gesetz (BVG). Die 1929 geborene Klägerin ist die Witwe des im Juli 1924 geborenen und im Dezember 1996 schädigungsunabhängig (metastasierendes Colon-CA) verstorbenen Kriegsbeschädigten J. Der Beschädi
§ 48
Nr 8 S 24 f), sind auch bei der Ermittlung einer schädigungsbedingten Minderung der Witwenversorgung die Rechtsgrundsätze maßgebend, die für die Ermittlung eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes gelten. Entscheidend für einen schädigungsbedingten Minderverdienst ist hierbei nicht die Gegenüberstellung des Vergleichseinkommens mit dem tatsächlichen Einkommen, sondern mit dem Einkommen, das der Beschädigte trotz seiner Beschädigung noch zumutbar erzielen konnte. Übertragen auf die Witwenbeihilfe ist danach nicht eine Gegenüberstellung der hypothetischen Witwenversorgung (ohne schädigungsbedingte Minderung) mit der tatsächlichen Witwenversorgung vorzunehmen, sondern mit der Witwenversorgung, die der Beschädigte trotz seiner Beschädigung zumutbar hätte aufbauen können. Denn durch die Witwenbeihilfe ausgeglichen werden soll lediglich die schädigungsbedingt geminderte Witwenversorgung. Soweit schädigungsunabhängige Ursachen zu einem fehlenden Aufbau der Versorgung geführt haben, hat die sich daraus ergebende Minderung unberücksichtigt zu bleiben. Von welcher abgeleiteten Witwenversorgung im Falle der Klägerin auszugehen ist, kann nicht abschließend entschieden werden, weil das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Bei der Feststellung der abgeleiteten Witwenversorgung sind neben der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch alle aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleiteten sonstigen Witwenversorgungsbezüge (BSG, Urteil vom 13.8.1997 - 9 RV 31/95 - SozR 3-3100 § 48 Nr 9 ) zu berücksichtigen. Hierzu gehören bei der Klägerin - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - zunächst die tatsächlich bezogenen Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 856,40 DM (ab 1.4.1997) und von dem P. Verein in Höhe von 167,80 DM, nicht jedoch die ab dem 1.9.1997 gewährte Rente der A. Versicherung in Höhe von 1.140,10 DM. Darüber hinaus mit einzubeziehen ist eine fiktive Witwenversorgung, die der Beschädigte in der Zeit ab 1.1.1968 zumutbar hätte aufbauen können. Auszugehen ist zunächst von der tatsächlich gezahlten Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Beschädigten, der 30,5836 EP zugrunde liegen. Denn sie stellt mit dem (ab dem 1.4.1997 maßgeblichen) monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 856,40 DM einen Teil der aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleiteten Witwenversorgung der Klägerin iS des § 48 Abs 1 Satz 1 BVG dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rentenversicherungsträger den Zahlbetrag der Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 9.6.1997 auf der Basis von 30,5836 persönlichen EP zutreffend oder zu hoch berechnet hat. Wesentlicher Grund für die der Klägerin tatsächlich gewährten Hinterbliebenenversorgung nach § 46 SGB VI bleibt auch bei einer fehlerhaften Berücksichtigung von Versicherungszeiten die Ehe mit dem Beschädigten und dessen gesetzliche Rentenversicherung. Nach den Feststellungen des LSG hat der Beschädigte ab dem 1.1.1968 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre. Da ihm insoweit trotz seiner Schädigung der Aufbau einer Witwenversorgung zumutbar war (vgl BSG, Urteil vom 16.5.1995 - 9 RV 13/
§ 48
Nr 8 S 24 f), sind bei der Ermittlung der Höhe der abgeleiteten Witwenversorgung für die Zeit ab 1.1.1968 fiktive Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschädigte durch Bescheid der damaligen BfA vom 23.8.1968 zu Recht - wegen des Abschlusses einer befreienden Lebensversicherung - oder zu Unrecht - weil der Beschädigte möglicherweise eine solche Lebensversicherung nicht abgeschlossen hatte - von der Rentenversicherung befreit worden ist. Jedenfalls hat das LSG für die Zeit ab 1.1.1968 den Aufbau einer anderweitigen Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nicht festzustellen vermocht. Da sich die ab 1.1.1968 entstandene Versorgungslücke angesichts der damaligen Einkommensverhältnisse des Beschädigten als schädigungsunabhängig darstellt, ist sie im Rahmen dessen, was dem Beschädigten trotz seiner Schädigung zumutbar war, fiktiv zu schließen. Zumutbar war dem Beschädigten, in der Zeit ab 1.1.1968 von seinem Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bei Versicherungspflicht geltenden Beitragssatz bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei abhängig Beschäftigten, die im allgemeinen tariflich entlohnt werden, das tatsächlich erzielte Einkommen in aller Regel dem trotz der Schädigung noch zumutbar erzielbaren Einkommen entspricht (BSG, Urteil vom 16.5.1995 - 9 RV 13/
§ 48Nr 8 S 25 f).
