dem SGB 2 sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. 3. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten. Tatbestand Der Kläger wehrt sich dagegen, dass die Beklagte Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) versagt hat, weil er sich weigert, seine Lohnsteuerkarte, eine Kontenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der im Jahre 1965 geborene Kläger bezog im Jahre 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II von der Beklagten. Zuletzt waren ihm Leistungen bis zum
weise nicht festgestellt werden könne, ob und inwieweit ein Leistungsanspruch unverändert fortbestehe. Sollte der Kläger bis zum 28. Januar 2006 nicht antworten bzw die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde die Geldleistung bis zur
holung der Mitwirkung ganz versagt. In der Anlage zu dem Schreiben waren §§ 60 und 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) abgedruckt. Der Kläger legte die geforderten Unterlagen nicht vor und machte in zahlreichen e-mails an die Beklagte deutlich, dass er die Vorlagepflichten als Verstoß gegen Grundsätze des Datenschutzes betrachte. Daraufhin versagte die Beklagte mit Bescheid vom
Erläuterung der Rechtsposition der Beklagten in einem Gespräch am
dem die Unterlagen trotz dieser zweiten Fristverlängerung nicht vollständig vorgelegt und auch keine weitere Fristverlängerung beantragt worden sei, werde der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt (§ 66 SGB I). Weiterhin wird ausgeführt: "In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel sowie des Gleichheitsgrundsatzes war der Antrag - da keine ausreichenden Unterlagen von Ihnen bis zum genannten Termin vorgelegt wurden und die Bedürftigkeit daher nicht glaubhaft gemacht wurde - abzulehnen, da Ihr Interesse an einer ungeprüften Gewährung von Leistungen
dem SGB II geringer zu bewerten ist als das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung". Der Widerspruch und die Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
den §§ 60 bis 67 SGB I sei nicht ausdrücklich vorgesehen. Doch selbst, wenn man von einer ergänzenden Anwendung der Normen des SGB I im SGB II ausgehe, scheide § 60 Abs 1 Nr 3 SGB I als Rechtsgrundlage für das Vorlageverlangen der Beklagten aus. Auf Grund der Feststellungen des LSG könne zunächst nicht entschieden werden, ob es sich bei den Kontoauszügen um eine Beweisurkunde iS dieser Norm gehandelt habe. Da er - der Kläger - bereits über 13 Monate Leistungen
dem SGB II erhalten und hinsichtlich seines Fortzahlungsantrags angegeben habe, in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben, sei mit der Vorlageforderung jedenfalls die Grenze der Mitwirkungspflichten gemäß § 65 SGB I überschritten worden, weil sie unangemessen und im Hinblick auf das Ziel unverhältnismäßig gewesen sei. Bestünden keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung
der Vorlage von Kontoauszügen unverhältnismäßig im Hinblick auf die bereits vorhandenen Möglichkeiten der Beklagten, mit geringerem Aufwand zu Erkenntnissen zu gelangen. Auch werde gegen den Schutz der Sozialdaten gemäß § 35 SGB I, §§ 67 ff SGB X verstoßen und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Grundsätzlich sei bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beachten. Lägen keine konkreten Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente gegen den Leistungsempfänger vor, so bestünde auch keine Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen (Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom
dem SGB II mit Wirkung ab
R 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 30).
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. Dezember 2007 ( 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = DVBl 2008, 173 ff = NZS 2008, 198
Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II. Das Verhältnis der allgemeinen Mitwirkungsvorschriften des SGB I zu den besonderen Mitwirkungsvorschriften in den übrigen Büchern des SGB bestimmt sich grundsätzlich
Danach gelten die Vorschriften des SGB I (ergänzend), soweit sich aus den übrigen Büchern des SGB nichts Abweichendes ergibt. Das SGB I normiert mithin die allgemeinen Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich ihrer Tatbestände, Grenzen und Rechtsfolgen (§§ 60 bis 67 SGB I; vgl hierzu Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, vor §§ 56 bis 62 RdNr 5 ff). § 37 SGB I begründet eine Vermutung dahingehend, dass die Regelungen des SGB I für alle Sozialleistungsbereiche des SGB gelten sollen (so auch Fastabend in Hauck/ Noftz, SGB I, K § 37 RdNr 9 mwN, Stand Oktober 2003). Die in den §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten bleiben mithin ergänzend anwendbar, solange und soweit das Normprogramm der besonderen Mitwirkungsobliegenheiten des SGB II dies nicht ausschließt, also den Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regelt. Das SGB II ist für eine ergänzende Anwendung der §§ 60 ff SGB I grundsätzlich offen (ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 56 RdNr 3, Stand November 2004; Reinhardt in Krahmer, Hrsg, LPK-SGB I vor §§ 60 bis 67, RdNr 2). Dies verdeutlicht auch die Bußgeldvorschrift des § 63 Abs 1 Nr 6 SGB II, die Verstöße gegen § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I - Pflicht zur Mitteilung von wesentlichen Änderungen der Verhältnisse - als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Zwar sind verschiedene Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller bzw Leistungsempfänger im SGB II auch ausdrücklich und explizit normiert (vgl §§ 56 , 58 Abs 2 und 59 SGB II). Sie stellen jedoch eine bereichsspezifische Ausgestaltung der allgemeinen Mitwirkungsvorschriften des SGB I dar. Ergänzend ist dabei aber jeweils auf die in §§ 60 ff SGB I normierten Pflichten abzustellen. Dies gilt auch für die Norm des § 66 SGB I, die die Rechtsfolgen unterbliebener Mitwirkung im allgemeinen normiert (Versagung oder Entziehung der Leistung). Auch diese Sanktionen statuierende Norm des SGB I kann im Rahmen des SGB II ergänzend herangezogen werden. Da im SGB II insgesamt die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten nur sehr rudimentär geregelt ist, stellt § 66 SGB I wegen des generellen Vorbehalts des § 37 Satz 1 SGB I eine Grundnorm dar, die insofern auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar bleibt. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwieweit das SGB II etwa in dem Grundsatz des Forderns gemäß § 2 SGB II noch über das SGB I hinausgehende Mitwirkungsobliegenheiten des Leistungsempfängers statuiert (hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, § 2 RdNr 1).
SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten
den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit
Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
diesem Buch.
der Rechtsprechung des Senats (vgl Urteile vom 30. Juli 2008 ua B 14 AS 26/07 R ; B 14 AS 43/07 R und B 14/7b AS 12/07 R) ist Einkommen alles, was dem Grundsicherungsempfänger im Leistungszeitraum in Geldeswert zufließt.
Abs 4 Nr 1 SGB II kann das Alg II abgesenkt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Alg II herbeizuführen. Von daher liegt es auf der Hand, dass es im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, keine unzumutbare und unangemessene Anforderung darstellt, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist (zur Notwendigkeit, den Leistungsempfängern auf der Ausgabenseite "Schwärzungen" zu erlauben vgl unter 3.). Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene schon Leistungen bezogen hat und Grundsicherungsleistungen für Folgezeiträume geltend macht. Angesichts der Vielfalt jederzeit möglicher Änderungen gibt es für eine differenzierende Beurteilung der Vorlagepflicht keinen Grund. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht, jedenfalls soweit - wie hier - Kontoauszüge für die letzten drei Monate angefordert worden sind. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Vorlagepflicht von Kontoauszügen für die letzten zwölf Monate noch im Rahmen des § 65 SGB I hinnehmbar wäre (anders LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2007 - L 6 AS 378/07 ER ). Gegen die Aufforderung, die Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, bestehen aber keine grundsätzlichen Bedenken (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - L 9 B 48/06 AS ER ). Aus § 65 SGB I ergeben sich schließlich keine Bedenken gegen die Pflicht, die Lohnsteuerkarte vorzulegen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte kann im Rahmen des SGB II beispielsweise auch zur Kontrolle dienen, inwieweit diese doch bei einem Arbeitgeber vorgelegt wurde und damit Einnahmen iS des § 11 SGB II erzielt werden könnten.
Abs 8 Satz 1 am Ende AO hierfür erforderlich, dass ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann jedoch dahinstehen, weil zum hier streitigen Zeitpunkt im Jahre 2006 § 93 Abs 8 AO nF ohnehin noch nicht galt und mithin schon aus diesem Grund eine einfachere Möglichkeit für den Grundsicherungsträger nicht bestand, Anzahl und Art der Konten des jeweiligen Leistungsempfängers in Erfahrung zu bringen. 3.) Die Vorlagepflichten des Klägers im Rahmen seiner generellen Obliegenheitspflichten gemäß § 60 SGB I werden auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich eingeschränkt. Allerdings gebietet es der Rechtsgedanke des § 67 Abs 12 SGB X, dass der Grundsicherungsempfänger die von ihm getätigten Ausgaben nicht in vollem Umfang offen legen muss.
folgend aufgezeigten Einschränkungen - mit dem Sozialdatenschutz des § 35 SGB I in Einklang.
Abs 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).
S des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle
diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies ist hier der Fall, soweit die Einnahmeseite betroffen ist. Wie oben bereits zu § 65 SGB I ausgeführt (vgl 2c) ist die Vorlage der Kontoauszüge ebenso wie die Kenntnis sämtlicher Konten erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm §§ 9 , 11 , 12 SGB II auf Seiten des Grundsicherungsempfängers zu ermitteln und zu überprüfen. Allerdings gilt dies nicht in vollem Umfang für die Ausgabenseite, dh die Frage, wofür der Grundsicherungsempfänger seine begrenzten Mittel verwendet. Eine Einschränkung ergibt sich hier insbesondere aus § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X.
