gesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006. Bei der 1954 geborenen, allein stehenden Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Sie bewohnt nac
§ 20Nr 1 ; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - Soz
R 4-4300 § 428 Nr 3 mwN, stRspr). Die danach fehlerhafte Einbeziehung durch das LSG, welche im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl insoweit ua die vom LSG genannte Entscheidung des 11a. Senats vom
- November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 4 ), führt aber nicht dazu, dass die Klage gegen den Bescheid vom
- Februar 2006 unzulässig und die Revision schon deshalb unbegründet ist (vgl hierzu BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 ). Denn stattdessen können die Voraussetzungen einer ersetzenden Klageänderung im Berufungsverfahren (§§ 99 Abs 1, 153 Abs 1 SGG) als gegeben angesehen werden (hierzu BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 ). Entsprechend der Rechtsauffassung des LSG hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Streitgegenstand unter Ausschluss der Zeit vom
- Januar bis
- Dezember 2005 auf den Leistungszeitraum vom
- Januar bis
- Juni 2006 "begrenzt" und die bis dahin - angesichts der geltend gemachten Höhe der begehrten Regelleistung - zulässige Berufung (zu diesem Erfordernis im Rahmen der Klageänderung vgl BSG, Urteil vom
- November 2001 - B 11 AL 19/01 R ) zurückgenommen. Die ersatzweise erhobene Klage, auf die sich die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom
- März 2006 eingelassen hat (§ 99 Abs 2 SGG), ist auch zulässig. Die Zulässigkeit scheitert nicht am fehlenden Vorverfahren ( BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 ; BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 =
§ 20Nr 1 Rd
Nr 30, zu Ausnahmen BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 ; hierzu auch Meyer-Ladewig, SGG,
- Aufl, § 96 RdNr 11e, § 99 RdNr 13a, § 78 RdNr 8a). Denn obwohl das LSG von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Widerspruchsbescheids nicht als gegeben angesehen hat, ist das Widerspruchsverfahren durchgeführt und mit Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2006 abgeschlossen worden. Nicht ausgeschlossen werden kann nach dem aktenkundigen Verfahrensgang allerdings, dass im Zeitpunkt der Klageänderung am
- März 2006 die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs 2 SGG) gegen den am
- Februar 2006 abgesandten Widerspruchsbescheid verstrichen war (zum Erfordernis der Einhaltung der Klagefrist vgl Meyer-Ladewig, SGG,
- Aufl, § 99 RdNr 13a mwN). Für diesen Fall (bei fraglicher Versäumung BSGE 71, 17 = SozR 3-4100 § 103 Nr 8 ) ist der Klägerin jedoch Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 67 SGG). Denn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung kann es ihr - in der hier noch maßgeblichen Übergangszeit - nicht zum Nachteil gereichen, dass die Rechtsprechung des BSG zur fehlenden Übertragbarkeit der analogen Anwendung des § 96 SGG im Arbeitsförderungsrecht im Zeitpunkt der Klageänderung noch nicht ergangen war (zum Aspekt des Vertrauens auf die Spruchpraxis eines obersten Gerichtshofes vgl BVerfGE 79, 372 ). Für die geänderte Klage war deshalb abweichend von § 29 SGG das LSG nach §§ 99 , 153 Abs 1 SGG erstinstanzlich zuständig. Die restriktive Handhabung des § 99 SGG durch den
- Senat (BSG, Urteil vom
- Juli 2002 - B 4 RA 20/01 R = SozR 3-1500 § 29 Nr 1 im Anschluss ua an BGH NJW 1994, 3358 für den Fall eines Beteiligtenwechsels), wonach die Klageänderung voraussetzt, dass die Beseitigung der erstinstanzlich hervorgerufenen Beschwer in der Berufungsinstanz (zumindest teilweise) weiterverfolgt wird, ist jedenfalls in Fallkonstellationen der vorliegenden Art bei fortwirkender Beschwer - Berufungsrücknahme nach vorheriger verbindlicher Erklärung der Beklagten zur Neuberechnung der ursprünglich streitigen Leistungen nach Abschluss des Verfahrens hinsichtlich der ersatzweise erhobenen Klage - nicht gerechtfertigt (vgl auch Meyer-Ladewig, SGG,
- Aufl, § 29). b) Streitgegenständlich sind danach die Bescheide vom
- Januar bzw
- Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2006, mit der es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin Leistungen von mehr als 604,11 Euro monatlich zu gewähren. Nicht in das Verfahren einbezogen ist der während des laufenden Revisionsverfahrens ergangene und die Bewilligung teilweise zurücknehmende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
- Dezember
- Dieser gilt nach Maßgabe des § 171 Abs 2 SGG als beim SG angefochten. Eine weitergehende Beschränkung des prozessualen Anspruchs kommt dagegen nicht in Betracht. Bei einem Streit um höhere Leistungen sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3 ; BSG, Urteil vom
- Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R ; zu Ausnahmen bei KdU BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 -
§ 22Nr 1 ; BSG, Urteil vom 31.
Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R -
§ 24Nr 1 ; BSG, Urteil vom 6.
Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R, ausdrücklich offengelassen in BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3 ). 2. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von 3,89 Euro monatlich. Weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat die Vorinstanz dagegen zu Recht verneint. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ( BGBl I 2954 ) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Nach den verbindlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die Klägerin im streitigen Zeitraum jedenfalls in keinem über den jetzt zuerkannten Umfang hinausgehenden Ausmaß hilfebedürftig. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs ist den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen. Nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (aaO) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der KdU. Der Anspruch der Klägerin auf Alg II setzt sich aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen.
- a)Die Regelleistung in den hier interessierenden neuen Bundesländern für allein stehende Hilfebedürftige ist - gegenüber der in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) maßgeblichen Regelleistung von 345 Euro um 14 Euro niedriger - auf monatlich 331 Euro festgelegt (§ 20 Abs 2 SGB II idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2006, BGBl I 558 , am 1. Juli 2006). Hiervon ist die Beklagte bei ihrer Berechnung ausgegangen. Behinderungsbedingter Mehrbedarf kann schon mangels der in § 21 Abs 4 SGB II vorausgesetzten Leistungen (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 19/07 R , zur Veröffentlichung vorgesehen) bzw des in § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) vorausgesetzten Merkzeichens "G" nicht geltend gemacht werden.
- b)Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Wohnt der Arbeitsuchende zur Miete, sind hiervon regelmäßig die Grundmiete und die Neben- und Heizkosten umfasst. Neben der Nutzungsgebühr hat die Beklagte deshalb auch die geltend gemachten Neben- und Heizkosten übernommen. Nach den Feststellungen des LSG sind dies insgesamt und rechnerisch korrekt monatlich 283,31 Euro.
- aa)Die anderweitigen Feststellungen zur Miete (268,31 Euro statt 283,31 Euro) im Aufhebungsbescheid vom 12. Dezember 2006, der insoweit Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ist (§ 171 Abs 2 SGG, s oben unter 1b), sind nicht zugleich mit Hilfe einer zulässigen Gegenrüge der Beklagten (hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl, § 170, RdNr 4a) in das Revisionsverfahren eingeführt worden. Das Verhältnis von § 171 Abs 2 SGG und Gegenrüge ist - soweit ersichtlich - bisher in der Rechtsprechung und Literatur nicht näher beleuchtet worden. Unbeschadet dessen setzt die nach ständiger Rechtsprechung zulässige Gegenrüge (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr 3 , BSGE 88, 96 = SozR 3-3800 § 2 Nr 10 ; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 5 ; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 =
§ 20Nr 1 ; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl, IX, Rd
Nr 342 sowie Rudisile DVBl 1988, 1135
- ff)eine Rüge von Verfahrensmängeln voraus.Den Vorwurf verfahrensfehlerhafter getroffener tatsächlicher Feststellungen infolge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung (vgl § 103 SGG) erhebt die Beklagte indessen im Revisionsverfahren nicht. Sie verweist lediglich zur Begründung ihres Aufhebungsbescheids darauf, dass sie den Widerspruch der Klägerin gegen die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen selbst erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens bei Gelegenheit eines Telefonats im Dezember 2006 in Erfahrung gebracht habe. Die Feststellungen des LSG zur Miete (283,31 Euro) sind daher verbindlich (§ 163 SGG).
- bb)Von den Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten durfte die Beklagte einen Pauschalabzug für Wwb vornehmen, indessen nicht in Höhe von 17 % der tatsächlichen Kosten der Wwb für das Jahr 2004 oder beziffert 10,20 Euro. Der Gesetzgeber führt zwar mit der Neufassung des § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ( BGBl I 1706 ) nunmehr die Haushaltsenergie (Kochfeuerung, Wwb und Beleuchtung) klarstellend als Bestandteil der Regelleistung auf ( BT-Drucks 16/1410 S 32 ), welche sich aus der auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechneten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 ergibt ( BT-Drucks 15/1516 S 56 ). Daraus ergibt sich die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Kosten für Wwb im Rahmen der KdU. Der pauschale und nicht näher bezifferbare Anteil für Kosten der Wwb (vgl BR-Drucks 206/04 S 7 ) beträgt danach jedoch schätzungsweise lediglich 30 % des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils (vgl hierzu auch BT-Drucks 16 <11> 286 S 10) der Regelleistung. Das sind im streitigen Zeitraum 6,22 Euro ausgehend von der Regelleistung West in Höhe von 345 Euro und einem aus der EVS 1998 (19,34 Euro) fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 Euro. Der Anteil an der Regelleistung Ost (in Höhe von 331 Euro) beträgt dementsprechend 5,97 Euro (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R , jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Der von der Beklagten in Abzug gebrachte Betrag in Höhe von 10,20 Euro überschreitet den maßgeblichen Pauschbetrag somit um 4,23 Euro monatlich. Ein vom Pauschbetrag abweichender konkreter Verbrauch (hierzu die Entscheidungen vom 27. Februar 2008 und 19. März 2008, aaO ) ist nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat im Bewilligungszeitraum allein pauschalierte Vorauszahlungen für Heizkosten ohne nähere Aufschlüsselung nach Heizung und Warmwasser entrichtet. Die gegenteiligen Berechnungen der Beklagten, zuletzt im Schriftsatz vom 9. Juni 2008, sind - wie nicht zuletzt die aktenkundige Neuberechnung der KdU für das Jahr 2005 exemplarisch zeigt - Wahrscheinlichkeitsberechnungen. Unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II (hierzu näher Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 2008, aaO ) hat die Klägerin danach zusammenfassend Anspruch auf monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 608 Euro (331 Euro + 277,34 Euro <283,31 - 5,97> = 608,34 Euro). Zuerkannt sind bisher 604,11 Euro. Die Differenz zugunsten der Klägerin beträgt somit 3,89 Euro monatlich.
