1. Zur angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks als nicht zu berücksichtigendes Vermögen bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2. 2. Die Angemessenheit der Unterkun
§ 22Nr 1 , jeweils Rd
Nr 11). b) Im Rahmen der von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Beim Streit um höhere Leistungen sind auch im SGB II Gegenstand der Prüfung grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach (BSG Urteile vom
- November 2006 - B 11b AL 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16 ff und vom
- Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R ). Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärt haben, dass sie mit den sonstigen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere der Berechnung des anrechenbaren Einkommens und des Zuschlags einverstanden seien und insoweit keine Ansprüche geltend machen würden, haben sie den Streitgegenstand hierdurch nicht wirksam begrenzt. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes ist zwar grundsätzlich zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abstrakte Verfügungssätze beinhaltet (vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-1500 § 95 Nr 1, jeweils RdNr 6 f). Letzteres hat das Bundessozialgericht (BSG) für Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits sowie Unterkunfts- und Heizungskosten andererseits angenommen (BSG
§ 22Nr 1 Rd
Nr 18 ff). Nach dem Wortlaut ihrer Erklärungen vor dem LSG und dem Gesamtzusammenhang haben die Kläger aber eine solche Begrenzung nicht vorgenommen. Bei den "sonstigen Feststellungen", insbesondere dem zu berücksichtigenden Einkommen handelt es sich lediglich um einzelne Berechnungselemente für den streitgegenständlichen Anspruch. Auch der Zuschlag nach § 24 SGB II ist wegen seiner Akzessorietät kein abtrennbarer Anspruch (vgl Urteile des Senats vom
- Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R; B 14/11b AS 59/06 R - NJW 2008, 2458 ; B 14/7b AS 42/06 R). Ebenso wenig lässt der Antrag der Kläger im Berufungsverfahren, der ohne Einschränkung auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 627,26 Euro gerichtet war, eine Begrenzung auf die KdU erkennen. In dieser Höhe war den Klägern zuvor Alg II unter Einschluss der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft gewährt worden. Das LSG hat dementsprechend im Tenor eine Verpflichtung der Beklagten zu Leistungen nach §§ 20 , 22 und 24 SGB II ausgesprochen. c) Die geltend gemachten Ansprüche betreffen die Zeit vom
- Juli 2005 bis zum
- Oktober
- Auf diesen Zeitraum bezieht sich der angefochtene Bewilligungsbescheid. Die die Folgezeiträume betreffenden Bescheide sind nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl BSGE 97, 242 =
§ 20Nr 1 , jeweils Rd
Nr 30). d) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG ( BSGE 97, 217 =
§ 22Nr 1 ). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerf
G Urteil vom
- Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff).
- Ob und ggf in welcher Höhe die Kläger Anspruch auf Alg II nach §§ 7 , 19 ff SGB II haben, kann mangels hinreichender Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit nicht abschließend beurteilt werden. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II. a) Die Hilfebedürftigkeit scheitert allerdings nicht daran, dass der Kläger zu 2) Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks ist. Das Hausgrundstück ist als angemessen anzusehen und daher nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom
- November 2004 - BGBl I 2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Eigenheim des Klägers zu 2) nicht als verwertbares Vermögen anzusehen ist, weil es zum Schonvermögen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II zählt. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt ( BSGE 97, 203 =
§ 12Nr 3 , jeweils Rd
