Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der behinderte Kläger auch nach Vollendung seines 27. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat. Die beklagte Bundesagentur für Arb
§ 2Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG id
F des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I 2252) bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nur Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande waren, sich selbst zu unterhalten. Jedenfalls mit Vollendung des
- Lebensjahres (Ablauf des 5.10.2003) waren die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für sich selbst beim Kläger weggefallen. Ihm stand deshalb nach § 5 Halbsatz 2 BKGG ab dem Folgemonat ein Anspruch auf Kindergeld für sich selbst nicht mehr zu. Die Beklagte ist mithin berechtigt gewesen, wegen einer wesentlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X die Bewilligung des Kindergeldes für den Kläger selbst mit Wirkung für die Zukunft (ab 1.11.2003) aufzuheben. Zu Recht hat sich das LSG nicht der Auffassung des SG angeschlossen, §
§ 2Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG sei verfassungskonform erweiternd auszulegen.
Mit seiner Entscheidung hat das SG die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten. Um die Bedeutung einer Gesetzesvorschrift zu ermitteln, kommen zunächst die herkömmlichen Auslegungsmethoden zum Einsatz. Danach ist auf den Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), ihren Zusammenhang (systematische Auslegung), ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) abzustellen (vgl BVerfGE 11, 126 , 130; 82, 6 , 11; 93, 37 , 81; 105, 135 , 157; dazu auch Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 141 ff, 163 ff ). Dabei sind die konkret einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, muss diese gewählt werden (verfassungskonforme Auslegung; vgl etwa BVerfGE 88, 145 , 166 f; 93, 37 , 81; dazu auch Larenz/Canaris, aaO, S 159 ff). Die Grenzen jeder Auslegung ergeben sich daraus, dass einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch Auslegung eine entgegen gesetzte Bedeutung verliehen werden darf (vgl BVerfGE 54, 277 , 299 f; 59, 330 , 334; 93, 37 , 81; dazu auch Larenz/Canaris, aaO, S 143). Aus dem Wortlaut des §
§ 2
Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG ergibt sich bei Menschen, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, eindeutig und unmissverständlich eine zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer des Kindergeldes für sich selbst bis zur Vollendung des
- Lebensjahres. Der Wortlaut lässt deshalb eine - verfassungskonforme - Auslegung im Sinne der Entscheidung des SG nicht zu, dieser Personengruppe Kindergeld für sich selbst auch über das
- Lebensjahr hinaus zu gewähren. Das LSG hat auch zutreffend eine Regelungslücke (im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes) verneint, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen durch eine analoge Anwendung einer anderen Rechtsnorm zu schließen wäre (vgl BVerfGE 82, 6 , 11 ff; 82, 286 , 304 f; BFHE 210, 137 , 138 f; BAGE 112, 100 , 107; aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats: BSG SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14; BSG SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 10; BSG SozR 4-5864 § 3 Nr 1 ; BSG, Urteil vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R , SozR 4-5868 § 30 Nr 1 ; dazu auch Larenz/Canaris, aaO, S 191 ff). § 1 Abs 2BKGG ist gemessen an seinem Zweck nicht ergänzungsbedürftig. Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass es sich beim "Kindergeld für sich selbst" um eine 1986 eingeführte Sonderregelung handelt, mit der die Konzeption im bisherigen Kindergeldrecht durchbrochen wurde, wonach ausschließlich Eltern oder elternähnliche Personen, die ein Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben, Anspruch auf Kindergeld hatten (hierzu BSG SozR 5870 § 2 Nr 8 S 32). Da die Situation alleinstehender Kinder "als sozial ungerecht empfunden" wurde, sollte eine frühere Initiative (vgl BT-Drucks 10/2563 S 3 f) aufgegriffen und für diese Personengruppe als neue Leistung ein eigenständiges Kindergeld eingeführt werden (vgl BT-Drucks 10/3369 S 11). Dabei war ua vorgesehen, bei alleinstehenden Kindern, die wegen einer Behinderung außerstande waren, sich selbst zu unterhalten, die Bezugsdauer dieses Kindergelds auf die Zeit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres zu beschränken (vgl BT-Drucks 10/3369 S 13 zu Nr 3a <§ 14 BKGG>). Wie das LSG ist auch der erkennende Senat nicht davon überzeugt, dass die unterschiedliche Regelung der Bezugsdauer von Kindergeld für behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, je nachdem ob sie von den Eltern oder elternähnlichen Personen in deren Haushalt aufgenommen wurden oder alleinstehend sind, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt. Die betreffenden Personengruppen werden zwar ungleich behandelt. Eltern oder elternähnlichen Personen stand nämlich nach § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG in der bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 1652) am1.1.2007geltenden Fassung zeitlich unbegrenzt Kindergeld zu, wenn die Behinderung des Kindes vor Vollendung des
