← Deutschland

BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - Az. B 12 AL 2/07 R

Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (ArblV). Die Klägerin hatte bis Ende 2004 für Bezieher von Arbeitslosenhilfe (Alhi), die arbeitsunfähig gewo

§ 26Abs 2 Nr 1 SGB III), richtete sich in der streitigen Zeit nach § 345 Nr 5 1.

Halbsatz SGB III in der bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach galten als beitragspflichtige Einnahme 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vH des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen waren. Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung des der Bemessung der Alhi zugrunde liegenden Arbeitsentgelts die Beiträge rechnerisch zutreffend festgesetzt. Insoweit werden Einwendungen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Bestimmung auch entsprechend ihrem Wortlaut auf solche Bezieher von Krg, die zuvor Alhi erhalten hatten und während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit Krg in Höhe des Betrags der Alhi bezogen (

zur Höhe und Berechnung des Krg § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 1.1.1998 bis zum 31.12.2004 unverändert geltenden Fassung), anzuwenden. Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift (dazu a). Eine hiervon abweichende Auslegung ist ab 1.1.2000 weder aufgrund eines - möglicherweise - veränderten Normzusammenhangs (dazu

  1. b)noch von Verfassungs wegen (dazu
  2. c)geboten.
  3. a)Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass eine Berechnung der Beiträge zur ArblV nach dem Zahlbetrag der vor dem Bezug des Krg erhaltenen Alhi (oder gar nur eines bestimmten Prozentsatzes hiervon) mit dem Wortlaut des § 345 Nr 5 SGB III nicht in Einklang zu bringen ist. So sind die in der Bestimmung verwandten Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" im Sozialversicherungsrecht - als Anknüpfungspunkte für die Beitragsbemessung - so deutlich begrenzt, dass eine Subsumtion des Zahlbetrags der Alhi - als einer Sozial- bzw Entgeltersatzleistung - hierunter den Gesetzeswortlaut überdehnen würde. Eine solche Subsumtion ist - umgekehrt - nicht etwa deshalb geboten, weil als beitragspflichtige Einnahme nach dem Wortlaut der Vorschrift nur eine solche in Betracht kommt, die der Leistung Krg "zugrunde liegt". Daraus ergibt sich nicht, dass Bemessungsgrundlage der Beiträge zur ArblV nur eine Einnahme sein kann, auf deren Grundlage das Krg unmittelbar berechnet wird. Auch in der Vergangenheit sind vergleichbare beitragsrechtliche Regelungen nicht so verstanden worden. Vielmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Fall, in dem Übergangsgeld (Übg) in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes (Alg) bezogen wurde, schon entschieden, dass das bei der Berechnung des Alg berücksichtigte Arbeitsentgelt dem Übg auch dann "zugrunde liegt", wenn es nur mittelbar nach ihm bemessen wird (Urteil vom 31.1.1980, 8a RK 10/79 , SozR 2200 § 385 Nr 3 S 7
  4. f).
  5. b)Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung steht einer "wörtlichen Auslegung" des § 345 Nr 5 1. Halbsatz SGB III seit dem 1.1.2000 nicht die "Gesetzesentwicklung" entgegen. Der Sache nach will die Revision den Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Hinblick auf einen aus ihrer Sicht ab Januar 2000 veränderten Normzusammenhang auf Bezieher von Krg im Übrigen beschränken. In der Folge unterstellt sie sodann für Bezieher von Krg, die zuvor Alhi erhielten, eine Regelungslücke, die sie im Wege der Analogie in der Weise schließen möchte, dass die für Bezieher von Alhi in der GRV und der GKV und damit auch in der SPV geltende Beitragsbemessungsgrundlage (

