gesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007. Der im Jahre 1947 geborene Kläger erlitt im Jahre 1971 bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen
§ 7Nr 4; sodann Urteil vom 5.
September 2007 - B 11b AS 15/06 R =
§ 11Nr 5; Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R; hiergegen Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerf
G unter dem Az 1 BvR 591/08). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Inhalt dieser Entscheidungen verwiesen werden, in denen im Einzelnen begründet wird, wieso eine Privilegierung der Verletztenrente sowohl gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als auch gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 und Nr 2 SGB II ausscheidet. Auch aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles folgt keine andere (verfassungs-)rechtliche Bewertung der Verletztenrente des Klägers im Rahmen des SGB II. Es liegt keine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Klägers vor. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 102, 41 , 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18; stRspr). Der Kläger fühlt sich gegenüber Soldaten ungleich behandelt, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wehrdienst bei der Bundeswehr abgeleistet haben. Diese würden gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II bis zur Höhe der Grundrente nach dem BVG privilegiertes Einkommen erzielen, wenn sie eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hätten. Der Kläger verkennt jedoch, dass zwischen ihm und dieser Gruppe Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Kläger erlitt hier als ehemaliger Bürger der DDR während seines Wehrdienstes bei der NVA im Jahre 1971 eine Wehrdienstbeschädigung. Diese Wehrdienstbeschädigung wurde nach dem Recht der DDR wie ein Arbeitsunfall behandelt (vgl § 220 Abs 1 Arbeitsgesetzbuch DDR) und entsprechend den Vorschriften der Rentenverordnung (§ 23 Abs 1 RentVO) der DDR von der Sozialversicherung entschädigt (vgl Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung <BMA> vom 6. April 1992 - abgedruckt in Rundschreiben des Hauptverbandes VB 43/92 vom 23. April 1992; zur Rechtslage vgl auch BVerfGE 104, 126 , 146 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 49 f = juris RdNr 61). Nach Herstellung der deutschen Einheit wurden diese Unfallrenten der DDR in die Unfallversicherung überführt. Insofern bestimmte § 1150 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), dass Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches (der RVO) gelten. Anders war die Rechtslage für Berufs- und Zeitsoldaten in der ehemaligen DDR. Zum 1. Juli 1968 trat die endgültige Versorgungsordnung der ehemaligen NVA mit der Folge in Kraft, dass unabhängig vom beitrittspflichtigen Bruttoeinkommen alle Dienstbeschädigungs-Teil- und Vollrenten, die ab diesem Zeitpunkt eingetreten sind, aus der Versorgungsordnung entschädigt wurden (vgl Schreiben des BMA vom 6. April 1992, aaO). Mithin bestand auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zum Zeitpunkt des Schadensereignisses
(1971)eine klare und berechenbare Rechtslage. Der Berufs- und Zeitsoldat der NVA wurde nach der Versorgungsordnung der NVA entschädigt und später in der Bundesrepublik Deutschland in das System Versorgung überführt. Der "normale" Wehrpflichtige fiel hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung und die Wehrdienstbeschädigungen wurden insofern wie Arbeitsunfälle behandelt. Das BVerfG hat selbst klargestellt, dass dem Gesetzgeber bei der Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme im wiedervereinigten Deutschland, bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und insbesondere bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein weiter Gestaltungsspielraum zustand (vgl BVerfGE 95, 143 , 157 ff; 100, 1, 38 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 52 ff). Es war dem Gesetzgeber insbesondere verfassungsrechtlich nicht verwehrt, die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in die gesetzliche Unfallversicherung überzuleiten, bei den Dienstunfallentschädigungen der Sonderversorgungsberechtigten dagegen davon abzusehen (so explizit BVerfGE 104, 126 , 147 = SozR, aaO, S 50 = juris RdNr 63). Mithin ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso der Kläger, der dem System Unfallversicherung zugeordnet wurde, anders - und dies würde in seinem Fall bedeuten: besser - behandelt werden sollte, als andere Bezieher von Verletztenrente. Bei diesen wird - wie ausgeführt - die Verletztenrente in vollem Umfang als Einkommen im Rahmen des SGB II berücksichtigt. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, den ehemaligen Bürger der DDR insoweit gegenüber Beziehern von Verletztenrenten in der Bundesrepublik Deutschland zu privilegieren. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom
- November 2001 ( BVerfGE 104, 126 , insbesondere 144 ff). Das BVerfG hat es dort als Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG erachtet, dass Dienstbeschädigungsteilrenten, die neben Alters- oder Invalidenrenten im Sonderversorgungssystem der DDR gewährt wurden, ab
- August 1991 auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen oder einzustellen waren, während dies bei Verletztenrenten nicht der Fall gewesen sei. Insofern gehörte der Kläger als Bezieher einer Verletztenrente gerade zum Kreis der damals privilegierten Personen. Dies kann jedoch dahinstehen. Maßgebend für den gerügten Gleichheitsverstoß war für das BVerfG, dass es seiner Ansicht nach allein vom Zufall abhing, ob ein Unfallbeschädigter im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetzes eine Unfallrente oder eine Dienstbeschädigungsteilrente erhielt. Dieser Gesichtspunkt, dass es ausschließlich auf Zufällen beruhte, inwiefern ein Mitglied der NVA in die Systeme Versorgung oder Unfallversicherung überwiesen wurde, war auch für das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom
- Dezember 2006 (L 14 AS 668/06) unter Berufung auf das BVerfG maßgebend. Der Senat kann auf Grund der ihm vorliegenden rechtlichen Erkenntnisse nicht davon ausgehen, dass es hier auf bloßem Zufall beruhte, dass die Wehrdienstbeschädigung des Klägers als Arbeitsunfall entschädigt wurde. Vielmehr entsprach dies der insofern eindeutigen Rechtslage in der DDR, die Grundwehrdienstleistende generell dem System Unfallversicherung zuwies. Insofern kann auch nicht von Willkür gesprochen werden, sondern von einer systematischen Entscheidung des DDR-"Gesetzgebers", die der Gesetzgeber des wiedervereinigten Deutschlands nachvollzogen hat. Der Nachvollzug dieser Systementscheidungen der DDR durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber lag auch in dessen Gestaltungsspielraum. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Frage der Einordnung des Klägers in das System Unfallversicherung oder in das System Versorgung erstmals mit Inkrafttreten des SGB II zum
- Januar 2005 relevant wurde. Zuvor war in der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (vgl etwa § 11 Nr 4 Alhi-V vom
- August 1974, BGBl I 1929 oder § 2 Nr 2 Alhi-V 2002 vom
- Dezember 2001, BGBl I 3734) die Verletztenrente beim Bezug von Arbeitslosenhilfe noch privilegiert gewesen. Letztlich geht das Begehren des Klägers deshalb darauf hinaus, dass ihm mit Inkrafttreten des SGB II zum
- Januar 2005 eine Sondervorschrift als Unfallversicherungsrentner auf Grund einer Wehrdienstschädigung in der NVA eingeräumt hätte werden müssen. Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, dass der Gesetzgeber des SGB II - eines aus Steuermitteln finanzierten staatlichen Fürsorgesystems - diese Sondervorschrift für ehemalige NVA-Soldaten, die im Grundwehrdienst eine Schädigung erlitten haben und deren rechtliche Einordnung als Unfallrentner vom gesamtdeutschen Gesetzgeber nachvollzogen worden war, hätte in das SGB II einfügen müssen, ist nicht ersichtlich. Auch aus der von der Revision angeführten Entscheidung des BSG vom
- September 2007 (B 11b AS 49/06 R =
§ 11Nr 7) folgt nichts anderes.
Das BSG hat es dort lediglich für möglich erachtet, dass eine britische Kriegsopferrente von der Privilegierung des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erfasst werden könnte. Diese britische Rente müsste dann aber nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente iS des § 31 BVG vergleichbar sein. Demgegenüber ist der Kläger hingegen Bezieher einer Verletztenrente, an deren formellen Zuordnung zur Unfallversicherung er sich festhalten lassen muss. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/170404.html Kommentare
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