Nr 14). Das BSG hat für Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 iVm Abs 2 des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG, BGBl I 1994, 2137) bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt (BSG, aaO, jeweils RdNr 22). Dieser Grenzwert kann allerdings nicht als quasi normative Größe herangezogen werden, es bleibt vielmehr Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. Er orientiert sich am Durchschnittsfall und bedarf je nach den Umständen des Einzelfalles einer Anpassung nach oben, ggf aber auch nach unten (BSG, aaO, jeweils RdNr 22). Diese für Eigentumswohnungen gezogene Grenze kann aber nicht ohne weiteres für Hauseigentum übernommen werden. Der Senat hält vielmehr ein Haus mit einer Wohnfläche von 91,89 qm noch für angemessen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II. Eine schematische Übertragung des für Eigentumswohnungen entwickelten Wertes würde den anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Hauseigentum überschreitet in aller Regel eine Wohnfläche von 80 qm. Der Eigentumsschutz des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II, der gerade an erster Stelle das selbst genutzte Hausgrundstück nennt, würde in diesem Punkt weitgehend leer laufen. Die enge Grenzziehung würde auch dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, der mit § 12 SGB II die Berücksichtigung von Vermögen im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe regeln wollte (BT-Drucks 15/1516 S 53). Dort wurde aber ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des II. WoBauG mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 10 RdNr 24). Selbst wenn man bei dieser Beurteilung von einem 4-Personen-Haushalt ausgeht und bei einer geringeren Bewohnerzahl die Wohnfläche entsprechend reduziert, würde eine angemessene Wohnfläche für zwei Personen von 90 qm hier nur geringfügig überschritten werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in die Wohnfläche eines Hauses ganz oder teilweise auch Flächen wie etwa Hausflure eingerechnet werden, die bei Eigentums- und Mietwohnungen nicht in die Berechnung einfließen (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Wohnflächenverordnung vom
- November 2003 <BGBl I 2346>). Dementsprechend setzte auch § 39 II. WoBauG die Wohnflächengrenze für die Förderungsfähigkeit eigengenutzter Eigentumswohnungen bei 120 qm, bei Familienheimen aber bei 130 qm an. Der Senat hält es daher bei typisierender Betrachtung für gerechtfertigt, angesichts der im Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses, die angemessene Größe gegenüber der Eigentumswohnung zu erhöhen. b) Nicht entschieden werden kann nach den Feststellungen des LSG, ob die Kläger über sonstige verwertbare Vermögensgegenstände iS des § 12 Abs 1 SGB II verfügen, die ihre Bedürftigkeit nach § 9 Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGB II ausschließen. Das LSG wird insofern noch aufzuklären haben, ob Teile des 1.003 qm großen Grundstücks als selbstständige Immobilie verwertbar sind. Entgegen der Auffassung des LSG folgt aus der nach der Wohnfläche beurteilten Angemessenheit des Hausgrundstücks nicht ohne weiteres, dass die Grundstücksgröße keine weitere Berücksichtigung findet. Das kann nur dann der Fall sein, wenn Haus und Grundstück eine solche Einheit bilden, dass sie nur als einheitlicher Vermögensgegenstand betrachtet werden können (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand März 2008, K § 12 RdNr 214a). Bei einer Grundstücksgröße von 1.003 qm besteht regelmäßig Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist. Soweit dies verneint wird, ist zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht kommt. Das LSG wird ferner festzustellen haben, ob darüber hinaus Vermögen in Form von Lebensversicherungen zu berücksichtigen ist. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG haben die Kläger mehrere Lebensversicherungen abgeschlossen. Deren Wert und Verwertbarkeit im streitigen Zeitraum ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Soweit das LSG davon ausgegangen ist, dass die Versicherungen der Tilgung des für den Hauskauf aufgenommenen Darlehens dienen sollen, ist bereits nicht dargelegt, woraus sich rechtlich eine entsprechende Verknüpfung ergibt. Da die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 5 SGB II nicht vorliegen, ist eine Zweckbestimmung zur Finanzierung des Hausgrundstückes aber auch nicht privilegiert. Mangels Angaben zum Wert der Lebensversicherungen ist auch nicht nachvollziehbar, ob sie für die Finanzierung zur Gänze aufgebraucht würden. Das LSG wird allerdings neben den Bestimmungen des § 12 Abs 2 SGB II auch zu prüfen haben, ob insofern die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II vorliegen (vgl hierzu BSG Urteil vom
- September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - RdNr 22; Urteile vom
- April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R ua; Urteil vom
- Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R -
§ 12Nr 4 ).
3. Zur Feststellung der Höhe der Ansprüche der Kläger wird das LSG ferner ihren Bedarf im einzelnen noch zu ermitteln haben.
