dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen (horizontale Berechnungsmethode); es ist nicht
Ermittlung der individuellen Bedarfe der Partner nur das überschießende Einkommen zu verteilen (vertikale Berechnungsmethode). Tatbestand Streitig ist, ob die Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum von April bis 31. Juli 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat. Die 1967 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1997 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) ist Schülerin. Für sie sind in dem oben benannten Zeitraum Kindergeld in Höhe 154,- EUR sowie Unterhalt von 249,- EUR bzw 257,- EUR monatlich gezahlt worden. Die Klägerin zu 1) erzielte im streitbefangenen Zeitraum mit Ausnahme des Monats April 2005 Erwerbseinkommen als Verkäuferin. Die Klägerinnen bewohnen einen Teil eines im Miteigentum der Klägerin zu 1) stehenden Hauses. Der Klägerin zu 1) wurde eine Eigenheimzulage gewährt, die im streitigen Zeitraum monatlich 276,95 EUR (Betrag auf zwölf Monate verteilt) betrug. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 31. Januar 2005 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II (Arbeitslosengeld II <Alg II> und Sozialgeld) für den Zeitraum vom
dem SGB II. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Leistungen der Klägerin zu 1) die Eigenheimzulage und bei der Klägerin zu 2) das Kindergeld sowie den Unterhalt als deren jeweiliges Einkommen. Einen Pauschbetrag für private Versicherungen brachte sie hiervon nicht in Abzug. Ferner legte die Beklagte eine Regelleistung der Klägerin zu 1) von 345,- EUR und eine Leistung für Mehrbedarf als Alleinerziehende in Höhe von 41,- EUR monatlich zu Grunde. Für die Klägerin zu 2) ging sie von einer monatlichen Regelleistung von 207,- EUR aus. Daneben berechnete sie den Unterkunftsbedarf der Klägerinnen mit je 238,56 EUR. Den Widerspruch der Klägerin zu 1) wegen der Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen beschied die Beklagte abschlägig (Widerspruchsbescheid vom
dem SGB II auf 313,05 EUR abzusenken. Für den Monat Juli 2005 erfolgte alsdann durch Bescheid vom
dem das Sozialgericht Oldenburg (SG) die Beklagte durch Beschluss vom 24. Juni 2005 (S 45 AS 415/05 ER) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtet hatte, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ohne "Anrechnung" der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren, änderte die Beklagte die Bescheide vom
Maßgabe der nicht angegriffenen Änderung durch das SG rechtmäßig. Die Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin zu 2) sei
Vm Satz 2 SGB II nicht zu beanstanden. Zwar sei das Kindergeld einkommenssteuerrechtlich dem Kindergeldberechtigten, also im Regelfall dem berechtigten Elternteil zuzurechnen. Dieses gelte jedoch nur soweit, wie das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt werde. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Regelungskonzept bestünden nicht. Für die Klägerin zu 2) habe während des gesamten streitigen Zeitraums ein Regelbedarf von 207,- EUR plus 238,56 EUR für Kosten der Unterkunft bestanden. Dem sich hieraus ergebenden Gesamtbedarf von 445,56 EUR stünden Unterhalt von 249,- EUR plus 154,- EUR Kindergeld gegenüber. Hieraus folge ein ungedeckter Bedarf von 42,56 EUR. Von dem Kindergeld der Klägerin zu 2) sei auch keine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,- EUR in Abzug zu bringen. Dem stünden sowohl § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, als auch § 3 Nr 1 Alg II-V entgegen. Danach sei ein Pauschbetrag von 30,- EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger abzusetzen, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Mit diesem Betrag würden die Beiträge für Versicherungen abgedeckt, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht für jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft diese Pauschale vorsehe, denn es sei davon auszugehen, dass in dem jeweiligen Haushalt nur eine dieser Versicherungen bestehe und der Versicherungsschutz nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den Partner und die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder umfasse. Es sei im Verlaufe des Verfahrens auch nicht geltend gemacht worden, dass Versicherungsbeiträge von der Klägerin zu 2) aufgebracht würden. Soweit im konkreten Fall die Pauschale im Monat April 2005 überhaupt keine Berücksichtigung finde, sei dieses ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Pauschbetrag sei keine zusätzliche Leistung, sondern werde nur in Abzug gebracht, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt worden sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbeitrag für Versicherungen von 13,40 EUR im Monat unterschreite die Pauschale. Deswegen sei sie im Hinblick auf die Monate Mai bis Juli 2005 nicht beschwert. Im Übrigen begegne die Berechnung der Leistungen