- Lebensjahres (ab 1.1.2007:
- Lebensjahres) eingetreten war (so schon vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung: BSGE 44, 106 = SozR 5780 § 2 Nr 5; BSGE 57, 108 = SozR 5870 § 2 Nr 35; zum gleichlautenden § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 3 EStG: BFHE 196, 161 , 163 f; BFHE 198, 567 , 569 f; BFHE 210, 137 , 138). Hingegen hatten alleinstehende behinderte Kinder nach §
§ 2
Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung einen Anspruch auf Kindergeld nur zeitlich begrenzt bis zur Vollendung des
- Lebensjahres (ab 1.1.2007:
- Lebensjahres). Es gibt jedoch hinreichend gewichtige Gründe, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (so auch Irmen in Hambüchen, BEEG-EStG-BKGG Komm, Stand Januar 2006, § 1 BKGG RdNr 55 ff; aA Seewald, Kindergeldrecht, § 1 BKGG RdNr 130). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus Art 3 Abs 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 100, 195 , 205; 105, 73 , 110 f; 107, 27 , 45 f; 110, 274 , 291; 110, 412 , 431; 112, 164 , 174; 112, 268 , 279; 116, 164 , 180; 117, 272 , 300 f). Im Bereich des Sozialrechts, wozu auch das Kindergeld nach dem BKGG gehört (§ 6 , § 25 Abs 1, § 68 Nr 9 SGB I), hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (hierzu BVerfGE 106, 166 , 175 ff; 111, 160 , 169 ff = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 43 ff; 112, 164 , 175 f) und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt. Ein Freiraum steht dem Gesetzgeber auch bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie (Art 6 Abs 1 GG) verwirklichen will. Dabei hat er neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und vor allem auf die Funktionsfähigkeit des Ganzen zu achten. Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist (vgl BVerfGE 106, 166 , 177 f; 110, 412 , 436; 111, 160 , 171 f = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 53) . Das Kindergeld ist seit seiner Einführung dazu bestimmt, die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (so bereits BVerfGE 11, 105 ,115; BSGE 35, 113, 114 = SozR Nr 18 zu § 2 BKGG; BSGE 44, 106, 112 = SozR 5870 § 2 Nr 5 S 16; BSG SozR 5870 § 2 Nr 7 S 28; BSG SozR 5870 § 2 Nr 8 S 32 f; BSG SozR 5870 § 3 Nr 6 S 15; BSGE 69, 191 , 195 = SozR 3-5870 § 2 Nr 16 S 45; vgl dazu auch BVerfGE 108, 52 , 70 f; 111, 160 , 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 54; BVerfGE 112, 164 , 176). Demgemäß bestimmt § 6 SGB I: Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden Belastungen. Den Zweck, kindesbedingte wirtschaftliche Belastungen abzumildern, hat das (steuerrechtliche und sozialrechtliche) Kindergeld auch nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 1996 beibehalten. Insbesondere für Eltern oder elternähnliche Personen, die keine Einkommensteuer zu zahlen haben, hat das (sozialrechtliche) Kindergeld nach wie vor die Funktion einer Sozialleistung, die kindesbedingte wirtschaftliche Belastungen teilweise ausgleichen soll. Entsprechend dieser Zweckbestimmung hat der Gesetzgeber in Erfüllung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Art 6 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 112, 164 , 176 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 ) Eltern und elternähnlichen Personen, die Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in ihren Haushalt aufgenommen haben, in § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG (bzw in § 62 Abs 1 iVm § 63 Abs 1 Satz 1 und § 32 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 Nr 3 Einkommensteuergesetz <EStG>) einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kindergeld eingeräumt, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor Vollendung des
- Lebensjahres (ab 1.1.2007:
- Lebensjahres) eingetreten. Haushaltsaufnahme bedeutet in diesem Zusammenhang die Aufnahme in eine Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis, das grundsätzlich neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben auch Zuwendungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge und Betreuung) voraussetzt (dazu schon BSGE 20, 91 , 93 = SozR Nr 10 zu § 2 BKGG; BSGE 25, 109 , 111; 29, 292 , 293 = SozR Nr 19 zu § 1262 RVO; BSGE 33, 105 , 106 f = SozR Nr 45 zu § 1267 RVO; BSG SozR 2200 § 1262 Nr 14 S 40; BSG SozR 5870 § 3 Nr 6 S 15; vgl auch BFHE 195, 564 , 566). Danach gehört ein Kind jedenfalls dann zum Haushalt einer Person, wenn es dort auf Dauer wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in deren Obhut befindet. Mit der Einführung eines Kindergeldes für ein alleinstehendes Kind selbst (§ 1 Abs 2 BKGG) ab 1.1.1986 verfolgte der Gesetzgeber demgegenüber einen anderen Zweck als den teilweisen Ausgleich kindesbedingter wirtschaftlicher Belastungen. Er wollte aus sozialen Erwägungen für alleinstehende Kinder eine neue eigenständige (Sozial-)Leistung einführen, weil diese keine kindergeldberechtigten Bezugspersonen (im vorgenannten Sinne) haben (vgl BT-Drucks 10/2563 S 3 f; BT-Drucks 10/3369 S 11; BT-Drucks 13/1558 S 16; dazu auch BSG SozR 3-5870 § 1 Nr 1 S 2; zur fehlenden Anspruchsberechtigung von alleinstehenden Vollwaisen vor dem 1.1.1986: BSG SozR 5870 § 2 Nr 8). Es handelt sich demnach um eine allein im BKGG enthaltene Sonderregelung, die abweichend vom dem Grundsatz, dass (sozialrechtliches und steuerrechtliches) Kindergeld nur Eltern oder elternähnlichen Personen gewährt wird, die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben, eine Zahlung an das Kind selbst vorsieht. Da ein alleinstehendes behindertes Kind, das außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, in aller Regel ohnehin auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen ist, stand dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Sonderregelung - wie bei jeder gewährenden Staatstätigkeit - ein weiter Gestaltungsspielraum zu; dabei hatte er lediglich das Sozialstaatsprinzip, nicht jedoch mangels Familie die Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG zu beachten (zum Familienbegriff iS des Art 6 Abs 1 GG als Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern: BVerfGE 80, 81 , 90). Er konnte deshalb bei alleinstehenden behinderten Kindern, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, abweichend von der Regelung für behinderte Kinder, die in der Obhut von Eltern oder elternähnlichen Personen sind, eine zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer vorsehen. Dass der Gesetzgeber hierbei zunächst an die Vollendung des
- Lebensjahres angeknüpft hat, ist nicht sachwidrig, denn nur bis zu dieser Altersgrenze wird unter bestimmten weiteren Voraussetzungen typisierend davon ausgegangen, dass wegen eines Erwerbshinderungsgrundes (vgl BSG SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 11) bei Kindern eine Unterhalts- und Betreuungssituation vorliegt, also eine spezielle Bedarfslage und Schutzbedürftigkeit von Kindern besteht (zur Berücksichtigung dieser Differenzierungskriterien: BVerfGE 110, 412 , 436) . Auch andere steuerliche Vergünstigungen und Sozialleistungen für behinderte Kinder, die außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, enden mit dem Eintritt dieser Altersgrenze bzw setzen voraus, dass die Behinderung bis zur Vollendung dieser Altersgrenze eingetreten ist (Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten iS des § 4 f Satz 1 EStG; Sonderausgabenabzug für Betreuungsaufwendungen iS des § 10 Abs 1 Nr 8 Satz 1 EStG; Waisenrente iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d SGB VI, iS des § 67 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Buchst d SGB VII und iS des § 45 Abs 3 Satz 1 Buchst d BVG). So wurde beispielsweise auch bei Waisenrenten die Altersbegrenzung bis zur Vollendung des
- Lebensjahres als verfassungsgemäß angesehen, ua deshalb, weil die nicht-typische Gruppe der behinderten Waisen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und sich selbst nicht unterhalten können, andere Leistungen und Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann (vgl BVerfGE 40, 121 , 131 ff, 136 f = SozR 2400 § 44 Nr 1 S 1 ff, 4 f; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 7 S 43). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die Altersbegrenzung beim Kindergeld für alleinstehende behinderte Kinder nach §
§ 2Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG.
Der Gesetzgeber war demnach aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gehalten, für alleinstehende und für in den Haushalt der Eltern oder elternähnlicher Personen aufgenommene behinderte Menschen, die sich selbst nicht unterhalten können, die gleiche Bezugsdauer des Anspruchs auf Kindergeld festzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/170383.html Kommentare
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