§ 166

Abs 1 Nr 2a SGB VI, § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, jeweils in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung) auf solche Bezieher von Krg in der ArblV übertragen wird. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. aa) Vor dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 (zum 1.1.1992) gab es in der GRV, der GKV und der ArblV keine einheitliche Systematik für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von Lohnersatzleistungen. In der Folgezeit wurde die Systematik der Beitragsberechnung jedoch umgestellt und eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen herbeigeführt. Ausgangspunkt für diese Vereinheitlichung waren die Reformen im Rentenrecht durch das RRG 1992, in deren Verlauf in der GRV ua die Bewertung von Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen neu geregelt wurde. Gleichzeitig sollte für den Bereich der GRV die Beitragsleistung aus Lohnersatzleistungen zur GRV weder nach der vollen Höhe des vorher bezogenen und der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts noch nach der Höhe der Lohnersatzleistung selbst bemessen werden, sondern nach einer etwas abgesenkten Höhe (

BT-Drucks 11/4124 S 141, 185). Einerseits begrenzte der Gesetzgeber so die Einbußen bei einer späteren Rente, andererseits wurde berücksichtigt, dass die beitragsauslösenden Lohnersatzleistungen nicht vollständig lebensstandardsichernd waren. Entsprechend waren in der GRV beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Alg, Alhi, Unterhaltsgeld (Uhg), Übg, Krg, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen, nach § 166 Abs 1 Nr 2 (und Nr 2a) SGB VI (in der vor dem 1.1.2000 geltenden Fassung; bis zum 31.3.1995 § 161 Abs 1 SGB VI iVm § 166 Nr 2 SGB VI idF des RRG 1992) 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vH des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen waren. Mit dem Ziel der Anpassung an die Neuregelung der Berechnung auf Lohnersatzleistungen beruhender Beiträge im SGB VI wurden auch die Bemessungsgrundlagen in der GKV und ArblV umgestellt (

BT-Drucks 11/4124 S 230 f). In der GKV (§ 232a Abs 1 Satz 1 SGB V in der vor dem 1.1.2001 geltenden Fassung; bis zum 31.12.1997 § 157 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz <AFG>) wurden nunmehr bei Personen, die Alg, Alhi oder Uhg bezogen, und in der ArblV (§ 345 Nr 4 SGB III in der vor dem 1.1.2000 geltenden Fassung; bis zum 31.12.1997 § 186 Abs 1 AFG) bei Personen, die Krg, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übg erhielten, grundsätzlich 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als Bemessungsgrundlage ihrer Beiträge berücksichtigt. Hiermit im Einklang regelte ab 1.1.1995 § 57 SGB XI in seiner damaligen Fassung auch die Beitragsbemessungsgrundlage in der SPV. Galt danach in der Zeit nach Inkrafttreten des RRG 1992 zunächst eine einheitliche Bemessungsgrundlage für Beiträge aus allen Lohnersatzleistungen in Höhe eines gleichen Prozentsatzes des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, so wurde durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) mit Wirkung ab 1.1.1997 nur für Bezieher von Alhi eine Änderung der Regelungen über die Beitragsberechnung in der GRV, GKV und SPV vorgenommen. Wenn wegen der Anrechnung von Einkommen Alhi nur in geringer Höhe gezahlt wurde, sollte künftig die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung zur GRV, GKV und SPV herabgesetzt werden (

BT-Drucks 13/4610 S 23 f, 28 f). Nach der neu eingefügten Nr 2a des § 166 Abs 1 SGB VI und dem geänderten § 157 Abs 3 Satz 1 AFG erfolgte die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage in der GRV, GKV und - über § 57 Abs 1 SGB XI - der SPV in dem Verhältnis, in dem die zu zahlende Alhi zu der Alhi stand, die ohne das anzurechnende Einkommen zu zahlen war. Fiskalisch sollten diese Neuregelungen für Bezieher von Alhi zu einer Entlastung des Bundeshaushalts von 600 Mio DM führen (

