Obsah (5)
§ 7§§ 11§ 12§ 14§ 163Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verbandsumlage, die von der Klägerin im Rahmen eines Finanzausgleichs für andere aufwendige Belastungen gezahlt worden ist. Nachdem der
BT-Drucks 12/3608 S 117 ). Auch dieser Vorschrift lag der Gedanke einer Hilfegewährung für organisatorische Maßnahmen wie eine Fusion nicht zugrunde. Wie zuvor schon § 267 SGB V aF regelte auch § 265a SGB V, dass Hilfen mit Auflagen verbunden werden konnten, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit, also der Erhaltung einer Krankenkasse dienten. An dieser vorrangigen Zielsetzung änderte sich später - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - mit dem GKV-Finanzstärkungsgesetz (GKVFG) vom 24.3.1998 ( BGBl I 526 ) nichts. Soweit danach über § 265a SGB V Hilfen auch zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zulässig waren, wurde dies damit begründet, dass Unterstützungen struktureller Anpassungs- und Sanierungsprozesse und damit Maßnahmen schon im Vorfeld einer besonderen Notlage ermöglicht werden sollten (
BT-Drucks 13/9377 S 11 ). Noch deutlicher als zuvor stand mithin die Erhaltung der "notleidenden" Krankenkasse im Vordergrund. Für eine allgemeine Auffangfunktion des § 265 Satz 1
- Alt SGB V spricht demgegenüber die Einführung des § 269 SGB V mit dem Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10.12.2001 ( BGBl I 3465 ). Mit § 269 SGB V wurde ergänzend zum Risiko(struktur)ausgleich (§ 266 SGB V) ein System des solidarischen Ausgleichs finanzieller Belastungen für aufwendige Leistungsfälle zwischen den Krankenkassen geschaffen. Damit wurde der einzige, in § 265 Satz 1 SGB V konkret genannte Fall einer "aufwendigen Belastung" einer Berücksichtigung im Rahmen des Risiko(struktur)ausgleichs zugeführt. Einen Auffangcharakter des § 265 Satz 1
- Alt SGB V indiziert, dass für einen Finanzausgleich auf Landesverbandsebene fortan rechtlich wie faktisch nur noch Aufwand für andere aufwendige Belastungen in Betracht kam, auch wenn der Text des § 265 Satz 1 SGB V unverändert geblieben war und die Norm ihrem Wortlaut nach die Kosten für aufwendige Leistungsfälle weiterhin erfasste. Soweit die Satzungsregelungen des Beklagten einen Finanzausgleich im Zusammenhang mit anderen aufwendigen Belastungen auch für Kosten ermöglichen, die aus Anlass der Abwendung eines Haftungseintritts nach § 155 Abs 4 SGB V entstanden sind, und hierbei - in der Auslegung des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO) - insbesondere die Umlage von Fusionshilfen gestatten, greifen die auf die Bestimmungen über "Schuldeintritt und Haftung" gestützten systematischen Einwände der Revision ebenfalls nicht durch. Die Revision wendet ein, § 265 Satz 1
- Alt SGB V decke den Ausgleich von Vereinigungslasten zur Abwendung einer Haftung deshalb nicht, weil "Schuldeintritt und Haftung" nichts darüber besagten, auf welchen Ursachen die Verbindlichkeiten der "notleidenden" Krankenkasse beruhen, und eine solche Anknüpfung eines Finanzausgleichs "zur Definition anderer aufwendiger Belastungen im Sinne des § 265 Satz 1
- Alt SGB V ungeeignet" sei. Der Sache nach wiederholt sie damit lediglich das von ihr durch systematische und am Wortlaut orientierte Auslegung gefundene Ergebnis, wonach nur Kosten für besonders aufwendige, in externen Vorgängen begründete Einzelfälle auf Landesverbandsebene ausgleichsfähig seien. Wie bereits dargelegt, ist diese Prämisse im Hinblick auf den Auffangcharakter des § 265 Satz 1
