2; BAG 8. Mai 1980 - 3 AZR 82/79 - BAGE 33, 108 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6 =
14). Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen iSd. § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor (Senat 20. April 1989 - 8 AZR 632/87 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 9 =
20). Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den Arbeitgeber beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit (Senat 16. März 1995 - 8 AZR 260/94 - BAGE 79, 294 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 12 =
24) und ist mithin nicht arbeitsadäquat. b) In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (Senat 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 =
2002 § 670 Nr. 2). Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob eine Veranlassung für die Fahrt am 9. Mai 2007 seitens der Beklagten vorgelegen hat, dahinstehen lassen. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich allerdings bereits aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Der Kläger hat seinen Pkw im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt, weil diese ohne diesen Einsatz ein eigenes Fahrzeug benötigt hätte und damit das Unfallrisiko hätte tragen müssen. Die Beklagte räumt ein, dass der Kläger am Unfalltag bei der Firma K & S Kleinteile abholen sollte, weist aber darauf hin, dass er nicht angewiesen worden sei, dafür sein eigenes Fahrzeug zu benützen. Sie meint, der Transport hätte nicht mit dem Privat-Pkw erfolgen müssen, weil für entsprechende Fahrten ein Lieferwagen zur Verfügung stehe. Daraus folgert sie, dass die Abholung der Kleinteile und damit die Fahrt zur Firma K & S zwar im betrieblichen Interesse gelegen habe, die Nutzung des Privat-Pkws jedoch im Interesse des Klägers. Da die Beklagte den Kläger beauftragt hatte, die Teile mit einem Kraftfahrzeug bei dem Kunden bzw. Auftragnehmer abzuholen und der Kläger hierfür seinen eigenen Pkw benutzt hat, hat er diesen im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt. Ob dies neben dem Interesse der Beklagten auch seinem eigenen Interesse gedient hat, ist unbeachtlich. Die Benutzung seines eigenen Fahrzeugs erfolgte mit Billigung der Beklagten. Im Betrieb der Beklagten war es - wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat - üblich, dass Mitarbeiter mit ihren Privatfahrzeugen Gegenstände zu Kunden bringen und/oder dort abholen. Diese Praxis ergibt sich auch aus der Mitarbeiterinformation vom 1. Juni 2007, in welcher es heißt: "... Es können also Mitarbeiter wieder mit dem privaten Pkw Firmenfahrten unternehmen". Auch der Umstand, dass die Beklagte Fahrtzeiten für Auslieferungs- oder Abholfahrten mit Privat-Pkws als Arbeitszeiten vergütet hat, lässt auf die grundsätzliche Billigung der Nutzung von Privatwagen schließen. Deshalb hätte die Beklagte eine konkrete gegenteilige Weisung behaupten müssen, wenn sie eine Billigung der vom Kläger durchgeführten Fahrt mit seinem Fahrzeug zu dem Kunden am 9. Mai 2007 in Abrede stellen will.
22). Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt (Senat 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 =
6; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 =
2002 § 670 Nr. 2). Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen (Senat 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 =
19). cc) Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger im Streitfalle nicht der geltend gemachte Anspruch auf volle Erstattung des Unfallschadens zu. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers mit der Begründung verneint, dieser habe nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, welche eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 =
19). Auch im Schrifttum ist es annähernd einhellige Auffassung, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände trägt, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen, wenn er die volle Erstattung eines erlittenen Schadens verlangt (ErfK/Preis/Müller-Glöge
19). Damit muss nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchssteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und ggf. beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, dh. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat. dd) Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum es annimmt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er den Auffahrunfall nicht grob fahrlässig verschuldet habe. Ebenso wie die Feststellung des Grades des Verschuldens eines Arbeitnehmers durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar ist (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 =
70), muss dies auch für die Feststellung des Landesarbeitsgerichts gelten, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines bestimmten Verschuldensgrades seien ausreichend oder nicht ausreichend vom Darlegungsverpflichteten dargelegt. Damit kann die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit, durch den Senat lediglich darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (vgl. Senat
8). Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Sachvortrags des Klägers ist auch, dass dieser keine besonderen Umstände vorgetragen hat, die nahelegen, dass sein Verschulden nicht grob fahrlässig gewesen ist. Hinsichtlich seines Vortrags, er sei im Kolonnenverkehr gefahren, erschließt sich nicht, weshalb das vorausfahrende Fahrzeug vollständig zum Stehen gebracht werden konnte, während dem Kläger dies mit seinem Fahrzeug nicht gelungen und er auf das stehende Fahrzeug aufgefahren ist. Ob die Aufmerksamkeit des Klägers durch äußere Umstände abgelenkt oder er schlicht unkonzentriert war oder ob der Unfall trotz bestmöglicher Reaktion erfolgt ist, sind Umstände, die lediglich der Kläger kennt, und deren Darlegung für eine zweckdienliche Einlassung durch die Beklagte ebenso zwingend ist wie für eine Beurteilung des Verschuldensgrades des klägerischen Verhaltens. Während in den Fällen mangelnder Aufmerksamkeit des Klägers der Abstand möglicherweise "nur" subjektiv zu gering war, so wäre er im letztgenannten Fall objektiv zu gering gewesen. Soweit hinsichtlich eines "nur" subjektiv zu geringen Abstandes äußere Umstände die Aufmerksamkeit des Klägers abgelenkt haben sollten, so wäre für die Frage des Verschuldens entscheidend, welche äußeren Umstände die Aufmerksamkeit beeinträchtigt haben. So begründete beispielsweise die Beobachtung spielender Kinder am Fahrbahnrand oder das plötzliche und unerwartete Aufleuchten einer Warnlampe am Armaturenbrett einen anderen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich eines hierdurch erfolgten Auffahrunfalls, als beispielsweise das Telefonieren mit einem Mobiltelefon, das Anzünden einer Zigarette oder das Wechseln einer CD. Sollte der Unfall trotz bestmöglicher Reaktion erfolgt und damit der eingehaltene Abstand objektiv zu gering gewesen sein, stellten sich hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfs beispielsweise die Fragen, ob dies für den Fahrer erkennbar und wie stark der zwingende Mindestabstand unterschritten war. Den gebotenen einlassungsfähigen Vortrag kann der Kläger auch nicht erfolgreich durch Bezugnahme auf das von der T GmbH & Co. KG erstellte Gutachten ersetzen. Zwar mag ein solches grundsätzlich als substantiiertes Parteivorbringen zu betrachten sein, jedoch kommt es vorliegend hierauf nicht an. Streitentscheidend ist zunächst die Frage des Verschuldens und nicht die der Höhe des Schadens. Hinsichtlich der Frage des Verschuldens bzw. der Umstände, die Rückschlüsse auf das Verschulden zulassen, namentlich der Aufprallgeschwindigkeit, enthält das Gutachten keine Aussagen, zumal die Aufprallgeschwindigkeit nur sehr bedingt Rückschlüsse auf das Verschulden zulässt. Hätte der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen Auffahrunfall verursacht, weil er beispielsweise gerade eine SMS auf seinem Mobiltelefon eingegeben oder gelesen hat, so wäre es für die Qualifizierung als grob fahrlässiges Verschulden gleichgültig, ob die Aufprallgeschwindigkeit 15 oder 45 km/h betragen hätte. ff) Der Einwand des Klägers, es stelle einen Wertungswiderspruch dar, dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht grob fahrlässige Verursachung eines Schadens im Falle der betrieblich veranlassten Beschädigung des eigenen Pkws aufzuerlegen, während der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers trägt, wenn dieser bei der gleichen Tätigkeit einen Firmenwagen beschädigt, greift zumindest vorliegend nicht durch. Auch im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Firmenwagens ist eine abgestufte Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die zur Beschädigung geführt haben, zu beachten. Das heißt, auch dann hätte sich der Kläger zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären müssen (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 =
64), da an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat (vgl. Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 =
67). Auch nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger darlegen müssen, wie es zu dem Auffahrunfall gekommen ist, damit für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hätte, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass und ggf. mit welchem Grad der Fahrlässigkeit der Kläger den Unfall verschuldet hat.
16), besteht eine solche Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung zugunsten eines vom Arbeitnehmer für Dienstfahrten eingesetzten Privatwagens. 2. Der Ersatzanspruch steht dem Kläger auch nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten zu. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass weder die näheren Modalitäten der vom Kläger behaupteten Kostenübernahmeverpflichtung der Beklagten durch diesen vorgetragen sind noch die Annahme eines entsprechenden Übernahmeangebots durch ihn. Unstreitig hatte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger pauschal 3.000,00 Euro als Entschädigung angeboten. Hiermit war der Kläger aber nicht einverstanden. Dies hat er dem Geschäftsführer der Beklagten auch mitgeteilt und hierdurch dessen Angebot nicht angenommen. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm angeboten, ungeachtet der noch festzustellenden Höhe des Schadens, zwei Drittel des Schadens auszugleichen. Dass die angebotenen 3.000,00 Euro möglicherweise annähernd zwei Drittel des zunächst vom Kläger geschätzten Schadens ausgemacht haben, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagte habe ihm den Ersatz von zwei Dritteln des Schadens zugesagt. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Burr F. Avenarius Permalink: http://openjur.de/u/170422.html Kommentare
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