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BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - Az. B 2 U 34/07 R

Tatbestand Umstritten sind der Beginn und die Höhe einer Hinterbliebenenrente. Die im Jahr 1955 geborene, aus Kasachstan stammende Klägerin ist die Witwe des am 13. September 1983 verstorbenen W. P. (

§ 216Nr 5).

Auch die Anmeldung eines Anspruchs nach § 1546 Abs 1 RVO ist nichts Anderes als ein Antrag. Vorbehaltlich besonderer Formvorschriften kann ein Antrag formlos, dh mündlich oder durch konkludentes Handeln gestellt werden (vgl § 9 SGB X: Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens). Dass die Klägerin am

  1. September 1992 während ihrer Vorsprache bei der Stadt ausdrücklich einen Antrag auf Hinterbliebenenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt hat, hat das LSG nicht festgestellt. Das LSG meint jedoch, die Klägerin habe mit ihrem förmlichen Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich auch Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt, und verweist zur Begründung auf das Urteil des BSG vom
  2. September 1983 (4 RJ 41/82). In jenem Verfahren hatte der Kläger, der schon einmal Halbwaisenrenten nach seinem an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorbenen Vater vom zuständigen Unfallversicherungsträger und vom Rentenversicherungsträger bezogen hatte, nach Beginn einer Lehre einen "Antrag auf Zahlung meiner Halbwaisenrente aus den gegebenen gesetzlichen Grundlagen" bei dem Unfallversicherungsträger gestellt, der daraufhin die Waisenrente wieder bewilligte und eine Durchschrift dieses Bescheides an den Rentenversicherungsträger sandte. Dieser ging davon aus, dass ein Antrag auf Wiedergewährung der Waisenrente bei ihm nicht vorliege. Im nachfolgenden Klageverfahren wurde der Rentenversicherungsträger vom BSG verurteilt, aufgrund des Antrags an den Unfallversicherungsträger auch die Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. Dem Antrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er sein Begehren auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beschränken wolle, vielmehr habe er die Wiedergewährung der Waisenrente vom jeweils zuständigen Leistungsträger begehrt. Wenn ein Lebenssachverhalt gleichzeitig mehrere Leistungsansprüche auslösen könne, so genüge in der Regel die Antragstellung bei einem Leistungsträger. Nach dem Sinn des § 16 SGB I dürfe dem Leistungsberechtigten kein Nachteil daraus entstehen, dass er bei mehrfachem Leistungsanspruch seine Leistungsanträge nicht an alle in Betracht kommenden Leistungsträger richte. Der erhobene Anspruch auf Wiedergewährung der Waisenrente sei inhaltlich klar formuliert gewesen und, wenn Unklarheiten bestanden hätten, seien die Leistungsträger verpflichtet gewesen, auf die Herbeiführung klarer und sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 16 Abs 3 SGB I). Aus diesen Ausführungen kann für das vorliegende Verfahren nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden. Der von der Klägerin unterschriebene Antrag war kein Antrag auf "sämtliche" Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Todes ihres Ehemannes, sondern nur ein Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Unterschied zu dem Verfahren, das zu dem Urteil vom
  3. September 1983 führte, hat die Klägerin einen klaren Antrag gestellt, der auch (positiv) beschieden wurde. Gründe für eine Nachfrage im Hinblick auf Leistungen sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind vorliegend aufgrund des Antrags nicht zu erkennen. Aus den weiteren Angaben und Unterlagen, insbesondere dem Eintrag "Fahrer" im Arbeitsbuch, der Todesursache "Bluterguss unter die Hirnhaut als Folge einer Asphyxie (Zusammenpressen des Brustkorbes)" in der Sterbeurkunde und die Angabe "Verkehrsunfall (Herr P. fiel unter sein Fahrzeug und wurde erdrückt)" seitens der Klägerin zur Todesursache, folgt nichts Anderes. Sie hat sogar die Frage nach bezogenen oder beantragten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in dem schriftlichen Antrag ausdrücklich verneint. Aus dem von einzelnen Senaten des BSG insbesondere im Bereich des Arbeitsförderungsrechts, der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe angenommenen "Meistbegünstigungsgrundsatz" (vgl BSG vom
  4. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - RdNr 22; BSG vom
  5. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 1 ) folgt jedenfalls nichts für die Antragstellung im Verhältnis zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn diese stehen nicht wie das Arbeitslosengeld und die frühere Arbeitslosenhilfe im Arbeitsförderungsrecht in einem Verhältnis "von mehr zu weniger" zueinander (vgl BSG SozR Nr 7 zu § 177 AVAVG aF, BSGE 44, 164, 167 = SozR 4100 § 134 Nr 3) . Die vom LSG in Vordergrund gestellte Aussage des Urteils vom
