Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zu Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden den ab 1.4.2004 vom Kläger zu tragenden Beitrag zur Pflegeversicherung mit 32,41 Euro statt bisher 16,20 Euro festgesetzt (hierzu unten a.),ab 1.7.2005 den vom Kläger zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 131,54 Euro und den vom Kläger allein zu tragenden zusätzlichen Beitragsteil nach einem Beitragssatz von 0,9 vH in Höhe von 17,16 Euro festgesetzt (hierzu unten b.). Einer Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bedurfte es nicht, weil der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften in ihrer Anwendung auf den Kläger überzeugt ist. Dies gilt auch, wenn die den Kläger insgesamt treffenden Beitragslasten sowie die nicht erfolgte Rentenanpassung im Jahre 2005 mitberücksichtigt werden (dazu unten c.). a. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger war bei dem in der gesetzlichen Krankenkasse als Rentner pflichtversicherten Kläger für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge sachlich zuständig (vgl Urteil des Senats vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R , BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1 ). In Anwendung der Vorschriften des SGB XI hat die Beklagte den vom Kläger zu tragenden und von der Rente einzubehaltenden Pflegeversicherungsbeitrag ab 1.4.2004 zutreffend mit 32,41 Euro berechnet. Gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI waren die aus der Rente zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum ab dem 1.4.2004 nach einem Beitragssatz von 1,7 vH zu berechnen. Der nach § 20 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 11 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherte Kläger hatte nach § 59 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI idF des Art 6 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I S 3013) ab 1.4.2004 den aus der Rente zu zahlenden Pflegeversicherungsbeitrag allein zu tragen. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Beitragstragung in Anwendung auf den Kläger überzeugt. Die Neufassung des § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI hat für den Kläger ab 1.4.2004 faktisch eine Verdoppelung der aus der Rente zu tragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und insoweit eine Erhöhung der von der monatlichen Bruttorente vorzunehmenden Abzüge um 0,85 vH gegenüber dem bis zum 31.3.2004 geltenden Recht bewirkt, weil nach § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI in der zuvor geltenden Fassung die Hälfte des Beitrags vom Rentenversicherungsträger übernommen wurde. In seiner Entscheidung vom 29.11.2006 ( B 12 RJ 4/05 R , BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1 ) hat der Senat ausgeführt, dass er die ab 1.4.2004 geltende Regelung nicht für verfassungswidrig hält. Er hat dabei offengelassen, ob bei Personen, deren Erwerbsphase erst nach Einführung der Pflegeversicherung endete und die deshalb mit ihren während der Erwerbsphase entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen an der Finanzierung der Pflegeversicherungslasten noch beteiligt waren, die Änderung des § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI überhaupt in den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG eingreift, auch für diesen Fall jedoch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung angenommen und eine Verletzung des Art 14 Abs 1 GG auch unter Vertrauensschutzerwägungen - wie der Kläger sie geltend macht - verneint. Von einer - hier vom Kläger ebenfalls geltend gemachten - Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG war der Senat auch nicht überzeugt. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.10.2008, 1 BvR 2995/06 , 1 BvR 740/07 ). Es hat ua ausgeführt, die hälftige Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger unterfalle nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG. Soweit es sich um nur kurze Zeiträume handele, in denen der Rentner während seiner Erwerbstätigkeit durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auch zur Finanzierung der Pflegeversicherung für Rentner beigetragen habe, fehle es für die Anerkennung einer dem Eigentumsschutz unterfallenden Leistung an einer erheblichen Eigenleistung. Zudem setze die Einbeziehung sozialversicherungsrechtlicher Positionen in den Eigentumsschutz voraus, dass diese für den Berechtigten von solcher Bedeutung seien, dass ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühre. Bei den zusätzlich zu tragenden Beiträgen handele es sich um Beträge, welche für die existentielle Sicherung des Einzelnen nicht von Bedeutung seien und nicht zu wesentlichen Einschränkungen in der privaten Lebensführung zwängen. Die Abschaffung der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger sei von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt gewesen, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber habe in Ansehung des erzielten dauerhaften Einspareffekts unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums die angegriffene Maßnahme als geeignet und erforderlich ansehen dürfen. Auch Art 2 GG sei deshalb nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Vorschriften über die Beitragstragung auf den Kläger zu einem anderen Ergebnis führt. Der Kläger bezieht seit dem Jahr 1993 eine Altersrente und hat damit zu keinem Zeitpunkt über seine Beiträge zur Rentenversicherung den Pflegeversicherungsschutz von Rentnern mitfinanziert. b. Die Beklagte war auch für die Entscheidung über die Höhe der vom Kläger zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge sachlich zuständig (vgl Urteile des Senats vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R , SozR 3-2500 § 247 Nr 2 , und vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R ,
