Nr 2 ; BSGE 97, 254 =
G) orientiert ( BVerwGE 97, 110 ff und BVerwGE 101, 194 ff; BVerwGE 87, 278 ff ). Dieser Rechtsprechung ist der später für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig gewordene 14. Senat des BSG gefolgt und hat die Angemessenheitsprüfung in einem mehrstufigen Verfahren vorgenommen (vgl zB BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R,
Nr 17; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R: Osnabrück; zum Ganzen Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 14 ff unter B I 1a). Diesem Vorgehen schließt sich der erkennende Senat im Grundsatz an. Danach gilt für die Angemessenheitsprüfung Folgendes: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen und des Wohnungsstandards (dazu
Nr 24, 28 ). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift das BSG bislang auf die Werte zurück, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R , BSGE 97, 254 =
Nr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R: Osnabrück ). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Dabei muss die Größe der zu fördernden Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung "angemessen" sein (so § 10 Abs 1 Nr 1 WoFG). Der 7b Senat und ihm folgend der 14. Senat des BSG haben nicht näher begründet, weshalb sie zur Bestimmung der in § 22 Abs 1 SGB II geforderten Angemessenheit bzgl der Wohnungsgröße gerade auf § 10 WoFG zurückgreifen. Offen bleibt, nach welchen Aspekten die Länder Wohnraumgrößen gemäß § 10 WoFG festlegen und welche Zwecke sie damit verfolgen. Damit steht auch nicht fest, ob der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder weitgehend übereinstimmt. Der erkennende 4. Senat des BSG sieht diesen Anknüpfungspunkt als problematisch an, insbesondere auch deshalb, weil damit auf Festlegungen der einzelnen Bundesländer zurückgegriffen wird, sodass es jedenfalls theoretisch in deren Hand liegt, die Angemessenheitsgrenzen für eine bundesrechtlich einheitlich zu handhabende Regelung (§ 22 Abs 1 SGB II) zumindest mittelbar zu beeinflussen. Dies hat zur Folge, dass es so zu unterschiedlichen Maßstäben für die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht nur im Vergleich verschiedener Bundesländer, sondern sogar innerhalb eines Bundeslandes kommen kann. Dies zeigt der vorliegende Fall anschaulich. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat auf der Grundlage des WoFG für Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung als "angemessene Wohnflächen" bzgl Einpersonenhaushalte bei Ein-Zimmer-Wohnungen 40 qm und bei Zwei-Zimmer-Wohnungen 50 qm festgesetzt (vgl Bekanntmachung vom 11.11.2002, AllMBl Nr 14/2002 S 971 unter Nr 81 ). Die Übernahme dieser landesrechtlichen Differenzierung in den Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 SGB II kraft Rechtsprechung des BSG bewirkt, dass es für die abstrakt zu bestimmende Angemessenheit der Größe einer Wohnung darauf ankommt, ob der betreffende Hilfeempfänger in einer Ein- oder einer Zwei-Zimmer-Wohnung wohnt oder er den einen oder anderen Wohnungstyp sucht. Dementsprechend ist nach derzeitigem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung eine bis zu 50 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung auch in München noch als abstrakt angemessen anzusehen. Dabei wird - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - möglicherweise nicht hinreichend Rücksicht darauf genommen, dass sich der Maßstab dessen, was Hilfeempfänger von der Allgemeinheit beanspruchen können, auch daran orientieren muss, was sich Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch Einkommen selbst verdienen, in einem vergleichbaren Wohnumfeld leisten können und wollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität hält es der erkennende Senat trotz dieser Bedenken derzeit jedoch für noch vertretbar, ebenso wie die anderen Senate des BSG zu verfahren, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat (zu dieser Forderung vgl auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 17 unter B I 1 und S 39, 42 unter C I 1) . Im vorliegenden Fall führt der Rückgriff auf die landesrechtlichen Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung dazu, dass als Ausgangspunkt für die Produkttheorie 50 qm - und nicht nur 45 qm (wie die Beklagte meint) - als abstrakt angemessene Wohnungsgröße anzusetzen sind. Die Wohnung des Klägers überschreitet mit 56 qm diese Größe.
