Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Der 1944 geborene Kläger
§ 22Nr 1 jeweils Rd
Nr 11 ff). Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 SGB II), beide haben einen individuell zu ermittelnden anteiligen Anspruch auf Leistungen (vgl zur Berechnung des Individualanspruchs Urteil des Senates vom
- Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R ). Die geltend gemachten Ansprüche betreffen die Zeit vom
- Januar 2005 bis zum
- Juni
- Auf diesen Zeitraum bezieht sich der angefochtene Bewilligungsbescheid. b) Im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage sind die Leistungsansprüche der Klägerin und des Klägers nach § 22 SGB II unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind zwar beim Streit um höhere Leistungen auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16;
§ 11Nr 7 Rd
Nr 19; Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R - RdNr 18). Die Beklagte hat ihre Revision aber auf die Unterkunfts- und Heizungskosten beschränkt. Sie rügt allein die fehlerhafte Anwendung von § 22 SGB II. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Unterkunfts- und Heizungskosten ist zulässig (vgl BSGE 97, 217 =
§ 22Nr 1 jeweils Rd
Nr 18 ff). Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunfts- und Heizungskosten ist hingegen rechtlich nicht möglich (BSG, aaO, RdNr 18, 22). c) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 ( BGBl I 2014 ) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG ( BSGE 97, 217 =
§ 22Nr 1 jeweils Rd
Nr 30). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum
- Dezember 2010 weiterhin anwendbar ( BVerfGE 119, 331 ff).
- Ob die Klägerin und der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 22 SGB II (idF des
- Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954 ) erfüllen, kann auf der Grundlage der bisher vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen im angefochtenen Urteil kann zwar angenommen werden, dass die Kläger die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllen, nicht abschließend bewertet werden kann aber die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
(1)oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen
(2)sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Das LSG hat hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Kläger über zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen verfügen, insbesondere, ob es sich bei dem im Eigentum der Kläger stehenden Hausgrundstück um verwertbares Vermögen handelt. Gemäß § 12 Abs 1 SGB II (in der Fassung des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 - BGBl I 2902 ) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt ( BSGE 97, 203 =
§ 12Nr 3 jeweils Rd
Nr 14). Das BSG hat für Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 iVm Abs 2 des
- Wohnungsbau-gesetzes vom
- August 1994 ( BGBl I 2137 ) bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt (BSG, aaO, RdNr 22). Dieser Grenzwert kann allerdings nicht als quasi normative Größe herangezogen werden, es bleibt vielmehr Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. Er orientiert sich am Durchschnittsfall und bedarf je nach den Umständen des Einzelfalles einer Anpassung nach oben, ggf aber auch nach unten (BSG, aaO, RdNr 22). Die für Eigentumswohnungen gezogene Grenze kann auch nicht ohne weiteres für Hauseigentum übernommen werden. Der Senat hat vielmehr ein Hausgrundstück mit einer Größe von 91,89 qm noch für angemessen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II gehalten (Urteil vom
- April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R). Die Angemessenheit des von der Klägerin und dem Kläger bewohnten Hausgrundstücks kann hier schon deshalb nicht beurteilt werden, weil es an hinreichend konkreten Feststellungen des LSG zur Größe des Hausgrundstücks fehlt. Wenn das LSG angibt, das Eigenheim sei 150 qm groß, die Wohnfläche in einem Klammerzusatz sodann mit 100 qm beziffert, bleibt bereits unklar, ob sich letztere Angabe auf die allein von der Klägerin und dem Kläger genutzte Wohnfläche bezieht oder ob 50 der 150 qm nicht als Wohn-, sondern als sonstige Fläche anzusehen sind. Nach der Feststellung der genauen räumlichen Verhältnisse wird das LSG ggf zu ermitteln haben, ob hier besondere Umstände - etwa im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und das Lebensalter der Kläger - vorliegen, die sogar eine Wohnfläche von 100 qm noch als angemessen erscheinen lassen. Soweit das Hausgrundstück den Rahmen des Angemessenen überschreitet, wird das LSG weiter die Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes nach § 12 Abs 1 SGB II zu prüfen haben (vgl BSGE 98, 243 =
§ 12Nr 4 jeweils Rd
Nr 25 ff). In diesem Zusammenhang sind ggf auch Feststellungen dazu zu treffen, ob die Voraussetzungen einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II vorliegen. Schließlich wird auch zu prüfen sein, ob die von den Klägern nicht bewohnte Fläche des Hauses gesondert verwertbar ist.