Die Beklagte hat in Anwendung der Vorschriften des SGB V zutreffend den vom Kläger zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag nunmehr mit 148,70 Euro festgesetzt. Seit dem 1.7.2005 waren aufgrund der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 247 SGB V die Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr nach dem bis zum 30.6.2005 geltenden allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) ihrer Krankenkasse - bis dahin bei der Krankenkasse des Klägers 14,7 vH -, sondern nach dem nunmehr geltenden allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) von 13,8 vH und aufgrund von § 241a SGB V nach einem Beitragssatz von 0,9 vH als weiterem Beitragsteil ("zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag")zu erheben. Letzterer war anders als der Beitragsteil nach dem allgemeinen Beitragssatz nach dem ebenfalls am 1.7.2005 in Kraft getretenen § 249a Halbsatz 2 SGB V vom Rentner allein zu tragen. § 241a SGB V war durch Art 1 Nr 145 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 <BGBl I S 2190 >) eingefügt und mit Wirkung zum 1.7.2005 durch Art 1 Nr 1 Buchst c) des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (AnpassungsG, BGBl I S 3445) neu gefasst worden. Auch § 247 Abs 1 SGB V wurde mit Wirkung zum 1.7.2005 angepasst, § 249a Halbsatz 2 SGB V wurde zum 1.7.2005 eingefügt. Die Gesetzesänderungen haben faktisch für den Kläger zu einer Erhöhung des von ihm zu tragenden Krankenversicherungsbeitrags und insoweit zu einer Erhöhung der von der monatlichen Bruttorente vorzunehmenden Abzüge gegenüber dem bis zum 30.6.2005 geltenden Recht in Höhe von zusätzlichen 0,45 Beitragssatzpunkten geführt. Die rechnerische Aufspaltung des Beitragssatzes diente letztlich dazu, gesetzestechnisch einen Anknüpfungspunkt für die Änderung der Regelung über die Beitragstragung zu schaffen. Diese bewirkt eine Verschiebung der Beitragslast zum Nachteil der Versicherten (vgl zum Ganzen Urteil des Senats vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R , BSGE 99, 19 RdNr 15 bis 17 =
Nr 1; vgl die nunmehr ab 1.1.2009 geltende Fassung der §§ 249 , 249a SGB V, neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.6.2007, BGBl I S 1066) . Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelungen der §§ 247 Abs 1 Satz 1, 241a , 249a SGB V in der Fassung des AnpassungsG in Anwendung auf den Kläger verfassungswidrig sind. Bereits in seinem Urteil vom 18.7.2007 ( B 12 R 21/06 R , BSGE 99, 19 =
Nr 1) hat der Senat ua ausgeführt, dass Rentner, die wie der Kläger mit ihren während der Erwerbsphase entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen an der Finanzierung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt waren, durch die Regelung zur alleinigen Tragung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags selbst bei Heranziehung des Art 14 GG als Maßstabsnorm in ihrem Eigentumsgrundrecht nicht verletzt sind, weil für die Inhalts- und Schrankenbestimmung legitimierende Gründe bestehen. Die Beitragsverschiebung zu Lasten von Arbeitnehmern und Rentnern stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufwendungen für das - im Wesentlichen von den Arbeitnehmern - in Anspruch genommene Krankengeld. Vielmehr wurde das auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich legitime Anliegen verfolgt, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demographischen Bedingungen anzupassen. Es durften insbesondere die nachteiligen Folgen von Beitragserhöhungen für Wachstum und Beschäftigung als bedeutsam angesehen und die Auswirkungen steigender Arbeitskosten auf die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend gewichtet werden. Soweit es die Rentner betrifft, durften sie in angemessenem Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsaufwendungen beteiligt und entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. Der Senat hat die Beitragsverschiebung zu Lasten der Rentner auch im engeren Sinne als verhältnismäßig angesehen und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Anpassung rentenrechtlicher Positionen besteht (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 18.7.2007, aaO , RdNr 18 ff). Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt auch die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes statt des ermäßigten Beitragssatzes nach § 247 Abs 1 SGB V nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Zwar war nach § 243 Abs 1 SGB V der Beitragssatz zu ermäßigen, wenn kein Anspruch auf Krankengeld bestand oder die Krankenkasse aufgrund von Vorschriften des SGB V für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen beschränkte. Der Kläger hat als Rentner auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Vorschriften der §§ 241 bis 243 SGB V, die eine Differenzierung des Beitragssatzes nach dem Risiko der Inanspruchnahme von Krankengeld vorsahen, mussten nicht auch auf Personen, die als Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtig sind und als solche mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben können, erstreckt werden. Vielmehr konnte - wie der Senat im Zusammenhang mit der Beitragserhebung auf Versorgungsbezüge bereits in seinem Urteil vom 24.8.2005 ( B 12 KR 29/04 R ,
