Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Ersatzkasse der bei ihr versicherten Klägerin die Kosten für die Fahrt eines Rettungswagens (RTW) zu erstatten hat. Die 1964 geborene Kläge
§ 60
Nr 3 ; BSGE 77, 119 , 128 f =
§ 133Nr 1 S 11 f; BGHZ 140, 102 ff = NJW 1999, 858 ; zuletzt: BSG, Urteil vom 25.7.2008 - B 1 KR 27/07 R - Rd
Nr 26, mwN). Ein Naturalleistungsanspruch nach § 60 SGB V kam für die Klägerin jedoch von Anfang an nicht in Frage, denn die RTW-Fahrt am 12.5.2006 war schon durchgeführt worden, als die Beklagte mit der Angelegenheit befasst wurde. Nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1 SGB V ist eine KK zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin von der Beklagten den RTW-Einsatz nicht als Naturalleistung beanspruchen konnte. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung - hier: Einsatzfahrt eines RTW ohne den Versicherten - zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125 , 126 f =
§ 13Nr 11 S 51 f mw
N; BSG, Urteil vom 2.11.2007 - B 1 KR 4/07 R - SozR 4-2500 § 60 Nr 2 RdNr 11 mwN). Daran fehlt es hier, ähnlich wie in dem vom Senat mit Urteil vom 2.11.2007 ( aaO ) entschiedenen Fall.
- Die Klägerin konnte von der Beklagten den RTW-Einsatz als Fahrt gemäß § 60 SGB V nach der Rechtsprechung des Senats nicht verlangen. § 60 SGB V setzt generell dafür, dass KKn Fahrten Versicherter übernehmen, durch die bewusst abschließende Regelung voraus, dass der Versicherte transportiert wird und der Transport einer bestimmten Hauptleistung seiner KK dient. § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V verlangt für die Fälle des § 60 Abs 1 bis 3 SGB V zusätzlich, dass der Transport aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Die Norm regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme von Fahrkosten und dabei die notwendige Abhängigkeit der Fahrt von einer Hauptleistung. Danach übernimmt die KK nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der KK aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (§ 60 Abs 1 Satz 2 SGB V). § 60 SGB V benennt abschließend die Hauptleistungen, für die eine Fahrt des Versicherten aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein muss. Dazu gehören - was im Falle der Klägerin einschlägig ist - ua "Rettungsfahrten zum Krankenhaus", und zwar auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist (§ 60 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V). Voraussetzung für die Gewährung einer "Rettungsfahrt" ist, dass der Versicherte aufgrund seines Zustandes mit einem qualifizierten Rettungsmittel (ua RTW) befördert werden muss oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist; RTW sind für Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während des Transportes neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl § 5 Abs 1 und 2 der auf § 92 Abs 1 Nr 12 SGB V beruhenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten vom 22.1.2004, zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz Nr 41 vom 1.3.2005 ). Auch in den insoweit einschlägigen untergesetzlichen Regelungen wird indessen auf das Erfordernis eines tatsächlich erfolgenden Transports nicht verzichtet und nicht etwa zB auf eine für die Leistungspflicht der KKn schon ausreichende "nach den Umständen notwendig erscheinende Anfahrt" abgestellt. Weil es für den Anspruch auf Fahrkosten auf einen "Transport" und eine "Rettungsfahrt" ankommt, knüpft § 60 Abs 3 SGB V in seiner Regelung über die Höhe der zu übernehmenden Fahrkosten nur an die "Benutzung" des jeweiligen Transportmittels an. Benutzt der Versicherte ein Fahrzeug nicht, wird er mithin von ihm gar nicht gefahren, kann er auch keine Erstattung von Fahrkosten von seiner KK verlangen. So liegt es auch hier. Die Klägerin hat - obwohl Notfallpatientin - selbst kein Transportmittel benutzt. Sie hat zudem bewusst keine Hauptleistung der Beklagten in Anspruch genommen, für die sie auf den Transport mit einem RTW angewiesen war (hier: keine weitere Krankheitsabklärung oder Krankenbehandlung im Krankenhaus). Das schließt auch einen Anspruch auf Fahrkosten aus. Die Kosten für die notärztliche Tätigkeit - einschließlich der Fahrkosten des Notarztes zur Wohnung der Klägerin - sind dagegen nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits. Die Beteiligten streiten vielmehr allein darüber, ob die Beklagte der Klägerin die von der Stadt E. auf der Grundlage kommunalen Satzungsrechts in Rechnung gestellten Kosten dafür zu tragen hat, dass der vom Leitstellendisponenten bestellte RTW zur Wohnung der Klägerin fuhr, ohne im Folgenden von ihr genutzt zu werden. Da es nicht zu einem Transport der Klägerin und einer "Benutzung" des RTW durch sie gekommen ist, scheidet ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten einer solchen Fahrt aus.