- Alt SGB V aber unzutreffend. Mit dieser Vorschrift stand eine Ermächtigung zur Regelung einer Umlage von Fusionshilfen zwecks Vermeidung einer Haftung nach § 155 Abs 4 SGB V jedenfalls so lange zur Verfügung, als die Bestimmungen des § 155 Abs 4 SGB V über die Haftung von Landesverbänden Bestand hatten (bis zum 30.6.2008). Ein Verständnis des § 265 Satz 1
- Alt SGB V, das den Landesverband gehindert hätte, im Interesse seiner Mitgliedskassen (und ihrer Versicherten) zur Abwendung des Haftungsfalls bereits im Vorfeld einer drohenden Kassenschließung tätig zu werden, obwohl er nach erfolgter Schließung (§ 153 SGB V) ohnehin für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Kasse einzustehen hatte, wäre mit dem Zweck der Ermächtigung unvereinbar. Dieser Zweck erschließt sich aus dem vom Gesetz vorgegebenen Organisationsrahmen des vielgliedrigen Kassensystems. Innerhalb dieses strukturellen Rahmens hat der Landesverband als Satzungsgeber einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, ob und inwieweit er die Verteilung besonderer Lasten auf seine Mitgliedskassen zulassen will. Entscheidet sich der Landesverband unter Ausnutzung dieses Spielraums für die endgültige Beendigung der Schieflage einer Krankenkasse durch finanzielle Hilfen zur Durchführung einer Fusion, werden hierdurch entgegen der Revision gesetzliche Strukturentscheidungen zugunsten eines (eingeschränkten) "Kassenwettbewerbs" (dazu unten) nicht außer Acht gelassen. Im Gegenteil beachtet eine derartige Vorgehensweise gerade die System fördernde und erhaltende Funktion dieses "Wettbewerbs", wie sie unter anderem in dem an alle Kassen und ihre Verbände gerichteten gesetzlichen Gebot zum Ausdruck kommt, im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung miteinander eng zusammenzuarbeiten (§ 4 Abs 3 SGB V). In einem solchen Fall erfolgt der Eingriff in die Kassenstruktur letztlich im Interesse aller Mitgliedskassen. Ein erfolgreiches Interventionsmanagement des Landesverbandes kann zudem dazu führen, dass die über Verbandsumlagen zu finanzierenden Mittel geringer sind als diejenigen, die sonst bei einer Haftung des Landesverbandes nach § 155 Abs 4 SGB V hätten aufgebracht werden müssen. Darüber hinaus kann so ein Ansehensverlust für die BKK'en und damit ein Ansehensverlust für das System der gesetzlichen Krankenkassen insgesamt vermieden werden. Mag es auch sein, dass, wie die Revision meint, Finanzausgleich nach § 265 SGB V und Haftung des Landesverbands nach § 155 Abs 4 SGB V nicht in einem "Alternativverhältnis" stehen, so können sie doch aufeinander bezogen sein und dürfen vom Landesverband als Satzungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums im oben genannten Sinne miteinander verbunden werden. Soweit die Revision einen Grundsatz eigenverantwortlicher Finanzierung der Krankenkassen hervorhebt und hierzu auf § 220 SGB V verweist sowie auf § 265 SGB V gestützte Umlagen eines Landesverbandes als rechtfertigungsbedürftige "Ausnahmen" von diesem Grundsatz ansieht, spricht sie den Gesichtspunkt des "Wettbewerbs" zwischen Krankenkassen und möglicher "Wettbewerbsverzerrungen" an. Der Sache nach sieht sie durch den Ausgleich der hier erbrachten finanziellen (Fusions)Hilfen das Interesse der Klägerin als gleichsam privater "Wettbewerberin" gefährdet. Dieser Betrachtung folgt der Senat nicht. Wie das Bundessozialgericht (<BSG>
