln. Folglich müssen auch Aufwendungen, die getätigt werden, um dieses Einkommen erzielen zu können, ihrerseits gemäß § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II einkommensmindernd Berücksichtigung finden. Der Hinweis darauf, die für die Zuzahlung
Satz 2 SGB V erforderlichen Mittel seien bereits in der Regelleistung enthalten, vermag hieran nichts zu ändern (vgl hierzu auch Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
dem Leistungssystem des SGB II ist eine individuelle Bedarfsermittlung bzw abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Grundsicherungsempfängers. Bei der Gewährung von Essen handelt es sich um einen Grundbedarf, der von der Regelleistung des § 20 Abs 1 SGB II gedeckt werden soll.
Abs 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 <BGBl I 2954>). § 20 Abs 2 SGB II geht
dem Regelungskonzept des SGB II davon aus, dass die in § 20 Abs 1 SGB II genannten Bedarfe mittels der Regelleistung in Höhe von 345 Euro abschließend und pauschaliert gedeckt werden können. Den bedarfsdeckenden und pauschalierenden Charakter der Regelleistung
dem SGB II hat der Gesetzgeber des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) nunmehr nochmals ausdrücklich unterstrichen. In § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II hat er einen auch für die Interpretation des § 20 SGB II bedeutsamen Halbsatz angefügt: "Die
diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen." § 3 Abs 3 Satz 2 SGB II lautet nunmehr: "Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen." Ergänzend wurde in § 23 Abs 1 Satz 4 SGB II geregelt: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen." Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber nochmals betonen, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht (vgl hierzu schon BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 19 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 2007 - L 20 AS 2/07 ; SG Osnabrück, 20. Juni 2007 - S 24 AS 189/07 ). Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen des SGB II ist auch ein Rückgriff auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
dem Dritten Kapitel des SGB XII verwehrt. Dies folgt aus § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II und § 21 SGB XII, wonach das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen
dem SGB II dem Grunde
einen Anspruch auf Leistungen
dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt (vgl hierzu Knickrehm, Sozialrecht aktuell, 2006, 159). Das BSG hat hieraus bereits geschlossen, dass eine Erhöhung der Regelleistung in § 20 SGB II anders als in § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht möglich ist (BSG, SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 19 ff). Demgegenüber geht das Recht der Sozialhilfe
dem SGB XII von einer individualisierten Berücksichtigung der Bedarfslagen aus. So ist in § 9 SGB XII weiterhin der Individualisierungsgrundsatz normiert,
dem sich die Leistungen der Sozialhilfe
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
der Art des Bedarfs richten. § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II ermöglicht eine abweichende Festlegung des Bedarfs, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Während der Gesetzgeber des SGB II (vgl Entwurfsbegründung BT-Drucks 15/1516, S 56) deutlich machte, dass die Regelleistung des § 20 Abs 2 die in § 20 Abs 1 SGB II genannten Bedarfe in pauschalierter Form abschließend umfasst, enthält die Begründung des Gesetzentwurfs zum SGB XII (vom 5. September 2003, BT-Drucks 15/1514, S 59) den Hinweis, dass
Abs 1 Satz 2 SGB XII ebenso wie
Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Regelsätze abweichend bemessen werden können. Wörtlich heißt es dort: "Ein Bedarf ist zB anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistung von dritter Seite erhält, zB unentgeltliches Essen." Dementsprechend wurden im früheren Recht der Sozialhilfe in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unentgeltliche Einnahmen außerhalb von Beschäftigungen, wie beispielsweise kostenlose Verpflegung, in der Regel nicht als Einkommen iS des § 76 Abs 1 BSHG, sondern als abweichender Bedarf
Abs 1 Satz 2 BSHG behandelt, der dort zur Kürzung des sozialhilferechtlichen Regelsatzes berechtigte (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Beschluss vom
dem SGB II nicht denkbar. Im Umkehrschluss ist es dann aber auch nicht möglich, einem bedürfnislosen oder einem geschickt oder wirtschaftlich handelnden Grundsicherungsempfänger Teile der Regelleistung wieder zu entziehen. Jedenfalls im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB II genannten Grundbedürfnisse erscheint es mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung kaum vereinbar, in einem verwaltungsaufwändigen Einzelfallverfahren doch eine individuelle Bedarfsprüfung vorzunehmen. Dies hätte zur Konsequenz, dass etwa regelmäßig zur Verfügung gestellte Kinderkleidung, die Nahrungsbeschaffung bei einer "Tafel", ein Freiabonnement einer Tageszeitung oder ggf sogar die Tatsache des Nichtrauchens oder Nichtalkoholkonsums jeweils bedarfsmindernd bei der Regelleistung zu berücksichtigen wäre. Eine solche Individualisierung des Bedarfs sieht allenfalls § 9 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII vor. Entsprechende Regelungen fehlen hingegen im SGB II. Der Senat kann offen lassen, inwieweit aus dem soeben aufgezeigten Regelungszusammenhang des SGB II für den Verordnungsgeber des § 13 SGB II ein grundsätzliches Verbot folgt, die in § 20 Abs 1 SGB II genannten Grundbestandteile der Regelleistung als Einnahmen individuell bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Für den vorliegend zu entscheidenden Fall kann dies dahinstehen, weil jedenfalls im Jahre 2006 die Alg II-V iVm § 13 SGB II keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für eine entsprechende Berücksichtigung der Krankenhauskost als Einkommen enthielt (oben 1.) und auch bei rückwirkender Anwendung der ab 1. Januar 2008 geltenden Alg II-V kein anderes Ergebnis folgt (2.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Permalink: http://openjur.de/u/170148.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.