R 3-2400 § 18a Nr 7 , und BSG, Urteil vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R , SozR 4-2600 § 34 Nr 1 ). Auch die zeitgleich mit dem VRG in Kraft getretenen, die Versicherungspflicht begründenden Normen verloren ihren zeitlichen und inhaltlichen Anwendungsbereich nicht, sondern führten den Versicherungsschutz unabhängig von einer Zuschussgewährung über den 31.12.1988 hinaus als selbstständigen Zweig des gesetzlichen Gesamtkonzepts zur Entlastung des Arbeitsmarktes fort. Dies gilt ebenso für diejenigen Regelungen, die bereits zum 1.1.1989 oder später an die Stelle derartiger Normen getreten sind. Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung die bisher geltende Versicherungspflicht der Vorruhestandsgeldbezieher nach § 165 Abs 2 RVO, der die Bezieher von Vorruhestandsgeld den entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmern und das Vorruhestandsgeld dem Arbeitsentgelt gleichstellte, ab 1.1.1989 in § 5 Abs 3 SGB V inhaltsgleich fortgeführt wurde, wurden die bisher die Rentenversicherungspflicht begründenden Vorschriften der RVO, des AVG und des RKG ab dem 1.1.1992 wirkungsgleich durch § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI ersetzt, ohne dass auch dieser Vorschrift lediglich der Charakter einer Übergangsregelung zukam. Dass seither der Bezug von Vorruhestandsgeld selbst und unmittelbar den Tatbestand der Rentenversicherungspflicht bildet, während diese Rechtsfolge bis zum 31.12.1998 durch eine fiktive Gleichstellung mit abhängig Beschäftigten mittelbar herbeigeführt worden war, ist insofern ohne Belang (vgl hierzu auch BT-Drucks 11/4124 S 149 , wonach § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI § 1227 Abs 2 Satz 1 RVO, § 2 Abs 3 Satz 1 AVG und § 29 Abs 1 Satz 3 RKG "entspricht"). b. Notwendiges Element des Vorruhestandsgeldes iS von § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI ist unabhängig von der Bezeichnung einer Leistung, dass die Parteien das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben übereinstimmend als Grundlage für den Abschluss der zu ihrem Bezug führenden Vereinbarung vorausgesetzt haben. Mit dieser Verwendung des spezifischen Begriffs des Vorruhestandsgeldes knüpft das Gesetz auch im Rahmen der Regelungen über die Rentenversicherungspflicht an eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit existierende arbeitsrechtliche Bezeichnung an, wie sie auch bereits in § 1 Abs 1 VRG zum Ausdruck gekommen war (so bereits BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92 , BSGE 71, 265 , 270 =
Deshalb bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision keiner ausdrücklichen Regelung dieser Voraussetzung in § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI. § 1 Abs 1, § 2 VRG iVm § 6 VRG setzten in Übereinstimmung mit dem eingeführten Begriffsinhalt auch für die Förderung durch Zuschussgewährung voraus, dass ein älterer Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis beendete, danach keine neue, mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnahm, sondern aus dem Erwerbsleben endgültig ausschied und ein neuer Arbeitnehmer eingestellt wurde. Das Vorruhestandsgeld sollte der Überbrückung der Zeit der Erwerbslosigkeit bis zum Altersrentenbeginn dienen und die Einstellung jüngerer Arbeitsloser fördern. Diesem Zweck widersprach eine weitere Erwerbstätigkeit des bisherigen Arbeitnehmers. Dagegen kommt es für die (Renten-)Versicherungspflicht auf sonstige Voraussetzungen der Zuschussgewährung nicht an. Insofern traten vielmehr beide Rechtsfolgen von Anfang an unabhängig voneinander ein (vgl auch BT-Drucks 10/880 S 19 ). Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92 , BSGE 71, 265 , 270 =
R 3-2400 § 18a Nr 7 , und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R , SozR 4-2600 § 34 Nr 1 ) . Entgegen der Auffassung der Revision kann für den Begriff des Vorruhestandsgeldes iS von § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI auf das Merkmal des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nicht verzichtet werden. Nur das vereinbarte endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben nach Beendigung der Beschäftigung begründet das besondere, die Versicherungspflicht begründende Schutzbedürfnis, dem durch die Fiktion des Fortbestehens der Beschäftigung bzw nunmehr durch einen besonderen Versicherungspflichttatbestand Rechnung getragen wird (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92 , BSGE 71, 265 =
