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BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - Az. B 9 V 2/07 R

Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Einkünften auf die Ausgleichsrente der Klägerin ab 1.7.2002. Die 1926 geborene Klägerin ist die Witwe des 1974 verstorbenen Kriegsbeschädigt

§ 11Abs 2 Ausgl

V). Selbst der höchste vom SG für richtig gehaltene Zinssatz von 1 % führt mithin zu keiner Anrechnung von Einkünften, weil der Freibetrag von 307 Euro nicht überschritten wird (60.000,- DM : 1,95583 = 30.677,512 Euro x 1 % = 306,77 Euro). Da die Klägerin gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt hat, ist nur (noch) die Höhe ihrer Ausgleichsrente für die Zeit ab dem 1.7.2002 im Streit.

  1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der Widerspruch der Klägerin gegen den Anpassungsbescheid vom 6.6.
  2. Da dieser Verwaltungsakt keine Entscheidung über die Berechnung der Ausgleichsrente dem Grunde nach getroffen hat, sondern an den bisherigen Grundlagenbescheid anknüpft, war er rechtmäßig, solange der maßgebliche, die Berechnung der Ausgleichsrente regelnde Bescheid unverändert blieb (

dazu BSG SozR 3-3660 § 1 Nr 1 S 2). Mithin ist der Widerspruch der Klägerin auch als Antrag auf eine Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X (hilfsweise Neufeststellung nach § 48 SGB X) zu verstehen, also auf Rücknahme der maßgebenden bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung über die Berechnung der Ausgleichsrente und auf Festsetzung einer höheren Ausgleichsrente. Damit ist hier auf die (vom LSG nicht festgestellten) Bescheide vom 14.11.1991 und 26.11.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.1992 zurückzugehen, in denen erstmals fiktive Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von 150 DM (= 76,69 Euro) auf die Ausgleichsrente angerechnet worden sind. Über den Zugunsten- bzw Neufeststellungsantrag der Klägerin hat der Beklagte - unausgesprochen - durch Bescheid vom 10.9.2002 mitentschieden, indem der Anrechnungsbetrag ab 1.7.2002 auf 23,43 Euro verringert wurde. Dieser Verwaltungsakt ist ebenso wie der auf § 45 SGB X gestützte Bescheid des Beklagten vom 12.9.2003 Gegenstand des durch Widerspruchsbescheid vom 21.6.2004 abgeschlossenen Vorverfahrens geworden (

§ 86SGG).

Den Erfordernissen des § 78 Abs 1 Satz 1 SGG ist damit Genüge getan worden. Nach den Feststellungen des LSG ist darüber hinaus der nach Klageerhebung ergangene Bescheid des Beklagten vom 7.4.2005 über die Höhe der Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit ab 1.1.2005 gemäß § 96 SGG in das Verfahren einbezogen worden. 3. Zutreffend sind der Beklagte und die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Ausgleichsrente der Klägerin dem Grunde nach fiktive Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, weil diese ohne verständigen Grund einen Großteil (60.000 DM) des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks FlNr 532 ihren Kindern geschenkt hat. a) Die Höhe der Ausgleichsrente hängt nach § 33 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) von der Höhe des anzurechnenden Einkommens ab. Diese Vorschrift ist auf die Witwenausgleichsrente, die einer Witwe im Rahmen der Witwenbeihilfe zusteht, entsprechend anzuwenden (§ 48 Abs 2, § 41 Abs 3 BVG). Was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben, richtet sich nach der gemäß § 33 Abs 5 BVG erlassenen AusglV (bis 31.12.1986 Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG;

BGBl 1988 I 2451). Deren § 1 Abs 1 Satz 1 definiert (seit 17.1.1961 unverändert <