Urteil vom 24.1.2003, B 12 KR 19/01 R , BSGE 90, 231 , 265 = SozR 4-2500 § 266 Nr 1 RdNr 101, mwN) und auch das Bundesverfassungsgericht (<BVerfG>
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9.6.2004, 2 BvR 1248/03 ua, SozR 4-2500 § 266 Nr 7 RdNr 19 ff; Senatsbeschluss vom 18.7.2005, 2 BvF 2/01 , BVerfGE 113, 167 , 199, 232 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 48, 124 ff) zu Fragen des Risiko(struktur)ausgleichs nach §§ 266 ff SGB V wiederholt betont haben, befinden sich gesetzliche Krankenkassen nicht in einer etwa als "privat" zu qualifizierenden Stellung als "Wettbewerber". Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit der Organisationsreform im GSG das Ziel verfolgt hat, innerhalb des überkommenen gegliederten Systems Wirtschaftlichkeitsverbesserungen durch "Kassenwettbewerb" zu erreichen. Jedoch wird der mit der Einführung des Rechts der freien Kassenwahl etablierte "Wettbewerb" zwischen den Krankenkassen durch seine Systembezogenheit und durch die Ausgleichsinstrumente des SGB V sozial flankiert. Ebenso wie der Risiko(struktur)ausgleich nach §§ 266 ff SGB V (
BSG, aaO, RdNr 101; BVerfG, Beschluss vom 9.6.2004, aaO , RdNr 18) stellt auch der Finanzausgleich nach § 265 SGB V eine Ausprägung des in § 1 Satz 1 SGB V niedergelegten Solidargedankens dar. Er zielt auf eine solidarische Verteilung von Belastungen zwischen Kassen einer Kassenart innerhalb eines Landesverbandes. Auf diese Weise trägt er wie der bundesweite Risiko(struktur)ausgleich dazu bei, die Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Allein der Erfüllung dieser sozialstaatlichen Aufgabe dient der "Kassenwettbewerb" und nur in dieser Aufgabenstellung ist die Klägerin von der Regelung des § 265 SGB V betroffen. Über privatrechtlich geordnete Handlungsspielräume, wie sie etwa privaten Versicherungsunternehmen eröffnet sind, verfügt sie damit nicht.
(3)Mit im Ergebnis zutreffenden Ausführungen hat das LSG auch der Entstehungsgeschichte des § 265 SGB V Anhaltspunkte für eine enge Auslegung des Begriffs "andere aufwendige Belastungen", wie sie die Revision vertritt, nicht entnommen. Die Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers stehen einer aus dem Gesetzeszusammenhang und dem Zweck des § 265 Satz 1
- Alt SGB V gewonnenen Auslegung, wonach dieser Bestimmung eine allgemeine Auffangfunktion zukommt, nicht entgegen. Der mit der Einführung des SGB V durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 ( BGBl I 2477 ) geschaffene § 265 SGB V übernahm § 414b Abs 2 Satz 2 und § 509a der Reichsversicherungsordnung (RVO). Weder der hier einschlägigen (Vorgänger)Vorschrift des § 414b Abs 2 Satz 2 RVO oder den weiteren Änderungen des § 414b RVO noch der dem Entwurf von § 265 SGB V bei seiner Einführung beigegebenen Begründung sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass über § 265 Satz 1