- a)Das LSG hat bereits zu Recht ausgeführt, dass eine Bedarfsgemeinschaft aus der Klägerin zu 1) (§ 7 Abs 3 Nr 1 SGB II) und ihrem Ehemann (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II) bestand. Den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft hat die Beklagte zutreffend zunächst dergestalt ermittelt, dass sie gemäß § 20 Abs 3 SGB II für die Kläger jeweils 298 Euro als Regelleistung zu Grunde gelegt und hierzu jeweils 1/2 der Unterkunftskosten addiert hat.
- b)Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass zum Bedarf der Kläger gemäß § 22 SGB II jeweils die Hälfte der Unterkunftskosten gehört. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. In welcher Höhe ein nach § 22 SGB II zu deckender Bedarf besteht, kann anhand der Feststellungen des LSG jedoch nicht entschieden werden.
- aa)Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ob die von den Klägern geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 716,59 Euro (Schuldzinsen in Höhe von 548,56 Euro, Bewirtschaftungskosten in Höhe von insgesamt 103,76 Euro und Heizkosten in Höhe von 64,27 Euro) angemessen sind, kann anhand der bislang vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entschieden werden. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat, sodann ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist ( BSGE 97, 254 =
§ 22Nr 3 , jeweils Rd
Nr 19, 20). Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, aaO, jeweils RdNr 21). Schließlich ist zu überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (BSG, aaO, jeweils RdNr 22). bb) Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bewohnen. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II indiziert allerdings noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus iS des § 22 SGB II. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers, wirkt sich aber nicht auf die Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten aus (vgl BSGE 97, 203 =
§ 12Nr 3 , jeweils Rd
Nr 24). § 22 Abs 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen. Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs 1 GG nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern. Der Eigentümer ist ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R). Dies steht nicht im Wertungswiderspruch zum Verwertungsausschluss des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt ( BSGE 97, 263 =
§ 12Nr 3 , jeweils Rd
Nr 13). Das dort genannte "Schonvermögen" soll der Hilfebedürftige deshalb nicht verwerten müssen. Dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt dient auch die leistungsrechtliche Vorschrift des § 22 SGB II (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 5). Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 SGB II Mietern wie Eigentümern nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt. Es ist daher für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims wie bei einer Mietwohnung die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und den Aufwendungen für eine Wohnung dieser Größe mit unterem Wohnstandard zu Grunde zu legen. Abzustellen ist für die Angemessenheit der Aufwendungen auf Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im räumlichen Bereich, der den Vergleichsmaßstab bildet ( BSGE 97, 254 =
§ 22Nr 3 , jeweils Rd
Nr 20). Welche Kosten hier für dieses Preissegment allerdings konkret zu Grunde zu legen ist, kann nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden. Die Tabellenwerte in § 8 WoGG stellen grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar (vgl BSGE 97, 254 =
§ 22Nr 3 , jeweils Rd
Nr 23; BVerwGE 75, 168 ; 77, 232 ; 97, 110 und zuletzt BVerwG Urteile vom
- August 2004 - 5 C 8.04 - NJW 2005, 310 und vom
- April 2005 - 5 C 15.04 - DVBl 2005, 1326 = NVwZ 2005, 1197 ; vgl hierzu auch Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 36 ff; zur Unanwendbarkeit der Tabelle zu § 8 WoGG im BSHG vgl auch Hofmann in LPK-BSHG,
- Aufl 2003, § 12 RdNr 24; s auch Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand März 2008, K § 22 RdNr 20). Insbesondere spiegeln sich in diesen Tabellenwerten nicht die örtlichen Gegebenheiten wieder. Auf die Tabellenwerte kann nur zurückgegriffen werden, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen. Es spricht viel dafür, dass hier in Ermangelung eines Mietspiegels der örtliche Grundstücksmarktbericht 2005 des Gutachterausschusses für Grundstücke im Landkreis Teltow-Fläming eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage bietet. Abschließend kann dies jedoch nicht beurteilt werden, weil es insofern an Feststellungen zum Konzept und zur Datenbasis dieses Berichtes fehlt. Wird auf die Daten des Berichts zurückgegriffen, ist nicht, wie die Beklagte meint, ohne weiteres auf die Mieten für unsanierte oder teilsanierte Wohnungen abzustellen, sondern lediglich auf das untere Segment. Wo dieses ggf nach den im Grundstücksmarktbericht abgebildeten unterschiedlichen Wohnstandards zu verorten ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Ob insofern die vom LSG zu Grunde gelegten Mieten für Neubauten maßgeblich sind, ist eher zweifelhaft. Es fehlen jedenfalls Feststellungen zu Ausstattung, Lage und Bausubstanz der den einzelnen Kategorien zugeordneten Wohnungen im Grundstücksmarktbericht, die den Maßstab für die angemessenen Kosten des Hauses der Kläger bilden. Schließlich wird festzustellen sein, ob für die Kläger eine konkrete Unterkunftsalternative besteht. Höhere Kosten der Unterkunft können die Kläger nicht deshalb fordern, weil die Beklagte sie vor der Herabsetzung der Leistung nicht ordnungsgemäß zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert habe. Ein Hinweis, wie er den Klägern hier mit Schreiben vom
- April 2005 erteilt wurde, ist insofern ausreichend. Er hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhält ( BSGE 97, 231 =
§ 22Nr 2 , jeweils Rd
Nr 29; BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R).