Soweit das tatsächliche Einkommen nicht mehr ermittelbar sein sollte, ist für Zeiten der abhängigen Beschäftigung des Beschädigten das erzielbare Einkommen unter Zugrundelegung einer tariflichen Entlohnung zu fingieren. Dabei hält der Senat die Anwendung der bereits dargelegten Grundsätze des BSA für angebracht. War der Beschädigte als Teilhaber und Geschäftsführer der K. GmbH ab 25.4.1986 selbstständig tätig, ist nicht dessen tatsächliches Einkommen festzustellen und zugrunde zu legen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats entspricht bei Selbstständigen das tatsächliche Einkommen, das etwa anhand der Einkommensteuerbescheide festzustellen wäre, nicht dem zumutbar erzielbaren Einkommen. Bei diesen ist entscheidend, was sie nach ihrer trotz der Schädigung gezeigten Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt als Unselbstständige erzielen könnten. Eine Gewinnermittlung unter Ausschöpfung aller möglichen Beweismittel hat zu unterbleiben (BSG, Urteil vom 16.5.1995 - 9 RV 13/
§ 48Nr 8 S 25 f).
Selbstständig Tätige, denen der Verordnungsgeber die Beamtenbesoldung als Grundlage des Vergleichseinkommens zubilligt (vgl § 5 Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 bis 12 und des § 40a Abs 1 bis 5 des BVG - Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV - idF der Bekanntmachung vom 29.6.1984 <BGBl I 861>), sind hinsichtlich des derzeitigen Einkommens nicht als Angestellte oder Arbeiter zu behandeln. Der Selbstständige ist als Unbeschädigter und als Beschädigter in die jeweils passende Gruppe der Besoldungsordnung einzustufen, weil nur dadurch eine sachgerechte Vergleichsbetrachtung ermöglicht wird (BSG, Urteil vom 16.5.1995 - 9 RV 13/
§ 48Nr 8 S 26) .
Diesen Grundsätzen hat das LSG nicht hinreichend Rechnung getragen. Es hat insbesondere keine konkreten Feststellungen zu dem tatsächlichen oder zumutbaren Erwerbseinkommen des Beschädigten in der Zeit ab 1.1.1968 getroffen. Vielmehr hat es seiner fiktiven Berechnung jährlich 1,6 EP zugrunde gelegt, indem es lediglich eine entsprechende Schätzung des Beklagten zu 1) übernommen hat. Zutreffend hat das LSG dagegen eine fiktive Zurechnung von EP nicht nur bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Beschädigten vorgenommen. Da dieser nicht bereits mit der Vollendung des
- Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, greift das Beweisregelsystem des § 8 BSchAV (vgl hierzu BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 9/9a RV 20/89 - SozR 3-3100 § 30 Nr 2 S 4) hier nicht ein. Entsprechend den Grundsätzen des BSA ist auch für den Bereich der Witwenbeihilfe nach § 48 BVG eine fiktive Zurechnung bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Beschädigten aus dem Erwerbsleben (Beginn der Regelaltersrente) durchzuführen. Nach Sinn und Zweck des § 48 BVG können die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nur wirtschaftlich verstanden werden. Da diese Vorschrift letztlich ihren Grund darin hat, Entschädigungsansprüche zu regeln, wenn Beschädigte wegen ihrer Schädigungsfolgen nicht in der Lage waren, ausreichend für ihre Hinterbliebenen zu sorgen, ist die danach vorgesehene Witwenbeihilfe in einem engen Zusammenhang mit den in § 30 Abs 2 BVG genannten Leistungsvoraussetzungen zu sehen. Der durch die Verletzungsfolgen eingetretene Schaden wirkt sich uU nicht nur zu Lebzeiten des Beschädigten aus. Da die Hinterbliebenenversorgung in der Regel an das Erwerbseinkommen des Beschädigten anknüpft, wird ggf auch die finanzielle Situation der Hinterbliebenen durch Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit des Verstorbenen berührt. Eine Beihilfe an die Hinterbliebenen soll dann gezahlt werden, wenn deren ungünstige wirtschaftliche Situation durch die Schädigung maßgeblich beeinflusst worden ist. Diese Auswirkungen ergeben sich zB dadurch, dass der Beschädigte wegen der Schädigungsfolgen