BT-Drucks 13/4610 S 31) . Mit dieser ersten Änderung der bis dahin einheitlichen Bemessungsregeln hat der Gesetzgeber aber für Bezieher von Krg keine vergleichbare Regelung geschaffen, nach der etwa für Bezieher von Krg im Anschluss an Alhi - wegen des gleichen Zahlbetrags beider Leistungen (

§ 47b

Abs 1 SGB V in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung; bis zum 31.12.1997 § 158 Abs 1 AFG) - eine herabgesetzte Bemessungsgrundlage der Beiträge aus dem Krg zur ArblV und/oder GRV gelten sollte. Die Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage und die daraus folgende Minderung der Beitragslast kam ausschließlich dem für die Alhi zuständigen Leistungsträger und damit dem Bund zugute. bb) Mit dem Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) vom 22.12.1999 (BGBl I 2534) hat der Gesetzgeber erneut die Grundlagen der Beitragsbemessung (nur) für Bezieher von Alhi verändert. § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI wurde mit Wirkung ab 1.1.2000 geändert (Art 22 Nr 2 Buchst b HSanG; nach Ablösung der Alhi durch das Arbeitslosengeld II erneut geändert durch das RVNG vom 21.7.2004, BGBl I 1791). Fortan war beitragspflichtige Einnahme in der GRV bei Personen, die Alhi bezogen, nur noch die "gezahlte Arbeitslosenhilfe". Gleiches galt nach einer Änderung des § 57 Abs 1 SGB XI ab 1.1.2000 für die beitragspflichtige Einnahme in der SPV (Art 24 HSanG). Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf den tatsächlichen Zahlbetrag der Alhi sollte als eine von mehreren Maßnahmen den Bundeshaushalt entlasten (

BT-Drucks 14/1523 S 163 f). Solange es weiterhin Ziel sei, Arbeit statt Arbeitslosigkeit zu finanzieren, müssten sich auch die Konsolidierungsbemühungen in der ArblV und in der Alhi daran ausrichten mit der Folge, dass begrenzte und zum Teil auch befristete Eingriffe bei Entgeltersatzleistungen vorzunehmen seien, während auf Eingriffe bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung verzichtet werde (

BT-Drucks 14/1523 S 205). Die Anknüpfung an die "gezahlte Arbeitslosenhilfe" wurde als Maßnahme angesehen, die in einer sozialpolitisch vernünftigen Weise der Tatsache Rechnung trage, dass die Alhi eine bedürftigkeitsabhängige staatliche Leistung sei, die der teilweisen Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards diene, und bei langjährigen Beziehern von Alhi durch die Einführung einer bedarfsorientierten sozialen Grundsicherung im Alter kompensiert werden könne (S 205;

zu den mit dem HSanG verfolgten Regelungszwecken auch BSG, Urteil vom 8.12.2005, B 13 RJ 49/04 R , SozR 4-2600 § 166 Nr 1 RdNr 24, und Urteil vom 14.3.2006, B 4 RA 55/04 R , SozR 4-2600 § 166 Nr 2 RdNr 18) . Soweit es die Beiträge aus der Alhi zur GKV betraf, wurde die Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf den Zahlbetrag der Alhi in zwei Schritten - zunächst (teilweise) ab 1.1.2001 durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl I 1971), sodann (vollständig) ab 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) - nachvollzogen. Durch Art 2 Nr 3 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes wurde im Wege einer Änderung des § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V die Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Alhi auf 58 vH des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V ... gemindert. Durch Art 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erhielt § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V erneut eine andere Fassung. Beitragsbemessungsgrundlage war nun die durch sieben geteilte wöchentlich gezahlte Alhi. In der Gesetzesbegründung zum Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz wird darauf hingewiesen, dass eine Absenkung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge in der GKV im HSanG unterblieben sei. Die Rahmenbedingungen auf der Einnahmeseite der gesetzlichen Krankenkassen hätten sich jedoch verbessert, sodass unter Abwägung der Belastung für die Krankenkassen einerseits und den Bundeshaushalt andererseits die Absenkung der Bemessungsgrundlage auch für die Beiträge zur GKV aus Alhi zumindest teilweise nachvollzogen werden könne (

BT-Drucks 14/4371 S 17). In der Begründung zur Neufassung des § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V ab 1.1.2003 heißt es, die Beiträge zur GKV der Bezieher von Alhi sollten sich künftig - wie die Beiträge zur GRV - nach der Höhe der "tatsächlich gezahlten Arbeitslosenhilfe" richten (

BT-Drucks 15/25 S 37) .