- cc)Der angemessenen Nettokaltmiete sind die angemessenen Nebenkosten sowie Heizkosten hinzuzufügen. Bis zur Summe dieser angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl Kalhorn in Hauck/Noftz, aaO, RdNr 14). Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Soweit die von den Klägern geltend gemachten Neben- und Heizkosten grundsätzlich als angemessen anzusehen sind, wovon die Beteiligten nach ihren übereinstimmenden Erklärungen ausgehen, wird das LSG allerdings, sofern eine gesonderte Verwertbarkeit von Grundstücksteilen in Betracht kommt, zu berücksichtigen haben, dass die auf diesen Teil entfallenden Abgaben und Kosten nicht zu den Kosten nach § 22 SGB II zählen. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch zu beachten haben, dass von den Heizkosten kein Abschlag für die Warmwasserbereitung in Höhe von 13,73 Euro (0,15 Euro pro
- qm)gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im streitigen Zeitraum lediglich ein Abzug in Höhe von 10,74 Euro (2 x 5,37 Euro) monatlich vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R). 4. Dem Gesamtbedarf der Kläger ist sodann das Einkommen des Klägers zu 1. gegenüberzustellen, § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II. Das LSG hat - den Senat nach § 163 SGG bindend - ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.255,98 Euro festgestellt. Hiervon sind zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens die in § 11 Abs 2 SGB II vorgesehenen Kosten abzusetzen. Soweit sich ergibt, dass nicht der gesamte Bedarf der Kläger durch Einkommen oder Vermögen des Klägers zu 2) gedeckt werden kann, wird der Anspruch der Kläger nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II zu bemessen sein. Danach gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Jeder der Kläger ist damit in dem Umfang anspruchsberechtigt, der dem Anteil seines persönlichen Bedarfs am Gesamtbedarf entspricht. Die Differenz zwischen dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft einerseits und ihrem Gesamteinkommen andererseits wird - sofern die Differenz zugunsten des Gesamtbedarfs besteht - entsprechend der Bedarfsanteile auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Der Senat stimmt mit dem LSG überein, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift nicht bestehen. Sie ist insbesondere nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie nichtbedürftige Personen zu Bedürftigen macht. Dieser Sichtweise steht schon entgegen, dass dem Nichtbedürftigen ein eigener Leistungsanspruch zugebilligt wird (vgl BSGE 97, 217 =
§ 22Nr 1 , jeweils Rd
Nr 15). Soweit durch die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II Leistungsansprüche der bedürftigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft "gekürzt" werden, ist dies zumindest solange hinzunehmen, als es sich um eine "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft handelt, in der die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen (BSG, aaO).
- Das LSG wird schließlich noch festzustellen haben, ob und in welcher Höhe ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht (vgl dazu Urteile des Senats vom
- Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R; B 14/11b AS 59/06 R - NJW 2008, 2458 ; B 14/7b AS 42/06 R). Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170177.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English