seinen bisherigen oder angestrebten Beruf nicht ausüben konnte; sie sind noch Teil des beruflichen Schadens, der sich insoweit allerdings nicht mehr zu Lebzeiten des Beschädigten ausgewirkt hat. Dabei ist zu beachten, dass nicht über eine Entschädigung für den Beschädigten selbst, sondern über Leistungen an seine Hinterbliebenen zu entscheiden ist. Während bei der besonderen beruflichen Betroffenheit auf die aktuelle berufliche Situation des Beschädigten abzustellen ist, so dass Leistungen evtl auch ohne Einkommenseinbuße wegen Verlusts von sozialem Ansehen zu beanspruchen sind, soll die Witwenbeihilfe keine auf die Berufstätigkeit als solche bezogene Entschädigung sein; maßgeblich ist die Auswirkung auf die Versorgung (BSG, Urteil vom 14.6.1978 - 9 RV 54/77 - SozR 3100 § 48 Nr 4 S 7 ff; BSG, Urteil vom 19.3.1986 - 9a RV 6/84 - SozR 3100 § 48 Nr 13 S 35). Konnte der Beschädigte die Versorgungsleistung trotz der Schädigungsfolgen durch tatsächlich über die Regelaltersgrenze hinausgehende Berufstätigkeit zumutbar günstig beeinflussen, so hat sich dies auch bei der Beurteilung der (schädigungsbedingt geminderten) abgeleiteten Witwenversorgung niederzuschlagen. Die so für die Zeit ab 1.1.1968 zu ermittelnden fiktiven EP sind zusammen mit den für die Zeit davor tatsächlich berücksichtigten 30,5836 persönlichen EP einer Berechnung der abgeleiteten Witwenrente nach den Vorschriften des SGB VI zuzuführen. Nicht in die abgeleitete Gesamtwitwenversorgung einzubeziehen ist dagegen die monatliche Rente der Klägerin aus ihrem Vertrag mit der A. Lebensversicherungs-AG. Zwar ist nicht auszuschließen, dass zumindest Teile des einmalig eingezahlten Beitrags in Höhe von 200.000 DM - nämlich diejenigen, die aus dem Nachlass des Beschädigten stammen - iS von § 48 Abs 1 BVG aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitet sind. Durch die fiktive Schließung der seit 1.1.1968 bestehenden "Lücke" im Aufbau der Hinterbliebenenversorgung ist jedoch bereits eine auf das gesamte Berufsleben des Beschädigten bezogene abgeleitete tatsächliche bzw zumutbare Witwenversorgung ermittelt worden. Eine (teilweise) Anrechnung der monatlichen Rente aus dem Versicherungsvertrag würde daher zu einer doppelten Berücksichtigung von Erwerbseinkommen des Beschädigten für Zwecke der Alters- und Hinterbliebenenversorgung führen. Die nach den dargelegten Grundsätzen zu bestimmende abgeleitete Gesamtwitwenversorgung ist nach Maßgabe von § 48 Abs 1 BVG mit einer hypothetischen, dh ohne die Schädigungsfolgen zumutbar erzielbaren Witwenversorgung zu vergleichen. Das ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielte Hinterbliebeneneinkommen ist dabei nicht nach individuellen Einkommensverhältnissen zu berechnen. Vielmehr ist das Rentenmindereinkommen entsprechend den von der Rechtsprechung für den BSA entwickelten Rechtsgrundsätzen pauschalierend und generalisierend nach einem durchschnittlichen Bezug festzusetzen (BSG, Urteil vom 5.3.1980 - 9 RV 81/78 - SozR 3100 § 30 Nr 47 S 199; BSG, Urteil vom 19.3.1986 - 9a RV 6/84 - SozR 3100 § 48 Nr 13 S 36). Diese Handhabung ist infolge der Wechselbeziehungen zwischen dem zu Lebzeiten des Beschädigten eingetretenen Berufsschaden und den entsprechenden Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung geboten. Witwenbeihilfe wird gerade deswegen zugestanden, weil der Beschädigte infolge der Schädigungsfolgen nicht imstande war, ausreichend für seine Hinterbliebenen zu sorgen. Eine solche unmittelbare Beziehung zwischen BSA und Hinterbliebenenversorgung ist darüber hinaus - wie § 48 Abs 1 Satz 6 BVG zeigt - in § 48 BVG selbst enthalten. Im Übrigen entspricht die pauschale Ermittlung der Renteneinbuße der Konzeption des Gesetzgebers. Die Bearbeitungsweise soll möglichst einfach gestaltet sein und eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleisten. Das BSG hat zum BSA