Nr 7 c des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706 ). Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat § 7 Abs 4 SGB II (aF) unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszwecks des SGB II funktional ausgelegt und darauf abgestellt, ob der in einer Einrichtung Untergebrachte auf Grund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage ist, wöchentlich 15 bzw drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (
Scheidet eine solche Erwerbstätigkeit aufgrund der Struktur der Einrichtung aus, liegt funktional betrachtet eine stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II (aF) vor. Der 14. Senat des BSG hat weiter angenommen, dass auch eine JVA eine Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II (aF) darstellt, weil im "Normalvollzug" (kein Freigang) eine Teilnahme am "allgemeinen Arbeitsmarkt" objektiv nicht möglich ist. Damit scheiden Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen aus, wenn der voraussichtliche Aufenthalt in der JVA länger als sechs Monate dauert. Handelt es sich - prognostisch betrachtet - um eine Unterbringung von nicht mehr als sechs Monaten, soll ein Wechsel des Leistungsträgers vermieden werden, so dass bei einer Unterbringung von weniger als sechs Monaten jedenfalls nach altem Recht Grundsicherungsleistungen nicht nach § 7 Abs 4 SGB II (aF) ausgeschlossen waren (
BSG, Urteil vom 6.9.2007- B 14/7b AS 60/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 5 RdNr 12, 16: Aufenthalt in JVA und Fachklinik zur Alkoholentwöhnung). Zur Auslegung des § 7 Abs 4 SGB II (aF) schließt sich der erkennende Senat der geschilderten Rechtsprechung des 14. Senats des BSG im Urteil vom 6.9.2007 an (
. SozR 4-4200 § 7 Nr 5 RdNr 12, 16). Danach waren Leistungen zur Grundsicherung nur bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt in der JVA ausgeschlossen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger wurde zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vornherein nur für die Zeit vom 24.
Der Wert derartiger Sachbezüge wurde bis Ende 2006 nach den Bestimmungen der aufgrund § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen Sachbezugsverordnung (SachbezugsVO) generell-abstrakt im Voraus festgelegt. So betrug im Jahr 2006 der Wert für freie Verpflegung bundeseinheitlich monatlich 202,70 Euro (
BGBl I 2005, 3493 ). Seit 2007 erfolgt die Bewertung von Sachbezügen durch die am 1.1.2007 in Kraft getretene Sozialversicherungsentgelt-Verordnung (SvEV) vom 21.12.2006 ( BGBl I 3385 ). Von den Werten für 2006 sind vorliegend auch das SG und LSG ausgegangen. Indessen finden die SachbezugsVO und die SvEV nur dort direkte Anwendung, wo es um die Bestimmung der Höhe des Arbeitsentgelts als der Gegenleistung abhängig Beschäftigter für ihre Arbeitsleistung geht. Sachbezüge als Gegenleistung abhängig Beschäftigter verlieren ihre Qualität als materieller Bestandteil des Arbeitsentgelts iS von § 14 SGB IV auch nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer (zB als sog Aufstocker) dem Grunde nach zu den nach den Vorschriften des SGB II Hilfebedürftigen gehört. Demgemäß bestimmt § 2 der auf Grund § 13 SGB II erlassenen Alg II-V in der Fassung vom 20.10.2004 ( BGBl I 2622 ), dass bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit von § 14 SGB IV auszugehen ist (
VO bzw der SvEV in ihrer jeweils geltenden Fassung zu bewerten sind (
VO als auch der SvEV erforderlichen Anknüpfungspunkt abhängiger Beschäftigung, aus der Arbeitsentgelt erzielt wird (ebenso BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R , RdNr 15: Krankenhausverpflegung). Der Kläger erhielt in der JVA Verpflegungsleistungen nicht für eine Arbeitsleistung als abhängig Beschäftigter, sondern im Rahmen der gemäß § 21 Strafvollzugsgesetz vorgeschriebenen Anstaltsverpflegung als Insasse einer JVA. Der erkennende Senat braucht deshalb auch nicht darüber zu entscheiden, ob § 2 Abs 4 Alg II-V in seiner bis Ende Juli 2007 geltenden Fassung noch von der Verordnungsermächtigung des § 13 Satz 1 Nr 1 SGB II gedeckt war. Der 14. Senat des BSG hat hieran Zweifel geäußert (
BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R , RdNr 17: Krankenhausverpflegung).
BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R , RdNr 23 mit Hinweisen auf Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 47/96 - FEVS 47, 337 zur unentgeltlichen Kfz-Nutzung; BVerwG Urteil vom 16.1.1986 - 5 C 72/84 - BVerwGE 72, 354 ). Demgegenüber hält es der erkennende
sogleich) pauschalierte Regelleistungen im Hinblick auf anderweitige kostenlose Bedarfsdeckung weder pauschal wie im Falle der Krankenhausverpflegung um 35 vH noch um den in der SachbezugsVO festgesetzten Wert gekürzt werden, zumal in der Regelleistung - wenn auch ohne konkrete normative Festlegung - für Nahrung nur sehr viel geringere Beträge in Ansatz gebracht sind. Für die Verpflegung eines Hilfebedürftigen in der JVA gilt insoweit nichts anderes als für die Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthalts. Zwar hat der Verordnungsgeber die bis Ende 2007 geltende Alg II-VO mit Wirkung ab 1.1.2008 aufgehoben und durch eine neu gefasste Alg II-V ersetzt. Danach ist bereitgestellte Vollverpflegung pauschal in Höhe von 35 vH der nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen (§ 2 Abs 5 Satz 1 Alg II-V iVm § 4 Alg II-V idF der Verordnung vom 17.12.2007, BGBl I 2942 ). Auch ist § 2 Abs 5 Satz 1 SGB II hinreichend bestimmt. Allerdings trat diese Bestimmung nach § 10 Alg II-V erst am 1.1.2008 in Kraft. Sie misst sich keinerlei Rückwirkung bei und ist somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ob sie von der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt ist, hat der 14. Senat des BSG mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen (
BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R , RdNr 22). Jedoch ist auch hierüber im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/170323.html ( https://oj.is/170323 ) Volltext Zitate 6 Zitiert 19 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.