BGBl I 19>) als Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, es sei denn, sie bleiben nach dem BVG, dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften unberücksichtigt. § 1 Abs 2 Satz 2 AusglV sieht darüber hinaus (ebenfalls seit 17.1.1961 unverändert) die Anrechnung fiktiver Einkünfte vor, wenn der Versorgungsberechtigte ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in einer Weise verfügt, dass dadurch sein bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes Einkommen gemindert wird. Bei der Anwendung des § 1 Abs 2 Satz 2 AusglV ist deshalb zunächst zu prüfen, welche Vermögensverfügung der Versorgungsberechtigte getroffen hat und ob dadurch das bisher zu berücksichtigende Einkommen gemindert worden ist. Erst danach darf die Frage gestellt werden, ob hierfür ein verständiger Grund fehlt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 10.2.1993 - 9/9a RV 43/91 - SozR 3-3660 § 1 Nr 1 S 6 f unter Aufgabe früherer Rechtsprechung, die von einer Verpflichtung zur gewinnbringenden Anlage von Kapitalvermögen ausging, hierzu BSG, Urteil vom 27.3.1974 - 10 RV 113/73 - SozR 3100 § 40a Nr 1 S 3; BSG, Urteil vom 10.3.1976 - 10 RV 147/75 - SozR 3660 § 12 Nr 1 S 5; BSG, Urteil vom 22.9.1977 - 10 RV 65/76 - SozR 3660 § 1 Nr 5 S 6 f). Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die in § 1 Abs 2 Satz 2 AusglV vorgesehene Rechtsfolge ein: Der Versorgungsberechtigte wird so behandelt, als hätte er die Verfügung nicht getroffen mit der Folge, dass das bisher zu berücksichtigende Einkommen weiterhin (fiktiv) anzurechnen ist. Da § 1 Abs 2 Satz 2 AusglV nur an Vermögensverfügungen anknüpft, die das bisher zu berücksichtigende Einkommen mindern, bleibt es dem Berechtigten unbenommen, seine Vermögenswerte umzuschichten, soweit dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Ausgleichsrente hat. In diesem Bereich muss er seine Verfügungen nicht an dem Vorliegen eines verständigen Grundes messen lassen. Trennt er sich mithin von einem Vermögensgegenstand, dessen Erträge bislang in bestimmter Höhe als Einkommen angerechnet worden sind, so ist dies gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 AusglV unschädlich, wenn er den erzielten Veräußerungserlös so anlegt, dass er damit anrechenbare Einkünfte in bisheriger Höhe erzielt. Erst wenn das nicht der Fall ist, stellt sich die Frage nach den dafür maßgebenden Gründen (

dazu BSG SozR 3-3660 § 1 Nr 1 S 5 f) . Die versorgungsrechtliche Rechtsprechung des BSG versteht den Begriff des "verständigen Grundes" nach seinem Wortsinn und nach dem Zweck der Vorschriften (

auch § 9 Abs 7 Berufsschadensausgleichsverordnung und § 44 Abs 5 Satz 3 BVG)als Kompromissformel zum Ausgleich widerstreitender Interessen der Versorgungsberechtigten und der öffentlichen Hand (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 V 1/04 R - SozR 4-3660 § 1 Nr 1 RdNr 9 f). Einerseits haben Versorgungsberechtigte nach Kräften bei der Minderung der Versorgungslast mitzuwirken und deren Ausdehnung möglichst zu vermeiden; andererseits sind gewichtige Gründe, die außerhalb des Rechts der Kriegsopferversorgung liegen, rechtfertigend zu berücksichtigen. Es soll verhindert werden, dass der Versorgungsberechtigte bei seinen Vermögensdispositionen ohne hinreichenden Grund auf ein angemessenes Einkommen verzichtet und dadurch die Kriegsopferversorgung zu höheren Versorgungsleistungen zwingt (

BSG SozR 3660 § 12 Nr 4 S 17). Die Forderung nach einem verständigen Grund ist eine eng zu handhabende Missbrauchsklausel. Dabei können Vermögensverfügungen zu Gunsten Familienangehöriger nicht immer als zu missbilligende Vermögensverschwendung gebrandmarkt werden. Entscheidend sind die gesamten tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Ein "verständiger Grund" besteht immer dann, wenn ein vernünftiger Dritter, dessen Einkommensminderung nicht durch eine höhere Ausgleichsrente ausgeglichen wird, die Vermögensverfügung auch hätte treffen können (

