Nr 11; BSG
Das LSG hat den Ehemann der Klägerin aber zu Recht beigeladen nach § 75 Abs 1 SGG, weil sein Einkommen und sein Bedarf im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin hilfebedürftig ist, berücksichtigt wird und er damit in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (vgl BSGE 97, 265 =
Nr 13; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 33a).
Nr 30), die Klägerin hat insoweit ihre Klage im Berufungsverfahren aber in Anwendung des § 99 Abs 1 SGG zulässig erweitert. d) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 ( BGBl I 2014 ) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG ( BSGE 97, 217 =
Nr 30). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerfG Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff). 2. Nach den Feststellungen des LSG erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014 ). Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen, sie ist insbesondere hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
Nr 13; BSGE 97, 265 =
Nr 13; Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R -
Nr 11). c) Keinen Anspruch hat die Klägerin auf Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Beiträge zu zwei Lebensversicherungen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen sind, worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat, im Rahmen des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II vom Einkommen abzusetzen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Sie stellen aber keinen gesondert zu berücksichtigenden Bedarf dar, sondern wirken sich auf das Einkommen aus, wenn der Hilfebedürftige über Einkünfte verfügt (vgl BSGE 97, 265 =
Nr 32; BSG
Nr 30, 31;
Nr 28). d) Unzutreffend und zum Teil nicht ausreichend ermittelt sind die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Die Beklagte ist allerdings im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bedarf der Klägerin gemäß § 22 SGB II die Hälfte der Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Der Beigeladene war, obwohl er nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II war, grundsätzlich gleichwohl bei der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu berücksichtigen. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R -; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - FamRZ 2008, 688 ; BSGE 97, 265 =
Nr 28 unter Hinweis auf BVerwGE 79, 17 zur Sozialhilfe). Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen die Grundmiete und die Nebenkosten sowie die Kosten für die Wärmeversorgung. aa) Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte den Betrag von 2,43 Euro monatlich für den in der Warmmiete enthaltenen Küchenmöbelzuschlag nicht berücksichtigt hat. Das LSG hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass Hausrat gemäß § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II zu dem aus der Regelleistung zu bestreitenden Bedarf gehört. Allerdings wird insofern noch zu überprüfen sein, ob die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl zu den Kosten für eine Garage BSGE 97, 231 =
Nr 28).
Nr 24). Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass innerhalb familienhafter Beziehungen die Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend den individuellen Bedarfen erfolgt. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht (BSG, aaO, RdNr 29). Aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität, § 3 Abs 3 SGB II, folgt der vom LSG hervorgehobene Grundsatz, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird. Daraus rechtfertigt sich auch, dass für den Partner nur das in seinem Fall existenziell Notwendige als sein Bedarf anzusetzen ist. b) Der maßgebliche Bedarf des Beigeladenen ist entgegen der Auffassung des LSG grundsätzlich anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bestimmen, nicht nach dem SGB XII (vgl BSGE 97, 242 =
Nr 24; BSG
Der Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II sieht keine Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des Bedarfs vor, sondern nennt allein den "Gesamtbedarf". Mangels ausdrücklicher Bezugnahme etwa auf das SGB XII kann es sich dabei nach dem Wortsinn nur um den nach dem SGB II ermittelten Bedarf handeln. Danach ist hier für den Beigeladenen wie für die Klägerin eine Regelleistung in Höhe von 298 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 monatlich zu Grunde zu legen.
