Der unmittelbare Anschluss einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung setzt keine direkte zeitliche Aufeinanderfolge zur vorherigen medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation voraus. Tatbestan
§ 1237a
Nr 19 S 54 f unter Hinweis ua auf BSGE 48, 74 , 75 =
§ 1237aNr 6 S 8).
Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind ( BSGE 49, 263 =
§ 1237a
Nr 10 ; BSGE 52, 123 , 125 =
§ 1237aNr 19 S 54 mw
N) . Entsprechend diesen Voraussetzungen hat die Beklagte dem D. die AHB in der Zeit vom 11.
- bis 4.3.2003 gewährt. Eine Belastungserprobung im Alltag und im Beruf war noch nicht erfolgt. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung des Reha-Entlassungsberichts vom 28.3.2003, die auch das LSG seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat, wurde D. als in seiner letzten beruflichen Tätigkeit als Maler vollschichtig (sechs Stunden und mehr) leistungsfähig für mittelschwere Arbeiten ohne wesentliche Einschränkungen entlassen. Aus kardiologischer Sicht konnte D. "zukünftig" mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig ausüben "und somit seine frühere Tätigkeit uneingeschränkt wieder aufnehmen". Die mit dieser sozialmedizinischen Einschätzung verbundene Leistung traute sich D. nach Angaben des Arztes "zukünftig problemlos zu". D. wurde "zur weiteren Rekonvaleszenz vorerst für noch 7 Wochen arbeitsunfähig entlassen". Die Ärzte empfahlen "eine berufliche Wiedereingliederung nach dem sogenannten 'Hamburger Modell' stundenweise, selbiges muß mit Krankenkasse und Arbeitgeber abgesprochen werden". Unter Zugrundelegung dieses Leistungsbilds geht das LSG einerseits davon aus, dass die Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten iS der §§ 9 ff SGB VI nicht vorlag. Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht sei mit Abschluss der zu Lasten der Beklagten durchgeführten AHB das Ziel der dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit der Möglichkeit einer dauerhaften Integration des D. in seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung bereits erreicht gewesen, weil "eine rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorlag". D. sei für fähig erachtet worden, "seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Malergeselle wieder auszuüben". Seine dem tendenziell entgegenstehende Feststellung, dass D. noch arbeitsunfähig gewesen sei, begründet das LSG damit, dass D. den spezifischen Anforderungen und Belastungen am konkreten Arbeitsplatz noch nicht voll gewachsen gewesen sei. Es leitet hieraus ab, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme lediglich den uneingeschränkten Einsatz auf dem alten Arbeitsplatz und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bezweckt habe und damit nicht in die Zuständigkeit der Beklagten gefallen sei. Dem kann der Senat in dieser Form jedoch schon deshalb nicht folgen, weil das LSG gerade nichts dafür festgestellt hat, welche "spezifischen Belastungen und Anforderungen an einen konkreten Arbeitsplatz, die nicht berufstypisch sind und daher (rehabilitationsrechtlich) unberücksichtigt bleiben müssen" (BSG vom 17.10.2006, SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 19) dem D. nach Abschluss der AHB und insbesondere bei Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung noch nicht wieder zugemutet werden konnten.
