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BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Az. B 4 AS 48/07 R

Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darüber, ob eine Einkommensteuererstattung als Einkommen bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen zu berücks

§ 45

Nr 20 S 68 und BSGE 65, 221 =

§ 45Nr 45 S 141).

Erlassen ist ein Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, in dem Zeitpunkt, in dem er dem Adressaten bekanntgegeben und damit wirksam wurde ( BSGE 59, 206 =

§ 45Nr 20 S 68; BSGE 96, 285 = Soz

R 4-4300 § 122 Nr 4 RdNr 13) . Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfolgt mit dessen Zugang. Unter Anwesenden ist dies die Übergabe des Verwaltungsaktes an den Adressaten. Für die Bekanntgabe unter Abwesenden kommt es in entsprechender Anwendung von § 130 Abs 1 BGB darauf an, wann der Verwaltungsakt so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Das LSG hat bezüglich der Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe bzw der Absendung des Verwaltungsaktes keine Feststellungen getroffen, sondern durch die Bezugnahme auf den Bescheid vom 3.2.2006 nur bindend festgestellt, wann dieser abgefasst wurde. Ergeben die Feststellungen des LSG, dass zuerst die Bekanntgabe und dann der Zufluss - mithin die Gutschrift auf dem Konto des Klägers - erfolgten, ist § 48 SGB X heranzuziehen. Sofern das LSG zu dem Ergebnis kommt, dass die Einkommensteuererstattung dem Kläger bereits vor Bekanntgabe des Bescheides vom 3.2.2006 zugeflossen war, findet § 45 SGB X Anwendung. Erfolgten Bekanntgabe und Zufluss gleichzeitig, ist dies eine Konstellation, die ebenfalls § 45 SGB X unterfällt. Denn dann liegen die - durch den Zufluss herbeigeführten - (tatsächlichen) Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vor. § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X verlangt hingegen eine spätere Änderung (vgl BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 67; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 17) . Sollte § 45 SGB X Anwendung finden, wäre der Umstand, dass die Beklagte ihren Bescheid auf § 48 SGB X gestützt hat, alleine nicht klagebegründend. Denn das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSGE 29, 129, 132; 87, 8 , 12; BSG, Urteil vom 18.9.1997 - 11 RAr 9/97 , juris RdNr 22; BSG, Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R , juris RdNr 16 f). Weil die §§ 45 , 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 25.4.2002, aaO ) . Ist der rechtliche Maßstab für die Aufhebungsentscheidung § 45 SGB X, so kann dies bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung jedoch nur dann unbeachtet bleiben, wenn es ausnahmsweise einer Ermessensentscheidung nicht bedurfte, denn eine Ermessensentscheidung wurde hier von der Beklagten nicht getroffen. § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II verweist auf § 330 Abs 2 SGB III; dieser ordnet an, dass bei Vorliegen der in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes diese - im Wege einer gebundenen Entscheidung, also ohne Ermessen - auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Das LSG hat bisher keine Tatsachen festgestellt, die den Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X erfüllen könnten. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die objektive Feststellungslast sowohl für den Erlasszeitpunkt als auch für die ein "Vertrauen ausschließenden Aspekte" des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X bei der Beklagten liegen. Zudem stellt sich ggfs die weitere Frage, ob die bisher nicht erfolgte Anhörung zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X auch nach einer Zurückverweisung durch das BSG im weiteren Berufungsverfahren wirksam iS des § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X durchgeführt werden kann. Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170362.html Kommentare

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