Handele es sich um einen unabweisbaren Bedarf, der nicht auf andere Weise gedeckt werden könne, sei die Leistung ggf als Sachleistung oder Darlehen
Abs 1 SGB II zu erbringen.
den vorliegenden Unterlagen sei die Klägerin in der Lage, die beantragten Leistungen für Renovierung aus eigenen Kräften und Mitteln von der Regelleistung -
und
- zu tragen. Mietwohnungen würden zudem regelmäßig in renoviertem Zustand übergeben. Weder dem Mietvertrag noch dem Übernahmeprotokoll sei ein Hinweis auf das Gegenteil zu entnehmen. Es sei lediglich vermerkt, dass einige Bodenfliesen beschädigt und teilweise lose gewesen seien. Ferner sei ein Riss in einer Fensterbank bemängelt worden (Bescheid vom 6.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005). Das SG hat dem Begehren der Klägerin auf Übernahme (Zahlung) der Kosten der Einzugsrenovierung in Höhe von 300 Euro stattgeben und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für die Einzugsrenovierung ergebe sich aus § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II, der alle im Zusammenhang mit dem Umzug entstandenen Kosten erfasse. Auch die Einzugsrenovierungskosten seien durch den Umzug entstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die über Bagatellbeträge hinausgehenden Kosten für eine Wohnungsrenovierung anlässlich eines Umzugs nicht durch die Leistung
Insbesondere könne der Bedarf für Einzugsrenovierung nicht der Position "Reparatur- und Instandhaltung" der Abteilung 4 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS 1998), die mit einem Gesamtbetrag von 4,84 Euro bemessen sei, zugeordnet werden. Einzugsrenovierung sei weder Instandhaltung noch Schönheitsreparatur. Allerdings sei die Höhe der vom Leistungsträger zu übernehmenden Kosten für die Einzugsrenovierung durch die Angemessenheit beschränkt, hier die angemessenen Kosten für die Renovierung einer 45 m 2 großen Wohnung. Diese Angemessenheitsschwelle sei im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Klägerin habe auch nicht die Obliegenheit gehabt die Entstehung der Kosten durch Anmietung einer bezugsfertigen Wohnung zu vermeiden.
Auswertung der Auskünfte großer Wohnungsbaugesellschaften, die in sehr großem Umfang Mietwohnungen, auch im unteren Wohnungssegment in der Region anböten, habe nicht festgestellt werden können, dass im Herbst 2005 in nennenswertem Umfang voll renovierte Wohnungen im unteren Wohnungssegment zur Vermietung gestanden hätten. Es sei danach vielmehr umgekehrt die Notwendigkeit, die Wohnung zu streichen und mit einem Bodenbelag auszustatten, als marktüblich anzusehen (Urteil vom 13.9.2007). Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 22 SGB II. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.9.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 6.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält die Ausführungen im Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass Kosten, die allein mit der Wohnung zusammenhingen, nicht aus der Regelleistung zu finanzieren seien. Das Ansparerfordernis müsse den begrenzten Mitteln des Hilfebedürftigen angepasst, die bevorstehende Belastung von vornherein erkennbar und von einer gewissen Wahrscheinlichkeit sein. Hiervon könne im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einzugsrenovierung, die auf einem vom Träger veranlassten Umzug beruhe, nicht ausgegangen werden. Der Begriff der Unterkunftskosten sei zudem weit gefasst, sodass die vorgelagerten Kosten, die die Wohnung beträfen, ihm zwanglos zugeordnet werden könnten. Gründe Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG) der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG ). Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid vom 6.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Einzugsrenovierung der Wohnung in der R-Straße zu übernehmen. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass diese Bescheide insoweit rechtswidrig sind und die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Einzugsrenovierungskosten durch die Beklagte in Höhe von 300 Euro hat. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist im Gegensatz zur Auffassung des SG jedoch nicht § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II. Bei den Einzugsrenovierungskosten handelt es sich nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten iS dieser Vorschrift (1.). Kosten der Einzugsrenovierung sind auch nicht bereits durch die Regelleistung
Die Instandsetzung einer Unterkunft zum "Wohnen" oder die Herstellung der "Bewohnbarkeit" kann nicht dem Bedarf iS des § 20 Abs 1 SGB II zugeordnet werden. Es ist daher für die Einzugsrenovierung im Regelfall auch kein Darlehen iS des § 23 Abs 1 SGB II zu gewähren (2.). Ebenso wenig kommt § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht. Einzugsrenovierung ist keine Erstausstattung iS dieser Vorschrift (3.). Aufwendungen für Einzugsrenovierung sind vielmehr Bestandteil der Kosten der Unterkunft
Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch die Angemessenheit, zu übernehmen sind. Im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können grundsätzlich auch weitere einmalige Leistungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Angemessen sind die Kosten einer Einzugsrenovierung dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen (a), die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (b), und soweit sie der Höhe
zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich ist (c). 1. Die Kosten der Einzugsrenovierung werden nicht von den Leistungen iS des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II erfasst.
Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier noch anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ( BGBl I 2954 ) können Wohnungsbeschaffungskosten sowie eine Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Begriffe "Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten" sind
überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zwar weit auszulegen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.9.2006 - L 9 AS 409/06 ER ; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.1.2007 - L 13 AS 16/06 ER ; zur Rechtslage
dem Bundessozialhilfegesetz <BSHG> OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 8.9.1994 - 24 E 686/94 ; Berlit in LPK-SGB II,
Abs 3 SGB II handelt es sich lediglich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens. Im Falle eines Umzugs auf Veranlassung des Trägers wären die dadurch entstehenden Umzugskosten, da der Wohnbedarf umfassend durch § 22 Abs 1 SGB II abgedeckt wird, bereits von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II umfasst. Die Regelung des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II war daher grundsätzlich nur für den Fall des nicht vom Träger veranlassten Umzugs erforderlich. Nur dann könnte es streitig sein, ob die Umzugskosten den Leistungen für Unterkunft zuzuordnen sind. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl auch für den Fall des vom Träger veranlassten Umzugs eine eigene Regelung geschaffen hat, ist es im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen
Abs 1 SGB II geboten, die Aufwendungen für den Umzug auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, also beispielsweise Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Verpackungsmaterial usw zu begrenzen (aA Berlit in LPK-SGB XII,
Abs 3 Satz 1 SGB II auch ohne die vorherige Zusicherung der Beklagten zu übernehmen waren. 2. Aufwendungen ua für Teppichboden, Tapeten und Farbe im Rahmen einer erforderlichen Einzugsrenovierung sind nicht mit der Regelleistung
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht zwar grundsätzlich nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt, insbesondere nicht bereits von der Regelleistung
Senats des Bundessozialgerichts <BSG> vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R; Kosten für Schönheitsreparatur Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R ). Die Bemessung der Regelleistung im Rahmen des SGB II folgt dem Modell des Regelsatzes
dem Sozialhilferecht, dem "Referenzsystem" für das SGB II (grundlegend BT-Drucks 15/1516 S 56 zu § 20). Im sozialhilferechtlichen Regelsatz
Abs 2 Regelsatzverordnung (RSV) vom 3.6.2004 ( BGBl I 1067 ) sind auch Kosten für Instandhaltung oder Reparatur der Wohnung enthalten (unter Berücksichtigung der EVS 1998 - Abteilung 4 - Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe in Höhe von 4,84 Euro monatlich). Diese Anteile für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" können jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit denen für eine Einzugsrenovierung gleichgesetzt werden. Instandhaltung bedeutet
der mietrechtlichen Rechtsprechung, die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache, also Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (BGH Urteil vom 6.4.2005 - XII ZR 158/01 ; 14.2.2007 - VIII ZR 123/06 ; Weidenkaff in Palandt, BGB,
den Erhebungen der jeweiligen EVS und den
der Regelsatzverordnung (hier vom 3.6.2004, BGBl I 1067 ) als Regelsatzinhalt (vgl hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl, 2008, § 20 RdNr 23) in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen ist (vgl zur Sozialhilfe als Referenzmodell der Regelleistung, BT-Drucks 15/1516 S 56 ). Angesichts der Beträge, die
den Erhebungen der jeweiligen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) für "Instandhaltung" und "Reparatur" angesetzt worden sind, ist es zudem ausgeschlossen, dass hiervon auch die Kosten einer erforderlichen Einzugsrenovierung bestritten werden können. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass diese "Posten" nicht in jedem Monat anfallen, sondern insoweit eine bescheidene Rücklagenbildung zu erwarten ist. Für die Kosten der Einzugsrenovierung kann damit auch kein Darlehen iS des § 23 Abs 1 SGB II gewährt werden. Denn § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II lässt die Gewährung eines Darlehens ua nur dann zu, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und
den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen
Da die Kosten der Einzugsrenovierung keinen von der Regelleistung umfassten Bedarf darstellen, ist dieser in der Regel auch nicht durch ein Darlehen zu decken. 3. Ebenso wenig bietet § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung als Teil der Erstausstattung.