Nr 2; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R RdNr 13 ). Er könnte somit, auch wenn er in seiner ggf nicht angemessenen Wohnung bleibt, jedenfalls die Erstattung der Kosten einer angemessenen Referenzmiete verlangen. Ergibt der Vergleich, dass die bisherige Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete, gibt sich der Hilfeempfänger aber nicht mit einer Zahlung in Höhe der Referenzmiete zufrieden, kommt die Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R , BSGE 97, 254 =
Nr 22). Dies ergibt sich aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (bis 31.7.2006: § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II), der Folgendes bestimmt: "Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate." Die Vorschrift begründet nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R,
Ergibt der Vergleich zwischen tatsächlichen Unterkunftskosten und der Referenzmiete, dass die Aufwendungen der konkret angemieteten Wohnung höher sind als die angemessene Referenzmiete, ist der Hilfeempfänger angehalten, Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen zB ein Wohnungswechsel, (Unter-)Vermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter usw in Betracht (vgl dazu Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 39 unter B IV 1) . Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen zB bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 61). Eine sechsmonatige "Schonfrist", vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und Weiterzahlung der unangemessenen KdU "im Regelfall" für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter KdU angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KdU bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe KdU werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdU. Im Übrigen hält der Senat zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der eine Ausnahme rechtfertigenden "Unzumutbarkeit" folgende Grundsätze für maßgebend: - Das BSG respektiert die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann ( BSGE 97, 254 =
Nr 21). Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind umgekehrt Kostensenkungsmaßnahmen (zB durch einen Umzug) im Normalfall zumutbar. - Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet nicht, das keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden. - Weitergehende Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener KdU im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit bedürfen besonderer Begründung. Beruft sich ein Hilfebedürftiger darauf, sich zB örtlich nicht verändern oder seine Wohnung nicht aufgeben zu können, müssen hierfür besondere Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen können. Hierfür kommen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Derjenige, der insbesondere als alleinstehender erwerbsfähiger Hilfeempfänger solche oder ähnliche Gründe nicht anführen kann, wird bereits den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen. Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstellt (dazu oben 1), nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (vgl zum Sozialhilferecht BVerwGE 101, 194 = juris RdNr 13, wo das BVerwG ausführt, dass das "Fehlen einer kostenangemessenen Unterkunftsalternative wohl die Ausnahme sein dürfte"). Ob von Hilfebedürftigen in extremen Ausnahmefällen auch ein Umzug insbesondere in benachbarte Vergleichsräume verlangt werden kann, lässt der Senat offen.
Die vom BSG im Zusammenhang mit § 37b SGB III aufgestellten Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbemühungen eines Arbeitslosen sind nach Auffassung des für die Grundsicherung zuständigen 14. Senates sowie des früher zuständig gewesenen 7b und 11b Senates des BSG auf die Rechtslage des § 22 SGB II wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationspflichten und der nicht vergleichbaren Regelungsziele nicht übertragbar (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R , BSGE 97, 231 =
Nr 29 f; BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R ,
Nr 20; BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R,
Nr 15 f). In dem vom 14. Senat des BSG am 27.2.2008 entschiedenen Fall hat die Beklagte dem Kläger aufgezeigt, dass ihrer Ansicht nach KdU in bestimmter Höhe (dort 576 Euro für eine vierköpfige Familie) angemessen wären. Hält der Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens der Grundsicherungsträger ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten. Insbesondere trifft den Grundsicherungsträger nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den ihrer Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten (so bereits früher der 7b Senat des BSG,
Nr 30). Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen anzusehenden Mietpreises hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die KdU senken bzw welche Wohnungen er anmieten kann (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R,
Nr 15). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Der Kläger ist damit durch die Angabe der aus Sicht der Beklagten angemessenen Unterkunftskosten (hier: Kaltmiete 429,50 Euro) und die über die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R,
Nr 14 f). Allein die objektive fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung mit einem Ausnahmefall, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. Darüber hinausgehende irreführende konkrete Aussagen der Beklagten über den Zuschnitt der für den Kläger als angemessen in Betracht kommenden Wohnungen, die kausal dafür gewesen sein könnten, dass der Kläger in seiner Wohnungssuche behindert war, hat das LSG in seinem Urteil nicht festgestellt. Solche irreführenden Angaben sind jedenfalls in der Kostensenkungsaufforderung und im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. In diesen hat die Beklagte den Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass sie einen Mietpreis von 429,50 Euro für angemessen halte, ohne dies im Einzelnen nach der sog Produkttheorie aufzuschlüsseln. Ob und zu welchem Zeitpunkt dem Kläger etwaige fehlerhafte Angaben zur Wohnungsgröße gegeben worden sind, wird das LSG noch zu ermitteln haben. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten. Permalink: http://openjur.de/u/170415.html Kommentare
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