F des Art 1 Nr 24 Buchst a des SGG/ArbGGÄndG vom 26.3.2008, BGBl I 444). Diesen Wert erreicht die Beschwer der Klägerin zwar nicht. Streitig war lediglich die Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 690,10 Euro für nur einen Monat. Die seit 1.4.2008 geltende höhere Berufungssumme (750 Euro) findet im vorliegenden Fall jedoch noch keine Anwendung, weil sowohl bei Einlegung der Berufung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG (Oktober 2007) die Berufungssumme noch bei 500 Euro lag (
Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Rechts und Vertrauensschutzgesichtspunkte bei den am 1.4.2008 bereits anhängig gewesenen Streitigkeiten
Hauck in jurisPR-SozR 17/2008, Anm 4 unter 6.; Leitherer, NJW 2008, 1258, 1261, zur vergleichbaren Situation bei früheren Rechtsänderungen
BSG, SozR Nr 3 zu § 143 SGG und Nr 9 zu § 149 SGG) . Die Revision ist indessen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für September 2006. Zu Recht hat die beklagte Arbeitsgemeinschaft die der Klägerin im September 2006 ausgezahlten Zinsen als Einkommen in diesem Monat berücksichtigt (dazu 1.). Einer Verteilung dieses Einkommens auf mehrere Monate (größere Bezugszeiträume) bedurfte es nicht (dazu 2.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass über den Absetzbetrag nach § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V hinaus weitere Freibeträge einkommensmindernd berücksichtigt werden (dazu 3.). 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, dies allerdings nur unter Berücksichtigung ihrer Zinseinkünfte als Einkommen.
ua § 41 Sätze 3 und 4; § 20 Abs 2 Satz 1, § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II), ergibt sich, wenn die Summe des für den betreffenden Zeitraum zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens dem für denselben Zeitraum ermittelten gesamten Bedarf gegenübergestellt wird und die Summe aus Einkommen und Vermögen geringer ist als der Gesamtbedarf (zur Berechnungsweise bei Bedarfsgemeinschaften
BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 9) . Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Nach § 12 Abs 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon nach Abs 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Zudem sind in § 12 Abs 3 SGB II bestimmte Vermögensbestandteile aufgeführt, die ganz oder teilweise nicht (bedarfsmindernd) zu berücksichtigen sind. Während es sich beim Sparguthaben der Klägerin durchgehend um Vermögen handelt, sind ihre Zinseinnahmen hieraus als Einnahmen anzusehen. Die schuldrechtliche Unterscheidung zwischen der auf Auszahlung von Sparzinsen gerichteten Forderung und der Erfüllung dieser Forderung durch Auszahlung (Gutschrift) führt nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr interessiert im Falle der Auszahlung einer Forderung grundsicherungsrechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung, sondern das Gesetz stellt in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend bleibt ein auf längere Zeit angelegtes Sparguthaben auch bei seiner Auszahlung Vermögen (
BVerwG, Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 16/98 , NJW 1999, 3210 f = juris RdNr 16, und 5 C 14/98 , NJW 1999, 3137 f = juris RdNr 15). Beim vorliegend verzinsten Kapital handelt es sich um sog Schonvermögen, denn kraft der Übergangsvorschrift des § 65 Abs 5 SGB II beträgt der vom Vermögen der 1948 geborenen Klägerin abzusetzende Grundfreibetrag abweichend von § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II nicht 150 Euro, sondern 520 Euro je vollendetem Lebensjahr, insgesamt also (58 x 520 Euro =) 30.160 Euro. Das verzinste Kapital lag mit 8.000 Euro weit unter dieser Freibetragsgrenze. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Früchte des Kapitals ebenfalls rechtlich dem Kapital bzw Vermögen iS von § 12 SGB II zuzurechnen sind. Zinsgutschriften aus einem Sparguthaben sind Einnahmen in Geld iS von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II und als Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen, wenn sie dem Hilfebedürftigen zeitlich nach Stellung seines Antrags auf Grundsicherungsleistungen (
Die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Vermögen ist insoweit in Anlehnung an die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für das Sozialhilferecht entwickelten und vom 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterentwickelten Grundsätzen vorzunehmen (
