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BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R

Die Berechnung der SGB 6-Vergleichsrente ehemals zusatz- oder sonderversorgter Bestandsrentner im Beitrittsgebiet stellt auf die letzten 20 Kalenderjahre vor dem "Ende der letzten versicherungspflicht

§ 307bNr 5 Rd

Nr 21 f; vom 5.7.2005,

§ 307bNr 6 Rd

Nr 21) . 2. Vorliegend ist allein streitig, ob die Beklagte bei der Berechnung der Vergleichsrente, die schon bislang den höchsten der vier genannten Vergleichswerte bildete, einen anderen Endzeitpunkt des 20-Jahreszeitraums und wegen der dadurch bedingten Verschiebung des Berechnungszeitraums von 1971 bis 1990 eine höhere Summe von berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelten mit einem höheren EP-Gesamtwert (Ost) zu Grunde zu legen hat. Die Einzelheiten der Ermittlung der Vergleichsrente nach § 307b Abs 1 Satz 2 SGB VI ergeben sich aus Abs 3 der Vorschrift. Danach sind die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgeblichen persönlichen EP (Ost) nicht auf der Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie, also aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste, zu ermitteln, sondern nach den individuell (nach den Vorschriften des SGB VI) festgestellten Daten für die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherten (vgl BSG vom 5.7.2005,

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Nr 25) . Diese persönlichen "Vergleichs-EP" (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (Nr 1 Satz 1). Die durchschnittlichen EP pro Monat ergeben sich dadurch, dass auf der Grundlage der "letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch 12 geteilt wird (Nr 3 Satz 1). Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1.3.1971 bis höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen (Nr 3 Satz 2) . 3. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente der Versicherten entspricht diesen Regelungen. Die Beklagte war berechtigt, die persönlichen EP (Ost) der Versicherten unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums vom 1.1.1970 bis 31.12.1989 zu ermitteln (dazu unter a). Anders als bei der Umwertung der Bestandsrenten nach § 307a SGB VI sind bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 3 Satz 1 SGB VI nicht die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ermittelten Daten, sondern die Daten des für die Neuberechnung der Rente nach den Bestimmungen des SGB VI bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zu Grunde zu legen (vgl BSG vom 5.7.2005,

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Nr 43, 48; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307b RdNr 70 Stand 8/2008). § 307b SGB VI erlaubt bei der Berechnung der Vergleichsrente nach Maßgabe des Abs 3 nur die Anwendung der in diesem Gesetz verankerten Grundsätze und Bewertungen (dazu unter b). Daraus folgt, dass auch das Ende des 20-Jahreszeitraums und damit das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" iS des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI nach Maßgabe der Grundsätze und Bewertungen des SGB VI und nicht nach DDR-Recht zu bestimmen ist.