- Dann aber müssen nach wie vor die Voraussetzungen geklärt werden, unter denen ein Rentenversicherungsträger zur Erbringung der medizinischen Reha-Leistung "stufenweise Wiedereingliederung" iS des § 28 SGB IX verpflichtet ist. Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem Urteil des 5a. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch auf Übergangsgeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung die gleichzeitige Gewährung einer (Haupt-)Leistung voraussetzt, lassen sich dem SGB IX an keiner Stelle entnehmen (BSG aaO, Juris RdNr 24). Die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Reha steht mit dieser wegen der gemeinsamen Zielsetzung der dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - möglichst auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz - in einem so engen Zusammenhang, dass letztlich beide als einheitliche Reha-Maßnahme anzusehen sind, die mit der stationären Aufnahme in der Reha-Einrichtung beginnt und im günstigsten Fall mit der vollen Rückkehr des Versicherten an seinen Arbeitsplatz endet (BSG aaO, Juris RdNr 27) . Wie der 5a. Senat des BSG in der vorzitierten Entscheidung (aaO, Juris RdNr 28), geht der erkennende Senat davon aus, dass die stufenweise Wiedereingliederung nur dann als ein auf das Reha-Ziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme gewertet werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 28 SGB IX im Zeitpunkt der Beendigung der stationären Reha bereits feststehen. Sie bleibt aber auch nur solange ein Bestandteil dieser (Gesamt-)Maßnahme, wie im Anschluss an die vorangegangene Maßnahme (hier: die AHB) die Voraussetzungen des § 28 SGB IX weiterhin erfüllt waren und die Ziele des § 28 SGB IX sowohl vom Leistungsträger (Beklagte) als auch vom Rehabilitanden (D.) weiter verfolgt worden sind. Jedenfalls erfordert der "unmittelbare" Anschluss nicht, dass sich die stufenweise Eingliederung völlig nahtlos an die vorangegangene Reha-Leistung anschließen muss. Dass insoweit den praktischen Umsetzungsproblemen Rechnung zu tragen ist, dass vor der stufenweisen Wiedereingliederung nicht nur das Einverständnis des Versicherten, sondern auch des Arbeitgebers (vgl § 74 SGB V) sowie die Bewilligung durch den zuständigen Träger eingeholt werden müssen, hat der 5a. Senat des BSG bereits ausgeführt (BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 31). Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Den Beteiligten muss nicht nur ein gewisser zeitlicher Rahmen eingeräumt werden, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung zu klären (Redwitz in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX,
- Aufl 2006, § 51 RdNr 36). Zu berücksichtigen ist auch, dass einem Versicherten nach einer Bypassoperation regelmäßig eine Zeit der Rekonvaleszenz (von ca drei Monaten <Schwartau ua, MedSach 1997, 93, 97>) zugestanden werden muss, während der er (beruflichen) Belastungen noch nicht oder nur in geringem Maße ausgesetzt werden kann. Dafür, dass in Anlehnung an die in § 14 Abs 1 SGB IX genannte Frist (vgl BSG aaO unter Hinweis auf Castendiek in Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen,
- Aufl 2004, S 117 RdNr 54) oder in Anlehnung an § 32 Abs 1 Satz 2 SGB VI (so Redwitz in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX,
- Aufl 2006, § 51 RdNr 36; von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX,
- Aufl 2006, § 51 RdNr 22; Jabben, in Beck'scher Online-Komm SGB IX, § 51 RdNr 21; Höß, LVA Mitt 2004, 559, 560; Knufinke, Kompass 2006, 19) eine feststehende Grenze für den unmittelbaren Anschluss (hier: von zwei Wochen) anzunehmen sein könnte, gibt das Gesetz nichts her. Abzustellen ist allein darauf, innerhalb welcher Zeit der durch die vorangehende Reha-Maßnahme eingeleitete Wiedereingliederungsversuch durch die nachgehende stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann. Hierzu sind allein die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Solange die Leistungsvoraussetzungen des § 28 SGB IX (Arbeitsunfähigkeit; nach ärztlicher Feststellung bestehende Fähigkeit, die bisherige Tätigkeit teilweise verrichten zu können; voraussichtlich bessere Wiedereingliederungschance durch stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit) vorliegen und die Einheitlichkeit des (hier: durch die AHB) begonnenen Reha-Verfahrens gewahrt ist, ist die Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses gegeben. Feststellungen hierzu hat das LSG nicht getroffen. Sollte bei D. im Anschluss an die AHB weiterhin - nicht nur aus arbeitsplatzspezifischen Gründen - Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, wird das LSG das Fortbestehen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 SGB IX und des Reha-Verfahrens während der knapp neun Wochen zwischen dem Abschluss der AHB am 4.3.2003 und dem Beginn der stufenweisen beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme als nachgehende Leistung zur Sicherung des Reha-Erfolgs bei D. am 5.5.2003 aufzuklären haben. Ist hiernach ein "unmittelbarer" sachlicher Zusammenhang zwischen der stufenweisen beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme und der vorangegangenen AHB festzustellen, trifft die Beklagte die Leistungspflicht; die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG wäre dann zurückzuweisen. Fehlt es an diesem Zusammenhang, hätte die Klägerin die Leistung in eigener Zuständigkeit erbracht; die Klage wäre dann unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
- Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes. Permalink: https://openjur.de/u/170361.html ( https://oj.is/170361 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 17 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.