Abs 1 Satz 2 SGB X ist für besondere Arten personenbezogener Daten gesondert zu prüfen, ob deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist. § 67 Abs 12 SGB X nennt als besondere Arten personenbezogener Daten Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers - Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Arbeit, vgl § 1 Abs 2 SGB II - ist es nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs 12 SGB X genannten Bereichen erlangt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Adressaten/Empfänger der Zahlungen. Geht etwa aus den Empfängerangaben hervor, dass der Grundsicherungsempfänger Beiträge an eine politische Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft überweist, so ist die Kenntnis der jeweils begünstigten Partei, Religionsgemeinschaft etc für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Allerdings muss im Hinblick auf die Regelungen in § 31 Abs 4 Nr 1 und Nr 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsehen, gewährleistet bleiben, dass die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe
erkennbar bleiben. Geschützt ist mithin nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe. Würde sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergeben, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden, so ist im
folgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann.
den Feststellungen des LSG liegt kein Anhalt dafür vor, dass für die Weigerung des Klägers, seine Kontoauszüge vorzulegen, ein derart geheimhaltungsbedürftiger Umstand ursächlich gewesen ist. c) Unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Einschränkung - keine Verpflichtung zur Angabe der Empfänger von Zahlungen, wenn besonders schützenswerte persönliche Belange betroffen sind - ist
Überzeugung des Senats gewährleistet, dass die vom Kläger angegriffenen Mitwirkungspflichten nicht gegen dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) schützt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung ergeben (vgl BVerfGE 65, 1 , 42; 113, 29 , 46; zuletzt 118, 168). Dieses Grundrecht gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl hierzu O'Sullivan in Estelmann, SGB II, § 50 RdNr 5, Stand Mai 2007). Zwar ist der Schutzbereich dieses Grundrechts insoweit berührt, als die Grundsicherungsempfänger durch die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I gehalten werden, ihre Konten gegenüber dem Sozialleistungsträger offen zu legen. Da dieser - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat - die Kontounterlagen bzw Fotokopien regelmäßig zu den Akten nimmt, liegt insofern auch ein "Erheben" von Daten vor. Allerdings ist dieser Eingriff
Überzeugung des Senats verhältnismäßig. Hierbei sind insbesondere die Intensität des Eingriffs und das mit dem Eingriff vom Gesetzgeber bezweckte Ziel abzuwägen (vgl insbesondere BVerfGE 118, 168 , 195 ff). Die Mitwirkungspflicht des Grundleistungsempfängers dient Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung. Der Grundsicherungsempfänger beantragt staatliche Fürsorgeleistungen, die ihm ohne jede Gegenleistung (etwa in Form von vorher gezahlten Beiträgen etc) nur auf Grund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Dem Staat - bzw der Gemeinschaft der Steuerzahler - muss es daher erlaubt sein, sich davor zu schützen, dass diese Grundsicherungsleistungen an Nichtbedürftige gewährt werden, die über weitere finanzielle Mittel verfügen, diese jedoch gegenüber dem Grundsicherungsträger verschweigen bzw nicht offenlegen. Diesem Schutzzweck auf Seiten der Allgemeinheit steht ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüber. Der Leistungsempfänger
dem SGB II ist gemäß § 37 SGB II im Rahmen der Antragstellung ohnehin gehalten, weitgehende Angaben über sein Vermögen und auch Privatleben zu machen. Die Vorlagepflicht von Kontounterlagen - insbesondere unter Berücksichtigung der hier geforderten Einschränkungen bzw Schwärzungen auf der Ausgabenseite - stellt keinen zusätzlichen oder weitergehenden belastenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Anders etwa als bei einer Strafverfolgung oder den Maßnahmen im Rahmen des § 93 AO steht hier nicht repressives staatliches Handeln im Vordergrund, sondern der Betroffene befindet sich in einer Situation, in der er vom Staat bzw der Allgemeinheit eine Leistung einfordert. In diesem leistungsrechtlichen Kontext stellt es keine unverhältnismäßigen Eingriffe in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, die hier streitigen Mitwirkungshandlungen von ihm zu fordern. Im Übrigen hat das BVerfG § 93 Abs 8 AO hinsichtlich der Übermittlung von Kontostammdaten an Sozialleistungsträger lediglich unter dem Aspekt der Unbestimmtheit der Norm für verfassungswidrig erklärt hat. In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2007 ( BVerfGE 118, 168 ff) lässt das BVerfG hingegen keinen Zweifel daran, dass gerade bei Empfängern von Sozialleistungen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art 2 Abs 1 GG hinzunehmen sind. 4. Der angefochtene Versagungsbescheid vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2006 ist auch gemäß § 66 SGB I formell rechtmäßig.
Abs 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden,
dem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist
gekommen ist. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat dem Kläger am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.