dem SGB II durch den Beklagten keinen Bedenken und seien diese auch nicht vorgebracht worden. Die Klägerinnen machen mit der vom Senat zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht (BSG) eine Verletzung von § 62 Einkommensteuergesetz (EStG), § 13 SGB II, § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II und des Sozialstaatsprinzips aus Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) geltend. Für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 tragen die Klägerinnen vor, durch die von der Beklagten angewendete "vertikale" Berechnungsmethode anstatt der
Abs 2 Satz 3 SGB II vorgeschriebenen "horizontalen" mindere sich der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1) um 4,92 EUR monatlich. Im Ergebnis folge hieraus zwar für die Bedarfsgemeinschaft keine Änderung im Hinblick auf die Höhe der zustehenden Leistungen. Es ergebe sich jedoch eine andere Aufteilung des Leistungsanspruchs zwischen den beiden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Für den Monat April 2005 gelte, dass die Versicherungspauschale vom Einkommen des Kindes - also vom Kindergeld - in Abzug zu bringen sei, auch wenn dieses das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft bilde. Ansonsten blieben die Aufwendungen für Versicherungen, selbst dann, wenn sie tatsächlich getätigt würden, in einer solchen Konstellation gänzlich unberücksichtigt. Fraglich sei bereits, ob es von der Verfassung gedeckt sei, wenn das Kindergeld dem Kind als Einkommen zugeordnet werde.
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sei das Kindergeld in der Regel dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen zugerechnet und die Versicherungspauschale von diesem Einkommen in Abzug gebracht worden. Hieraus folge, übertragen auf das SGB II eine um 30,- EUR höhere Leistung. Durch die andere Zuordnung im Rahmen des SGB II könnten Familien mit Kindern sich, wenn die Versicherungspauschale nicht auch vom Kindergeld in Abzug gebracht werde, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen nicht mehr leisten, obwohl gerade sie diese besonders dringend benötigten. Im Übrigen habe es der Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht bedurft, denn auch wenn das Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen wäre, könnte das Kind
Abs 2 Satz 3 SGB II entsprechend seinen individuellen Bedarf an dem in der Bedarfsgemeinschaft vorhandenen Einkommen partizipieren. Das Kindergeld würde lediglich als Einkommen auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aufgeteilt werden. Ferner sei fraglich, ob die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V der Verordnungsermächtigung des § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II entspreche, da sie nicht nur die Höhe der Pauschale regele, sondern auch den Kreis der Begünstigten bestimme. Insoweit stehe § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V auch nicht in Übereinstimmung mit § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, der von einer grundsätzlichen Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge vom Einkommen, also auch dem Kindergeld ausgehe. Zudem sei in der Regelleistung
dem eindeutigen Wortlaut von § 20 Abs 1 SGB II kein Betrag zur Unterhaltung von Versicherungen enthalten. Wenn ein Sicherungsbedürfnis gerade von Familien mit Kindern anerkannt werde, sei es jedoch erforderlich, wenigsten bei vorhandenem Einkommen die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
der horizontalen Berechnungsweise ein um 4,92 EUR höherer, jedoch ein im gleichen Umfang für die Klägerin zu 2) niedrigerer Leistungsanspruch. Da innerhalb der Bedarfsgemeinschaft aus einem Topf gewirtschaftet werde, komme es zu einer faktischen Zusammenführung der Individualansprüche in der Bedarfsgemeinschaft. Zumindest im konkreten Fall, in dem die Höhe des einzelnen Leistungsanspruchs keinen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht habe, würde eine Neubescheidung mit Berechnung
der horizontalen Berechnungsweise lediglich eine geänderte Ausweisung der Höhe der Individualansprüche