  1. a)Der für die Berechnung der Vergleichsrente der Versicherten nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI maßgebliche Berechnungszeitraum ("20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit") erstreckt sich vorliegend von Januar 1970 bis Dezember 1989, weil die "letzte versicherungspflichtige Beschäftigung" der Versicherten am 16.9.1990 endete. Die in § 2 Abs 2 Buchst i der 1. DDR-RentenVO enthaltene Fiktion von Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit als "versicherungspflichtige Tätigkeit" kann zur Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums im Rahmen des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI nicht herangezogen werden. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vom 17.9.1990 bis 31.1.1991 ist (auch unter Berücksichtigung der Zahlung von "Sozialleistungen") keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI iVm § 7 Abs 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV).
  2. aa)Aus dem Wortlaut des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI folgt zunächst, dass bei der Vergleichsrentenberechnung für die Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums allein auf das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" der Versicherten vor Rentenbeginn abzustellen ist. In den Gesetzesmaterialien (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 ) zu dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber sein Verständnis vom Begriff "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" wie folgt wiedergegeben: "Als Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gilt hierbei das Ende des Bezuges von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen."
  3. bb)Diese Begriffsbestimmung deckt sich mit der Regelung des SGB VI über das Ende der Rentenversicherungspflicht einer Beschäftigung. Denn nach § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (vgl entsprechend für die Zeit vor 1992: §§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes, für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1.7.1990 bis 31.12.1991: § 10 Abs 1 des DDR-Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28.6.1990 <GBl I S 486>, siehe insoweit für die Zeit ab 3.10.1990: Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 2 Buchstabe b und c iVm dem Einigungsvertragsgesetz vom 23.9.1990 < BGBl II S 885 >) setzt ein "rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" eines nicht in der Berufsausbildung befindlichen Arbeitnehmers die "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" voraus; es endet deshalb mit dem Tag des Wegfalls einer dieser Voraussetzungen, also dem Ende der Beschäftigung oder - wie vorliegend - dem Ende der Entgeltlichkeit (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 1 RdNr 101 f Stand 12/2006; VerbKomm, SGB VI, § 1 Anm 3 Stand 10/2006; Gürtner in Kasseler Komm, § 1 SGB VI RdNr 4 Stand 12/2007; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 7 RdNr 68 Stand 11/2007) . Das SGB VI geht nicht von einem eigenständigen Begriff der Beschäftigung aus. Es gilt vielmehr § 7 Abs 1 SGB IV (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Zwar ist eine Beschäftigung nicht unbedingt gleichbedeutend mit Arbeitsleistung, sondern ein durch Antritt der Arbeit wirksam gewordenes Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird (zB wegen Krankheit), sofern nur der Arbeitsvertrag (bzw das Arbeitsverhältnis) rechtlich weiterbesteht und Arbeitnehmer und Arbeitgeber den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen haben (vgl BSGE 68, 236 , 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6 ; BSGE 41, 24 , 25 f = SozR 2200 § 165 Nr 8 ; BSGE 41, 41 , 52 f = SozR 2200 § 1259 Nr 13; BSG SozR 2200 § 1227 Nr 4 S 6; Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 136 f Stand 3/2004; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 7 RdNr 18 Stand 11/2007). Zu beachten ist aber, dass derartige Unterbrechungen nur das Beschäftigungsverhältnis unberührt lassen und nichts zur Versicherungspflicht der jeweiligen Beschäftigung aussagen. Diese hängt, sofern die Beschäftigung nicht zur Berufsausbildung erfolgt, nach § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI zusätzlich davon ab, dass sie gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Unterbrechungen, während derer kein Arbeitsentgelt bezogen wird, lassen zwar den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt, führen aber grundsätzlich zu einer Unterbrechung der Versicherungspflicht (vgl Seewald aaO, § 7 SGB IV RdNr 138 Stand 3/2004). Mit dem Ende des Bezugs von Arbeitsentgelt endet daher regelmäßig auch die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber allerdings (erst mit Wirkung vom 1.1.1999) in § 7 Abs 3 SGB IV geregelt, indem er das Fortbestehen einer "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" und damit auch der (Renten-)Versicherungspflicht der Beschäftigung bestimmt hat, wenn für einen begrenzten Zeitraum (längstens für einen Monat) der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfallen ist, ohne dass eine Entgeltersatzleistung bezogen wird.
  4. cc)Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes: Nach den unangegriffenen und den Senat nach § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG erhielt die Versicherte Arbeitsentgelt bis 16.9.1990. Dass sie über den 16.9.1990 hinaus Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen ihre damalige Arbeitgeberin hatte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat das LSG - für den Senat bindend - festgestellt, dass die Versicherte ab 17.9.1990 infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit "Sozialleistungen&#8220; bezogen hat, ohne diese näher zu bezeichnen. Die versicherungspflichtige Beschäftigung der Versicherten und damit korrespondierend die Verpflichtung ihrer Arbeitgeberin, Beiträge zur Rentenversicherung zu tragen und zu entrichten, endete somit am 16.9.1990. Demzufolge hat die Arbeitgeberin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG auch nur bis zu diesem Tage Pflichtbeiträge für Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung gezahlt. Für die Rentenversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich ist insoweit, dass das Beschäftigungsverhältnis erst mit der erkennbar endgültigen Arbeitsaufgabe der Versicherten durch den Eintritt der "vollen Berufsunfähigkeit&#8220; zum 31.1.1991 endete. Da der für die Berechnung der Vergleichsrente maßgebende Berechnungszeitraum nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI die letzten 20 Kalenderjahre "vor" dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit umfasst, endet der Berechnungszeitraum am 31.12. des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit beendet wird. Die Beklagte hat daher zu Recht das Ende des für die Vergleichsrentenberechnung der Versicherten maßgeblichen 20-Jahreszeitraums auf den 31.12.1989 festgelegt.