- Alt SGB V, wie die Revision meint, nur "kurzfristige Aufwandsspitzen ... vorübergehend ausgeglichen" werden sollten. Mit dem Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz (KVWG) vom 28.12.1976 ( BGBl I 3871 ) war dem § 414b Abs 2 RVO ein Satz 2 angefügt worden, wonach die Satzungen der Landesverbände eine Umlage der Mitgliedskassen vorsehen konnten, um die Kosten insbesondere für aufwendige Leistungsfälle ganz oder teilweise zu decken. Die Landesverbände sollten ermächtigt werden, Mitgliedskassen zu unterstützen, wenn diese außergewöhnliche und unvorhergesehene Aufwendungen aus ihren laufenden Einnahmen nicht decken konnten; sie sollten durch Erhebung von Verbandsumlagen dafür sorgen können, dass Mitgliedskassen insbesondere durch die Kosten für aufwendige Leistungsfälle nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerieten (
BT-Drucks 7/3336 S 27 ). Weder die Formulierung, die § 414b Abs 2 RVO mit dem KVWG erhalten hatte, noch die Begründung der Vorschrift im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens legen es nahe, dass der Gesetzgeber von einem engen Verständnis dieser Bestimmung ausgegangen ist. Den Quellen ist insoweit (nur) zu entnehmen, dass sich die Bedeutung der Vorschrift gerade nicht in einer Regelung für aufwendige Leistungsfälle erschöpfen sollte. Die unbestimmten Formulierungen der Entwurfsverfasser sprechen sogar - im Gegenteil - für ein Verständnis auch dieser Vorschrift als Generalklausel. Für eine in diesem Sinne weite Auslegung des § 414b Abs 2 Satz 2 RVO kann darüber hinaus die Begründung des kurze Zeit später - mit dem Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) vom 27.6.1977 ( BGBl I 1069 ) - angefügten Absatzes 2a des § 414b RVO herangezogen werden. § 414b Abs 2a RVO sah auf Landesverbandsebene einen abgestuften Finanzausgleich zur Wahrung möglichst einheitlicher Beitragssätze in einer Region vor. In der Begründung des Entwurfs ist ausgeführt, dass es zu Finanzausgleichen nach § 414b Abs 2a RVO voraussichtlich nicht komme, wenn von den mit § 414b Abs 2 RVO eingeräumten Möglichkeiten zum Ausgleich Gebrauch gemacht werde (
BT-Drucks 8/166 S 32 ). Ebenso wenig spricht die § 265 SGB V mit dem Entwurf des GRG beigegebene Begründung dafür, dass insoweit nur "außergewöhnliche und unvorhergesehene Aufwendungen aufgrund eines Einzelereignisses ausgleichsfähig" sein sollten. So wird in der Begründung zum einen darauf hingewiesen, dass § 265 SGB V inhaltlich dem - ebenfalls weit zu verstehenden - § 414b Abs 2 Satz 2 RVO entspreche, zum anderen wird bemerkt, dass aufwendige Leistungsfälle dort nur als wichtigster Grund für Finanzausgleiche genannt seien, jedoch auch an Umlagen für aus anderen Gründen notleidend gewordene Krankenkassen gedacht werden könne (
BT-Drucks 11/2237 S 228 ). Hieraus wird im Schrifttum teilweise sogar abgeleitet, mit § 265 SGB V könne ein allgemeiner Finanzausgleich zugelassen sein (
Peters in KassKomm, Stand Juli 2008, § 265 RdNr 7). Soweit bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2003 im Umfeld des § 265 SGB V Gesetzesänderungen erfolgten (durch das GSG) und dieser Vorschrift ein Satz 2 angefügt wurde (durch das GKVFG), wonach Hilfen auch als Darlehen gewährt werden können, ergibt sich daraus für einen Wandel in den Normvorstellungen zu der - unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 265 Satz 1
- Alt SGB V nichts. Die Revision bringt insoweit auch lediglich vor, dass das Berufungsgericht "die Gesetzesmaterialien aus der Zeit nach 1988" vollständig außer Acht gelassen und die aus dem systematischen Zusammenhang mit den zeitgleich geschaffenen Befugnissen auf Bundesebene folgenden Beschränkungen verkannt habe. Hierauf ist an anderer Stelle (dazu oben
- a aa
(2)) bereits eingegangen worden.