sich ziehen, nicht jedoch eine Änderung der Höhe des Leistungsbetrags an die Bedarfsgemeinschaft. Die Versicherungspauschale sei im Monat April 2005 nicht von dem Einkommen der Klägerin zu 1) abzusetzen. Eine Ungleichbehandlung der volljährigen Hilfebedürftigen mit Einkommen und solcher ohne Einkommen sei - soweit es die Versicherungspauschale betreffe - sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor. Ziel des SGB II sei die Eingliederung der Hilfebedürftigen in Arbeit. Sie sollten in die Lage versetzt werden ohne Leistungen
dem SGB II zu leben. Um dieses Ziel zu erreichen seien Anreize erforderlich. Ein derartiger Anreiz sei die Einräumung eines Freibetrags in Höhe der pauschalierten Kosten für Versicherungen vom erzielten Einkommen. Die Deckung des Bedarfs "Absicherung von Lebensrisiken durch Versicherung" sei nicht von der Regelleistung
Abs 1 SGB II umfasst; eine abweichende Festlegung der dort benannten Bedarfe sei im SGB II nicht zulässig (§ 3 Abs 3 Satz 2 SGB II). Durch die Regelleistung werde nur das sozio-kulturelle Existenzminimum gesichert. Die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale habe daher, wie das BSG bereits bestätigt habe, keine leistungserhöhende Wirkung. Vor dem Hintergrund des Aspekts des Forderns in der Gestalt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen ausschließlich vom erzielten Einkommen und nicht bei jeglichem Bezug von staatlichen Sozialleistungen auch vom Sozialstaatsprinzip gedeckt. Die Alg II-V schränke den Kreis der Anspruchsberechtigten auch nicht ein, sondern erweitere diesen um diejenigen minderjährigen Kinder, die über genügend Einkommen verfügten, um keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern zu bilden und deren Einkommen nicht aus Erwerbstätigkeit stamme, sondern etwa Unterhalts- oder staatlichen Sozialleistungen. Gründe Die Revision der Klägerinnen ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Lediglich die Revision der Klägerin zu 1) betreffend den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 ist begründet. Sie hat insoweit einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (A). Die Klägerin hat durch die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angewendete vertikale Berechnungsmethode individuell niedrigere Leistungen erhalten, als ihr
der gesetzlich vorgesehenen horizontalen Berechnungsweise (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II) zugestanden hätten. Hieraus folgt in den Monaten Mai und Juni 2005 ein Anspruch auf um 5,- EUR und im Juli 2005 um 4,- EUR höhere Leistungen für die Klägerin zu 1)
der horizontalen Berechnungsmethode zugestanden hätten
Die Klägerinnen haben auch keine entsprechende Verfahrensrüge im Revisionsverfahren erhoben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar,
den von den Beteiligten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin zu 1) Anspruch auf Alg II hat. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB II, da sie das
<A> Die Beklagte hat die Höhe der den beiden Klägerinnen jeweils individuell zustehenden Leistungen im Zeitraum vom
der sogenannten "vertikalen" anstatt der "horizontalen" Berechnungsmethode vorgenommen hat. Die Klägerin zu 1) hat hieraus folgend im zuvor benannten Zeitraum einen Anspruch auf eine monatlich um 5,- EUR (Mai und Juni 2005) bzw 4,- EUR (Juli 2005) - insgesamt 14,- EUR - höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Abs 2 SGB II (hier in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 ) für eine Alleinstehende in Höhe von 345,- EUR und der Klägerin zu 2) von 207,- EUR angenommen. Zusätzlich hat sie bei der Klägerin zu 1) einen Mehrbedarf als Alleinerziehende von 41,- EUR angesetzt. Als Kosten der Unterkunft (KdU) iS des § 22 SGB II hat sie für beide Klägerinnen zusammen 477,12 EUR zu Grunde gelegt. Dieses ergibt einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.070,12 EUR. Bei der Klägerin zu 2) hat die Beklagte das Kindergeld in Höhe von 154,- EUR und den Unterhalt in Höhe von 249,- EUR (Monate Mai und Juni 2005) bzw 257,- EUR (Juli 2005) als Einkommen berücksichtigt. Der Klägerin zu 1) hat sie einen rechnerisch zutreffenden Betrag von 77,12 EUR als zu berücksichtigendes Einkommen (§§ 11 und 30 SGB II) aus Erwerbstätigkeit zugerechnet.
der zuletzt im Bescheid vom 30. Juni 2005 vorgenommen Berechnung der Gesamtleistung und der Individualsprüche der beiden Klägerinnen auf Grundlage dieser Ausgangsdaten, hat die Beklagte eine Verteilung der Gesamtleistung von 590,- EUR auf Individualansprüche von 547,43 EUR bzw 555,48 EUR für die Klägerin zu 1) und 42,56 EUR bzw 34,56 EUR für die Klägerin zu 2) errechnet. Sie hat dabei entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II die sogenannte vertikale Berechnungsmethode verwendet.