bereits entschieden (BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 10 RV 51/76 - BSGE 45, 227, 234 = SozR 3100 § 30 Nr 33 S 138), wie dabei vorzugehen ist: Zunächst ist festzustellen, welche berufliche Tätigkeit der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen während seines aktiven Berufslebens wahrscheinlich ausgeübt hätte. Diese wahrscheinlich ausgeübte Berufstätigkeit ist sodann auf der Grundlage der in § 30 Abs 5 BVG erschöpfend aufgezählten Vergleichskriterien (Durchschnittseinkommen aufgrund der amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des Bundes) nach Maßgabe der BSchAV einer bestimmten Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zuzuordnen. Daraus ist dann im Rahmen des § 48 BVG eine hypothetische Witwenversorgung abzuleiten. Das ist hier nach den bisherigen berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht möglich. Nach den Feststellungen des LSG konnte der Beschädigte von Oktober 1949 bis Februar 1956 schädigungsbedingt keine Erwerbstätigkeit ausüben. Zur Feststellung des Hinterbliebenenvergleichseinkommens darf für diesen Zeitraum nur dann auf die Bezüge eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Kaufmannsgehilfen zurückgegriffen werden, wenn sich aus den in den amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für diese Zeit erfassten Arbeiterlöhnen nach sachverständiger Beurteilung keine eindeutig zuverlässigeren Werte für die tatsächlichen Angestelltenverdienste der damaligen Zeit errechnen lassen. Soweit das Berufungsgericht Feststellungen hinsichtlich der Frage getroffen hat, ob für die Zeit vor 1957 amtliche Erhebungen des Statistischen Bundesamtes vorliegen, ist eine Bindung (§ 163 SGG) des Revisionsgerichts hieran nicht gegeben. Denn es handelt sich insoweit um allgemeine Tatsachen, die zur allgemein gültigen Auslegung einer Gesetzesvorschrift benötigt werden bzw über deren Vorliegen über den jeweiligen konkreten Einzelfall hinaus in allen vergleichbaren Fällen zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 16.6.1999 - B 1 KR 4/98 R - BSGE 84, 90 , 97 = SozR 3-2500 § 18 Nr 4 S 19 f; abweichend: May, Die Revision,
- Aufl 1997, VI RdNr 383, der als allgemeine Tatsachen nur solche gelten lassen will, die zur Auslegung einer Norm erforderlich sind, und deshalb von "normbestimmenden Tatsachen" spricht). Das Revisionsgericht ist berechtigt, allgemeine Tatsachen selbst zu ermitteln und zu würdigen. Ebenso kann es das bereits vorliegende Material anders als das Berufungsgericht beurteilen (BSG, Urteil vom 10.12.1987 - 9a RVs 11/87 - BSGE 62, 273 , 277 = SozR 3870 § 60 Nr 2 S 5 zur Ermittlung der tatsächlichen Gehgewohnheiten der Bevölkerung als allgemeine Tatsache, die zur allgemein gültigen Auslegung einer Gesetzesvorschrift benötigt wird; BSG, Urteil vom 16.6.1999 - B 1 KR 4/98 R - BSGE 84, 90 , 97 = SozR 3-2500 § 18 Nr 4 S 19 f; BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 18 - jeweils zur Frage, ob eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit im Inland möglich ist; BSG, Beschluss vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 ; ebenso für wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Möglichkeiten der Krankheitsverursachung durch schädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz: BSG, Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 201 RdNr 24 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7 RdNr 24; BSG, Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 5/05 R - BSGE 96, 297 RdNr 19 = SozR 4-5671 § 6 Nr 2 RdNr 19). Denn es ist Aufgabe der Revisionsinstanz, in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 18) . Eine amtliche Erhebung des Statistischen Bundesamtes über die Angestelltenverdienste für Zeiträume vor 1957 existiert nicht. Bereits aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 12.10.2004 ergibt sich, dass für Angestellte