der Fälligkeit zu, so ist das Krankengeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als laufende Leistung im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Tatbestand Streitig ist, ob das dem Kläger für den Zeitraum vom 16. bis 25.11.2005 gewährte und seinem Konto am 1.12.2005 gutgeschriebene Krankengeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II)
dem SGB II für den Monat Dezember 2005 zu berücksichtigen ist. Der Kläger bezog vom 28.10.2004 bis 25.11.2005 Krankengeld, zuletzt in Höhe von 22,66 Euro täglich.
einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit stellte die Krankenkasse die Krankengeldzahlung wegen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 26.11.2005 ein. Die Wertstellung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 16.
zahlung und keine laufende Leistung vorliege. Das Krankengeld sei jedoch von dem Beklagten zutreffend im Monat des Zuflusses bei der Berechnung des Alg II berücksichtigt worden. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf einen Härtefall berufen, da eine entsprechende Regelung im Gesetz nicht vorgesehen sei (Urteil vom 9.11.2007). Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 11 SGB II iVm § 13 SGB II und § 2 Arbeitslosengeldverordnung II (Alg II-V). Er vertritt die Auffassung, die Krankengeldzahlung sei bereits deswegen nicht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen für Dezember 2005 zu berücksichtigen, weil es für einen Zeitraum vor der Antragstellung im November 2005 gezahlt worden sei. Es sei am 25.11.2005 fällig gewesen und unter Berücksichtigung des Wertstellungszeitpunktes von der Krankenkasse bereits vor der SGB II-Antragstellung angewiesen worden. Zumindest müsse ein Härtefall angenommen werden, unabhängig davon, ob hierfür eine Rechtsgrundlage gegeben sei. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
dem ausdrücklichen Klageantrag des Klägers ebenso wenig im Streit, wie Leistungen für Folgezeiträume. Die für die Folgezeiträume ergangenen Bescheide sind nicht
SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden (vgl ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG> Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R ; 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R ; 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R ; 6.9.2007 - B 14/7b AS 30/06 R) . Die Höhe des von dem Beklagten bewilligten Alg II im streitigen Zeitraum ist von diesem zutreffend berechnet worden. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II (1.). Bei der Berechnung dieser Leistungen ist das dem Kläger am 1.12.2005 gutgeschriebene Krankengeld, das für den Zeitraum vom 16. bis 25.11.2005 gewährt worden ist, im Monat Dezember 2005 als Einkommen zu berücksichtigen (2.). Zwar handelt es sich bei dem Krankengeld um eine Sozialleistung, gleichwohl ist sie als Einkommen iS des § 11 SGB II zu bewerten (a). Die Berücksichtigung des Krankengeldes hat
den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V in der Fassung vom 22.8.2005 (BGBl I, 2499,
Alg II-V anwendbar für Bewilligungszeiträume ab dem 1.10.2005 - im Folgenden zu Grunde gelegte Fassung) zu erfolgen. Im konkreten Fall ist das am 1.12.2005 ausgezahlte Krankengeld als letzte Zahlung im Rahmen von laufenden Zahlungen und damit als laufende Einnahme zu bewerten. Insoweit ist unbeachtlich, dass es erst
dem Zeitraum, für den es gewährt worden ist, zur Auszahlung gelangte (b). Auch eine in diesem Sinne laufende Sozialleistung beeinflusst im Monat des Zuflusses, wenn er
der Antragstellung liegt, die Höhe der SGB II-Leistung (c). Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen (d). Die von dem Beklagten vorgenommenen Absetzungen von diesem Einkommen sind ebenso wenig zu beanstanden, wie die Berechnung der Leistungen für den Monat Dezember 2005 im Übrigen (e). Der Beklagte hat die Leistungen für die Monate Januar bis Mai 2006 ebenfalls in zutreffender Höhe festgestellt (3.). 1. Der Kläger ist Leistungsberechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (<KomOptG> BGBl I 2014). Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II).
den Feststellungen des LSG ist er iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Er war im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9 , 11 und 12 SGB II.
Vm § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zwar hat der Kläger im Dezember 2005 Einkommen erzielt, das auch bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen ist (s unter 2.). Gleichwohl war er im gesamten streitigen Zeitraum
den Feststellungen des LSG hilfebedürftig. Es ist trotz des Einkommens ein Hilfebedarf unter Berücksichtigung des Regelbedarfs (
Abs 2 SGB II - 345 Euro) und der ihm entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung (
2. Das dem Kläger
den Feststellungen des LSG am 1.12.2005 zugeflossene Krankengeld ist als Einkommen bei der Berechnung des Alg II im Monat Dezember 2005 zu berücksichtigen. a) Bei dem Krankengeld handelt es sich um Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II.