  6. September 1983 - wenn ein Lebenssachverhalt gleichzeitig mehrere Leistungsansprüche auslösen könne, so genüge in der Regel die Antragstellung bei einem Leistungsträger - kann hier zu keiner anderen Entscheidung führen, weil der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der Klägerin verneint wurde und sich aus dem von ihr unterschriebenen Antrag nicht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ergibt. Selbst wenn von dem von der Klägerin zumindest mündlich geäußerten, tendenziell umfassenden Begehren auf Hinterbliebenenleistungen wegen des Todes ihres Ehemannes ausgegangen wird, genügt dies nicht für die Annahme eines Antrags auf Hinterbliebenenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn deren Hinterbliebenenleistungen setzen, abgesehen von der hier nicht einschlägigen Sonderregelung für bestimmte Berufskrankheiten, den Tod eines Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (vgl § 63 Abs 1 Satz 2 SGB VII, § 589 Abs 1 RVO). Die Annahme eines Leistungsbegehrens auf Hinterbliebenenleistungen auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung seitens der Klägerin erfordert zumindest die Schilderung eines Lebenssachverhaltes, dem ein Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu entnehmen ist und der einen solchen Anspruch als möglich erscheinen lassen. Andernfalls ist nicht im Ansatz ein Wille zu erkennen, der auf die Feststellung eines Versicherungsfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung und von Leistungsansprüchen aus dieser abzielt. Die Verwendung des Wortes "Arbeitsunfall" oder die nachvollziehbare Schilderung eines Geschehens, das laienhaft als solcher gewertet werden könnte, durch die Klägerin bei ihrer Vorsprache am
  7. September 1992 ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Das LSG hat zwar einerseits ausgeführt, die Klägerin habe "den Unfall ihres Ehemannes im Einzelnen geschildert", dies aber nicht weiter konkretisiert. Andererseits hat das LSG dargetan, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin mangelhaft gewesen seien und sie das deutsche Wort "Mähdrescher" nicht gekannt habe. Das Urteil des LSG lässt auch insofern keine klaren Feststellungen zur Schilderung der Klägerin gegenüber der städtischen Mitarbeiterin erkennen, als das LSG einerseits wohl von einem Unfall während der Arbeit ausgeht, bei dem der Ehemann der Klägerin unter einen Mähdrescher geriet und von ihm erdrückt wurde - dies wäre ein Betriebsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII bzw § 548 Abs 1 RVO - während andererseits die Schilderung eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit erörtert wird - dies wäre ein Wegeunfall nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bzw § 551 Abs 1 RVO. Insgesamt bleibt die damalige Schilderung der Klägerin derart im Unklaren, dass ein nachvollziehbares Geschehen, das zu einem Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung führen und Grundlage für ein damaliges Leistungsbegehren der Klägerin gewesen sein könnte, nicht zu erkennen ist.
  8. Die Klägerin kann den begehrten früheren Beginn ihrer Hinterbliebenenrente nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten. Ungeachtet seiner dogmatischen Grundlegung wird ein Herstellungsanspruch vom BSG bejaht bei dem Vorliegen einer Nebenpflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem Berechtigten, dem Eintritt eines sozialrechtlichen Schadens beim Berechtigten, einem Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden sowie der Möglichkeit und rechtlichen Erlaubtheit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (stRspr s BSGE 41, 126 = SozR 7610 § 242 Nr 5; vgl aus der neueren Rechtsprechung nur BSG SozR 3-5910 § 91a Nr 7 ; BSGE 91, 1 ff = SozR 4-2600 § 115 Nr 1 ; BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2 ) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Pflichtverletzung der beklagten Unfallkasse selbst wurde vom LSG nicht festgestellt und ist auch von der Klägerin nicht behauptet worden. Fraglich erscheint schon, ob überhaupt eine sozialrechtliche Beratungspflicht der städtischen Mitarbeiterin der "Ortsbehörde für Rentenversicherung" gegeben war, die diese verletzt haben könnte. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil die Beklagte sich entgegen der Auffassung des LSG das Verhalten der städtischen Mitarbeiterin nicht zurechnen lassen muss. Vom Grundsatz der Verantwortlichkeit nur für eigene Fehler hat die Rechtsprechung des BSG beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in bestimmten Fallgestaltungen Ausnahmen gemacht und einem Leistungsträger die Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers oder sonstigen Dritten wie eine eigene Pflichtverletzung zugerechnet (stRspr seit BSG 51, 89 =