  5. b)Soweit sich der Kläger dadurch bestätigt sieht, dass § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI auf das "Ende der letzten versicherungspflichtigen (Beschäftigung oder) Tätigkeit" abstellt und meint, dass mit dem Begriff "versicherungspflichtige Tätigkeit" auf den Wortlaut des § 2 der 1. DDR-RentenVO Bezug genommen werde, unterliegt er einem Missverständnis. Die Wendung "versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" bezieht sich auf die nach bundesdeutschem Rentenversicherungsrecht (abhängig) Beschäftigten oder (selbständig) Tätigen (vgl §§ 1 , 2 SGB VI; s ferner zB § 166 Abs 1 Nr 4, § 205 Abs 1 Satz 3, § 286a Abs 1 Satz 1 SGB VI sowie allgemein §§ 7 , 14 , 15 SGB IV) .
  6. c)Entgegen der Auffassung des Klägers war der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI durch Art 2 Nr 5 des 2. AAÜG-ÄndG weder einfach-gesetzlich noch von Verfassungs wegen verpflichtet, das Ende des 20-Jahreszeitraums für die Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI in gleicher Weise zu bestimmen wie im Rahmen der Rentenberechnung nach § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI, die für die "Normalfälle" einer Bestandsrente - die also nicht nach dem AAÜG überführt worden war - gilt. Während nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI für die Bestimmung des Endes des 20-Jahreszeitraums das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" nach den Vorgaben des SGB VI festzustellen und insoweit der Zeitpunkt der Zahlung des letzten Pflichtbeitrags aufgrund Arbeitsentgelts (bei abhängig Beschäftigten) oder Arbeitseinkommens (bei selbständig Tätigen) maßgeblich ist, kommt es nach § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI auf das "Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums" an. Dieser bestimmt sich nach DDR-Rentenrecht und insbesondere nach den Vorschriften der 1. DDR-RentenVO. Grundlage für die DDR-Rentenberechnung war nach § 5 der 1. DDR-RentenVO ua der "in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit" erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst. Als "versicherungspflichtige Tätigkeit" galten nach § 2 Abs 2 Buchst i der 1. DDR-RentenVO auch Zeiten des Bezugs von Geldleistungen der Sozialversicherung ua wegen Arbeitsunfähigkeit. Im Sinne des AAÜG zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner werden damit zwar gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets anders behandelt, als es zu einer abweichenden Bestimmung des Endes des 20-Jahreszeitraums bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI gegenüber der Rentenberechnung nach § 307a Abs 2 SGB VI kommen kann. Dies ergibt sich jedoch zwingend aus dem Gesetzestext und aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Selbst wenn - bei typisierender Betrachtungsweise (und nicht nur im konkreten Fall) - hieraus eine Benachteiligung der Zusatz- oder Sonderversorgten folgen sollte, wäre diese sachlich gerechtfertigt.
  7. aa)Schon der Wortlaut des § 307b Abs 3 SGB VI steht einer Auslegung in dem Sinne entgegen, dass auch diese Vorschrift so zu verstehen sei, wie die entsprechenden Bestimmungen in § 307a Abs 2 SGB VI für die Ermittlung der EP für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, die am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung und ggf der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) hatten. Während § 307a SGB VI "technisch" an Begrifflichkeiten des DDR-Rentenrechts anknüpft (zB "Arbeitsjahre"), werden in § 307b Abs 3 SGB VI erkennbar bundesrechtliche Termini (zB "Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit") verwendet (vgl Mey in Juris PraxisKomm, SGB VI, § 307b RdNr 26 Stand 1/2008) .
  8. bb)Eine Auslegung des § 307b Abs 3 SGB VI am Maßstab des § 307a Abs 2 SGB VI verbietet sich aber auch deshalb, weil beide Normen eine unterschiedliche Funktion haben. § 307a SGB VI bezweckte, zum 1.1.1992 die Ende 1991 im Beitrittsgebiet gezahlten ca 4 Millionen Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR auf das Recht des SGB VI überzuleiten. Eine Ermittlung der vollständigen Versicherungsbiografien nach Maßgabe der allgemeinen Regeln des SGB VI hätte für die Betroffenen zu unzumutbaren Wartezeiten geführt. Mit Blick auf das Rentenrecht der DDR, das bei der Rentenberechnung - wie ausgeführt - ua auf den Durchschnittsverdienst der letzten 20 Kalenderjahre abstellte, war ein entsprechender zentral gespeicherter und maschinell verarbeitungsfähiger Datenbestand vorhanden, der sich zwar naturgemäß auf das Rentenrecht der DDR bezog, aber für die Feststellung der Höhe der SGB VI-Renten, und zwar für die Ermittlung der EP, nutzbar gemacht werden konnte. § 307a SGB VI dient somit dazu, auf Grundlage der vorhandenen, nach dem ehemaligen DDR-Rentenrecht ermittelten Daten in einem vereinfachten (maschinellen) Verfahren die für die Höhe der SGB VI-Renten maßgeblichen EP entsprechend den Grundsätzen des bundesdeutschen Rentenrechts unverzüglich feststellen zu können (vgl Gesetzesbegründung der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz <RüErgG> BT-Drucks 12/4810 S 26 ; BSG vom 5.7.2005,