  1. cc)Dass die für Bezieher von Krg in der ArblV geltende Berechnungsregelung jedenfalls ab 1.1.2000 in einem Normzusammenhang gestanden hat, der sie, wie die Revision meint, einer vom Wortlaut abweichenden Interpretation "zugänglich" mache, die Bemessung der Beiträge nach dem Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die hier betroffene Personengruppe als "nur folgerichtig" und letztlich als "systematischen Abschluss der gesetzlichen Entwicklung aller im Kontext mit § 345 Nr 5 SGB III stehenden Normen" erscheinen lasse, kann danach nicht bestätigt werden. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kann § 345 Nr 5 SGB III schon nicht - mit dem Wortlaut im Widerspruch stehend - teleologisch eingeschränkt werden mit der Folge, dass Bezieher von Krg im Anschluss an Alhi ihm nicht (mehr) unterfielen. Bei der Regelung der Beitragsmessungsgrundlagen für Bezieher von Alhi (in der GRV, GKV und SPV) einerseits und Beziehern von Krg (in der ArblV, GRV und SPV) andererseits hat der Gesetzgeber bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft angeknüpft. Zutreffend legt die Revision allerdings dar, dass bei Beziehern von Alhi unabhängig davon, ob sie arbeitsfähig oder arbeitsunfähig waren (und Krg bezogen), zunächst sowohl die Höhe der Leistung als auch die Beitragsbemessung "einheitlich" geregelt waren, und die Frage, wer die Beiträge letztlich trug und zahlte, ohne Bedeutung war. Wie bereits erörtert (siehe oben 2. b), bb), wurde jedoch bereits mit Wirkung ab 1.1.1997 - und nicht erst mit dem HSanG - für arbeitsfähige Bezieher von Alhi in Anknüpfung an die Leistungsträgerschaft eine beitragsrechtliche Sonderregelung geschaffen, auch wenn die für alle Entgeltersatzleistungen geltende Beitragsbemessungsgrundlage im Prinzip (noch) beibehalten wurde. Diese hiermit eingeleitete und durch das HSanG fortgeführte beitragsrechtliche Entkoppelung der Alhi und die "Ankopplung" der Beitragsbemessung an die jeweilige Leistungsträgerschaft ist nicht, was die Revision annimmt, versehentlich "systemwidrig" erfolgt, sondern beruhte - zunächst weniger deutlich, später explizit - auf fiskalischen Erwägungen zugunsten des Bundeshaushalts. Wie die Revision im Verfahren selbst mitgeteilt hat, ist trotz entsprechender Anregungen, die Berechnungsvorschrift im SGB III anzupassen, eine Rechtsänderung - etwa mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz oder dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unterlassen worden. In diesem Zusammenhang trägt das von der Revision angeführte Argument nicht, der vom SG hervorgehobene "fiskalische Zweck" des HSanG sei von untergeordneter Bedeutung gewesen, vielmehr habe der Gesetzgeber mit der beitragsrechtlichen Behandlung der Alhi hauptsächlich deren Rechtscharakter als Fürsorgeleistung des Staates betonen wollen. Diese Bewertung trifft angesichts der auf eine strukturelle Konsolidierung des Bundeshaushalts gerichteten Maßnahmen des HSanG (siehe oben 2. b),
  2. bb)nicht zu. Jedenfalls trägt sie die hieraus gezogene Schlussfolgerung der Revision nicht, weil Alhi eine (steuerfinanzierte) staatliche Fürsorgeleistung sei, müsse das in gleicher Höhe gezahlte Krg beitragsrechtlich in gleicher Weise behandelt werden. Krg stellt eine (beitragsfinanzierte) Versicherungsleistung dar, sodass vor dem Hintergrund dieser Differenzierung (gerade) kein Anlass besteht, Regelungen für die Alhi auf das Krg zu übertragen. Andere aus dem Gesetzeszusammenhang folgende Gründe, die zu einer vom Wortlaut des § 345 Nr 5 1. Halbsatz SGB III abweichenden Auslegung veranlassten, benennt die Revision nicht. Allein der Umstand, dass die Höhe des Krg sich im Anschluss an den Bezug von Alhi nach der Höhe der zuletzt bezogenen Alhi richtet, dokumentiert einen solchen engen (systematischen) Zusammenhang nicht, zumal das Krg nach § 47b Abs 1 SGB V auch in anderen Fällen in Höhe der zuvor bezogenen Entgeltersatzleistung gewährt wurde (und wird). Auch ein von der Revision hervorgehobener "Grundsatz der Kontinuität von Versicherungsverhältnissen" steht der hier vorgenommenen Auslegung des § 345 Nr 5 SGB III nicht entgegen. Es ist schon nicht erkennbar, auf welches Versicherungsverhältnis die Revision einen solchen Grundsatz anwenden will und worin sie trotz des Wechsels von der Arbeitsfähigkeit in die Arbeitsunfähigkeit und des damit verbundenen Wechsels in den Entgeltersatzleistungen einen "identischen Lebenssachverhalt" erblickt, der unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Beitragsbemessung ausschließen soll.
  3. c)Das so gefundene Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft insoweit nur auf das allgemeine Willkürverbot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip ebenso wie aus Art 3 Abs 1 GG abzuleiten ist, berufen. Dass das Gesetz mit dem Ziel, die Beitragslast des Bundes zu reduzieren, bei Beziehern von Alhi die Bemessungsgrundlage der Beiträge hieraus zur GRV, GKV und SPV (zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessungsgrundlage in der GRV im Hinblick auf ihre Folgen im Leistungsrecht