OptG, aaO) sind bei der Leistungsberechnung
dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem BVG. Der Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst das Krankengeld eindeutig nicht als Ausnahme von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Aber auch Gesetzesbegründung und systematischer Zusammenhang sprechen gegen die "Nichtberücksichtigung" des Krankengeldes als Einkommen iS dieser Regelung. Der Gesetzgeber hat bewusst § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II an den Wortlaut des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII angeknüpft (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 - zu § 77 <= § 82 SGB XII>; BT-Drucks 15/1516 S 53). Er greift auch insoweit auf den Gleichklang mit dem Sozialhilferecht als dem Referenzsystem des SGB II zurück (vgl BT-Drucks 15/1514 S 1). Weder
Abs 1 Satz 1 SGB XII noch
dem bisherigen § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz war das Krankengeld nicht zu berücksichtigendes Einkommen. Der Gesetzgeber hat im Sozialhilferecht ebenso wie im SGB II gezielt nur bestimmte - im Gesetz aufgezählte - Leistungen von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierzu zählt nicht das Krankengeld. Es ist daher im Gegensatz zur klägerischen Auffassung ohne Bedeutung für die Berechnung der SGB II-Leistung, dass es sich bei dem Krankengeld um eine Entgeltersatz- und Sozialleistung handelt. Soweit diese die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen iS der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen. b) Die Berücksichtigung des Krankengeldes als Einkommen folgt den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V. Es handelt sich bei dem Krankengeld im konkreten Fall um eine letzte Zahlung in einer Reihe laufender Zahlungen und damit nicht um eine einmalige Einnahme.
Abs 2 Alg II-V sind laufende Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, ebenso jedoch auch laufende Sozialleistungen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Insoweit sieht § 2b Alg II-V eine entsprechende Anwendung des gesamten § 2 Alg II-V vor. Der Revision ist zwar einzuräumen, dass der Anspruch des Klägers auf Krankengeld spätestens am letzten Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (26.11.2005) fällig war und von der Krankenkasse auch hätte erfüllt werden müssen. Mit der am 1.12.2005 erfolgten Gutschrift zahlte die Krankenkasse das Krankengeld für die Zeit vom 16. bis 25.11.2005
. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht - vom Fall der Krankenhausbehandlung und stationären Reha-Behandlung abgesehen - am Tag
der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V) und wird mit der Entstehung des Anspruchs fällig (vgl § 41 SGB I). Weil das Krankengeld
der Konzeption des Gesetzes zudem für Kalendertage zu zahlen ist (vgl § 47 Abs 1 Satz 6 SGB V), werden Krankengeld-Ansprüche
festgestellter Arbeitsunfähigkeit mit jedem Tag der Arbeitsunfähigkeit für diesen fällig. Indessen scheinen die Krankenkassen in der Praxis aus naheliegenden Gründen der Praktikabilität das Krankengeld nicht täglich zu zahlen, sondern im
hinein für die Zeiträume, für die zuvor - ggf rückwirkend sowie zukunftsgerichtet - Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Gesetz und Rechtswirklichkeit (Praxis) fallen hier seit Jahren auseinander, wobei vieles dafür spricht, de lege ferenda das Gesetz der Praxis anzupassen, nicht umgekehrt. Wäre die Krankenkasse so verfahren, wie
der gesetzlichen Regelung vorgesehen, wäre das Krankengeld dem Kläger zugeflossen, noch bevor er am 28.11.2005 seinen Antrag auf Leistungen
dem SGB II gestellt hat. Diese Überlegungen führen jedoch nicht zur grundsicherungsrechtlichen Nichtberücksichtigung des Krankengeldes. Der Kläger hat von seiner Krankenkasse offenbar weder einen Vorschuss verlangt noch hat er sonst darauf hingewirkt, das Krankengeld "pünktlich" zu bekommen. Die Verwaltungspraxis der Krankenkassen führt nicht dazu, dass die Krankengeldzahlung am 1.12.2005 ihre Qualität als Einnahme/Einkommen iS von § 11 SGB II verliert und insoweit auf den zuvor bestehenden Krankengeldanspruch als Vermögensbestandteil abzustellen wäre. Zumindest wenn, wie hier, die letzte Zahlung in einer Reihe von regelmäßig für einen abgelaufenen Zeitraum erfolgter - wie der Kläger ausdrücklich vorbringt, immer
träglich vorgenommener - Zahlungen steht, handelt es sich nicht um eine "
