Tatbestand Die Klägerin begehrt Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit ab 14. Februar 2003. Die 1960 geborene, verheiratete Klägerin, die zuletzt von 1997 bis Ende Januar 2002 versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog ab Februar 2002 Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 31. Januar 2003 in Höhe von zuletzt 109,34 Euro wöchentlich. Im November 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (ua durch Uhg). Mit Bescheid vom 3. März 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Uhg dem Grunde nach, führte aber zugleich aus, der Höhe nach ergebe sich kein Auszahlungsbetrag, da die Klägerin keinen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) gestellt habe und somit nicht geprüft werden könne, ob ihr Alhi zu zahlen sei. Mit weiteren Bescheiden (ua Bescheid vom 4. März 2003) bewilligte die Beklagte der Klägerin Lehrgangs- und Fahrkosten für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ab 14. Februar 2003. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte stellte die Klägerin im Übrigen im November 2003 einen Antrag auf Bewilligung von Alhi und legte hierzu Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht bedürftig, da das anzurechnende Einkommen ihres Ehemannes den ihr ohne diese Anrechnung zustehenden Leistungssatz übersteige. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über Uhg vom 3. März 2003 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2004). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Oktober 2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 19. April 2007). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Uhg dem Grunde nach erfülle. Die Beklage habe jedenfalls zutreffend die Höhe einer etwaigen Leistung mit 0 Euro berechnet. Anzuwenden sei § 158 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung, wonach Uhg an Arbeitnehmer in Höhe des Betrages zu leisten sei, den diese zuletzt als Alhi bezogen hätten. Die Voraussetzungen für die Anknüpfung an die Höhe der fiktiven Alhi lägen vor. Zwar betreffe der Wortlaut des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III nur den Bezug von Alhi; über den Wortlaut hinaus erfasst sei jedoch auch der Fall, dass Alhi mangels Bedürftigkeit nicht gewährt worden sei. Eine andere Auslegung sei mit Art 3 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren. Die Beklagte habe auch zutreffend errechnet, dass der Klägerin mangels Bedürftigkeit ab 1. Februar 2003 Alhi nicht zustehe. Bei Zugrundelegung des für das Alg maßgebenden Bemessungsentgelts ergebe sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 93,03 Euro, dem ein aus dem Nettoeinkommen des Ehemanns und Freibeträgen sowie Abzügen zu errechnender wöchentlicher Anrechnungsbetrag von 97,06 Euro gegenüberstehe. Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III. Der vorliegende Fall sei vom Wortlaut der Vorschrift nicht umfasst. Der Wortlaut stelle auf den Bezug von Alhi ab. Mithin falle ein Arbeitnehmer, der aus welchen Gründen auch immer keine Alhi beziehe, nicht unter die Regelung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III. Eine analoge Anwendung sei nicht möglich. Von einer planwidrigen Regelungslücke könne nicht ausgegangen werden; dem Gesetzgeber dürfte sehr wohl bekannt gewesen sein, dass der Bezug von Alhi häufig wegen mangelnder Bedürftigkeit ausgeschlossen sei. Gegen eine Analogie zu Ungunsten des Leistungsempfängers spreche die Vorschrift des § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach sicherzustellen sei, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht würden. Auch könne es verfassungsrechtlich bedenklich sein, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung einer Norm zu gewinnen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG vom 19. April 2007 und das Urteil des SG vom 29. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Uhg ab 14. Februar 2003 unter Berücksichtigung des dem Alg zu Grunde liegenden Bemessungsentgelts zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG vom 19. April 2007 zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Gründe Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Klägerin hat - wie das LSG zutreffend entschieden hat - keinen Anspruch auf Zahlung von Uhg. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Teilnahme an der streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahme die Anspruchsvoraussetzungen nach § 153 SGB III iVm §§ 77 ff SGB III (jeweils in der im Jahre 2003 geltenden Fassung) erfüllt. Denn auch dann, wenn dies der Fall ist, greift zum Nachteil der Klägerin § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) ein. 1. Nach § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der vorbezeichneten Fassung wird Uhg an Arbeitnehmer, die zuletzt Alhi bezogen haben, nur in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Alhi zuletzt bezogen haben. Vor Einführung dieser Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2003 richtete sich die Uhg-Bemessung für Alhi-Bezieher nach § 158 Abs 1 Satz 1 idF des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2970). Danach war bei Bezug von Alg oder Alhi innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme dem Uhg grundsätzlich das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden war. Diese Regelung gilt nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung nur noch für das Alg. Hingegen gilt für Arbeitnehmer, die zuletzt Alhi bezogen haben oder - wie die Klägerin - mangels Bedürftigkeit keine Alhi bezogen haben, die genannte Regelung in § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III. Die Anwendbarkeit des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der bezeichneten, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung auf die vorliegende Fallgestaltung folgt aus dem Grundsatz, dass neues Recht vorbehaltlich von Ausnahmeregelungen dann Anwendung findet, wenn die maßgebliche Rechtsfolge in der Zeit eintritt, die bereits von der neuen Regelung erfasst wird (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 1 RdNr 12, 52; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 422 RdNr 3 ff). Da das Uhg an die Teilnahme an einer Maßnahme anknüpft (§ 153 SGB III) und die Maßnahme, auf die sich die Klägerin für ihren Anspruch beruft, am 14. Februar 2003 begonnen hat, ist grundsätzlich auch die Höhe des Uhg-Anspruchs anhand der im Jahre 2003 geltenden Vorschriften, also auch nach § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung, zu bestimmen. 2. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 422 SGB III, der für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wie Uhg (vgl § 3 Abs 4 SGB III) ausnahmsweise die Geltung des einer Gesetzesänderung vorangehenden früheren Rechts vorschreibt, wenn vor dem Inkrafttreten der Änderung entweder der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Insbesondere ist der streitige Anspruch erst mit der Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme im Jahre 2003 entstanden und die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte Leistung - Uhg in bezifferbarer Höhe - zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht vor dem Inkrafttreten der Änderung, zuerkannt. Der nach Inkrafttreten des neuen Rechts ergangene Bescheid der Beklagten vom 3. März 2003 spricht in seinem Verfügungssatz gerade keinen Zahlungsbetrag zu. Insoweit geht auch der Einwand der Klägerin fehl, die Beklagte habe erst im März 2003 über ihren im November 2002 - und damit noch unter der Geltung des früheren Rechts - gestellten Leistungsantrag entschieden. Denn unabhängig vom Zeitpunkt des Leistungsantrags und der Entscheidung der Beklagten ist bei der Klägerin ein Leistungsanspruch erst mit dem Beginn der Maßnahme (hier: 14. Februar 2003) entstanden (vgl § 153 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung). 3. § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung ist auch für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Alhi mangels Bedürftigkeit nicht beantragt und folglich nicht bezogen hat, einschlägig. Dass die Vorschrift auch den Fall des "Nichtbezugs" von Alhi mangels Bedürftigkeit umfasst, ergibt sich einerseits aus ihrem insbesondere der Gesetzesbegründung zu entnehmenden Zweck. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen andererseits auch systematische sowie verfassungsrechtliche Erwägungen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.