- Die vom LSG gegen das Urteil des BSG vom 2.11.2007 ( aaO ) angeführten Argumente rechtfertigen keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, sieht das SGB V keine Pflicht der KKn vor, einen Rettungsdienst zu organisieren (vgl BSG, aaO, RdNr 14) ; sie müssen auch nicht für alle Kosten aufkommen, die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch dessen Inanspruchnahme entstehen. Entgegen der Ansicht des LSG geht es vorliegend nicht um die Frage, ob die Notwendigkeit des Transports nach subjektiver Betrachtungsweise aus der ex ante-Sicht eines Laien zu beurteilen ist. Diese Frage stellt sich - allerdings auf einer ganz anderen Ebene - nur, wenn überhaupt eine Transportleistung erfolgt ist. Erfolgt ein RTW-Transport als Sachleistung, etwa weil der Notarzt am Einsatzort einen solchen Transport angeordnet und der Versicherte ihn als solche empfangen hat, kann dem Versicherten nicht vorgehalten werden, der Arzt habe die Notwendigkeit falsch eingeschätzt (Vertrauensschutz; vgl zB BSG, Beschluss vom 7.11.2006 - B 1 KR 32/04 R - RdNr 48 mwN). Das schließt eine spätere Überprüfung gegenüber dem Arzt dagegen nicht aus. Ebenso wenig ist vorliegend von Belang, ob ein Transportunternehmen die Anfahrt zum Versicherten als notwendigen Teil der Rettungsfahrt in die Abrechnung einbeziehen darf. Ohne Transportleistung ist die Anfahrt vielmehr gerade kein Teil einer von der KK zu tragenden Leistung. Entgegen der Ansicht des LSG müssen Rettungsfahrten auch nicht krankenversicherungs- und gebührenrechtlich - im Sinne des kommunalen Gebührenrechts - einheitlich behandelt werden. Das SGB V sieht keine umfassende Pflicht der KKn vor, den Rettungsdienst zu organisieren, sondern achtet die insoweit bestehenden Kompetenzen der Bundesländer (vgl BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 2 RdNr 14). Die Rechtsprechung des Senats gibt keinen Anlass für Versicherte, sich unter Gefahr für Leib und Leben von der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes abhalten zu lassen. Denn die Ablehnung der Kostenübernahme betrifft gerade Fälle, in denen Versicherte einen Transport nicht haben durchführen lassen. Die Auffassung des LSG deckt sich auch nicht mit der für die Auslegung maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers. Gesundheits- und Lebensgefährdungen wird dadurch Rechnung getragen, dass den betroffenen Versicherten die erforderliche notärztliche Behandlung auf Kosten der GKV zuteil wird. Das war auch so im Falle der Klägerin. Selbst wenn ein Versicherter während des Transports vor Erreichen des Krankenhauses verstirbt, kommt - da ja ein Transport vorliegt - entgegen der Auffassung des LSG ein Ersatz der Fahrkosten in Betracht. Der Gesetzgeber hat § 60 SGB V auch anders als § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V ausgestaltet, der Krankenbehandlung - selbst ohne objektiv vorliegende Krankheit - schon für das Erkennen einer Krankheit gewährt. Fahrten mit einem Transportmittel fallen dagegen nicht unter die Leistungspflicht, wenn sie zunächst nur zum Zweck der Ermittlung der Transportnotwendigkeit erfolgen. Zwar löst auch eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus den Anspruch auf Fahrkosten bereits aus, wenn sich später herausstellt, dass eine stationäre Behandlung nicht erforderlich war (§ 60 Abs 2 Nr 2 SGB V); darauf, dass der Versicherte überhaupt "transportiert" worden ist, wird indessen auch insoweit nicht verzichtet. Bei der Klägerin kommt zu alledem hinzu, dass es nach den Feststellungen des LSG zu der - sogar notärztlich verordneten - Fahrt in das Krankenhaus nur deshalb nicht kam, weil sie selbst es vorzog, zu Hause behandelt zu werden. Die Rechtsprechung des Senats unterliegt schließlich auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass das Gesetz den Leistungsanspruch für Versicherte auf "Transporte" begrenzt, die aus qualifizierten Gründen "im Zusammenhang mit einer Leistung der KK ... notwendig" sind, sowie auf die "Benutzung" eines Fahrzeugs abstellt und nicht schon die mit einer Fahrt verfolgte subjektive Zielrichtung ausreichen lässt, ist durch den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Das Grundgesetz erlaubt es nämlich, die Leistungen der GKV auf einen abgeschlossenen Katalog zu begrenzen (stRspr, zB BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 1 RdNr 14 mwN; BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 24 ff). Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB V). Nur das, was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die GKV ihren Versicherten zu leisten. Dazu gehört die Übernahme von RTW-Einsatz-Gebühren für einen nicht erfolgten Transport gerade nicht. Jenseits der Regelung der Kernleistungen der GKV überschreitet der Gesetzgeber sein Gestaltungsermessen nicht, wenn er - im Hinblick auf die begrenzten finanziellen Mittel und zur Sicherung einer "Vollversicherung" bei Fällen schwerer Krankheiten - Leistungsansprüche in weniger dringlichen Fällen beschränkt oder gar nicht erst vorsieht (vgl BSG, Urteil vom 19.9.2007 - B 1 KR 6/07 R - SozR 4-2500 § 27a Nr 5 RdNr 15). Sind aber schon Leistungsbegrenzungen in Fällen der Krankenbehandlung möglich, gilt das erst recht bei ergänzenden Leistungen wie den Fahrkosten, die eine Krankenbehandlung unterstützen oder erst ermöglichen sollen, ohne selbst unmittelbar einem medizinischen Zweck zu dienen (zur Zuordnung zu diesen Leistungen vgl BSG Großer Senat, Beschluss vom 25.9.2007 - GS 1/06 - RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/170260.html ( https://oj.is/170260 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.