← Deutschland

BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

Wertguthaben iS von § 7 Abs 1a SGB 4 können auch in Zeiten erzielt werden, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht und Fortzahlung

§ 168Nr 19 ).

Ebenso besteht eine Beschäftigung fort, wenn die Arbeitsvertragsparteien einverständlich am Arbeitsverhältnis festhalten, um es nach einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung fortzusetzen (vgl zur Freistellung zur Durchführung eines Studiums BSG, Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74 , BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr 8 ; zur Fortführung während einer Wehrübung BSG, Urteil vom 14.9.1989, 4 RA 56/88 , BSGE 65, 266 = SozR 2400 § 2 Nr 28; zur Aufrechterhaltung trotz Inhaftierung des Arbeitnehmers BSG, Urteil vom 18.4.1991, 7 RAr 106/90 , BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6 ). Auch derartige Sachverhalte gewährleisten hiernach in einem für die Annahme einer Beschäftigung ausreichenden Maß gleichermaßen eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. c) Das BSG hat darüber hinaus eine Sozialversicherungspflicht begründende Beschäftigung dann angenommen, wenn bei einer einseitigen Freistellung von der Pflicht zur Erbringung abhängiger Arbeit eine anschließende Fortsetzung der Beziehungen im Blick auf eine bereits konkretisierte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beabsichtigt war. So hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18.9.1973 ( 12 RK 15/72 , BSGE 36, 161 = SozR Nr 73 zu § 165 RVO) eine (entgeltliche) Beschäftigung für den Fall bejaht, dass dem Arbeitgeber schon vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit gekündigt und das vereinbarte Arbeitsentgelt bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlt worden war. Dieses Ergebnis ist ebenso für den Fall bestätigt worden, dass der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis nach Konkurseröffnung fristgemäß gekündigt und den Arbeitnehmer "mit sofortiger Wirkung" von der Arbeit freigestellt hat (BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83 , BSGE 59, 183 =

§ 168Nr 19 ) .