Nr 35 zur Altersrente). Zu Recht nicht berücksichtigt hat die Beklagte die Leistung nach § 8 BerRehaG, weil dies nach § 9 Abs 1 BerRehaG ausgeschlossen ist. Vom Einkommen des Beigeladenen ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abzuziehen. Entgegen der Auffassung des LSG ist auch insoweit nicht auf § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII zurückzugreifen. Ebenso wie der Bedarf grundsätzlich nach dem SGB II zu bemessen ist, sind für das Gesamteinkommen die Vorschriften des SGB II maßgeblich. Gründe, die ein Abweichen hiervon gebieten könnten, sind hier nicht ersichtlich. Der Betrag von 30 Euro deckt die Beiträge zu privaten Versicherungen ab, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind (vgl BSGE 97, 254 =
Nr 26). Von der Pauschale nicht erfasst werden die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen, die nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II gesondert absetzbar sind. Bis zum Abschluss der Sterbegeldversicherung überstieg die Pauschale hier die tatsächlichen Versicherungsbeiträge des Beigeladenen. Die Überschreitung beruhte auf einer privatautonomen Disposition des Beigeladenen. Ungeachtet der Frage, ob die Anwendung des § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII, wonach die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, tatsächlich hier zu einer für den Beigeladenen günstigeren Beurteilung führen würde (vgl zur Sterbegeldversicherung BVerwGE 116, 342 ), gibt es keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihn hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge anders zu behandeln als ein potenziell anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das Einkommen erzielt und dessen Einkommen sich nach dem SGB II berechnet. g) Ergibt eine Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs mit dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft eine Differenz zugunsten des Gesamtbedarfs, besteht in diesem Umfang ein Leistungsanspruch der Klägerin. Zwar bestimmt § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Aus dieser Formulierung folgt, wie das BSG bereits entschieden hat ( BSGE 97, 217 =
Nr 13), dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 33; aA Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, SGb 2008, 282). Dieses gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt. Ist allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist. Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II müsste die Differenz zwischen Gesamtbedarf und Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft entsprechend der Bedarfsanteile auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden und es würde auch ein Anteil auf den Beigeladenen entfallen. Da er gemäß § 7 Abs 1 und 4 SGB II aber vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist, könnte er den auf ihn entfallenden Anteil am Gesamtbedarf nicht geltend machen. Auch Sozialhilfe könnte er nicht beanspruchen, weil sein Einkommen nach § 19 SGB XII zuerst auf seinen eigenen Bedarf angerechnet würde. Damit würde notwendig eine tatsächliche Unterdeckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft eintreten. Diese am Wortlaut orientierte Vorgehensweise ist unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG weder gewollt noch rechtmäßig. Sie widerspricht bereits dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II sieht vor, dass der ungedeckte Bedarf gleichmäßig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird, und erweist sich damit als Berechnungsvorschrift, die für den Regelfall eine vereinfachte Zuordnung des nicht durch Einkommen und Vermögen gedeckten Bedarfs zu den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ermöglicht (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO, § 9 RdNr 32). Wenn der Gesetzgeber in der Begründung zu § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II betont, dass dann, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf an der Hilfebedürftigkeit beteiligt ist ( BT-Drucks 15/1516 S 53 ), liegt dem erkennbar die Vorstellung zu Grunde, dass der Gesamtbedarf sich aus der Summe der Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergibt. Das ist zutreffend für den Fall, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zumindest potenziell anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind. Nur dann kann durch die Geltendmachung aller Einzelansprüche der Gesamtbedarf gedeckt werden. Bei einer "funktionierenden" Bedarfsgemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen ( BSGE 97, 217 =
Nr 15). Entfällt aber ein Anteil des Gesamtbedarfs auf ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das diesen Anspruch nicht realisieren kann, ist die Deckung des nach dem SGB II bestehenden Gesamtbedarfs nicht mehr gewährleistet. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei gemischten Bedarfsgemeinschaften in dieser Konstellation in Kauf nehmen wollte, dass durch die anteilige Verteilung des Gesamtbedarfs eine Lücke in der Bedarfsdeckung verbleibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Systemabgrenzung von SGB II und SGB XII in diesen Fällen nicht bedacht und geregelt hat (vgl Spellbrink, Die horizontale Methode der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit gem § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II und ihre Konsequenzen, Sozialrecht Aktuell 2008, 10, 12; grundlegend zum Problem der Systemabgrenzung Knickrehm, Kosten des Umgangsrechts und Regelleistungen nach dem SGB II, Sozialrecht Aktuell 2006, 159 ff). Art 3 Abs 1 GG gebietet in diesen Fällen entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, dass § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II nur für die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anwendung findet (vgl BSGE 97, 217 =
Nr 15). Nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen ist auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Anteil ihres individuellen Bedarfs am Gesamtbedarf zu verteilen. Ansonsten würden Hilfebedürftige, die - wie die Klägerin - mit einer Person zusammenleben, die Altersrente bezieht und vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, schlechter stehen als Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen oder zumindest potenziell nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personen leben. Dafür ist jedenfalls dann kein sachlicher Grund ersichtlich, wenn die vom Leistungsausschluss nach dem SGB II betroffene Person wegen der anderen Einkommensberechnung nach dem SGB XII auch dort nicht leistungsberechtigt ist. Geboten ist daher eine Auslegung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II, die sicherstellt, dass Ansprüche der nach dem SGB II Berechtigten nicht durch die Art der Berechnung des Anspruchs verkürzt werden. Es wäre auch angesichts der Funktion der Leistung nach dem SGB II, das soziokulturelle Existenzminimum sicherzustellen, im Hinblick auf Art 1 GG problematisch, wenn die Berechnung zu einer Verkürzung der Ansprüche der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (vgl BSGE 97, 217 =
Nr 15). Ob und in welcher Höhe sich danach ein Anspruch der Klägerin auf über die von der Beklagten anerkannten Leistungen hinaus ergibt, wird das LSG zu entscheiden haben, nachdem es die bei dem Beigeladenen zu berücksichtigenden Mehrbedarfe sowie die genaue Höhe der Kosten der Unterkunft in den einzelnen Bewilligungsabschnitten ermittelt hat. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170178.html Kommentare
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