BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 mwN). Nicht mehr zu befinden ist dagegen über den die Zeit vor November 2000 betreffenden Ausgangsbescheid vom
BSGE 91, 287 , 290 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1 ; BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 ). 2. Bei dem vorliegenden Streit über den Anspruch auf Zahlung höherer BAB unter Berücksichtigung der Kosten einer monatlichen Familienheimfahrt handelt es sich um einen so genannten Höhenstreit, bei dem nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (
BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6 mwN). Da die angefochtenen Bescheide jeweils für einen Bewilligungszeitraum einen bestimmten monatlichen Betrag zuerkennen, kommt mangels einer abtrennbaren Verfügung (
BSG aaO RdNr 7) eine Begrenzung des Streitgegenstandes nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar mit seiner Klage auf höhere Leistungen nur die Berücksichtigung einer monatlichen Familienheimfahrt angesprochen. Aus dem im Arbeitsförderungsrecht entwickelten "Meistbegünstigungsgrundsatz" folgt indes, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Klageantrag im Zweifel das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (
BSG aaO RdNr 6 mwN). Zu prüfen ist also nicht nur der Anspruch auf Fahrkosten, sondern auch, ob nicht neben oder anstelle der Kosten für Familienheimfahrten ein Anspruch auf höhere Leistungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Entscheidungserheblich ist also zunächst, ob der Kläger überhaupt Anspruch auf BAB dem Grunde nach hat (dazu nachfolgend unter 3.) und - sofern dies der Fall ist -, in welcher Höhe Leistungen zu bewilligen sind. Denn die Einzelheiten der Bedarfsfestsetzung und der Einkommensanrechnung (§§ 65 bis 71 SGB III) bestimmen auch die Höhe der Leistung (dazu im Folgenden unter
BSG, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 68/01 R ; SozR 4-4300 § 422 Nr 1 mwN; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, § 422 RdNr 27, 28, Stand 2006; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 422 RdNr 6, 34, Stand 2006).
November 1999 bereits das 18. Lebensjahr vollendet (§ 64 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 Nr 1 SGB III). d) Der Senat kann aber mangels entsprechender Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob dem Kläger die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung standen (§ 59 Nr 3 SGB III). Das LSG hat weder zur Höhe der Ausbildungsvergütung noch zum Einkommen der Eltern (
SGB III) noch zu den einzelnen Positionen des Gesamtbedarfs (§§ 65 ff SGB III, dazu nachfolgend unter 4.) eindeutige Feststellungen getroffen. Dies wird - bezogen auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt - nachzuholen sein. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Kläger die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, wird das LSG auch zu klären haben, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs 2 Nr 2 SGB III idF des AFRG bzw in späteren bis Ende 2005 geltenden Fassungen vorliegen (zu den verschiedenen Fassungen
Eicher/Schlegel, SGB III, Text-Chronik zu § 71; zur Entstehungsgeschichte des § 71 SGB III
BSG SozR 4-4300 § 71 Nr 3 RdNr 16 ff). Nach § 71 Abs 2 Nr 2 SGB III - jetzt § 71 Abs 2 Nr 3 SGB III idF des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 ( BGBl I 3676 ) - bleiben bei der Ermittlung des Einkommens abweichend von § 23 Abs 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestimmte Beträge anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. Da die Vorschrift die berufliche Mobilität des Auszubildenden fördern und eine Beschränkung auf den regionalen Arbeitsmarkt vermeiden soll (
BT-Drucks 13/4941 S 166 f), kann mit der "geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle" nur die vom Auszubildenden gewählte und nicht irgendeine Ausbildungsstelle gemeint sein. Die Berücksichtigung des Freibetrages ist unter den Umständen des vorliegenden Falles - Wahl der Ausbildung zum Elektroinstallateur - also nur dann zu verwehren, wenn die Vermittlung gerade einer solchen Ausbildung auch bei Unterbringung im elterlichen Haushalt möglich gewesen wäre. Insoweit sind tatsächliche Feststellungen zur Frage zu treffen, ob in zumutbarer Entfernung von der elterlichen Wohnung in F keine die gewünschte Ausbildung vermittelnde Ausbildungsstätte vorhanden war oder ob bei Existenz einer Ausbildungsstätte eine Bewerbung entweder erfolglos war oder nach objektiven Kriterien aller Voraussicht nach gewesen wäre (
BSG SozR 4440 § 16 Nr 4 S 5; Fuchsloch in Gagel, SGB III mit SGB II, § 71 SGB III RdNr 112, Stand 2002; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 71 RdNr 12, Stand 2008). 4. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG auch nicht abschließend über die Höhe eines etwaigen Anspruchs des Klägers auf BAB entscheiden. Dies ist bereits deshalb der Fall, weil das angefochtene Urteil keine näheren Ausführungen zur Höhe der mit den streitgegenständlichen Bescheiden (
oben unter 1.) bewilligten Leistungen enthält, sich vielmehr weitgehend auf die Frage der Zuordnung der Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt zum Bedarf des Klägers (dazu nachfolgend unter 5.) beschränkt. Da der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu überprüfen ist (oben 2.), sind vom LSG auch Feststellungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtbedarfs (
Nr 3, 65 ff SGB III) zu treffen, also auch etwa zu Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (§ 67 Abs 1 Nr 1 SGB III) oder zu sonstigen Aufwendungen (§ 68 SGB III). Die einzelnen Berechnungsschritte lassen sich im Übrigen auch nicht den im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheiden der Beklagten vom
DA der Bundesanstalt für Arbeit zu § 67 SGB III, 67.1.2, Stand 2001; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 67 RdNr 34, Stand 2008). Durch die Verwendung des Begriffs der Familienheimfahrt wird klargestellt, dass der Auszubildende am Zielort der "Heimfahrt" einen persönlichen Bezugspunkt haben muss, er also an einen Ort zurückkehrt, an dem er sich außerhalb der Maßnahme üblicherweise aufhält (Buser aaO RdNr 39; Niewald in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 4 RdNr 352 zur gleichlautenden Regelung des § 81 SGB III).
Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 64 RdNr 7, Stand 2007;
auch zu § 40 Arbeitsförderungsgesetz <AFG> BSGE 93, 42 , 46 = SozR 4-4300 § 64 Nr 1 ) voraus, dass durch die Aufnahme der Ausbildung ein Wohnsitzwechsel "verursacht" wird (aA offenbar Fuchsloch in Gagel, aaO, § 67 SGB III RdNr 15, Stand 2006). Vielmehr ist ungeachtet der tatsächlichen Wohnverhältnisse entscheidend, dass der Auszubildende die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus - vorausgesetzt diese ist sein eigentlicher Lebensmittelpunkt - nicht in angemessener Zeit erreichen kann (
Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 64 RdNr 6, § 67 RdNr 3; zur Zielsetzung der Stärkung der Mobilität von Auszubildenden
BT-Drucks 13/4941 S 166 , s auch nachfolgend unter d). Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob der Auszubildende den elterlichen Haushalt verlässt oder sich eine Trennung dadurch ergibt, dass die Eltern den bisherigen Wohnort aufgeben (aA Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. April 2006 - L 1 B 142/05 AL-ER - juris-RdNr 36).
BSGE 93, 42 , 49 = SozR 4-4300 § 64 Nr 1 RdNr 22); eher bietet sich eine Orientierung an Regelungen des BAföG an (
G und hierzu die allgemeine Verwaltungsvorschrift 2.1a.3; BVerwGE 57, 204 , 212 ff; BVerwG Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr 15). Bei einer vom LSG festgestellten Entfernung von 621 km und einer Fahrzeit von über sieben Stunden für die einfache Strecke ist aber jedenfalls von der Unzumutbarkeit täglichen Pendelns auszugehen. e) Entgegen dem Vorbringen der Revision und der zugrunde liegenden Auffassung zu § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III (
DA der Beklagten Nr 67.1.2, Stand 2001 bzw 2006) kommt es weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift darauf an, ob der Kläger eine entsprechende oder überhaupt eine angemessene Ausbildung in der Nähe des Wohnsitzes seiner Eltern in F hätte durchführen können. Der Gesetzeswortlaut ("Kosten des Auszubildenden") nimmt auf die konkret aufgenommene Ausbildung Bezug, nicht auf irgendeine aus Sicht der Arbeitsverwaltung geeignete Ausbildung. Setzt also die konkret aufgenommene Ausbildung eine gemessen am Familienwohnsitz auswärtige Unterbringung voraus und ist die auswärtige Unterbringung infolgedessen erforderlich, sind auch die Fahrkosten für Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Dieses Verständnis des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III wird durch § 64 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III gestützt, wonach Voraussetzung einer Förderung ist, dass der Auszubildende die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Auch diese Regelung stellt auf die konkret gewählte Ausbildung ab und nicht darauf, ob eine andere, ebenfalls geeignete Ausbildung die Möglichkeit eröffnet, die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit zu erreichen (
zur Kriteriengleichheit Stratmann in Niesel aaO § 67 RdNr 3;
ferner Fuchsloch in Gagel, aaO, § 67 RdNr 16, 17, Stand 2006). Anders als beim Freibetrag nach § 71 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III (
oben 3.d) spielt somit bei der Bedarfsermittlung nach § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III keine Rolle, ob die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstätte im Tagespendelbereich möglich gewesen wäre. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung beabsichtigt, hätte er dies - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Soweit die Beklagte auf bessere Steuerungsmöglichkeiten bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß § 61 SGB III hinweist, übersieht sie, dass es sich dabei um Maßnahmen handelt, die im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden (§ 61 Abs 1 Nr 3 SGB III). Es ist daher sachgerecht, von der Agentur gestaltete Maßnahmen hinsichtlich ihrer qualitäts- und kostenbezogenen Anforderungen dem Einfluss der Beklagten zu überlassen, während bei einer Berufsausbildung die Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte sowie des Ausbildungsortes allein der Entscheidung des Ausbildungssuchenden unterliegt, zumal diese Entscheidung dem Schutzbereich der freien Berufswahl des Art 12 Abs 1 Grundgesetz unterfällt (
BVerfGE 33, 303 ; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 14 RdNr 21) und Einschränkungen einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürften. Eine restriktive Auslegung des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III kann daher nicht, wie die Beklagte meint, auf ein (angebliches) gesetzgeberisches Versehen gestützt werden. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des BSG vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.