BSG SozR 4-2600 § 166 Nr 1 RdNr 20 ff; SozR 4-2600 § 166 Nr 2 RdNr 15 ff) anders regelte als die - zu Lasten der Klägerin als Sozialversicherungsträger gehende, für den Versicherten indessen leistungsrechtlich möglicherweise günstigere - Bemessungsgrundlage der Beiträge aus dem Krg zur ArblV, ist indes nicht willkürlich. Insoweit braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob, wie die Revision meint, der von ihr aus dem - die Beitragslast von Versicherten betreffenden - Beschluss des BVerfG vom 11.1.1995 ( 1 BvR 892/88 , BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 ) entnommene Satz, wonach durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen die wirtschaftliche Situation des Versicherten allerdings nicht verzerrt oder dieser gar besser gestellt werden dürfe, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalles stünde, über die - dort beurteilte - Berechnung von Lohnersatzleistungen hinaus auch auf die Berechnung der daraus von Sozialversicherungsträgern wie der Klägerin zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist. Nicht zu beantworten ist demgemäß auch, ob eine "beitragsrechtliche Besserstellung" von arbeitsunfähigen Beziehern von Alhi, die Krg erhielten, gegenüber arbeitsfähigen Beziehern in der ArblV (später) auch zu einer leistungsrechtlichen Besserstellung führen und dieser Umstand einen rechtfertigenden Grund für die durch das HSanG bewirkte unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Alhi einerseits und im Anschluss an Alhi gewährtes Krg andererseits darstellen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagten geforderten Beiträge und Säumniszuschläge festzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/170388.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.