eine Lohnstatistik erst seit 1957 geführt wird. Gleiches lässt sich aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes selbst entnehmen, die für die Angestelltenverdienste erst mit dem Jahr 1957 einsetzen (vgl Veröffentlichung der Bruttoverdienste auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes www.destatis.de) . Das Statistische Bundesamt hat insoweit einen Weg aufgezeigt, nach dem aus Arbeiterverdiensten für Zeiten vor 1957 auf die entsprechenden Angestelltenverdienste zurückgerechnet werden könne: Hierfür empfehle sich der Index der durchschnittlichen Bruttowochenverdienste der Arbeiter im Produzierenden Gewerbe im früheren Bundesgebiet, da dieser Index die reine Verdienstentwicklung unter Nichtberücksichtigung struktureller Veränderungen der Arbeiterschaft aufzeige. Diesen Index habe das Statistische Bundesamt mit einem ähnlichen Index des Statistischen Reichsamtes verknüpft. Die dabei entstandene Lücke sei dann vom Statistischen Bundesamt unter Zuhilfenahme von Daten des Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die Zeit von 1946 bis 1949 weitgehend geschlossen worden. Die vom Statistischen Bundesamt erfassten und veröffentlichten Werte für Arbeiter seit 1950 und Angestellte seit 1957 würden nach gleichen Grundsätzen errechnet. Auch wenn es sich bei einer solchen Rückrechnung nicht um eine statistische Erhebung im engeren Sinne handelt, ist eine solche Vorgehensweise beim Fehlen amtlicher Erhebungen zur Ermittlung des maßgeblichen Vergleichseinkommens gleichwohl vom Gesetz gedeckt. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 30 Abs 5 Satz 2 BVG sieht vor, dass zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die bekannten Werte der amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des Bundes "heranzuziehen" sind. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass diese Werte zur Grundlage einer weiteren Berechnung gemacht werden können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 12.10.2004 darauf hindeutet, dass auch die in der amtlichen Erhebung bekannt gemachten Arbeiterlöhne (teilweise) Ergebnis einer auf Verknüpfung von statistischen Werten mit mehreren Indices beruhenden Berechnung sind. Hieraus lässt sich folgern, dass - zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - ein solches Verfahren als statistisch valide anerkannt sein kann. Soweit das BSG in einer früheren Entscheidung (BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 10 RV 51/76 - BSGE 45, 227, 235 = SozR 3100 § 30 Nr 33 S 139) ausgeführt hat, beim Fehlen amtlicher Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für den maßgeblichen Zeitraum könnten zur Ermittlung des Vergleichseinkommens nur die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes herangezogen werden, weicht der Senat hiervon nicht ab. In der Entscheidung aus dem Jahr 1977 ist die Heranziehung anderer - nämlich örtlich oder regional begrenzter - Vergleichsgrundlagen für mit dem Grundsatz der Generalisierung und Pauschalierung unvereinbar gehalten worden. Es ging dabei nicht um die Auslegung des Begriffs "heranziehen". Um dem in § 30 Abs 5 Satz 2 BVG bestimmten Erfordernissen gerecht zu werden, kann auf eine Berechnung der Vergleichsgrundlage jedoch nur dann zurückgegriffen werden, wenn sowohl die Ausgangsdaten als auch die Berechnungsschritte wie auch das Ergebnis eine den amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes vergleichbare Validität aufweisen. Das hängt davon ab, ob nach fachkundiger Beurteilung durch eine solche Berechnung zuverlässige Ergebnisse über die Angestelltenverdienste für die Zeit vor 1957 gewonnen werden können und ob auf diese Weise die Einkommensverhältnisse von Angestellten in der Privatwirtschaft eindeutig realistischer abgebildet werden als mit den vom LSG herangezogenen Bezügen eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Kaufmannsgehilfen. Zwar