BSG SozR 4-3660 § 1 Nr 1 RdNr 10). b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich unter Zugrundelegung der für den Senat bindenden (§ 163 SGG), aber noch unvollständigen tatsächlichen Feststellungen des LSG Folgendes: Bei dem Verkauf des Grundstücks FlNr 532 und der anschließenden Schenkung des Großteils des Verkaufserlöses (60.000 DM) an die Kinder handelt es sich grundsätzlich um zwei voneinander getrennte Vermögensverfügungen, nämlich zum einen um die Übertragung des Eigentums am Grundstück und zum anderen um die Übertragung der Rechte am Geldvermögen. Ist allerdings der Verkaufserlös ohne zwischenzeitliche rentierliche Anlage unverzüglich weitergegeben worden, so sind beide Vorgänge als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten (

dazu BSG SozR 4-3660 § 1 Nr 1 RdNr 8) . Durch die Veräußerung des Grundstücks ist zwar das bisher bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigende Einkommen (monatlich 45,83 DM) gemindert worden, weil die Pachtzinsen entfallen sind (

§ 33BVG i

Vm § 1 Abs 1 Satz 1, § 12 Abs 1 Satz 2 AusglV). Diese Verfügung erfolgte jedoch nach den Umständen des vorliegenden Falles - für sich genommen - mit verständigem Grund, denn die Klägerin hat für dieses Grundstück einen Kaufpreis von 70.000 DM erzielt. Dafür, dass dieser Kaufpreis nicht dem Marktwert des Grundstücks entsprochen hat, gibt es keinen Anhalt. Darüber hinaus bot der Geldbetrag grundsätzlich die Möglichkeit, wiederum Einkünfte zu erzielen, die zu einer Einkommensanrechnung bei der Ausgleichsrente in bisheriger Höhe führen konnten (

§ 33BVG i

Vm § 1 Abs 1 Satz 1, § 11 AusglV). Um - wie zuvor - zu einem monatlichen Anrechnungsbetrag von 45,83 DM zu gelangen, hätte die Klägerin nur entweder 70.000 DM mit einer Verzinsung von etwa 1,65 % oder 60.000 DM mit einer Verzinsung von etwa 1,92 % anlegen müssen (45,83 DM x 12 = 549,96 DM + 600,- DM Freibetrag = 1.149,96 DM x 100 : 70.000 = 1,6428 % <1.149,96 DM x 100 : 60.000 = 1,9166 %>). Ob und ggf für welchen Zeitraum und mit welchem Ertrag die Klägerin die Kaufpreissumme angelegt hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Sind derartige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt worden, wären diese nicht nur auf die Ausgleichsrente anzurechnen gewesen, sondern auch bei der Frage zu Grunde zu legen, in welchem Umfang das anrechenbare Einkommen durch die weitere Vermögensverfügung der Klägerin (Verschenken von 60.000 DM) vermindert worden ist. Jedenfalls hat die Klägerin dadurch, dass sie den Großteil des Verkaufserlöses (60.000 DM) ihren Kindern geschenkt hat, auf mögliche (weitere) Zinserträge verzichtet. Damit hat sie den Rahmen einer unschädlichen Vermögensumschichtung verlassen. Insgesamt gesehen ist nämlich dadurch das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigende Einkommen endgültig gemindert worden. Denn entweder sind zwischenzeitlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen fortgefallen oder es sind an Stelle der entfallenen Pachtzinsen von vornherein keine Einkünfte aus Kapitalvermögen getreten, die in entsprechender Höhe (45,83 DM = 23,43 Euro) hätten angerechnet werden können. Für diese einkommensmindernde Verfügung hatte die Klägerin - wie sich aus den vom LSG festgestellten Umständen ergibt - keinen verständigen Grund; denn sie hatte bereits früher mit den Kindern ihre Pflege und Versorgung im Alter umfassend geregelt. Zutreffend ist deshalb das LSG davon ausgegangen, dass kein über die enge familiäre Verbundenheit hinausgehendes Bedürfnis für die vorgenommene Schenkung zu erkennen ist. Die Klägerin hat insoweit gegen die Feststellungen des LSG mit der Revision auch keine Rügen erhoben. Gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 AusglV ist die Ausgleichsrente der Klägerin mithin so festzustellen, als hätte sie die Verfügung nicht getroffen. Da die Klägerin 60.000 DM ohne verständigen Grund verschenkt hat, ist dieser Betrag fiktiv zu verzinsen. 3. Was die Höhe der fiktiven Verzinsung anbelangt, vermag der Senat der Auffassung des LSG und des Beklagten nicht zu folgen, dass unabhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles und des Marktes für Geldanlagen ein fiktiver Zinssatz von 4 % anzusetzen sei. Hatte die Klägerin die 60.000 DM vor der Schenkung zwischenzeitlich angelegt, so ist grundsätzlich der sich daraus ergebende Anrechnungsbetrag bei der Bemessung der Ausgleichsrente fiktiv zu berücksichtigen. Allerdings kann das vorliegende Verfahren nicht zu einer höheren Anrechnung führen, als sie vom Beklagten tatsächlich vorgenommen worden ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Klägerin auch im streitigen Zeitraum noch entsprechende fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zumutbar erzielen konnte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den unter Berücksichtigung des Marktes für Geldanlagen anzusetzenden Zinssatz (