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Nr 41; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307a RdNr 5 f Stand 8/2005) . Anders als bei den "normalen" Bestandsrenten wird der individuelle Rentenbetrag bei Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem endgültig nicht durch pauschale Umwertung (§ 307a SGB VI), sondern nach § 307b SGB VI durch Neuberechnung ermittelt. Denn für die Überführung der Bestandsrenten aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen war kein ausreichender, sofort verfügbarer Datenbestand vorhanden. Die Daten aus der Sozialpflichtversicherung wiesen nur Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark aus. Zentral gespeicherte Daten über höhere Verdienste, die für die Ermittlung von EP zu berücksichtigen waren (§ 259b SGB VI, § 6 AAÜG), lagen nicht vor. Die Überführung von Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen verursachte auch deshalb besondere Schwierigkeiten, weil die Rechtsgrundlagen häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt und individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich waren. Um auch diesen Bestandsrentnern möglichst zeitnah mit der Einführung des bundesdeutschen Rentenrechts eine Rente nach dem SGB VI ab 1.1.1992 gewähren zu können, erfolgte zunächst eine vorläufige Rentenberechnung nach § 307b Abs 5 SGB VI alter Fassung, der mit Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG aufgehoben wurde. Diese Regelung knüpfte ebenfalls an den gespeicherten Datenbestand aus der Sozialpflichtversicherung der DDR bzw des Beitrittsgebiets an und ermittelte daraus pauschal EP, die maßgeblich blieben, bis der individuelle Versicherungsverlauf nach den Bestimmungen des SGB VI geklärt und eine neue individuelle Rentenberechnung durchgeführt werden konnte. Sobald die Renten unter Zugrundelegung der vollständigen Versicherungsbiografie der Versicherten festgestellt werden konnten, entfiel jegliche praktische Notwendigkeit, an Regelungen des früheren Rentenrechts der DDR bzw des Beitrittsgebiets und die danach relevanten Umstände anzuknüpfen. Die Rentenfeststellung erfolgte nunmehr ausschließlich nach den Grundsätzen und Vorschriften des SGB VI, allerdings unter teilweiser Beachtung besonderer Berechnungsvorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl BSG vom 5.7.2005,