F des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2954) gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Aus dieser Formulierung folgt, wie das BSG bereits entschieden hat (BSG Urteil vom
dem SGB II sind (s zu dem Fall, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen ist: BSG Urteil vom
der horizontalen Berechnungsmethode ist hingegen zunächst der Bedarf der beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Dieser beträgt bei der Klägerin zu 1) 624,56 EUR und bei der Klägerin zu 2) 42,56 EUR/34,56 EUR. Die Errechnung des Bedarfs der Klägerin zu 2) erfolgt unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt. Das Einkommen des minderjährigen Kindes steht nämlich anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft
Vm § 7 Abs 3 Nr 3 und 4 SGB II.
Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. "Partner" iS dieser Vorschrift sind jedoch
der ausdrücklichen Definition in § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014 ) nicht die minderjährigen Kinder.
Abs 3 Nr 3 SGB II gehören als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft,
Abs 2 Satz 2 SGB II bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Kinder zu berücksichtigen. Aus Satz 1 und 2 des § 9 Abs 2 SGB II zusammen folgt mithin umgekehrt, dass Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft bei Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern außer Betracht zu bleiben haben. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung zudem in der sich aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II ergebenden Regel, wonach minderjährige Kinder dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt iS des SGB II durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 53). Einkommen und Vermögen von minderjährigen Kindern dient also
dem System des SGB II vorrangig dazu, den Bedarf der Kinder zu decken, steht mithin nicht bzw nur oberhalb der Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder, zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung. Die Bedarfe der beiden Leistungsberechtigten im vorliegenden Fall stehen danach innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in einem Verhältnis von 93,62 % bzw im Juli 2005 von 94,75 % (Klägerin zu 1) zu 6,38 % bzw 5,25 % im Juli 2005 (Klägerin zu 2). Dieses ergibt einen Gesamtbedarf der Klägerin zu1) von 552,36 EUR (93,62 % von 590,- EUR) für die Monate Mai und Juni 2005 sowie 551,44 EUR für Juli und der Klägerin zu 2) von 37,64 EUR im Mai und Juni 2005 sowie 30,56 EUR im Juli 2005. Der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1) ist mithin
der horizontalen Berechnungsmethode um 4,92 EUR =
der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II 5,- EUR monatlich (1. Mai bis 30. Juni 2005) bzw 4,01 EUR =
der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II 4,- EUR (Juli 2005) - also insgesamt: 14,- EUR - höher als
der vertikalen.
wie vor einen individuellen Anspruch jedes Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft auf die ihm zustehende Leistung in Abrede stellt. Auch in der Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche der einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft aber deren Individualansprüche (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 12, mwN). Dieses folgt eindeutig aus der Formulierung in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen "Personen" erhalten. Anspruchsinhaber ist die einzelne Person und nicht die Bedarfsgemeinschaft als Rechtssubjekt (vgl BSG aaO, RdNr 12). Zudem bedürfte es der Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen auf Alg II und Sozialgeld nicht, wenn alle Individualansprüche lediglich Rechnungsposten für den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft wären (vgl hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II,
der vertikalen Berechnungsmethode, wie sie die Beklagte in dem Bescheid vom 30. Juni 2005 verwendet hat, einen Individualanspruch auf Sozialgeld in Höhe von 42,56 EUR im Mai und Juni 2005 bzw im Monat Juli 2005 von 34,56 EUR gehabt hätte.
der horizontalen Methode reduziert sich der Anspruch auf Grund des Verteilungsmodus des Einkommens der Klägerin zu 1) auf 37,64 EUR bzw 30,56 EUR monatlich. Inwieweit die Beklagte berechtigt ist die zuvor benannte Differenz für den Zeitraum vom
vertikaler und horizontaler Berechnungsmethode identisch. Soweit die Beklagte in den Bescheiden vom
Abs 2 Nr 3 SGB II auch grundsätzlich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II ermächtigt das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber durch die Alg II-V vom 20. Oktober 2004
gekommen.