  1. d)Ebenso ist die Rechtsprechung schließlich von einer begrenzten Fortsetzung bzw Beendigung der Beschäftigung in Übereinstimmung mit dem Arbeitsverhältnis ausgegangen, wo über den Bestand des letzteren im Rahmen arbeitsgerichtlicher Verfahren gestritten wurde. Wird daher um die Rechtmäßigkeit der Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Prozess gestritten, als dessen Ergebnis (durch Vergleich oder Urteil) sich bei Annahmeverzug des Arbeitgebers ein nach der Einstellung der Arbeit liegendes Ende des Arbeitsverhältnisses ergibt, ist dieser Zeitpunkt auch für die Sozialversicherung maßgeblich (BSG, Urteil vom 25.9.1981, 12 RK 58/80 , BSGE 52, 152 = SozR 2200 § 405 Nr 10). Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 25.10.1990 ( 12 RK 40/89 , HV-INFO 1991, 789) ausdrücklich auch auf den Fall erstreckt, dass die Parteien im arbeitsgerichtlichen Vergleich bei entgeltlicher Freistellung des Arbeitnehmers von jeglicher Arbeitsleistung bis dahin einen zeitlich nach dem Vergleichsschluss liegenden künftigen Zeitpunkt für das Ende des Arbeitsverhältnisses festlegen. Dann ist hiermit - und nicht bereits mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses - gleichzeitig das Ende der Beschäftigung bestimmt. Dabei wurde jeweils hingenommen, dass eine Wiederaufnahme der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht mehr vorgesehen war und andererseits in Rechnung gestellt, dass es einer Vereinbarung über die Freistellung gerade nicht bedurft hätte, hätten sich die Beteiligten bereits zum Zeitpunkt ihres Abschlusses endgültig und insgesamt von ihren vertraglichen Bindungen lösen wollen.
  2. e)Auch diese Wertung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird durch mittlerweile zum 1.1.1998 erfolgte Anpassungen der Gesetzeslage, hier die Regelungen über das Ende der Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in § 190 Abs 2 SGB V und das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung in § 24 Abs 4 SGB III, bestätigt. Die Versicherungspflicht Beschäftigter und folglich auch die sie begründende entgeltliche Beschäftigung enden hiernach grundsätzlich mit dem Ende des "Beschäftigungsverhältnisses". Die Bewertung vollzieht sich damit wesentlich nach dem Bestand des Rechtsverhältnisses, im Arbeitsrecht also des Arbeitsverhältnisses (vgl zur grundsätzlichen Deckungsgleichheit von Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis etwa BSG, Urteil vom 28.9.1993, 11 RAr 69/92 , BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 mwN). Maßgeblich ist daher auch für das Ende der Beschäftigung grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern das kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug im vorstehend beschriebenen Sinne begründen. Dies entspricht seinerseits spiegelbildlich den gesetzlichen Regelungen für den Beginn der Mitgliedschaft (§ 186 Abs 1 SGB V, § 24 Abs 2 Regelung 1 SGB III), deren Wortlaut - bestätigt durch die sog Materialien (zu § 186 Abs 1 SGB V BT-Drucks 13/9741 S 12 ) - ebenfalls hinreichend deutlich verlautbart, dass es auch insofern einer tatsächlichen Erbringung von Arbeit ua dann nicht bedarf, wenn der Arbeitnehmer zu dem im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt oder zunächst von der Arbeitsverpflichtung freigestellt ist (vgl in diesem Sinne auch Kasseler Komm-Peters, Stand: Juni 2007, § 186 SGB V RdNr 10) .
  3. f)Der Beschluss des Senats vom 21.8.1997 ( 12 BK 63/97 , juris) steht diesem Ergebnis schon deshalb nicht entgegen, weil mit der (Nicht-)Zulassung der Revision nicht zugleich eine in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsfrage entschieden wird (vgl entsprechend zu den Wirkungen eines die Berufung zulassenden Beschlusses in der Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.8.1998, 2 B 70/98 , NVwZ 1999, 406 ). Anders als vorliegend war zudem der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitsvertragsparteien einen Verzicht auf die Arbeitsleistung für die außergewöhnlich lange Dauer des weiteren Erwerbslebens von zehn Jahren vereinbart hatten.
  4. g)Entgegen der Auffassung der Revision sind keine durchgreifenden Gründe für die Auffassung erkennbar, dass bei einem einvernehmlichen und unwiderruflichen Verzicht auf die Arbeitsleistung entgegen der vorstehend dargestellten Rechtslage eine Beschäftigung bereits mit dem Ende der tatsächlichen Arbeitsleistung entfallen könnte. Auch in diesem Falle besteht der Arbeitsvertrag fort und soll nach dem Willen der Parteien mit den jeweiligen Pflichten - jedenfalls zeitlich begrenzt - grundsätzlich fortbestehen. Die aufgeführte Rechtsprechung ist daher durchgehend davon ausgegangen, dass das sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürfnis in Fällen der vorliegenden Art wie in allen sonstigen Zeiten, für die gesetzliche oder vertragliche Regelungen Rechtsfolgen gerade hinsichtlich einer als bestehend vorausgesetzten Arbeitspflicht begründen und Entgelt auf besonderer Grundlage gezahlt wird, nicht geringer ist als bei tatsächlicher Erfüllung der arbeitsrechtlichen Hauptpflicht des Arbeitgebers und dem rechtlich unmittelbar hierdurch begründeten Erwerb von Entgeltansprüchen. Ebenso finden die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und dessen Eingliederung in einem ihm vorgegebenen Arbeitsablauf auch in einer derartigen Lage noch hinreichend Ausdruck und sind hier nicht etwa stärker reduziert als in sonstigen Fällen der fortbestehenden Beschäftigung bei unterbrochener Arbeitsleistung. Entgegen dem Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 5./6.7.2005 kann eine unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Arbeitsfreistellungen bei Entgeltfortzahlung je nach der rechtlichen Grundlage der fehlenden Arbeitsleistung und ihrer zeitlichen Lage nicht begründet werden. Entsprechende Erwägungen liegen erkennbar auch den gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs 1a SGB IV sowie der § 186 Abs 1, § 190 Abs 2 SGB V, § 24 Abs 2 Regelung 1, Abs 4 Regelung 1 SGB III zugrunde. Mit der Gefahr eines Missbrauchs der Sozialversicherung oder gar eines "Erschleichens" von Sozialversicherungsschutz kann schließlich die von der Revision vertretene Auffassung ebenfalls nicht begründet werden. Diese ist bei einem bereits bestehenden und in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis generell gering. Ihr wäre im Übrigen in erster Linie durch ausdrückliche gesetzliche Ausschlussklauseln zu begegnen, die indessen gerade fehlen (vgl hierzu Schlegel, NZA 2005, 972 ff, 976).
  5. h)Die Rechtsprechung des BSG zur Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne vermag die Auffassung der Revision ebenfalls nicht zu stützen. Die Auslegung des Begriffs der "Beschäftigung" in der Sozialversicherung hat nach der Rechtsprechung sowohl der für die Leistungen als auch für für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG funktionsdifferent zu erfolgen. Die Beschäftigungslosigkeit und damit der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne in der Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung exemplarisch BSG, Urteil vom 28.9.1993, 11 RAr 69/92 , BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 mwN und die Nachweise im angefochtenen Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.6.2007, L 5 KR 231/06 , Breithaupt 2008, 61). Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl BSG, Urteile vom 26.11.1985, 12 RK 51/83 , BSGE 59, 183 =