BVerwG, Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 ff: Steuererstattung; BVerwG, Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137 f;
Abs 2 SGB II) auf Grundsicherungsleistungen gestellt hatte, sind Zinseinnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Letzteres war bei der Klägerin der Fall.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137 f, juris RdNr 10). Sparer können die durch Kapitalanlage erzielten Zinseinnahmen regelmäßig verwenden, wie sie es wollen. Über die Tilgungsbestimmung der Bank hinaus, die auf die Erfüllung ihrer Zinsverpflichtung gegenüber dem Sparer lautet, ist mit der Zinszahlung kein weitergehender Zweck verbunden. 2. Die Beklagte hat die im September zugeflossenen Zinseinnahmen der Klägerin in Höhe von 818,05 Euro zu Recht im vollem Umfang diesem Kalendermonat zugeordnet und keine Verteilung auf mehrere Monate (Verteilzeitraum, s Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R ) vorgenommen. a) § 2b Alg II-V in ihrer hier anwendbaren Fassung der Ersten VO zur Änderung der Alg II-V vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) bestimmt, dass § 2 Alg II-V über die Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit auf die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter §§ 2, 2a fallen, entsprechend anzuwenden ist. Das heißt: Auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen finden die für Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit geltenden Regeln entsprechende Anwendung; eine dem früheren § 2b Alg II-V entsprechende Vorschrift enthält seit 1.1.2008 § 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007, dessen Satz 2 ausdrücklich anordnet, dass insbesondere auch Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Maßgabe des § 2 Alg II-V zu behandeln sind. Danach gilt für Einnahmen aus Kapitalvermögen folgendes (
F vom 22.8.2005, BGBl I 2499): "Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen". b) Eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (
BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R zum Verteilzeitraum bei einer Steuererstattung). Die Beklagte war vorliegend jedoch nicht verpflichtet, die der Klägerin im September zugeflossenen Zinseinnahmen auf weitere Folgemonate des Verteilzeitraums aufzuteilen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Entwicklungsgeschichte des § 2 Abs 3 Alg II-V und dessen Zweck. Die ursprüngliche Fassung des § 2 Alg II-V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor. Dies konnte dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat überstiegen und die Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. Damit entfiel für den Arbeitsuchenden in diesem Monat auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (
Abs 1 Nr 2a SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a SGB XI), mit der Konsequenz, dass er sich ggf freiwillig krankenversichern musste. Dies und der damit auch für die beklagte Arbeitsgemeinschaft verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber veranlasst, im Regelfall (des Entfallens der Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf "angemessene Zeiträume" zuzulassen (
F vom 22.8.2005, BGBl I 2499; zur nicht amtlichen Begründung der Änderung des bisherigen § 2 Abs 3 Alg II-V
Söhngen in jurisPK-SGB II,
zum Regelfall iS des § 2 Abs 2 Satz 3 Alg II-V Entscheidung des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R : Steuererstattung). Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht der Arbeitsgemeinschaft jedoch nicht in vollem Umfang und bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, liegt kein Regelfall iS des § 2 Abs 2 Satz 3 Alg II-V vom 22.8.2005 vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte. Ein den Regelfall begründender sachlicher Grund, die Zinseinnahmen nicht in vollem Umfang als einmalige Einnahme zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Zuflussmonat zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Grund kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass durch "Streckung" der einmaligen Einnahmen auf mehrere Kalendermonate in jedem Monat des Verteilzeitraums (dazu unter 3.) Freibeträge von Einkommen abgesetzt werden könnten und dadurch der Umfang der Berücksichtigung insgesamt wirtschaftlich verringert würde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.