(4)Soweit die Revision schließlich aus älteren Urteilen des Senats zur Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Beitragssätze (Urteile vom 22.5.1985, 12 RK 15/83 , BSGE 58, 134 = SozR 2200 § 385 Nr 14, und 12 RK 16/83 , NZA 1986, 171 = ErsK 1986, 175) Schlussfolgerungen für die Auslegung des § 265 Satz 1
- Alt SGB V zieht und das von ihr zugrunde gelegte enge Verständnis dieser Vorschrift dadurch bestätigt sieht, greifen ihre Bedenken ebenfalls nicht durch. Der Senat hatte sich in diesen Entscheidungen im Rahmen von Versicherten um die Höhe ihrer Krankenversicherungsbeiträge geführter Rechtsstreitigkeiten aus der Sicht des allgemeinen Gleichheitssatzes zu den Rechtsgrundlagen der Beitragsfestsetzung und - in diesem Zusammenhang - zur Ausgleichsbedürftigkeit unterschiedlicher Beitragssätze geäußert. Er hatte bestimmte Ursachen dabei als geradezu "ausgleichsfeindlich" bezeichnet und hierzu ua hohe Verwaltungskosten gerechnet. Diese Überlegungen des Senats lassen sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. So lag den genannten Entscheidungen mit der individuellen Grundrechts- bzw Gleichheitsprüfung ein anderer (verfassungs)rechtlicher Prüfungsansatz zugrunde. Darüber hinaus konnten sie nur die Rechtslage unter Geltung des § 414b RVO berücksichtigen. Verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Zeit nach Inkrafttreten des GRG und insbesondere des GSG lassen sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Schließlich ist für die Ausgleichsbestimmung des § 265 Satz 1
- Alt SGB V bereits dargelegt worden (dazu oben
- a aa
(2)), dass diese die Funktion einer allgemeinen Auffangvorschrift hat, die jedenfalls im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Notlage eine Umlage von (Fusions)Hilfen gestattet. bb) Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Satzungsbestimmungen verstoßen auch nicht gegen Bestimmtheitsgebote. Die Revision führt hierzu aus, dass die Satzung des Beklagten in der Auslegung des Berufungsgerichts nicht hinreichend erkennen lasse, in welchen Fällen eine Umlagepflicht der Verbandsmitglieder bestehe, weil sie - zum einen - den Begriff der "anderen aufwendigen Belastung" iS des § 265 Satz 1 2. Alt SGB V nicht definiere und - zum anderen - keine Anhaltspunkte für die Annahme des LSG enthalte, hiervon werde jedenfalls ein Fall wie der vorliegende erfasst, "wenn eine Betriebskrankenkasse nach Vereinigung von zwei oder mehreren Betriebskrankenkassen in dieselben Verbindlichkeiten eintrete". Eine Verletzung verfassungsrechtlicher (Art 20 Abs 3 GG) oder, wie die Revision meint, aus § 265 SGB V selbst folgender Bestimmtheitserfordernisse liegt jedoch nicht vor. Das Ausmaß der gebotenen Bestimmtheit ist variabel und hängt von der Eigenart der Regelungsmaterie, dem Regelungszweck und der Regelungsfähigkeit des Gegenstandes ab. Vor diesem Hintergrund kann das Bestimmtheitsgebot graduell abgestuft und auch etwa mit Generalklauseln erfüllt werden, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden auslegbar sind (
schon BVerfG, Beschluss vom 12.11.1958, 2 BvL 4/56 ua, BVerfGE 8, 274 , 326; ferner Beschluss vom 11.1.1994, 1 BvR 434/87 , BVerfGE 90, 1 , 16 f, mwN). In diesem Sinne ist der zur Ausgleichsverpflichtung von Krankenkassen führende, hier relevante Tatbestand der Satzung des Beklagten normativ hinreichend bestimmt. Zwar sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen aus Anlass "anderer aufwendiger Belastungen" in der Satzung weit gefasst. Insbesondere wird in § 4 der Satzung und § 1 AusglO lediglich auf den Wortlaut des § 265 Satz 1 SGB V verwiesen. Auch in den §§ 7 und 14 AusglO werden die Voraussetzungen der Hilfegewährung nicht weiter konkretisiert. Aus diesen Satzungsbestimmungen wird aber deutlich, dass das Ziel aller Interventionsstrategien die Abwendung einer Haftung nach § 155 Abs 4 SGB V ist. Mit der Nennung dieses Ziels und insbesondere der Definition von Analysekriterien, die als Indikatoren für eine drohende Haftung fungieren, ist der Anlass für eine Hilfegewährung und infolgedessen eine Umlageverpflichtung nach der AusglO hinreichend eingegrenzt. Ein Mangel an inhaltlicher Bestimmtheit liegt auch nicht darin, dass die nach § 14 AusglO möglichen Interventionsmaßnahmen nicht weiter präzisiert sind. Welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden, hat sich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten an dessen Umständen zu orientieren und braucht damit gerade mit Rücksicht auf diesen Normzweck nicht näher definiert zu werden.