Dieses Schutzbedürfnis entfällt, wenn der Leistungsbezieher weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Soweit die Revision ausführt, das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Bezug von Vorruhestandsleistungen würde gerade bestätigen, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht Voraussetzung für den Bezug einer solchen Leistung sei, hat bereits der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 26.11.1992 ( 7 RAr 46/92 , BSGE 71, 265 =
Er hat insofern zu § 118b AFG ausgeführt, dass unabhängig davon, ob die Regelung nur klarstellende Funktion habe, weil Vorruheständler ohnehin nicht arbeitslos iS von § 101 AFG seien, durch diese Vorschrift die Zahlung von Arbeitslosengeld entsprechend dem Sinn und Zweck des VRG gerade allein bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben ausgeschlossen werden sollte. Das den 31.12.1988 überdauernde Ziel der Entlastung des Arbeitsmarktes, dem die Regelungen über die Pflichtversicherung als zweiter Strang des Gesamtkonzeptes dienen sollten, würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn diejenigen, denen Vorruhestandsgeld in maßgeblicher Höhe wegen und bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit gezahlt werde, nunmehr bei Arbeitslosmeldung - ob vor dem 1.1.1989 oder später - Arbeitslosengeld erhalten könnten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei daher in Fällen eröffnet, in denen der Arbeitnehmer einseitig der Abrede zuwider handele. Seit dem 1.1.1998 ordnet § 142 Abs 5 SGB III und seit dem 1.1.2001 § 142 Abs 4 SGB III das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs jetzt ausdrücklich beim Bezug von Vorruhestandsgeld oder einer vergleichbaren Leistung wegen "Ausscheidens aus dem Erwerbsleben" an. Dass § 5 Abs 3 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherungspflicht anordnet, indem er Vorruhestandsgeldbezieher mit den gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten gleich stellt, spricht entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht dafür, für eine Vorruhestandsgeldzahlung ohne endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das Ende der Beschäftigung genügen zu lassen. Diese Gleichstellung, die die bis zum 31.12.1991 auch in der gesetzlichen Rentenversicherung angewandte Regelungstechnik fortführt, zeigt vielmehr im Gegenteil, dass die auf einer Vorruhestandsvereinbarung beruhenden Zahlungen des Arbeitgebers an den endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach der Wertung des Gesetzes originär keine entgeltliche Beschäftigung begründen. Der Tatbestandserweiterung auf fiktiver Grundlage bedarf es hier allein dazu, dennoch Versicherungspflicht eintreten zu lassen. Ebenfalls entgegen der Auffassung der Revision widerspricht es schließlich auch nicht den im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsätzen, privatrechtliche Vereinbarungen zur Grundlage von Rechtsfolgen des öffentlichen Rechts zu machen. So beurteilt sich der Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung ebenfalls in erster Linie nach dem von den Arbeitsvertragsparteien Vereinbarten (vgl Urteil des Senats vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R , SozR 4-2400 § 7 Nr 7 ). Ein später abweichender Wille eines Vertragspartners allein kann eine rechtlich wirksame Vereinbarung nicht abändern. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben als Voraussetzung für die Zahlung eines Vorruhestandsgeldes (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92 , BSGE 71, 265 =
S von § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI, weil es von Anfang an an einer Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fehlte. Zwar endete die Beschäftigung nach den nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen Feststellungen des LSG mit Ablauf des 30.6.2002, nach den hier als rechtliche Grundlage für die Zahlungen in Betracht kommenden tarifvertraglichen Bestimmungen fehlte jedoch die erforderliche Regelung, dass der Beschäftigte als Voraussetzung für die Übergangsgeldzahlungen endgültig aus dem Erwerbsleben ausschied (dazu aa.). Eine diesbezügliche einzelvertragliche Abrede kam nicht wirksam zustande (dazu bb.) . aa. Zutreffend hat das LSG den Vorschriften der hier anzuwendenden Tarifverträge entnommen, dass ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht zur Voraussetzung für die Zahlung eines Übergangsgeldes gemacht worden war. Die Auslegung der Tarifverträge durch das LSG kann der Senat wegen deren bundesweiter Geltung überprüfen (vgl BSG, Urteil vom 15.10.1957, 3 RK 7/54 , BSGE 6, 41 , 43 f). Die Bestimmungen des unmittelbar oder iVm dem Loss of Licence-TV geltenden Ü-VersTV-Lotsen enthielten weder ausdrücklich noch konkludent Regelungen über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben. Es kann deshalb offen bleiben, ob rechtliche Grundlage des dem Beigeladenen zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.