dazu BSG SozR 3100 § 40a Nr 1 S 5; BSG SozR 3660 § 1 Nr 5 S 8) . Insoweit ist nach Auffassung des Senats nicht - wie es das SG getan hat - auf individuelle, regional unterschiedliche Zinssätze einzelner Geldinstitute (wie Banken, Sparkassen) abzustellen. Vielmehr sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen Verwaltungspraxis die üblichen Zinssätze (

Rohr/Sträßer, BVG-Kommentar, 6. Aufl, § 33 - K 8/1), dh die durchschnittlich am Markt für Geldanlagen zu erzielenden Zinssätze, festzustellen. Dabei ist bis Ende 2002 die von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik und ab 1.1.2003 die EWU-Zinsstatistik heranzuziehen (zur Methodik der Erhebung des deutschen Beitrags der EWU-Zinsstatistik, Monatsbericht der Deutschen Bundesbank 2004, 47; Statistisches Jahrbuch 2008, 17). In diese Statistiken fließen im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe die (Haben-)Zinssätze für Geldanlagen zahlreicher deutscher Geldinstitute ein. Hier sind die Durchschnittssätze für Spareinlagen bzw Einlagen privater Haushalte in entsprechender Höhe mit bis zu dreimonatiger Kündigungsfrist zugrunde zu legen (

www.bundesbank.de/statistik/statistik-zeitreihen), da diese Anlageform auch Leistungsberechtigten zumutbar ist, die in Geldangelegenheiten unbeholfen sind. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist bei der fiktiven Anrechnung eine monatliche Anpassung der Zinssätze nicht geboten. Vielmehr genügt es, wenn bei der jährlichen Anpassung der Versorgungsbezüge zum

  1. Juli geprüft wird, ob sich die maßgeblichen Zinssätze im Jahresdurchschnitt geändert haben. Hat die Klägerin die 60.000 DM hingegen ohne zwischenzeitliche Verzinsung an die Kinder weitergegeben, bildet ein Jahreszinssatz von 1,9166 % von vornherein die Obergrenze für eine fiktive Verzinsung. Denn es stand ihr frei, über ihr Vermögen zu verfügen, soweit der bisherige Anrechnungsbetrag von monatlich 45,83 DM gleich blieb. Dieser Zinssatz ist nur herabzusetzen, soweit er von dem zumutbar erreichbaren durchschnittlichen Zinssatz unterschritten wird.
  2. Die nach alledem noch fehlenden Tatsachenfeststellungen wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nachzuholen haben. Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt ihm überlassen. Permalink: http://openjur.de/u/170395.html Kommentare

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