deren § 3 Nr 1 sind als Pauschbeträge vom Einkommen abzusetzen ein Betrag von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die
Grund und Höhe angemessen sind... soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben
weist. Der Verordnungsgeber hat mithin durch die Festlegung auf den Betrag von 30 EUR monatlich den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" in § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II ausgefüllt. Durch die Pauschalierung der in § 11 Abs 2 Nr 3 erster Halbsatz SGB II benannten Absetzbeträge soll zum Einen vermieden werden, dass bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall die Höhe der aufgewandten Versicherungsbeiträge überprüft werden muss. Unabhängig davon, ob höhere oder niedrigere Beiträge oder möglicherweise sogar keine Beiträge für private Versicherungen gezahlt werden, ist die Pauschale
Etwas anderes gilt, wenn
letzter Halbsatz Alg II-V höhere notwendige Ausgaben
gewiesen werden. Das kann insbesondere der Fall sein bei den in § 11 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz Buchst a und b SGB II benannten Versicherungen (Krankheit und Pflegebedürftigkeit oder Altersvorsorge, soweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und die Beiträge nicht
Nr 1 Alg II-V ist die Versicherungspauschale von 30 EUR nur abzusetzen von dem Einkommen des volljährigen Hilfebedürftigen und vom Einkommen des minderjährigen Hilfebedürftigen, soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
S des SGB II durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Auch diese Regelung dient dazu den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" auszufüllen. Abgestellt wird insoweit auf die Üblichkeit bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern. Gleiches gilt, wenn durch § 3 Nr 1 Alg II-V geregelt wird, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zumindest mit minderjährigen Kindern und einem alleinerziehenden Elternteil, der Pauschbetrag nur einmal zum Abzug gebracht werden kann, nämlich vom Einkommen des Elternteils. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass die eingangs benannten Versicherungen in einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal vorhanden sind und zumindest die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder mit erfassen (vgl BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3 , RdNr 27; vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R ; s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 106). Bei fehlenden Einkünften der Eltern kann das dazu führen, dass ein Pauschalabzug für Versicherungen nicht in Betracht kommt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes und den Sinn und Zweck des Kindergeldes keine durchgreifenden Bedenken. Das Kindergeld ist
Abs 1 Satz 3 SGB II Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II bewirkt damit einerseits, dass die Unterhaltssicherung für minderjährige Kinder zunächst im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt (s hierzu BSG Urteile vom
Abs 2 Satz 3 SGB II teil (s unter A1) und rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Revisionsführerinnen auch eine vom EStG abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf
dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet. Von diesem Kindergeld als Einkommen sind dann auch Beiträge für private Versicherungen pauschal in Abzug zu bringen (für den Fall des Kindes, das über hinreichendes Einkommen verfügt, aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet <§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II> und dann wegen des Pauschalabzugs von Versicherungsbeiträgen wieder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird: s BSG Urteil vom
Vm § 3 Nr 1 Alg II-V unabhängig von der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen zu privaten Versicherungen gewährt. Inwieweit dann etwas Anderes zu gelten hat, wenn es sich um eine spezielle für das Kind abgeschlossene Versicherung handelt, dieses zudem alleiniger Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale ggf übersteigen und es sich um notwendige Ausgaben handelt, kann hier dahinstehen. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Beiträge unterschreiten die Pauschalgrenze von 30,- EUR und sind nicht für die Klägerin zu 2) zweckbestimmt.
