Zahlungen zur Tilgung von Schulden können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Tatbestand Die Klägerin zu 1) begehrt höheres Arbeitsloseng
§ 22Nr 1 jeweils Rd
Nr 11 ff). Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 SGB II), beide haben nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II einen individuell zu ermittelnden anteiligen Anspruch auf Leistungen (vgl zur Berechnung des Individualanspruchs Urteil des Senates vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R ). Auch in Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt, ist ein Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erforderlich, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt höchstmögliche Leistung zu erlangen ( BSGE 97, 217 =
§ 22Nr 1 jeweils Rd
Nr 13). Der Kläger zu 2) ist auch nicht etwa offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl BSGE 97, 217 =
§ 22Nr 1 jeweils Rd
Nr 11). Das Urteil des LSG ist daher dahin auszulegen, dass es auch über einen Anspruch des Klägers zu 2) befunden hat (vgl BSG, aaO, RdNr 26).
- b)Im Rahmen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind die Leistungsansprüche der Kläger nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Beim Streit um höhere Leistungen sind auch im SGB II Gegenstand der Prüfung grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach (BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16 ff und vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R ). Bei der Frage der Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2) handelt es sich lediglich um ein einzelnes, prozessual nicht selbstständiges Berechnungselement der begehrten höheren Leistung. Die Beteiligten haben auch nicht etwa einvernehmlich Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis unstreitig gestellt (vgl BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R).
- c)Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (BSG
§ 22Nr 1 Rd
Nr 30). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum
- Dezember 2010 weiterhin anwendbar ( BVerfGE 119, 331 ).
- Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom
- Juli 2004, BGBl I 2014) erfüllt. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Diese Voraussetzungen liegen vor, die Klägerin zu 1) ist insbesondere hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Ob der Kläger zu 2) die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen. Es spricht im Hinblick auf den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit viel dafür, dass er im streitigen Zeitraum jedenfalls die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II erfüllte. Danach erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Für eine Leistungsberechtigung nach § 41 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) dürfte es, da sein Einkommen nach § 19 SGB XII zuerst auf seinen eigenen Bedarf angerechnet wird, an der erforderlichen Bedürftigkeit des Klägers zu 2) fehlen. Das LSG hat hierzu jedoch keine Feststellungen getroffen. Das Sozialgeld umfasst ggf die sich aus § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II ergebenden Leistungen (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB II).
- In welcher Höhe Ansprüche der Klägerin zu 1) und ggf des Klägers zu 2) nach §§ 19 ff SGB II bestehen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit fehlt es sowohl an Feststellungen zum Bedarf als auch zum berücksichtigungsfähigen Einkommen nach § 11 SGB II. a) Das SG und ihm folgend das LSG haben allerdings zutreffend entschieden, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II bestand. Danach gehört der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft. Wenn der Kläger zu 2) seinen individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken kann, steht dies seiner Einbeziehung nicht entgegen. Er wäre selbst dann in die Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, wenn er von Leistungen nach dem SGB II, etwa wegen der Vollendung des
- Lebensjahres, § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II, ausgeschlossen wäre (vgl BSGE 97, 217 =
§ 22Nr 1 jeweils Rd
Nr 13; BSGE 97, 265 =
§ 20Nr 3 jeweils Rd
Nr 13;
§ 7Nr 4 Rd
Nr 11). Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts betrug für die Zeit vom
- Januar 2005 bis
- Juni 2005 gemäß § 20 Abs 2 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954) für die Kläger jeweils 311 Euro monatlich. Der Bedarf des Klägers zu 2) richtet sich ebenso wie der der Klägerin zu 1) nach dem SGB II (vgl BSGE 97, 265 =
§ 20Nr 3 jeweils Rd
Nr 24; Urteil des Senats vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R). Nicht maßgeblich für die Bestimmung des Bedarfs des Klägers zu 2) ist sein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, folgen die Regelungen des SGB II nicht den Kriterien des Unterhaltsrechts (vgl BSGE 97, 242 =
§ 20Nr 1 jeweils Rd
Nr 24). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 33 SGB II, die lediglich den Übergang eines Anspruchs auf einen Leistungsträger nach dem SGB II regelt. Dass nach § 33 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II im Übrigen ein Anspruchsübergang ausgeschlossen ist, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist gerade der Berücksichtigung von Einkommen nach § 9 Abs 2 SGB II geschuldet. Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass innerhalb familienhafter Beziehungen die Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend den individuellen Bedarfen erfolgt. Im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht (BSG, aaO, RdNr 29). Aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität, § 3 Abs 3 SGB II, folgt der vom LSG hervorgehobene Grundsatz, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird. Daraus rechtfertigt sich auch, dass für den Partner nur das in seinem Fall existenziell Notwendige als sein Bedarf anzusetzen ist (Urteil des Senats vom
- April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R). b) Anhand der vom LSG getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte den Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs 1 SGB II zutreffend berücksichtigt hat. Insofern fehlt es an jeglichen Angaben zu den Miet-, Heizungs- und Nebenkosten.