Abs 3 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Die Einzugsrenovierung ist keine Erstausstattung iS dieser Vorschrift. Erstausstattung
Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II umfasst lediglich die Ausstattung und nicht die Herrichtung der Wohnung (so auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, Stand X/2007, § 23 RdNr 341; aA wohl Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl, 2008, § 23 RdNr 99). Leistungen
Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl auch Behrend in juris-PK-SGB II,
Abs 1 SGB II sein.
Abs 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Unterkunft umfassend, dh in tatsächlicher Höhe zu erbringen. Auch Nebenkosten zur Kaltmiete werden hiervon umfasst (vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R ). Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist. Insoweit gilt im SGB II nichts Anderes als bereits im Referenzsystem der Sozialhilfe. Im System des BSHG waren die mietvertraglich vereinbarten Kosten der Auszugsrenovierung und die Kosten, die mit der Herrichtung oder Bewohnbarmachung der Wohnung einhergingen, als sozialhilferechtlicher Bedarf der Unterkunft vom Träger zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 26/88 , BVerwGE 90, 160 ; OVG Münster, Urteil vom 21.9.1990 - 24 A 1075/87 ). Ob im vorliegenden Fall eine Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist, hat das SG nicht festgestellt. Aber auch wenn dies nicht der Fall war, können im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht werden (vgl zu Heizkosten BSG 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 ). Bei den Kosten für die Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind. Weder Wortlaut noch System des SGB II stehen der Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Unterkunftskosten entgegen. Im Gegensatz zur Regelleistung werden Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe erbracht, also nicht in einer Pauschale. Die Unterkunftskosten sind mithin auch nicht dadurch beschränkt, dass der Bedarf von vornherein festgelegt wäre und Besonderheiten des Einzelfalls keine Berücksichtigung fänden. Die Bedarfsdeckung iS des § 3 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erfolgt bei den Unterkunftskosten mithin in tatsächlicher Höhe. Begrenzt wird dieser Bedarf, soll er durch Leistungen des SGB II gedeckt werden, ausschließlich durch das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit". Folglich ist nicht zwingend, dass Leistungen für Unterkunft nur dann zu erbringen sind, wenn sie durch mietvertraglich vereinbarte Aufwendungen begründet werden. Es sind vielmehr auch einmalige Beihilfen zu gewähren, soweit diese Aufwendungen konkret und abstrakt dem Grunde und der Höhe
angemessen sind und nicht durch andere Leistungen oder andere Mittel gedeckt werden können. Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen (a). Alsdann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (b). Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe
im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (c). a) Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung erforderlich ist, richtet sich einerseits
objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren Wohnungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 ). Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag. Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen. Im vorliegenden Fall hat das SG für den Senat bindend, weil von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffen (§ 163 SGG), festgestellt, dass die Wohnung der Klägerin weder mit Tapeten noch einem Fußbodenoberbelag ausgestattet war. Die Einzugsrenovierung war im konkreten Fall mithin zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft in der R-Straße erforderlich. b) Wie auch für die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Einzugsrenovierung Maßstab das untere Wohnungssegment. Die Ortsüblichkeit ist im räumlichen Vergleich der Vergleichsmiete zu ermitteln (vgl BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 ; - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 ; vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind. Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen. Das SG ist
Ermittlungen bei den großen Wohnungsbaugesellschaften der Region Duisburg, die
seinen Feststellungen einen wesentlichen Teil der für Hilfebedürftige
dem SGB II in Betracht zu ziehenden Wohnungen vermieten, zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterkünfte in nennenswertem Umfang renoviert übergeben würden. Vielmehr ist
seinen Feststellungen eine Einzugsrenovierung im unteren Wohnungssegment iS der Ausstattung der Wohnungen mit Wand- und Fußbodenoberbelag in der Regel erforderlich. Eine Einzugsrenovierung muss daher im regionalen Vergleichsbereich im konkreten Fall als angemessen angesehen werden. c) Als Beihilfe für Unterkunftskosten ist die erforderliche und abstrakt angemessene Einzugsrenovierung vom Leistungsträger allerdings nur bis zur angemessenen Höhe zu erbringen. Das ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen für Einzugsrenovierung die Herstellung des Standards im unteren Wohnungssegment gewährleisten. So liegt der Fall
den für den Senat auch insoweit bindenden Feststellungen des SG hier. In den von der Klägerin geltend gemachten 300 Euro sind Kosten für Tapeten, Farbe und Bodenbelag enthalten, die
den Feststellungen des SG insgesamt einfachem Standard genügen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/170308.html Kommentare
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