§ 381Nr 44).

Eine solche Zurechnung wird insbesondere bejaht, wenn zwei Leistungsträger im Sinne einer Funktionseinheit mit einer Aufgabenerfüllung arbeitsteilig betraut sind ( BSGE 71, 217 = SozR 3-1200 § 14 Nr 8 ) oder ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger bzw Dritten in die Abwicklung eines Versicherungsverhältnisses mit einbezogen hat (zum Verhältnis Krankenkasse - Kassenärzte: BSGE 52, 254, 256 f =

§ 216Nr 5; zum Verhältnis Unfallversicherungsträger - Ärzte: BSG Soz

R 3-5670 § 5 Nr 1 ) und wenn spezifische Beratungspflichten aufgrund der Verknüpfung zweier Leistungsträger oder seitens eines Leistungsträgers aufgrund besonderer Aufgaben bestehen (bejaht zum Verhältnis Arbeitsamt - Rentenversicherung: BSGE 73, 56 = SozR 3-1200 § 14 Nr 9 ; zum Verhältnis Krankenkasse - Rentenversicherung: BSG SozR 4-2600 § 4 Nr 2 ; verneint zum Verhältnis Bafög-Amt - Kindergeld: BSGE 71, 217 = SozR 3-1200 § 14 Nr 8 ; zum Verhältnis Rentenversicherungsträger - OEG-Anspruch: BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3 ). Der Senat hat schon im Urteil vom 29. November 1963 (2 RU 69/61, SozR Nr 4 zu § 1547 RVO) einem Unfallversicherungsträger eine unrichtige Auskunft der Krankenkasse zugerechnet, die den Kläger von einer rechtzeitigen Anspruchsanmeldung abhielt. Im Urteil vom 22. September 1988 ( 2/9b RU 36/87 , BSGE 64, 89 =