§ 168Nr 19 ; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R , BSGE 89, 243 = Soz

R 3-4300 § 144 Nr 8 ; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R , info also 2003, 77 und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R , BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6 ). Selbst wenn Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne gegeben ist, schließt dies das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne nicht aus.

  1. Wird demgegenüber - wie hier in der Zeit vom 1.10.2002 bis 31.3.2005 - für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), kann sich das Vorliegen einer entgeltlichen Beschäftigung nur auf der Grundlage der insoweit § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV verdrängenden Spezialregelung in § 7 Abs 1a SGB IV (hier noch in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) ergeben. Nach Satz 1 der Norm, eingefügt mit Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 ( BGBl I 688 ) nach Maßgabe von Art 14 des Gesetzes mit Wirkung zum 1.1.1998, besteht hier eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt - weiter -, wenn die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt (Nr 1) und die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte 400 Euro (bis 31.3.2003: 325 Euro, Art 5 Nr 2 des
  2. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 < BGBl I 1983 >, Art 2 Nr 2a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 < BGBl I 4621 >) übersteigen (Nr 2). Die Regelung ist abschließend mit der Folge, dass es in ihrem Anwendungsbereich auf weitere Umstände nicht ankommt. Die Vorschrift ersetzt die bis zum 31.12.1997 geltende spezialgesetzliche Regelung des § 2 Abs 2 Satz 2 Altersteilzeitgesetz, dass eine Beschäftigung iS von § 7 SGB IV während des gesamten Zeitraums, für den Altersteilzeit vereinbart war, vorlag, und damit auch für Zeiten bei einer sog Blockbildung, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs 1a SGB IV ist indessen nicht seinerseits auf derartige Zeiten beschränkt, sondern erfasst schon nach seinem uneingeschränkten Wortlaut alle Modelle, die Freistellungen von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage gerade von Wertguthaben vorsehen. Ihm kommt damit die Funktion zu, im Sinne einer übergreifenden Regelung Zweifel am Bestehen einer entgeltlichen Beschäftigung in der Freistellungsphase von Maßnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu beseitigen (vgl auch BT-Drucks 13/9741, S 9 und 13/9818 S 10) . Die Arbeitsvertragsparteien haben vorliegend in der insofern gebotenen Schriftform (§ 126 Abs 2 Satz 1 BGB) eine Vereinbarung über die Freistellung von der Arbeitsleistung auch für die Zeit vom 1.10.2002 bis 31.3.2005 getroffen. Die für diesen Zeitraum in gleich bleibender (Mindest-)Höhe fällig werdenden Entgeltansprüche (§ 194 Abs 1 BGB) beruhen nach den getroffenen Abreden ihrerseits in Gestalt von "Zeitguthaben" auf wertbildenden Faktoren (vgl hierzu etwa Bundesarbeitsgericht <BAG> vom 19.12.2006, 9 AZR 230/06 , BB 2007, 1281 ), deren Grundlagen schon vorher gelegt worden waren, damals aber nicht zur Bemessung fälliger Entgeltansprüche geführt hatten und deshalb auch beitragsrechtlich noch unberücksichtigt geblieben waren (§ 23b Abs 1 Satz 1 SGB IV idF bis 31.12.2008). Schließlich sind die vorliegend in Frage stehenden Wertguthaben auch iS von § 7 Abs 1a Satz 1 SGB IV mit einer in der Zeit vor dem 1.10.2002 "erbrachten Arbeitsleistung erzielt" worden. Der Umstand, dass der Zeit der Freistellung mit Entgelt aus einem Wertguthaben eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV vorausging, die durch Freistellung von der Arbeitsleistung bei Zahlung von Entgelt allein auf aktueller Grundlage gekennzeichnet war, ist insofern unerheblich. Wie bereits ausgeführt (vgl vorstehend unter 1.a) beschränkt sich der Anwendungsbereich von § 7 Abs 1a Satz 1 SGB IV auf die Fälle der Freistellung von der Arbeit im Sonderfall der Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung von Entgelt auf der Grundlage von Vor- oder Nacharbeit. Er stellt insofern jeweils eigenständig, spezialgesetzlich vorrangig und thematisch abschließend