Nr 3 SGB II wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Von den Revisionsführerinnen unbestritten ermächtigt § 13 Nr 3 SGB II den Verordnungsgeber mithin zum Einen zur Bestimmung, welche Beträge pauschaliert vom Einkommen abzusetzen sind und wie hoch diese zu sein haben. Insoweit ist die vom Verordnungsgeber vorgesehene Höhe für Beiträge zu privaten Versicherungen von 30,- EUR auf jeden Fall von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Hinsichtlich der Eingrenzung des Personenkreises, dem der pauschale Abzug zu Gute kommt, vollzieht § 3 Nr 1 Alg II-V lediglich die gesetzliche Regelung aus § 11 Abs 1 Satz 3, § 9 Abs 2 Sätze 1 und 2 sowie § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II
. Selbst wenn der Verordnungsgeber also mit der Eingrenzung des Personenkreises bzw des diesem jeweils zuzuordnenden Einkommens in § 3 Nr 1 Alg II-V eine über § 13 Nr 3 SGB II hinausgehende Regelung getroffen haben sollte, ist diese, da sie lediglich die gesetzliche Regelung präzisiert, nicht zu beanstanden. (
dem SGB II gedeckt werden soll (Bekämpfung von Kinderarmut), obwohl sie im Regelfall nicht in der Lage sind sich durch Erwerbseinkommen selbst zu versorgen, während bei volljährigen Einkommensbeziehern das Einkommen - sei es Kindergeld oder sonstiges Einkommen - zur Bedarfsminderung der gesamten Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist. Aufwendungen für Versicherungen müssen daher bei minderjährigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern hinter den Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt zurückstehen. Im Hinblick auf den Versicherungsschutz durch private Versicherungen, wie Hausrat- oder Haftpflichtversicherung ist dieses zumeist auch unschädlich. Minderjährige Kinder haben im Regelfall anders als volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft an dem Versicherungsschutz der von den Eltern abgeschlossenen Versicherungen teil. Können minderjährige Kinder ihren Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, wird bei ihnen auch eine Pauschale für Versicherungen in Abzug gebracht. Werden sie dadurch wiederum hilfebedürftig und Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, so fällt in der Bedarfsgemeinschaft zumindest einmal die Pauschale für Beiträge zu privaten Versicherungen an; die von den Klägerinnen behauptete potenzielle Ungleichbehandlung wird ausgeglichen. Da die Versicherungspauschale zudem unabhängig davon in Abzug zu bringen ist, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind, kann hierin zumindest kein Anknüpfungspunkt für eine Forderung
Gleichbehandlung erkannt werden. Die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale ist nicht verknüpft mit der tatsächlichen Beitragsentrichtung. (bb) Ebenso wenig ist eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch die Benachteiligung von minderjährigen Kindergeldbeziehern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben gegenüber solchen, die außerhalb dieser stehen, auszumachen. Die minderjährigen Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft sind nur deswegen
Abs 3 Nr 4 SGB II keine Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, weil sie sich aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst unterhalten können. Ihre Ausgangslage ist mithin eine andere als die der minderjährigen Kinder, deren Kindergeld iVm anderem Einkommen nicht ausreicht, um sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beschaffen. Deren Einkommen soll nur zur Lebensunterhaltssicherung, nicht jedoch auch für Versicherungen eines volljährigen Bedarfsgemeinschaftsmitglied eingesetzt werden. Überschreitet das Einkommen des minderjährigen Kindes außerhalb der Bedarfsgemeinschaft
Abzug der Versicherungspauschale weiterhin dessen Bedarf zur Lebensunterhaltssicherung, so ist der überschießende Teil des Kindergeldes Einkommen des Kindergeldberechtigten und die Versicherungspauschale ist von dem überschießenden Teil des Kindergeldes in Abzug zu bringen, kommt also dann der Bedarfsgemeinschaft zu Gute. (cc) Auch eine Verletzung von Art 1 iVm 20 Abs 3 GG, dadurch dass das SGB II keine Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen für private Versicherungen zur Verfügung stellt, ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick darauf, welche Bedarfe er durch die Regelleistung als gedeckt ansehen will. Das BSG hat bereits entschieden, dass sowohl Höhe, als auch Pauschalierung der Regelleistung verfassungsgemäß sind. Es gibt keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf bestimmte Geldbeträge für bestimmte Bedarfe (vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerinnen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Eigenheimzulage in der ersten und zweiten Instanz obsiegt haben und die Beklagte keine Revision eingelegt hat. Mit ihrem im Revisionsverfahren verfolgten Begehren auf Absetzung der Versicherungspauschale für den Monat April 2005 sind sie in Höhe von 30,- EUR unterlegen und haben mit 14,- EUR höheren Leistungen für die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005, also zu rund einem Drittel obsiegt. Permalink: http://openjur.de/u/170185.html Kommentare
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