- b)Beruhen die Bescheide vom 14.3.2003, mit denen der Beklagte von der Klägerin einen Teil der zur Vermeidung seiner Haftung gezahlten Fusionshilfen im Umlagewege gefordert hat, mithin auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, so sind auch andere, zu seiner Rechtswidrigkeit führende Gründe nicht erkennbar. Die Anwendung der Satzung des Beklagten im konkreten Fall ist nicht zu beanstanden.
- aa)Die Revision hat insoweit mehrere Einwände erhoben: Sie weist zunächst darauf hin, dass das LSG nach den von ihm selbst zu § 265 Satz 1 2. Alt SGB V aufgestellten rechtlichen Anforderungen die auch hinsichtlich ihrer Ursächlichkeit tatsächlich festgestellten Verbindlichkeiten der BKK R. nicht als "andere aufwendige Belastungen" habe bewerten dürfen, diese Würdigung wegen eines Verstoßes gegen § 265 SGB V und Gesetze der Logik mithin rechtsfehlerhaft und, weil sie sich als überraschend und unerwartet darstelle, als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verfahrensfehlerhaft sei (dazu unten bb). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Berufungsgericht habe durch einen Austausch der BKK R. gegen den Fusionspartner BKK D. alt die Verbindlichkeiten der BKK R."reingewaschen", wendet sie der Sache nach ein, der Beklagte habe im Rahmen seines Interventionsmanagements von der in der Satzung eröffneten Interventionsalternative "öffentlich-rechtlicher Vertrag" (überhaupt) keinen Gebrauch machen dürfen. Sie hält damit den Vertragsabschluss als solchen für rechtswidrig. Nicht gegen den Abschluss des Vertrages, sondern gegen seine Auslegung richtet sich das Vorbringen der Revision, das LSG sei offenbar willkürlich verfahren, als es einerseits - in den Entscheidungsgründen seines Urteils - die Höhe der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten als hinreichend bestimmt, andererseits - im Tatbestand - eine höhere Gesamthilfe als "zulässig" angesehen habe. Das Berufungsgericht habe den Vertrag in diesem Punkt entweder (doch) für unbestimmt gehalten oder aber als bestimmt angesehen und (gleichwohl) eine Vertragsverletzung verneint. Als Auslegungsfehler hat es die Revision auch bezeichnet, dass das LSG zunächst das Passivvermögen der BKK R. im Fusionszeitpunkt als nach dem Vertrag bestimmte Obergrenze einer Fusionshilfe betrachtet, dann aber unter Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze die vorab gezahlten Liquiditätshilfen in das Passivvermögen mit der Begründung eingerechnet habe, zum Fusionszeitpunkt wäre das Passivvermögen ohne die Hilfen höher gewesen. Als auslegungsfehlerhaft und - wegen Nichtberücksichtigung entsprechenden Tatsachenvortrags - als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensfehlerhaft (dazu unten
- bb)sieht die Revision schließlich die Würdigung des Berufungsgerichts an, dass das Aktivvermögen der BKK W. im Hinblick auf Nr 6 des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht habe angerechnet werden müssen.