zahlung", sondern eine letzte Zahlung in einer Reihe von laufenden Leistungsgewährungen. Unter diesen Bedingungen ist es auch nicht von Bedeutung, dass das "letzte" Krankengeld erst sechs Tage
Beendigung des Leistungszeitraums auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden ist. c) Die Krankengeldzahlung ist
O) in dem Monat des Zuflusses - da dieser
Antragstellung liegt - als Einkommen zur Minderung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen. Auch in solchen Fällen ist ausschließlich auf den Zufluss iS des Zuflussprinzips abzustellen, ohne Modifizierung durch die Identitätstheorie (so Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Urteil vom 24.4.1968 - 5 C 62/67 = BVerwGE 29, 295 ff). Das Zuflussprinzip besagt, dass als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II - und damit zur Minderung des Hilfebedarfs - grundsätzlich alles das zu berücksichtigen ist, was jemand
der Antragstellung wertmäßig dazu erhält (ständige Rechtsprechung des BSG, s nur Urteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R ; B 4 AS 19/07 R ; 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R ). Das Krankengeld ist im vorliegenden Fall - so die Feststellungen des LSG - am 1.12.2005, also
dem Eingang des SGB II-Leistungsantrags vom 28.11.2005 bei dem Beklagten, auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden und damit in seinen Verfügungsbereich gelangt. Das Krankengeld ist hier - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht deswegen von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen, weil mit der Zahlung und Gutschrift auf dem Konto des Klägers am 1.12.2005 der Leistungsanspruch für den Zeitraum vom
der Antragstellung bereite Mittel, die er zu seiner Bedarfsdeckung einsetzen konnte. Selbst wenn die Mittel vor der Antragstellung zur Bedarfsdeckung hätten dienen sollen, so haben sie einerseits seinen Bedarf zu diesem Zeitpunkt mangels Bereitstellung nicht gedeckt und können nun andererseits den Bedarf
der Antragstellung zumindest teilweise decken. Soweit der Kläger vorbringt, er habe in den Zeiträumen zwischen den Krankengeldzahlungen, die immer
träglich erfolgt seien, seinen Bedarf durch familiäre Darlehen gedeckt, die er
dem Zufluss der Krankengeldzahlung zurückgezahlt habe und wozu er nunmehr für die letzten 10 Tage durch die Einkommensberücksichtigung nicht mehr in der Lage sei, ändert dieses die rechtliche Bewertung nicht. Abgesehen davon, dass Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R ), ist es eine Frage der individuellen Planung, wie regelmäßig zufließende Mittel eingesetzt werden. Die Zahlung einer vereinbarten Vergütung oder einer Sozialleistung erst am Ende eines Monats für den abgelaufenen Monat ist durchaus nicht unüblich (s nur Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen
dem SGB VI
Abs 1 Satz 1 SGB VI: "Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt). Der Umgang damit liegt im eigenen Verantwortungs- und Organisationsbereich eines Hilfebedürftigen. Seine Planungen können in einem steuerfinanzierten Sozialleistungssystem jedoch nicht durch das Absehen von der Einkommensberücksichtigung auf die Allgemeinheit überwälzt werden.
träglichen Deckung des Bedarfs vor der SGB II-Antragstellung benötigt und "schiebe" durch den Einsatz zur Deckung des Hilfebedarfs im SGB II-Leistungsbezug nunmehr Schulden vor sich her. e) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens unzutreffend berechnet haben könnte, gibt es auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht. Der Beklagte hat von den zugeflossenen 226,60 Euro Krankengeld die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V) und
gewiesene anteilige Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II) in Höhe von 18,12 Euro, also einen Betrag von 48,12 Euro vor der Berücksichtigung in Abzug gebracht. Ebenso wenig ist die weitere Berechnung der Leistung für den Monat Dezember 2005 ersichtlich zu beanstanden. Der Beklagte hat somit zutreffend 392,55 Euro Alg II für den Monat Dezember 2005 an den Kläger gewährt (345 Euro + 226,03 Euro <KdU> - 178,48 Euro <226,60 Euro - 30 Euro - 18,12 Euro>). 3. Hinweise auf eine ggf unzutreffende Berechnung der im weiteren Bewilligungszeitraum festgesetzten Leistungen sind ebenfalls nicht vorhanden. Änderungen hinsichtlich des Hilfebedarfs gegenüber dem Monat Dezember 2005 - mit Ausnahme dessen, dass kein weiteres Einkommen zugeflossen ist - sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/170349.html Kommentare
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