Nr 1 ) ausgeführt hat - für die versicherungspflichtigen Rentenbezieher mit § 247 SGB V eine beitragsrechtliche Sonderregelung geschaffen werden. Der Senat hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass seit Einführung der Krankenversicherung der Rentner im Jahr 1956 die Rentner stets als besondere Gruppe behandelt und die Beitragssätze besonders geregelt wurden (vgl im Einzelnen BSG, Urteil vom 24.8.2005, aaO , RdNr 20 bis 23) . c. Die im Revisionsverfahren überprüften "Verschlechterungen" im Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung stellen gemessen an Art 14 GG, auch im Kontext anderer Beitragserhöhungen der letzten Jahre, der "Einschnitte" im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung wie dem Unterbleiben von Rentenanpassungen in den Jahren 2004 und 2005 sowie der ab 2005 schrittweise beginnenden Besteuerung von Renten entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung keine Überforderung der Rentner dar. Vor dem Hintergrund der sich verändernden ökonomischen und demographischen Rahmenbedingungen, mit dem Ziel der Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und, um dem sich vertiefenden Finanzierungsdefizit in der gesetzlichen Rentenversicherung im Übrigen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber in den Jahren 2004 und 2005 bei Rentnern punktuell und situativ Maßnahmen ergriffen, die den monatlichen Rentenzahlbetrag sukzessive minderten. Soweit die Minderung der monatlichen Nettorente in den vergangenen Jahren auf einer Erhöhung der Beitragslast beruht, hat der Senat diese in seinem Urteil vom 18.7.2007 ( B 12 R 21/06 R ,
Nr 29) im Rahmen einer auch kumulative Effekte einbeziehenden verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise als nicht so gewichtig angesehen, dass sie die Legitimation des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich in Frage stellt. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass er bei der Summierung nur im Hinblick auf das Eigentumsrecht relevante "Verschlechterungen" im Beitragsrecht für Rentner in den Blick nimmt, solche in der Überbürdung der zweiten Beitragshälfte in der sozialen Pflegeversicherung zum 1.4.2004 und in der Einführung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags zum 1.7.2005 gesehen und beide Maßnahmen als typischerweise nicht derart niveausenkend betrachtet, dass die Rente dadurch ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verliert. Kriterien dafür, ob und ggf welche weiteren Belastungen, die bei Rentnern durch gesetzliche Regelungen eingetreten sind, bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit von Beitragslasterhöhungen mitzuberücksichtigen sind, hat der Senat nicht. Solche sind bisher auch nicht ersichtlich. Selbst wenn aber die im Unterbleiben der Rentenanpassungen liegenden nachteiligen Veränderungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in eine "additive" Betrachtung einzubeziehen wären, hielte der Senat an seiner bisherigen Beurteilung fest. Ob Rentenanpassungen überhaupt von Bedeutung für das Eigentumsrecht an der hierdurch geschützten Anwartschaft sein können, oder vielmehr (nur) eine - nicht durch Art 14 Abs 1 GG geschützte - bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler betreffen, ist nicht entschieden (vgl zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2005 Urteil des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R , Umdruck RdNr 25, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; auch zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 Beschluss des BVerfG vom 26.7.2007, 1 BvR 824/03 ua, Umdruck RdNr 53). Soweit die Revision in ihre Gesamtschau miteinbezieht, dass Rentner ab dem Jahr 2005 verstärkt zur Einkommensteuer herangezogen werden, erscheint es besonders offen, ob dieser Umstand überhaupt als ein kumulativer Effekt berücksichtigt werden könnte oder außerhalb einer insoweit verfassungsrechtlich maßgeblichen "additiven" Betrachtung läge (vgl zum Begriff des additiven Grundrechtseingriffs BVerfG, Urteil vom 12.4.2005, 2 BvR 581/01 , BVerfGE 112, 304 , und Beschluss vom 13.9.2005, 2 BvF 2/03 , BVerfGE 114, 196 =
Diese steuerlichen Belastungen der Rentner sind Folge verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99 , BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176), mit der eine bisher unterschiedliche steuerliche Belastung verschiedener Gruppen von Steuerpflichtigen am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes beanstandet wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/170393.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.