- Soweit das LSG zu dem Ergebnis kommt, dass auch die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit vorliegt, hat es weitere Feststellungen zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger zu treffen. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die für das von den Klägern bewohnte Eigenheim geltend gemachten Nebenkosten hat die Beklagte bis auf die Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung zutreffend berücksichtigt. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen grundsätzlich alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (Urteil des Senats vom
- April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R). Das LSG wird daher auch zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Reinigungskosten als notwendiger Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsaufwand zu berücksichtigen sind. a) Auch die laufenden Leistungen für Heizung sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Hier fehlt es aber zunächst an Feststellungen, welcher Bedarf im streitigen Zeitraum tatsächlich bestanden hat. Bei der Beschaffung von Heizöl fallen üblicherweise einmalig Kosten an. Auch diese einmaligen Kosten fallen unter § 22 Abs 1 SGB II (BSG
§ 22Nr 4 Rd
Nr 9). Hat der Hilfebedürftige allerdings bereits Heizmaterial vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit gekauft und bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handelt (BSG, aaO, RdNr 13). Das LSG wird mithin zu klären haben, in welcher Höhe tatsächlich ein Bedarf für Heizkosten im streitigen Zeitraum bestand und in welchem Umfang die Kläger sich gegebenenfalls die bereits erhaltenen monatlichen Pauschalen anrechnen lassen müssen (vgl BSG, aaO, RdNr 16). b) Sind tatsächlich Heizkosten entstanden, sind sie ebenso wie die übrigen Unterkunftskosten zu übernehmen, soweit sie angemessen sind (vgl BSG
§ 22Nr 4 Rd
Nr 9;
§ 11Nr 2 Rd
Nr 34). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Erforderlich ist stets eine Einzelfallentscheidung, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung trägt. Dem LSG ist beizupflichten, dass nicht bereits aus dem Schutz eines Eigenheims nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II folgt, dass die tatsächlichen Kosten als angemessen anzusehen sind. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II indiziert noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus iS des § 22 SGB II. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (vgl Urteil des Senats vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers, wirkt sich aber nicht auf die Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten aus (vgl BSGE 97, 203 =
§ 12Nr 3 jeweils Rd
Nr 24). § 22 Abs 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung der angemessenen Heizkosten. Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs 1 Grundgesetz nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern. Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 SGB II Mietern wie Eigentümern nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt (vgl hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom
- Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R,
- April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - und vom
- Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R). Wie die Beklagte mit ihrem Teilanerkenntnis selbst eingeräumt hat, ist für einen prozentualen Abschlag von der maßgeblichen Quadratmeterzahl für die Heizkosten weder bei Mietern noch bei Eigentümern Raum. c) Es kann indes offen bleiben, nach welcher Quadratmeterzahl danach hier die konkret angemessenen Heizkosten zu ermitteln wären. Ebenso kann dahin stehen, ob eine Pauschalierung der pro Quadratmeter angemessenen Heizkosten (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: Mai 2008, II.8 RdNr 61 weist zu Recht darauf hin, dass nicht Quadratmeter, sondern Kubikmeter beheizt werden), wie sie von der Beklagten vorgenommen worden ist, bei der Ermittlung der Leistung nach § 22 Abs 1 SGB II zulässig ist (vgl hierzu BSG
§ 22Nr 4 Rd
Nr 8 ff) und ob, wie das LSG meint, die tatsächlichen Heizkosten deshalb zu übernehmen wären, weil der Bedarf der Kläger an Leistungen für Unterkunft und Heizung deutlich die Kosten für eine angemessene Mietwohnung unterschreitet (vgl dazu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 46d; Gühlstorf, Ausgewählte Probleme im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, ZfF 2007, 73, 75). Für den hier streitigen Zeitraum sind jedenfalls die tatsächlichen Heizkosten in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF zu übernehmen (vgl Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 68; Lang/Link, aaO; Schmidt in Oestreicher, SGB XII, SGB II, Stand: Februar 2008, § 22 SGB II RdNr 64; Berlit, Wohnung und Hartz IV, NDV 2006, 5, 20). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie danach als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass in der Vorschrift nur von Aufwendungen für die Unterkunft die Rede ist, und der Gesetzgeber auch in Folgeregelungen die Aufwendungen für Heizung nicht ausdrücklich aufgenommen hat. Der Umkehrschluss aus dem Wortlaut der Vorschrift steht aber im Widerspruch zu ihrem Sinn und Zweck. Sie enthält eine Zumutbarkeitsregelung, mit der verhindert werden soll, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen ist, seine bisherige Wohnung aufzugeben ( BSGE 97, 231 =
§ 22Nr 2 jeweils Rd
Nr 23). Für eine Übergangszeit wird dem Hilfebedürftigen der räumliche Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten. Zu dem Grundbedürfnis "Wohnen", das von § 22 SGB II geschützt wird (vgl Lang/Link, aaO, § 22 RdNr 5) gehört aber nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur. Wenn der Grundsicherungsträger für die "Schonfrist" von sechs Monaten unangemessene Kosten für eine Wohnung tragen muss, folgt hieraus notwendig, dass auch die tatsächlichen Heizkosten für diese Wohnung im Rahmen des für diese Wohnung Angemessenen zu übernehmen sind. Dies gilt aber erst recht, wenn die Kosten der Unterkunft - wie hier - nicht unangemessen sind. Sind allein die tatsächlichen Heizkosten unangemessen, weil sie auf eine unangemessen große Wohnfläche entfallen, sind auch sie nach der Ratio des Gesetzes jedenfalls für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten zu übernehmen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kosten monatlich oder einmalig im Bewilligungszeitraum anfallen. Einschränkungen könnten sich allenfalls aus einem unwirtschaftlichen Heizverhalten ergeben, für das hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170315.html Kommentare
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