§ 545

Nr 8) hat er aufgrund von § 16 SGB I einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Verhältnis zwischen einer Gemeinde und einem Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf eine freiwillige Unternehmerversicherung für möglich gehalten. Im Urteil vom 9. Dezember 1993 ( 2 RU 49/92 , SozR 3-2200 § 543 Nr 1 ) hat er einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch für einen Unternehmer hinsichtlich der Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung verneint, auch wenn die Gemeinde die Gewerbeanmeldung an den Unfallversicherungsträger nicht weitergeleitet habe, weil die insofern bestehende Pflicht der Gemeinde mit der bei einer Antragstellung nicht vergleichbar sei. Entscheidend für eine Zurechnung ist somit immer die konkrete Pflichtverletzung gegenüber dem Leistungsberechtigten und das Verhältnis des im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Anspruch genommenen Leistungsträgers zu dem Dritten, dem die Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Dabei ist seitens des Leistungsberechtigten zu beachten, dass ihm keine Nachteile daraus entstehen sollen, weil eine bestimmte Aufgabe auf mehrere Leistungsträger aufgeteilt oder weitere Stellen, einschließlich ggf private Dritte, in die Leistungsabwicklung einbezogen werden, oder weil das gegliederte Sozialsystem für Betroffene oftmals schwer zu überschauen ist. Aus Sicht des in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist die Zurechnung der Pflichtverletzung eines Dritten in den Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Aufgabenteilung oder bewussten Einbeziehung eines Dritten in die Aufgabenerfüllung sachgerecht. Die Zurechnung in den Fällen einer spezifischen Beratungspflicht des einen Leistungsträgers für Aufgaben des anderen bedarf keiner grundlegenden Entscheidung, sondern ist von der jeweiligen Fallgestaltung abhängig, wie die oben wiedergegebenen Entscheidungen zeigen. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Die Stadt Sulz war weder durch Gesetz noch durch Vereinbarung seitens der beklagten Unfallkasse in deren Aufgabenerfüllung mit einbezogen. Aber auch die Voraussetzungen für eine spezifische Beratungspflicht der Stadt in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht gegeben. Die Stadt war - wie das LSG festgestellt hat - nicht mit den Aufgaben eines Versicherungsamtes nach § 92 SGB IV betraut, das in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung, also auch der gesetzlichen Unfallversicherung, Auskunft zu erteilen hat (vgl dazu BSGE 57, 288 = SozR 1200 § 14 Nr 18). Die Stadt hatte lediglich die Funktion einer "Ortsbehörde für Rentenversicherung". Ihr kamen keine Beratungspflichten hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Von daher hatten die Unfallversicherungsträger auch keine Veranlassung, die Mitarbeiter der Stadt so wie die Mitarbeiter eines Versicherungsamtes oder in ihre Aufgabenerfüllung einbezogene Ärzte zu schulen oder zu informieren, um mögliche Pflichtverletzungen derselben zu vermeiden, die sie sich als Unfallversicherungsträger zurechnen lassen müssten. Der beklagten Unfallkasse eine mögliche Pflichtverletzung der städtischen Mitarbeiterin dieser Ortsbehörde bei der Beratung der Klägerin zuzurechnen, wäre ebenso wenig sachgerecht, wie die Zurechnung der Pflichtverletzung einer beliebigen anderen Stelle. Soweit das LSG zur Begründung einer Funktionseinheit zwischen der beklagten Unfallkasse und der Stadt sowie der Einbindung der Stadt in den Verwaltungsablauf der Beklagten darauf abstellt, dass die Stadt nach § 16 Abs 1 SGB I berechtigt und verpflichtet war, Anträge für die Beklagte entgegenzunehmen und nach § 15 SGB I Auskünfte zu erteilen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn wie schon aus dem Wortlaut des § 16 Abs 1 SGB I folgt, sind alle Leistungsträger, Gemeinden usw verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen, sodass - aus Sicht des LSG - sie alle eine Funktionseinheit bilden und wechselseitig als in die Verwaltungsabläufe eingebunden gelten müssten. Dass dies den Begriff der Funktionseinheit auflösen und jeglichen Sinns entleeren würde, liegt auf der Hand. Denn zwischen der Pflicht, Anträge entgegenzunehmen und weiterzuleiten, und einer darüber hinausgehenden Einbindung in eine arbeitsteilige Aufgabenerfüllung liegen erhebliche Unterschiede. Zudem bestand die angebliche Pflichtverletzung der städtischen Mitarbeiterin nach den Feststellungen des LSG nicht in der mangelhaften Bearbeitung eines gestellten Antrags (im Unterschied zu BSGE 64, 89 =

§ 545

Nr 8), sondern in einer vom LSG angenommenen mangelhaften Beratung vor und bei der Antragstellung. Angesichts der zahlreichen, für Auskünfte nach § 15 Abs 1 SGB I zuständigen Stellen gilt insofern nichts anderes. Auch ist zwischen Auskünften einerseits und Beratung andererseits, für die die Leistungsträger zuständig sind (§ 14 Satz 2 SGB I), grundsätzlich zu unterscheiden. Der Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenrente der Klägerin ist ebenfalls die Rechtslage ab 1. Januar 1997 zugrunde zu legen, weil sie keinen Anspruch auf einen früheren Beginn der Rente - wie ausgeführt - hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 Sozialgerichtsgesetz. Permalink: http://openjur.de/u/170410.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.