klar, dass zum einen eine "Beschäftigung" auch unter diesen Umständen vorliegt und dass zum anderen auch in der geschilderten Weise der Höhe nach ermittelte und fällig gewordene Ansprüche die Entgeltlichkeit der Beschäftigung und damit mittelbar Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründen. Die "gefestigte Rechtsprechung" zum Vorliegen einer Beschäftigung ua in sonstigen Fällen der Freistellung - vorliegend in der Zeit vom 1.4.2000 bis 30.9.2002 - blieb demgegenüber mit der Folge unangetastet, dass derartige Konstellationen unverändert der Grundnorm des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV zugeordnet bleiben. Dieser systematischen Stellung des § 7 Abs 1a Satz 1 SGB IV, seiner Funktion und insbesondere dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Anliegen, die Kontinuität des Sozialversicherungsschutzes trotz Diskontinuität der tatsächlichen Arbeitserbringung zu stärken ( BT-Drucks 13/9741 S 8 , 9), widerspräche es, wollte man als Wertguthaben allein die Ergebnisse einer tatsächlichen Arbeitsleistung zulassen. Die Vorschrift bliebe dann ohne Anwendungsbereich und die Betroffenen wegen der thematischen Verdrängung von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV im Ergebnis ohne Versicherungsschutz, soweit für den in Frage stehenden Zeitraum Entgelt zwar auf der Grundlage angesparter Wertguthaben fällig wird, die wertbildenden Faktoren - hier "Zeitguthaben" - jedoch nicht ihrerseits auf einer tatsächlichen Arbeitsleistung beruhen, sondern "nur" auf Grund einer besonderen Vereinbarung zuerkannt werden. Zudem ergäbe sich hierdurch eine mit Sinn und Zweck des § 7 Abs 1a SGB IV unvereinbare Ungleichbehandlung gegenüber § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV unterfallenden Sachverhalten. In allen sonstigen - von Abs 1a als unverändert dem Begriff der (entgeltlichen) Beschäftigung genügend vorausgesetzten - Fällen der Freistellung genügen nämlich unabhängig von einer tatsächlichen Arbeitsleistung entstehende Ansprüche, um Entgeltlichkeit und damit mittelbar Versicherungspflicht zu begründen. Würden insofern im Zusammenhang des § 7 Abs 1a SGB IV schärfere Anforderungen gestellt, stünde dies im Widerspruch zur spezifischen Zielsetzung der Norm, den Versicherungsschutz für die dort erfasste Fallgruppe gleichstellend zu bestätigen.
  3. Selbst wenn die Arbeitsvertragsparteien mit der Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses mit gleichzeitiger vollständiger Freistellung die Zeit bis zum frühestmöglichen Rentenbezug hätten überbrücken und finanziell absichern wollen, lag keine Zahlung eines Vorruhestandsgeldes vor, das lediglich nach § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung hätte begründen können. Die Einordnung einer Zahlung des Arbeitgebers als Vorruhestandsgeld im Sinne der Vorschrift setzt ua voraus, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet ist (vgl § 2 Abs 1 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen-Vorruhestandsgesetz und Urteil des Senats vom heutigen Tage, B 12 R 10/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Vorliegend hatten die Arbeitsvertragsparteien jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum Ende des streitigen Zeitraums 31.3.2005 vereinbart. Es kann hier auch dahinstehen, ob die Arbeitsvertragsparteien ein Altersteilzeitverhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren wollten, um ggf einen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente zu ermöglichen, da das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hiervon unabhängig ist (vgl BAG, Urteil vom 10.2.2004, 9 AZR 401/02 , BAGE 109, 294 ) . Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Es war der Streitwert in der Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000 Euro festzusetzen. Für die Bezifferung der wirtschaftlichen Bedeutung des Revisionsverfahrens für die Klägerin fehlen hinreichende Anhaltspunkte, um einen Streitwert in abweichender Höhe festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/170339.html ( https://oj.is/170339 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 15 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.