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Nr 42 f). Eine entsprechende Rentenberechnung erfolgte im Falle der Versicherten (erstmals) mit Bescheid vom 8.8.

  1. Die Neugestaltung des § 307b SGB VI durch das
  2. AAÜG-ÄndG, und zwar hier bezüglich der Vergleichsrente, bezweckte, die Rentenüberleitung nach den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28.4.1999 ( BVerfGE 100, 104 , 134 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) verfassungsgemäß auszugestalten (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum
  3. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 f). In dieser Entscheidung hatte das BVerfG es teilweise für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG angesehen, dass Berechtigte ua aus Zusatzversorgungssystemen an Vergünstigungen für sonstige Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet, die verfassungsgemäß in § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI ausgestaltet sind, nicht teilhatten. Das BVerfG hatte die Verfassungswidrigkeit des früheren § 307b Abs 1 SGB VI allein darin gesehen, dass bei früher zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentnern die EP (Ost) unter Zugrundelegung der gesamten Versicherungsbiografie ermittelt wurden, ihnen also die Vorteile einer Bestimmung der EP nach den (in aller Regel höheren) Verdiensten der letzten 20 Jahre vorenthalten wurden. Alleiniger Sinn und Zweck der Neuregelung des § 307b SGB VI durch das
  4. AAÜG-ÄndG war es, die sich aus der unterschiedlichen Zugrundelegung von rentenversicherungsrechtlich relevanten Verdienstzeiträumen ergebenden evtl Benachteiligungen der früher versorgungsberechtigten Bestandsrentner in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen gegenüber den von § 307a SGB VI erfassten Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR auszugleichen. Verbindlich hatte das BVerfG (aaO) dem Gesetzgeber nur vorgegeben, den zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentnern die Möglichkeit einer Berechnung der EP (Ost) nach den in einem 20-Jahreszeitraum erzielten Verdiensten zu eröffnen. Dies ist durch die Einfügung der Regelungen in § 307b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB VI verfassungskonform erfolgt (vgl bereits BSG vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R , Juris RdNr 35). Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen (BSG vom 5.7.2005,

§ 307bNr 6 Rd

Nr 47; vom 31.3.2004 aaO , Juris RdNr 35 f). Die Vorschrift des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI lehnt sich daher bei der Ermittlung der EP zur Bestimmung der Höhe der Vergleichsrente und der "20-Jahreszeitraum-Betrachtung" auch lediglich an die Regelung des § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI an (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum

  1. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 13 ) ; sie ist schon von ihrer Zweckbestimmung her nicht mit ihr identisch (BSG vom 5.7.2005 aaO RdNr 26). Insbesondere wird nicht früheres DDR-Rentenrecht zum Bestandteil von Bundesrecht gemacht (vgl BSG vom 5.7.2005 aaO RdNr 48). Auch vor diesem Hintergrund entbehrt die Annahme des Klägers, dass sich der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung des § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI hinsichtlich der Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums an den Termini der
  2. DDR-RentenVO orientiert habe, jeglicher Grundlage. B. Der Kläger als Sonderrechtsnachfolger der Versicherten hat auch keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Der Monatsbetrag der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) ergibt sich nach §§ 64 , 254b Abs 1 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP (Ost), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte mit Bescheid vom 10.1.2003 zu Recht die Regelaltersrente der Versicherten - als Nachfolgerente der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - für die Zeit vom 1.2.2001 bis 30.6.2001 unter Zugrundelegung von 58,3990 persönlichen EP (Ost) berechnet. Die vorgenannten EP (Ost) resultieren hierbei aus § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI: Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen EP zu Grunde gelegt. Dies waren nach dem Bescheid vom 19.12.2002 die für die Vergleichsrente errechneten 58,3990 persönlichen EP (Ost). Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/170213.html ( https://oj.is/170213 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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