- c)Ein zusätzlicher Zuschlag nach § 24 SGB II kommt entgegen der von der Klägerin im Berufungsverfahren geäußerten Meinung nicht in Betracht, da sich - abgesehen vom zwischenzeitlichen Ablauf der kalendarischen Zwei-Jahres-Frist ab dem Tag nach dem Ende des Alg-Bezugs - kein zuschlagsfähiger Differenzbetrag zugunsten der Klägerin zwischen dem zuletzt 2003 bezogenen Alg (183,82 Euro) zuzüglich Wohngeld (163 Euro) einerseits und dem im ersten Halbjahr 2006 zu zahlenden Alg II (608 Euro) andererseits ergibt. 3. Die von den Revisionsklägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Januar 2005 teilt der Senat nicht.
- a)Der Senat konnte sich auch hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums nicht davon überzeugen, dass die Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (aaO) sowie die stattdessen erfolgte Einführung des Alg II durch das SGB II ab 1. Januar 2005 gegen höherrangiges Recht verstößt und die in § 20 Abs 2 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -
§ 20Nr 3 verwiesen, der sich der 14.
Senat angeschlossen hat (BSG, Urteil vom
- Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R; BSG, Urteil vom
- Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R; BSG, Beschluss vom
- Februar 2008 - B 14 AS 160/07 B ; vgl auch BVerfG, Beschluss vom
- November 2007 - 1 BvR 1840/07 ; offen gelassen in BSG, Urteil vom
- März 2007 - B 7b AS 4/06 R ). b) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber zunächst vorgenommene und später zum
- Juli 2006 durch das Gesetz vom
- März 2006 (aaO) aufgehobene Absenkung der Regelleistung in den neuen Bundesländern hat der Senat ebenfalls nicht (so bereits BSG, Urteil vom
- Oktober 2007 - B 14/7b AS 42/06 R; BSG, Urteil vom
- März 2008 - B 11b AS 23/06 R <zur Veröffentlichung vorgesehen>; ferner Urteil des erkennenden Senats vom
- Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R ). Weder die gesetzliche Anordnung eines Leistungsgefälles noch die in Anlehnung an § 28 Abs 2 Satz 3 SGB XII festgelegte Betragsdifferenz von 14 Euro lassen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) erkennen (so aber insbes Rothkegel in Gagel, SGB II, § 20 RdNr 60 ff). Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1 mwN). Der Gesetzgeber hat aber gerade bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie hier bei den Leistungen zur Grundsicherung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum ( BVerfGE 100, 195 , 205; BSGE 90, 172 , 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 ). Die Regelleistung ergibt sich - wie der Senat in seiner Entscheidung vom
- November 2006 ( aaO ) ausgeführt hat - aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der EVS
- Hieran durfte sich der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (aaO) im Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2003 orientieren und die Regelleistung in den neuen Bundesländern in Anlehnung an die Absenkungsvorschrift des § 28 Abs 2 Satz 3 SGB XII (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56 ; BT-Drucks 15/1514 S 59 ) um 14 Euro reduzieren. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ging in seiner Entscheidung vom
- Februar 2003 - 2 BvL 3/00 ( BVerfGE 107, 218 ) zur niedrigeren Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern noch 13 Jahre nach der Vereinigung von unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in den alten und neuen Ländern sowie von erheblichen Unterschieden des diese Verhältnisse und den allgemeinen Lebensstandard prägenden Preis- und Lohnniveaus und der sonstigen Rahmenbedingungen aus. Die anschließend im Zwischenbericht des Ombudsrats vom
- Juni 2005 enthaltene Empfehlung einer Angleichung der Regelleistung hat der Gesetzgeber aufgegriffen und nach - unvermeidlichen Verzögerungen im Zuge des Wechsels von der
- zur
- Legislaturperiode - zum
- Juli 2006 eine einheitliche Regelleistung eingefügt. Eine durchgreifende Fehleinschätzung des Gesetzgebers bzw Missachtung der Grenzen seines Gestaltungsspielraums lassen sich vor diesem Hintergrund trotz des - beanstandeten - ggf lückenhaften Datenmaterials weder in der Sache noch im zeitlichen Ablauf feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Kostenverteilung orientiert sich am Prozessergebnis sowie der Sach- und Rechtslage. Permalink: http://openjur.de/u/170206.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English