könnte der Senat entsprechende Feststellungen selbst treffen, er sieht jedoch davon ab, weil die Sache zwecks weiterer Ermittlungen ohnehin an das LSG zurückzuverweisen ist. Bei der Ermittlung des hypothetischen Vergleichseinkommens ist ua auch zu berücksichtigen, dass sich dieses nach den Grundsätzen des BSA mit Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI erreicht hat, aus § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BSchAV ergibt. Sinn dieser Vorschrift ist es, das typischerweise zu diesem Zeitpunkt erfolgende schädigungsunabhängige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und das damit verbundene Absinken des Erwerbseinkommens bei der Berechnung des BSA zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 13.8.1997 - 9 RV 26/95 - SozR 3-3642 § 8 Nr 8 S 20). Hiervon sieht § 8 Abs 1 Satz 3 BSchAV nur für die Fälle der Nr 2 und 3 des Satzes 1 Abweichungen vor, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, dass er ohne die Schädigung noch erwerbstätig wäre. Keine Abweichung ist vorgesehen, wenn der Beschädigte über den Eintritt des
- Lebensjahres hinaus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Denn dies würde der typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise des BSA zuwiderlaufen. Der Berechnung der aus dem Vergleichseinkommen des Beschädigten abgeleiteten hypothetischen Witwenrente ist - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - unter Berücksichtigung des tatsächlichen Renteneintritts des Beschädigten ein Zugangsfaktor 1,165 zugrunde zu legen. Die Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung leitet sich aus der Versicherung des versicherten Ehegatten (hier: des Beschädigten) ab (§ 46 SGB VI) ; ihre Höhe bestimmt sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens (des Ehegatten) durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, welche in EP umgerechnet werden (§ 63 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach der Rentenformel, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Dabei sind Grundlage der Ermittlung der persönlichen EP bei Witwenrenten die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 SGB VI) . Demzufolge sind bei der Bemessung der hypothetischen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die persönlichen EP des versicherten Ehegatten (hier des Beschädigten) zugrunde zu legen, die dieser ohne die Schädigung erworben haben würde. Diese EP sind für die hypothetische Witwenversorgung - soweit sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt - insgesamt mit dem Zugangsfaktor zu bewerten, der sich nach dem im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1.5.1992) geltenden Recht ergibt. Maßgeblich ist daher § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des Art 1 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - vom 18.12.1989 <BGBl I 2261, BGBl I 1990 1337>), wonach der Zugangsfaktor bei EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP einer Rente wegen Alters waren, erhalten bleibt. Danach sind die EP mit einem Zugangsfaktor zu bewerten, der für jeden Kalendermonat, für den der Versicherte (Beschädigte) nach Vollendung des
- Lebensjahres eine Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen hat, um 0,005 höher als 1,0 ist, mithin - wie es sich für die tatsächlich berücksichtigten EP auch aus der Anlage 6 des Witwenrentenbescheides vom 9.6.1997 ergibt - mit einem Zugangsfaktor von 1,
- Dem hat das LSG nicht Rechnung getragen, indem es bei der hypothetischen Witwenrente lediglich einen Zugangsfaktor von 1,0 angesetzt hat. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das LSG die fehlenden Tatsachenfeststellungen nachzuholen haben. Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt ihm vorbehalten. Permalink: http://openjur.de/u/170406.html Kommentare
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