- In welchem Umfang dem Bedarf der Kläger Einkommen gegenübersteht, kann mangels hinreichender Feststellungen gleichfalls nicht abschließend entschieden werden. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Aus dieser Formulierung folgt, wie das BSG bereits entschieden hat ( BSGE 97, 217 =
§ 22Nr 1 jeweils Rd
Nr 13), dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl 2008, § 9 RdNr 33; aA Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, SGb 2008, 282). Dieses gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (vgl Urteil des Senates vom
- April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R). a) Dem Grunde nach zu Recht hat die Beklagte die vom Kläger zu 2) bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen berücksichtigt. Als Einkommen sind nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl BSGE 97, 265 =
§ 20Nr 3 jeweils Rd
Nr 30 zur Altersrente § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II; Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R - zur Erwerbsunfähigkeitsrente). Ihre Einbeziehung in die Bedürftigkeitsprüfung sowie die Modalitäten der Einkommensanrechnung begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSGE 97, 265 =
§ 20Nr 3 jeweils Rd
Nr 55). b) Das LSG wird noch den genauen Zahlbetrag der Rente sowie die nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträge festzustellen haben, um das letztlich zu berücksichtigende Einkommen zu ermitteln. Soweit die Kläger Beiträge zu privaten Versicherungen als Absetzbeträge geltend machen, hat der Senat bereits entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, dass § 3 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (<Alg II-V> vom 20. Oktober 2004 <BGBl I 2622>) 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen als abzusetzenden Pauschbetrag vorsieht ( BSGE 97, 254 =
§ 22Nr 3 jeweils Rd
Nr 26). Die Festlegung dieses Betrages liegt noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, jedenfalls soweit gleichzeitig davon ausgegangen wird, dass von der Pauschale nicht die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen erfasst sind, die nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II gesondert vom Einkommen absetzbar sind und hierzu auch die Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt werden (BSG, aaO, mwN). c) Die Verbindlichkeiten des Klägers zu 2) sind nicht von seinem Einkommen abzuziehen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens ist weder in § 11 Abs 2 SGB II noch in der auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangenen Alg II-V vorgesehen. Auch für die von der Klägerin zu 1) begehrte Berücksichtigung eines Härtefalles fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 11 SGB II die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drucks 15/1516 S 53). Dort galt der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl BVerwGE 66, 342 ; 55, 148 ). Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe sollte nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Eine Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nur für den Fall einer Pfändung zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs gemacht ( BVerwGE 55, 148 ). Für das SGB II hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
- Juli 2006 (BGBl I 1706) mit Wirkung zum
- August 2006 eine entsprechende Regelung als § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II eingefügt. Danach sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. Es kann offen bleiben, ob die - im streitigen Zeitraum noch nicht geltende - Vorschrift abschließend ist oder ob auch aus anderen Gründen bestehende und titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen mindern. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden, wie sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hier vorgenommen wurden, können jedenfalls nicht vom Einkommen abgesetzt werden (vgl Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, Stand:
- Januar 2008, § 11 RdNr 51a; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl 2008, § 11 RdNr 29; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: Mai 2008, II, § 11 RdNr 22). Wie die Sozialhilfe dienen die Leistungen nach dem SGB II der Überbrückung einer akuten Notlage. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden in besonderer Weise in eine solidarische Pflicht genommen, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Dies rechtfertigt auch die Erwartung, dass die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vorhandenes Einkommen zunächst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs sowie des Bedarfs der Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft einsetzen, bevor sie bestehende Verpflichtungen erfüllen. Das gilt auch, soweit ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sich subjektiv berechtigt in besonderer Weise zur Schuldentilgung verpflichtet fühlt. Das SG hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die notwendige medizinische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung sichergestellt wird und den Grundsicherungsträger grundsätzlich keine Einstandspflicht für weitergehende medizinische Maßnahmen trifft. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170324.html Kommentare
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