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BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - Az. B 14/11b AS 55/06 R

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Hilfebedürftige gemeinsam mit ihrer

§ 22Nr 1 Rd

Nr 18 ff), weil die Zuständigkeit für die Regelleistung und die KdU nach § 6 SGB II unterschiedlich und die Leistung inhaltlich von anderen Leistungen abgrenzbar ist. c) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG> (

§ 22Nr 1 ). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerf

G, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff). 2. Der Antrag der Klägerin vom 29. November 2005 ist als Antrag auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen nach § 40 Abs 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu werten. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Durch den Wechsel der Tochter der Klägerin vom SGB II-Bezug in den BAföG-Bezug haben sich die für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach § 22 SGB II maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert.

  1. a)Nach den Feststellungen des LSG lagen die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 iVm § 19 Satz 1 SGB II vor. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum, sie war insbesondere hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt.
  2. b)Die Beklagte hat zu Recht der Klägerin gemäß § 22 SGB II die Hälfte der Unterkunftskosten bewilligt. Die Tochter der Klägerin war, obwohl sie nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, grundsätzlich gleichwohl bei der Aufteilung der KdU nach § 22 SGB II zu berücksichtigen. Ein Sonderfall, der ein Abweichen von dem Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigt, liegt nicht vor.
  3. aa)Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (BSG Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - RdNr 19, FamRZ 2008, 688 ; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 28 unter Hinweis auf BVerwGE 79, 17 zur Sozialhilfe; vgl auch BSGE 87, 228 , 236 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 zur Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Sozialhilfeempfängern; Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 24; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2007, K § 22 RdNr 17; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 38a; vgl auch § 7 Abs 4 WoGG). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (vgl BVerwGE 79, 17 ; Berlit aaO). Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Referenzsystem der Sozialhilfe einerseits und der Neuregelung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG andererseits keine ausdrücklich auf den Mehrbedarf abstellende Regelung in das SGB II aufgenommen hat.
  4. bb)Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Das BVerwG (aaO) hat im Bereich der Sozialhilfe eine Korrektur des Grundsatzes der Pro-Kopf-Aufteilung zugelassen, wenn und soweit der Hilfefall durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet war, die ohne weiteres objektivierbar waren. Das konnte sowohl ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf des Hilfesuchenden als auch eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein. Genannt wurden insbesondere Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Auch im Rahmen des § 22 SGB II kann in Sonderfällen ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl gerechtfertigt sein (

§ 20Nr 3 Rd

Nr 28). Der Fall, in dem ein BAföG-Berechtigter bei seinen Eltern wohnt und sein bei der BAföG-Leistung berücksichtigter Unterkunftsbedarf hinter seinem nach Kopfzahl ermittelten Anteil an den Wohnungskosten zurückbleibt, begründet jedoch eine solche Ausnahme nicht. Dass in den an die Tochter der Klägerin gezahlten Leistungen nach dem BAföG nur ein Bedarf in Höhe von 44 Euro für die Unterkunft enthalten ist, entspricht dem gesetzlichen Regelfall. Nach § 13 Abs 1 BAföG gelten als monatlicher Bedarf für Auszubildende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333 Euro. Dieser Bedarf erhöht sich nach § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG für die Unterkunft, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 Euro. Im Hinblick auf diesen beim BAföG berücksichtigten Unterkunftsbedarf hat die Klägerin ihren Antrag vor dem SG auf Zahlung von insgesamt 788,52 Euro monatlich beschränkt. Dass im hier streitigen Zeitraum auch beim Vorliegen einer solchen Konstellation eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen war, zeigt die Einfügung des § 22 Abs 7 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BGBl I 2006, 1706, 1709) zum

  1. Januar
  2. Danach erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten, und deren Bedarf sich nach § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen KdU. Begünstigt werden sollen von dieser Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers Auszubildende, die BAföG als Studierende im Haushalt ihrer Eltern beziehen und KdU beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen (BT-Drucks 16/1410 S 24). Der Gesetzgeber setzt damit voraus, dass vor der Neuregelung das Pro-Kopf-Prinzip Anwendung findet und der auf das studierende Kind entfallende Anteil nicht vom SGB II-Träger erstattet wird. Die Novellierung macht deutlich, dass der Gesetzgeber gesehen hat, dass in diesen Fällen eine Unterdeckung der Bedarfe entstehen kann. Die Neuregelung gilt aber erst ab dem
  3. Januar
  4. Eine rückwirkende Anwendung kommt nicht in Betracht. Sie scheidet hier auch bereits deshalb aus, weil Ansprüche der Tochter nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Tochter auf die Aufnahme einer Nebentätigkeit hätte verwiesen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  5. März 2006 - L 8 AS 307/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 13/06 R ) oder Ansprüche nach dem WoGG hätte geltend machen können (so Berlit, Wohnung und Hartz IV, NDV 2006, 5, 28 unter Hinweis auf § 7 Abs 4 und § 41 Abs 3 WoGG). Dem LSG ist im Übrigen zuzustimmen, dass die von der Klägerin begehrte Übernahme der gesamten KdU abzüglich des im BAföG enthaltenen Anteils dazu führen würde, dass vom SGB II-Leistungsträger Kosten für den Unterhalt einer nach BAföG geförderten Person übernommen und damit der grundsätzliche Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II umgangen würde. Außerdem würde von dem Grundsatz abgewichen, dass die existenzsichernden Leistungen des SGB II nicht dazu bestimmt sind, den Empfänger in die Lage zu versetzen, Unterhaltspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  6. März 2006 - L 8 AS 307/05 ; Berlit, NDV 2006, 5, 28). Derartige Verpflichtungen gehören nicht zu dem von Leistungen des SGB II im Fall der Hilfebedürftigkeit zu deckenden Bedarf nach §§ 19 ff SGB II.
  7. Die Revision ist aber begründet, soweit die Beklagte zu Unrecht nur Nebenkosten in Höhe von 192,52 Euro monatlich anerkannt hat, weil sie 15 Cent pro qm, mithin 14,70 Euro als Kosten für die Warmwasserbereitung abgezogen hat. Richtigerweise können die auf die Klägerin entfallenden Heizkosten nur um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 Euro monatlich gekürzt werden (vgl hierzu Urteil des Senats vom
  8. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R). In Höhe der Differenz von 8,48 Euro monatlich besteht noch ein Leistungsanspruch der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des äußerst geringfügigen Obsiegens der Klägerin war kein Raum für eine Kostentragung der Beklagten. Permalink: http://openjur.de/u/170154.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.