- bb)Die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. Mögliche Fehler des Beklagten beim Abschluss des Vertrages und seiner Durchführung, die gerichtlicherseits auf der Grundlage einer bestimmten Auslegung des Vertrages nicht beanstandet werden, wären als Fehler der konkreten Interventionsmaßnahme unbeachtlich. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich diese Folge bereits daraus ergibt, dass eine Überprüfung von Entscheidungen des Beklagten, die allgemein seine Verbandstätigkeit betreffen und die das Gesetz deshalb der Erörterung und Willensbildung innerhalb seiner Verbandsorgane unterwirft, generell bzw schlechthin ausgeschlossen oder im Hinblick auf die bereits genannte Rechtsprechung des 1. Senats (Urteil vom 25.6.2002, aaO ) unter dem Gesichtspunkt des "Sonderbeitrags" eine Ausnahme hiervon zuzulassen ist. Denn jedenfalls ist eine gerichtliche Überprüfung der konkreten, von der Revision angegriffenen Interventionsmaßnahme nicht eröffnet. Dass Verbandsentscheidungen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen können, ist im Laufe des Verfahrens mehrfach zur Sprache gekommen. Nach der AusglO standen dem Beklagten im Rahmen seiner Interventionsstrategie (
§ 7Abs 1 Satz 2) mehrere (politische) Handlungsoptionen zur Verfügung.
Er konnte, nachdem er im Wege des Analyseverfahrens (
§§ 7
Abs 2, 8 Abs 1, 4) "notleidende" Mitgliedskassen, für die seine Haftung in Betracht kam, ermittelt und diese über das Ergebnis seiner Recherchen unterrichtet hatte, der "notleidenden" Kasse gegenüber Handlungsempfehlungen aussprechen (
§§ 11
, 12) und diese begleiten oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen (
§ 12Abs 3).
Alternativ hierzu (
§ 14
) konnte er in der Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages tätig werden und ua mit der "notleidenden" Krankenkasse eine Vereinbarung zur Abwendung des Haftungseintritts treffen. Die Art und Weise der Wahrnehmung derartiger (politischer) Handlungsoptionen ist von der klagenden Krankenkasse, die nicht selbst zu den Vertragspartnern gehört, als Tatbestand hinzunehmen. Solche Maßnahmen sind als Zwischenschritt auf dem Weg zur Feststellung bzw Stabilisierung oder, soweit noch möglich, Verminderung des später umzulegenden Passivvermögens zu verstehen. Ihnen liegen regelmäßig einerseits betriebswirtschaftliche, andererseits strategische oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde. Ob der Beklagte auf anderem Wege zu besseren oder sachgemäßeren Lösungen im Interesse der Mitgliedskassen hätte gelangen können, ist der Beurteilung des Senats entzogen. Dass der Beklagte zur Abwendung seines Haftungseintritts überhaupt und darüber hinaus im Verhältnis zum BKK R. und der BKK D. alt Verpflichtungen eingegangen ist und dass diese in bestimmter Weise ausgestaltet sind, ist deshalb eine im vorliegenden Kontext rechtsunerhebliche Tatsache, die auf die Entscheidung im Rechtsstreit zwischen der klagenden Umlagekasse und dem beklagten Landesverband keinen Einfluss haben kann. An die insoweit getroffenen Tatsachenfeststellungen des LSG ist der Senat gebunden (
§ 163SGG).
Diese sind von der Revision mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen worden. Soweit sie eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör geltend macht (dazu oben aa), beziehen sich diese Rügen auf Tatsachen, die im Sinne der obigen Darlegungen allesamt rechtsunerheblich sind, und können schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. Der von der Revision angenommene Gehörverstoß liegt allerdings auch deshalb nicht vor, weil die Frage der ausgleichsfähigen Kosten während des Verfahrens wiederholt thematisiert worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1, § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz. Permalink: http://openjur.de/u/170291.html Kommentare
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